{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-15_4_StR_66_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-15","aktenzeichen":"4 StR 66/56","doktyp":null,"leitsatz":"Die Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\n| — kann nicht deshalb versagt werden, weil\n\n0 dies, der Angeklagte wegen ‚seiner\nPEN Vorstrafen nicht verdiene.\n\n4 StR 66/56 ig\n\nDe ee","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!” en 25 . | on\nNicht für dis Amtliche Sammlung! u u 224 038.\n\nPR suo $ EEE\nRechtssatz: Die Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\n| — kann nicht deshalb versagt werden, weil\n\n0 dies, der Angeklagte wegen ‚seiner\nPEN Vorstrafen nicht verdiene.\n\n4 StR 66/56 ig\n\nDe ee\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erich S aus GEB (Nest?.);\ngeboren am > 1952 in L (Kreis G\nNiederschlesien), zur Zeit in dieser Sache in Unter-\n\nsuchungshafi,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat\n\nder 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kıume\n‚Bundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\n\n Bundesrichter Dr. Seibert\n\nfür\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «BD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. > ::; der Verkündung\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter eEE> . |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkamt: .\n\nAur die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 28. Oktober 1955\n\n_ wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\nüber die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nrm äntt Mit bu Düne DR. Darm. zuere Derulhnehit hande: genen tee\n\nDer 1932 geborene Angeklagte wurde bereits 1948 zum\nerstenmal wegen Diebstahls verurteilt. In den Jahren 1950\nbis 1953 ist er ferner siebenmal, u.a, wegen schweren\nDiebstahls und räuberischer Erpressung, straffällig geworden, Jetzt hat ihn die Strafkammer wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Er hatte im Juni 1955 in Geseke\nund in Erwitte je einen Einbruchsdiebstahl ausgeführt\nund dabei über 600 DM erbeutet,\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.. Sie hat nur hinsichtlich der teilweisen Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft Erfolß. .\n\n| I Die Binzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet, ‚Der Angeklagte hatte in beiden Fällen\ngeleugnet, der Täter zu sein. Die Strafkammer nat ihn 'jedoch auf Grund: eingehender Beweiswürdigung an Hand von\nIndizien für überführt erachtet. Das Revisionsvorbringen\nläuft darauf hinaus, die rechtlich möglichen Feststellungen\nund Schlußfolgerungen. des Landgerichts. anzugreifen. Das\n\nist Haeuläonig (88 261, 337 StPO).\n\nDie niehrfach ‚erhobenen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) sind insoweit unbeachtlich, als sie nicht die Beweismittel bezeichnen, deren sich\ndie Strafkammer noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO; BEHSt 2, 168). Auch die Rüge, daß noch weitere\n\n>\n\n2\n\nFragen an Zeugen hätten gestellt werden müssen, kann\nnicht durchgreifen, Das Revisionsgericht vermag nicht\nfestzustellen, welche Fragen an die Auskunftspersonen gestellt worden sind (vel OGHSt 3, 595 BGH 4 StR 224,53\n\nvom 1. Oktober 1953). Bezüglich des Handballenabdrucks\n\n(S 11, 12 UA; [ 6 der Revisionsbegründung) läuft die Aufklärungsrüge auf einen unzulässigen Angriff gegen einen\nrechtlich möglichen Schluß des Tatrichters hinaus. Das\nLandgericht hat den Umstand, daß dieser Abdruck nicht\n\nvom Beschwerdeführer herstanmte, nicht als für: ihn ent-\n\nlastend angesehen, weil der Abaruck von einem der Angestellten oder einem der zahlreichen Besucher des Büroge-\n\n bäudes herrühren konnte. Daß es nicht der Handflächenab-\n\ndruck. des: Angeklagten war, nötigte die Strafkammer nicht\ndazu, seine Täterschaft zu verneinen,\n\nDas landgortiht konnte a an Hand von Zeugenaussagen\nund der Einlassung des Angeklagten Feststellungen über\nden Zustand des Briefumschlages und der auf ihm befindli-\n\n‚chen Notizen im maßgeblichen Zeitpunkt treffen, ohne das\n‚Schriftstück (Hülle, Bl 3 dA) selbst zum Gegenstand des\n Augenscheins zu machen. Auf den späteren Zustand des seit-\n\ndem durch viele Hände Begangenen Co uverts kam es ersichtlich nicht an.\n\nDie Strafkamner war nicht; verpflichtet, den Inhalt\nsämtlicher Zeugenaussagen im. Urteil anzuführen und sich\n\nnit ihnen auseinanderzusetzen. =\n\nDas Gericht. hat die zugesagte Wahrunterstellung\neingehalten. Es. brauchte jedoch aus den unterstellten Tatsachen nicht dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Ange-\n\nklagte und sein Verteidiger. Zwingend mußten die Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht sein.