{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-16_4_StR_304_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-16","aktenzeichen":"4 StR 304/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fu.\n\n2245 028 “\n\n4_StR 304/56\n\nrn Naızen des Yxo:ı:kes\nin der Sirafsanke\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich H aus B\ngeboren arı ip 3:5 :n : ..-\n\nwegen fabriässiger Tötung che\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsh ‚fs in der Sitzung\nvom 8. Norember 1956. an der teiigenommen haben;\n\nSenatspräsident \\r.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Krunmme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundssrichter -'Droßeibert\n\nBundesrichter Dr .Wiefels\nals reisitzende Richter,\n\nıjberstastsanwait Dr.Dr EB ix ier Verhanälung,\n\nOberstaatsanwalt GER o : der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Nebenklägerin Frau Jobanna\n\nSC =: SED zezen des Urteil des\n\nLandgerichts in Bayreuth vom 16. März 1956\nwird verworfen.\n\nSie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tre.\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„ 4\n\nA)\n\nar än her\nDie Nebenklägerin ließ am 8, Februar 1954 dur«h eine\n\nBeriiner Spedisionsfirma ihren Umzug vn Berlin nach Tand:-\nhus durchführen. Sie selbst fuhr mit ihrem Schn Werner\nHgB:n. einem Volkswagen äleser Firma, der von dem Angeklagten gesteuert wurde, an diesem Tage zwischen 4 und 15\n\nx von Beriin ab. Nach mehrfachen Aufenthalten an Konirc!]-\nstellen erreichte der Angeklagte mit dem Volkswagen gegen\n24 Uhr die Grenzstatien Töpen, Der Aufenthal‘ dort dausrte\netwa 5 Stunden. Während dieser Zeit hieit ‚ar Angelklagie\nsich teils im Rasthaus auf, wo er Kaffee trank und iEngere\nZeit am Tisch sitzend schlummerte; teils verbrachte er die\nAufenihaltszeit in seinem Wagen. Alkohol hat der Angeklagte\nauf der Fahrt nicht zu sich genommen. Gegen 5 Uhr morgens\nsetzte der Angeklagte seine Fahrt fort und benutzte ab Hof\ndie Ausobahr. in Richtung Bayreuth, die schneebedeckti war,\nGegen 6,30 Uhr fuhr der Angeklagte in Höhe der Ortschaft\nBindlach, Während er bisher stets die Mitte dar Fahrbahn\neingehalten hatte, zweigte er bei km 301 in völlig gerader\n\" Linie nach rechts ab, erreichte nach 85 m den rechten Strassenranä, fuhr über die 1 m hohe Böschung herab und prallte\nanschließend an einen Baum, Werner HB erlitt einen Schädel.-\nbruch, an dessen Folgen er wenige Stunden später verstarb,\nDie Nebenklägerin und der Angeklagte wurden gleichfails\nschwer verietzt.\n\nVon dem Vorwurf, durch dieselbe Hanälung sich der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der\nfaehriässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gs»\nmacht zu habei!, ist der Angeklagte mangeis Beweilses freigesproshen weriens\n\nGegen dieses Urteil has Ale Nebenklägerin Revısıcr elngeleg; unä üle Verletzung via Verlahreüsre:ht und des sachiichen Rechts gerügto\n\n\"br Rechtsmittel hal keiasn Ärlolg.\n\n1. Die Yerfahrensrügen,\n\n1. Zu Unresht rügt die Revision eine Verletzung den\n§ 558 Nr 7 8%#r0, Ein Fehlen der Urteilsgründe 1.8. dieser\nVorschrifs liegt nur dann Tor, wein sin Vrteil überhsupi\noder zu einem von mehreren Tatvorwürfen keins Gründe enthält. Das ist hıer nicht der Fell.\n\n2, Unbegrürndet ist weiter die Rüge, das Urteil entspre- ni\n\nche nicht der Anforderungen der §§ 261, 267 StPO, well es\nkeine sindeutigen Feststellungen enthalte, auf Grunä dsren\ndas Urteil gefällt und die Überzeugung des Gerichts begründet wurde; Ausdrücke wie \"möglicherweise\" und \"fünren konstet selen nicht geeignet, ein Urteil zu tragen,\n\nBei dicsem Vorwurf übersieht die Revision, deß der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden ist und daß\ndas Strafverfahren von dem Grundsatz: \"Im Zweifel für den\nAngeklagten\" beherrscht is5. Das hat zur Folge, daß der Tat\nriehter zur Prüfung aller Möglichkeiten verpflichtet ist,\ndie den Unfall. ohne Verschulden des Angeklagten herbeigeführt haben können, und daß er schon dann zu einem Freispruch\nkommen muß, wenn er diese Mögiichkeiten nicht sicher ara.\n\na „ut\n\nschiießen kann. im übrigen gilt für sinen Freisprsch mır die\nVorschrift das § 267 Abs 5 StP), der das Urteil genügt.\n\n5. Auch der Vorwurf der Revision, die Stirafkammer habe\n§ 244 StPO verletzt, erweist sich als unbagriinder,\n\nDeu Landgericht hat den Angeklagten freigespro-aen, weıl\nes keine Imstände Yesistelien konnte, die don »icheren Schluß\nzulassen. der Unfel!. könte mur auf einen schuidhaften Ver:\nhalten des Angeklagten beruhen; ea -äl; es vieimehr nıcht\n\nZür ausgeschlossen, daß das Abkommen von der Fahrkanı chie\nSchuld des Angeklagten erfolgt ist, Dıe Strafkeammer het auf\nGrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Den\ndas dieser in Zusammenarbeit mit der technischen Universi -\niät; Berilu-Cherioitenburg erstelit hat, es als möglich angesehen, daß der Angeklagte In einem Zustand vorübergehender Benommenheit durch Kohlenoxydgass -— die mit der Heiziufs in den Wagen eingedrungen seien und die der Angeklagte\nohne sein Verschulden vorher nicht bemerkt habe -—- von der\nAutobahn abgekommen sei.\n\nDer Vertreter der Nebenklägerin hatte in der Hauptverhandlung die Ladung eines Sachverständigen vom Volkswagenwerk in Wolfsburg zum Beweis dafür beantragt, \"daß die\nMöglichkeiten einer Unfailursache durch Einwirkung hetäubender Gaso au? den Angeklagten nicht gegeben waren\".\n\nDas Landgericht het diesen Antrag abgelehnt, Es hat als\nwahr untersiciit, daß im allgemeinen durch die Heizaniage\ndes Voikswagens keine Kohlencxydgasvergifising verursach\nwird. Das erstaitete Gutachten könne schon deshalb äurch\nein neues Gutachten nicht entkräftet werden, weil inzwischen der Zustand des Motors durch Beseitigung der auf den.\nKühlrippen vorhandenen Oelrückstände verändert worden sei.\nund der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden könne.\nAbgesehen davon stehe auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen DEE 2est, daß in den vom Angeklagten gelenkten\nVolkswagen Kohlenoxyädgase gelangen konnten. Die Sachkunde\ndes Gutachters sei nicht zweifelhaft; das Gutachten gehs\nnicht von unzutreffenden tatsächlichen Erwägungen aus und\nenthalte keine Widersprüche, Der neues Sachversiänäige verfüge auch nicht über Forschangmittel, die denen des Sachverständigen Depp überlegen erschienen,\n\nnn\n\nTar weiveres Antrag des Vertreters der Nebenkiägerir.;\neinen Sarhverständigen zum Beweis dafür ziı hören, das \"zur\nZe: des Unfails dursr Erhitzung \"on Celvt :ksiänden. die\n„oh auf den Kühlrippez des Mosors befanden, keine Kon n-\n\nSıo\nonyigaes in das Wagstisinere gelangen Eonuten. ınsbescndere\nnicht bai dem streiigegenständlichen Wagen, d.s gefährlich\n\nwirken könnsen\", hai dis Strafkanmer aus den gleichen Grülden abg»>lehnt,\n\nDie Revision rügti, der Tatrichter habe diese Anträge ]}\n\nnicht ab.ehzen dürfen und zugleich hierdurch die ihm oblie--\ngende Aufkiärungspflickt verletzt.\n\na) § 244 Abs 4 StPO ist nicht verletzt. Nach § 244\nAbs 1 Satz 2 StPO braucht der Tatrichter keinen weiteren\nSachverständigen zuzuziellen, wenn schon durch den ersten\nGutachter das Gegenteil der Beweistaisache erwiessa ist,\nDa, wie das Urteil ergibt, üas Landgericht die Sachkunde\n135 rer..omoien: Sartvsoscäniigen Dipl.Ing. ED) Zür wuılzweifelhaft und sein Gutachten für überzeugend gehslten tet,\nbestand für es kein Anlaß, sins weitere Begusachtung anzu -\noränen, Einer der Ausnahmefälle, in denen das Gesetz die Zuziehung eines weiseren Sachverständigen zwingend vorschrei?5;\nliegt nickt vor. Zu Unrecht meint die Revision, der Sacaverständige habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Mangel.