\n\nDer Verteidiger würdigt die Bedeutung des Grundsatzes: \"Im Zweifel für den Angeklagten\", den er nicht\nweniger als fünfmal als verletzt bezeichnet, nicht richtig.\nDie Strafkammer hat keinerlei Zweifel an der Schuld des\nAngeklagten gehabt, ihm auch nicht unzulässigerweise die\nBeweislast aufgebürdet (vel dazu NyW 1955, 172 mit Nachweisen). ‚Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer, entgegen der Revision, nicht zugemutet, genau anzugeben,.\n\n‚wann und wo er den Briefumschlag fortgeworfen hat. Der\n\nTatrichter hat lediglich berücksichtigt, daß der Angeklagte selbst keine genaue Erklärung über den Verlust des\n\n_ Couverts abgeben konnte und daß ‚die. Schrift damals ı völlig\n\nunversehrt war q 5 11 u).\n\nküch der Umstand, ans ach Angeklagten die Taten auf\n\nGrund seines Vorlebens und der einschlägigen Vorstrafen\n\nzuzutrauen. seien (8 7 u), war ein verwertbarer Gesichtspunkt für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 26%\n\nStPO). Würde ‚das Tandgericht dem Angeklagten die ihm zur\n\nLast gelegten Delikte ‚nicht. zugetraut haben, hätte es Ibn\n\nnicht. verurteilen dürfen,\n\nDas nachträgliche, zuden tatsächliche Vorbringen |\ndes Verteidigers - im ‚Fall 7” % sei ein gewisser Günther\n\n7 %E der Täter -. ‚kann das Revisionsgericht nicht berück-\n\nsichtigene .\n\nm _Nür zu § 60 StEB ergeben sich sachlich- |\nrechtliche Bedenken. Die allgemeine Sachbeschwerde führt\n\ninsoweit zur Aufhebung des Urteiis,\n\nDie Strafkammer hat, wie sie ausführt, keinen Anlaß gesehen, die Untersuchungshaft in vollem Umfang anzurechnen, \"Der Angeklagte hat sie [d.h. die volle\nAnrechnung] bei seinen Vorstrafen nicht verdient, ganz.\nabgesehen davon, daß er durch irreführende Angaben in\ndem Ermittlungsverfahren die Aufklärung des Sachverhalts\nverzögert und erschwert hat!', Lediglich die seit 4; Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft ist angerechnet worden,\nweil die Verzögerung von diesem Zeitpunkt ab darauf beruhe,\ndaß das Verfahren vom. Schöffengericht an die Strafkammer\nverwiesen worden sei (8 23 UA)»\n\nDie Entscheidung über\" die volle oder teilweise\nAnrechnung oder Nichtanrechnung der Untersuchungshaft\n(§ 60 StGB) steht zwar im Ermessen des Tatrichters, unterliegt jedoch der Nachprüfung des Revisionsgerichts auf\nRechtsfehler (B6HSt 3, 330). Die Begründung für die teilweise Nichtanrechnung: der Angeklagte habe eine Vollanrechnung bei seinen_ Vorstrafen nicht verdient, ist rechtlich nicht zu billigen, Die Anrechnung nach § 60 StGB ist -.\nkein Gnadenerweis, ‘und ihre Versagung darf keine ‚zusätzliche Strafe sein. Weil der Angeklagte bereits früher.\nstraffällig geworden war, ist er jetzt mit einer sehr erheblichen Freiheitsstrafe belegt worden. Wäre jene Erwägung\ndes Landgerichts richtig, so würde dies in Höhe der nicht\n angerechneten Haftzeit von 99 Tagen praktisch zu einer\nzusätzlichen Bestrafung wegen jener ‚Vorstrafen führen.\n‘Das wäre nicht vertretbar. Die Frage der Anrechnung hat\nmit früher verhängten Strafen nichts zu tun, sie hängt\nnicht einmal mit der Strafzumessung in dem Verfahren, das\n\ndie Haft veranlaßte, untrennbar zusammen (BGHSt 7,\n216, 217).\n\nDie Hilfserwägung des Landgerichts - Verzögerung\nund Erschwerung der Sachaufklärung - könnte zwar, für\nsich betrachtet, die teilweise Nichtanrechnung unter Umständen rechtfertigen (BGHSt 7, 217). Es läßt sich jedoch\nnicht ausschließen, daß jene rechtlich bedenkliche\nHauptbegründung und die ihr zugrunde liegende Einstellung\ndes Tatrichters sich auch auf die Hilfserwägung, zum\nNachteil’ des Angeklagten, ausgewirkt haben, Zudem ist\nnicht. dargetan, ob das Verfahren nicht schon infolge des\nbloßen Nichtgestehens der Tatvorwürfe (BEHSt 5, 238, 239)\n\n| und der dadurch veranlaßten umfangreichen Erhebungen\n\neine beträchtliche Zeit beansprucht. hat. Daß der Beschwerdeführer vorher an beiden Tatorten gearbeitet hatte und\nder aufgefundene Briefumschlag ‚den Namen seiner Mutter\n\ntrug, ergab sich alsbald. Eine Reihe von Schutzbehaup-\n\ntungen des Beschwerdeführers ist als wahr unterstellt\nworden. Sein: Bestreiten, der Urheber jenes Handflächen-\n\nabdrucks‘ zu sein, erwies sich nach Auffassung der Straf-\n\nkammer als richtig (5 11, 12 UA).. Das Mißlingen von\n\nAlibi-Beweiserbieten rechtfertigt nicht ohne weiteres\n\ndie Annahme bewußter Verfahrensverzögerungs\n\nDas Tandgericht- wird daher die Brage der Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu ı überprüfen haben.\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet\nzu verwerfen,\n\n @üde — — Krumme Dr. Augustin\n\nDr. Sauer . Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-15/4-str-66-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-15/4-str-66-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.181755+00:00"}}