\nam Motor sshon zur Zeis des Unfalls bestanden habs; der Wsgen habe bei dem Tifaii doch einer Totelschedan eriisien und\nsel sicherlich völlig überholt worden. Daß da Motor ündeschädigt geblieben ist, hai dor Sachversiänäige zeibst durch\nRüsifrage bsi der Eigentünerin des Wagens festgesteili 'vgl\nBi 139 A.A,). Daß dlese Feststellungen unrishiig seren, bat\nAle Nebanklägerin na der Hauptrerhandlung -- wıe die Sitzungsnilederschrift ergibt -- rich: unter Beweis gestzllt. Das Qut.-\nechten des Sachverständige: DER AR, euch keine Wıdersprü-\n\nu -\n\nnt\n\nnn mn\n\nM\n\nFE\nVE,\n\nche erkennen. Seins Sachkunde bestreiter üle Herision selbst\nrich;e ebensowenig 1egi sie dar, inwiefern ein weiter zu\nverneiimender Sachrerstsändiger über Forschungsmittei vorfügt\nhäste. die denen des rerncemmener Gukachters überlagcn wärca.\n\nyuv\n\n») Durch die Unterlassung der Hinzuzıehung eines wei\nteren Sachverständigen kat die Streframmer auch nicht § 2A4\n\nAbs 2 STEO zuwidergenandelt. Der Tatrichter verletzt nur\n\ndann die Aufkiärungspflicht, wenn er äle Pliicht zur Wahrheitserforschung verkannt odsr ihr zuwidergenandelt Kat,\nobwchl äer ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer\nBeweismitts; drängte ode: diese mindestens nansiagte {BGH\nUSER 73/50 vom 27.2.1951 : IM Nr 1 zu $ Pan Abs 2 StPL).\n\nDaron kann hier keins Aede sein Es bestand Tür das\nLendgericht ksin Aniaß, von sich aus einen weiterer. Jarhverstöniligen zu höresi, nachdem sich bereits zwei Sach erständige zu den hier entscheidenden Fragen gesußert hatven.\n\nDas gilt auch im Gegensatz zur Meinung der Revision für\ndie Frage, cb die nach dem Inhalt des Urteils für die Verschmutzung des Motors und damit für die Entwicklung der Kohlenoxydgase ursächliche geringe Beschädigung der Ölleitung\nschon vor dem Unfall vorhanden gewesen isi. Es erschein‘\nschon deshalb ausgeschlossen, daß diese Trage vom Landgericht in der Hauptverhanälung übersehen sein könnts, weıl.\nsie als wesentiicher Punkt bereits eingehend im Ermi.stlungsverfahren erörtert worden ist. Daß Gas Landgeri:ht disse\nFrage in der Hauptverhandiung mit den Sachverständiger erörtert heber muB, folgt nach üer Überzeugiing des Serats aber\nauch aus Ism Inhalt des Urteils. Nur 30 Lab es versiänälich,\ndaß das Urteil deriegis \"Es ist ferner nongeis gegenteiliger\nAnhaltspunkte davon auszugehen, daß der Zusvand des Motors\n2.51%, den Infalls derselbe ver, aller dieselben Schmuuszachi2mu-\n\nham\n\n4\n\nten aufns;, wie ber dev Untersuchung Im Februar IH5Fr una\nweiter ausörückiich fesustelits \"Dıs festgesteilte Var\nschmr;zruüg tritt hei Volkrwegen regsindß.g anıht auf), Eile\n3.37 im verlisger enden Fall viwi.derlegbar in einer nicht erkenzbaren ; iayundä: Erg Ö.3: Elleisrag hegrünäest\ngewesen\". teil v\n\nne, “ Pr ln ns In Pi. gn\neiln omas An Dusehle\n\n3 U 1\n©\n@ E\n[012\n\nnenlanz nu den veräer. deß dis Phonikamant euch\nunter Bertieicate shyigung der Gutachten der Serhreretändigen\nir den yanptverhandiung die Überzeugung geweninen hat. daß\nkleser Schsäen an fer Öllstvng schen vor dem Unralı TOD\nandsn war und nich} erst dürch diesen oder ıpäter suistenai 12%, Zumindest hat die Strafkammer dch Zeitpunkt der\nBeschädigung der Ö’leitung narh dam Ergebiis äsr Hawptrer.-\nhandlıag wegen der Geringfügigkeit und schweron Erkerr>DerkeiT des Schade::s für wwaufklärbar gehalten und Geshald\nzugunsten üs, Angeklagien uniersteltt, de der Scheien\nsckheä vor dem Unfall vorgelegen hat, Dann brauchte sica\nihr aber die Vernehmung siner weitersn Sachrerständ.gen.\nzu dieser Frage nicht aufzudrängen.\n\nfe)\n\nDer Revision kern nicht darin gefnlgt werden, daß sich £.\ndie Notwendigkeis; der Zuziehung eines weitersn Sechverstän- ai\ndigen dsraus ergebe, daß der Sachversiändige Tg 1. |\nseinem schriftlichen noas) ten (Bl 147, 148 d.A,) erklär;\nnabe, es sei dezhaltb nic möglich, eine plötziiche Boaommenheit Ges Ai serlagten ı duroiı Kohlensxrägess anzunehmen, wen.\nzugieisn mid solchen Gasen Jedenfalls stark heizende Dänpfe\naufträten, üle für den Fahren uxerinäglich seien nd ihn\ndsher zwingen würden, dis Penster zu Uffnen Sdsm die Heizung\n\n53\n\neabzuste,icı, DaB dar Seshrarstärdige MD) dlesen Stand.-\n\nzurkt in dev Heuptrerhenäluag sufrechtocheiten Rai, ns} Ääne\nRevision ssibs: nicht vorgetragen. Aber seldst wenn ülesan\n\nden Fal. gewesen sei sciits. kaınte des Iemigeri.n: 1,r\n\ngegentelligen Ansicht des Sarhrersiändigen Dom :1ce:.\n\nu\n\nPr\n\nKa pe\n\nwent es sie für Überzeügend hielt. haß dia Strafkarnıer dıese Überzergung gewonnen hai, foigt eus dem vorletsssn Satz\n\ndcs Trtsiiso\n\nausn der Inssatd, deb der Angeklagte nach seiner 2igsnene Einlassung keire Müdigkeitserscheinungen verspürt\nhat uwnä nicht eingeschlafen sein will, iet nickt mit der\ncE gericht angenommenen Möglichkeit seiner pı&bwzlichen\nBeromzsnheit unvereinbar, Dem Gutachten des Sachverständige: Dip zann, soweit sein Inhals aus dem Urteil erkennbar ist, nicht entnommen werden, daß der Angeklagte vor der .\nBezommenheiy die übrigen möglichen Folgen der Einwirkung\nder Kohlenoxydgase bemerker mußte, Der Inhalt des Gutachtens\nsteht scmit der bereits oben erwähnten Feststellung Ges Landgerichts nicht entgegen, dad der Augekiagte nicht uctwenäig\nvor dem Unfall. ein Unwohlaeiz bemerkt haben muß,\n\nZu Uarecht beruft si:h die Revision in diesem Zusammenhauig auın darauf, dad der Augekisgie seLds,; Dei seiner ersıen\nVernekmung sich dahin eingelassen habe, daß er zu dem Unfesil\ngekcmmen sei, weil. seine Sicht durch eine Schneeböe beeinträchtigt gewesen sei, Diese frühere Angabe des Angeklagten\nbrauchts das Gerickt nicht zur Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen zu veranlassen; es hat sie offansichslich\ndeshalb unberücksichtigt gelassen, weil der Angeklagte zur\nZeit dieser Vernehmung nicht vernebmungsfähig, vielmehr infolge seines Schädelbruchs’ nicht voil zurechnungsfähig gewesen ist (vgl das ärztliche Gutachten Bi 70 d.A.).\n\nNach ellem brauchte die Strafkammer daher auf Grund ikrer\nAufklärungspflicht keinen weiteren Sachverständigen anzuhö-\n\nrole\n\n'15\n\nIi, Yis Sashrügs.\n\n._\n\nWas dis Revisich gegerz dsa Freisprich ges AnzerLag5n\nvorbringt, erkennt - edenso wie ihre VDarlagrigen mu dev\nche... v3 [ 2} eriieiartern Verlahvenzsrüge -, daß dis Siral--\nkarner bei unaufriärparer Sachlage ım Zweifel für den Angskiagten zu Ontscheiden hat. Ihr Verbringen im einzelnen\nsteisit sich ir Wirklichkeit nur als unsulässiger Angri??\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, dessen taisäschliche Feststellungen weder dle Denkgeseize noch allgemein gültige Erfahrungssätse verietzen uni daher für das\nRavisiorsgerichi bindeau sinde\n\nAuch im übrigen 188; da= Urteil. keinen Rechtsftehler\nzum Nachteil der Beschwericführerin erkasnen.\n\nRösber Krone Dr.Saue:\nSeibert D»„Wiefeis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/4-str-304-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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