{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-15_4_StR_39_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-15","aktenzeichen":"4 StR 39/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. StR 39/56\n\n2226 06€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flaschner Ludwig — aus u:\n\ndort geboren am «m 1951,\nwegen ' Zahrlässiger Tötung\n\nhat der FR Strafsenat des. Bundesgerichtshots in der\nSitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde :\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\n Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Ro \\\n0... a18 Vertreter der Bun esanwaltschaft,\nJustizangestellter n\n‚a Vrkundsbeamber der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten. wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom :7« November 1955 |\nmit, den zugrunde liegenden F Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten. Strafaussetzung zur\nBewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch.\nüber die Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-\n\nworfen. Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer frühere NHitangeklagte rg befuhr mit seinem\nMotorroller, auf dessen Rücksitz sich seine Ehefrau befanä,\ndie Adam-Klein-Straße in Nürnberg in östlicher Richtung:\n\nAus der kreuzenden Paumgartnerstraße näherte ‚sich von\n\nrechts der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen. In\ndieser. Straße war seit einiger Zeit ein Dreiecksschild\n(Bild 30 der Anlage zur StVO) angebracht worden, während\n\n. auf der Adan-Klein-Straße das entsprechende Schild (Bild\n\n52) fehlte. Auf diese Weise. sollte die Adam-Klein-Straße\nabgeschirmt werden, weil sich auf ihr. für die Zeit der\nAusbesserung. anderer Straßen der große Durchgangsverkehr\nin west- östlicher Richtung abwickeln mußte. Der Angeklagte\n übersah das Dreiecksschild und: fuhr in die Kreuzung ein.\nObwohl ZD bremste und nach links steuerte, konnte\n\nder Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nicht vermieden\nwerden, Dabei kamen X] und seine Frau zu. Fall. Während dieser nur ‚geringe Verletzungen erlitt, zog sich seine Frau\neinen Schädelbruch zu sie „verstarb nach wenigen Stunden.\n\nDas Lanägericht. hat den Ang geklagten wegen ahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\neiner Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, Straiaussetzung zur Bewährung aber versagt. ix) wurde frei-\n‚gesprochen. Die Revision des Angeklagten. vo greift\n‚mur den Strafausspruch « anz- ‚sie kann nur teilweise Er? olg\n\n| haben, Be\n\n1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Juni\n1955 (BGHSt 8, 107) bereits ausgesprochen, .daß der Benutzer\neiner durch ein negatives Verkehrszeichen gekennzeichne- .\nten Straße auch gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern\n\nwartepflichtig ist, die sich ihm von links auf einer\nkreuzenden Straße nähern, auf der positive Verkehrszeichen\nfehlen. Ein ihm gemäß § 13 Abs 1 StVO an sich zustehendes\nVorfahrtrecht wird durch das negative Verkehrszeichen genommen. Verkehrsteilnehmer,die sich aus der einen oder andere\nRichtung der Straßenkreuzung nähern, sind also gegensen itig\nwartepflichtig.\n\nWas- in der angeführten Entscheidung für die sog. vereinsamten negativen Verkehrszeichen ausgesprochen wurde;. muß\nim vorliegenden Falle ebenso ‚gelten. Denn es kann nicht\n\ndarauf. ankommen; ob eine Straße nur für. eine vorübergehende\n\nZeit. durch Aufstellung von Dreiecksschildern zur bevorrechtigten Straße erklärt werden sollte oder ob mit dem Belassen\nder vereinsamten Verkehrszeichen eine Dauerregelung beabsichtigt wurde. In beiden Fällen kann die einseitige Beschilderung die in 8 13 Abs 3 StVO beschriebene Regelung nich\nherbeiführen.\n\nMit Recht ist daher das Landgericht bei der. Strafzunes-\n\nsung davon ausgegangen, daß der Angeklagte seine Pflichten\n\nals Kraft fahrer durch Nicht beachten. des Dreiecksschi.ldes\nverletzt, daß sich aber. auch “Oö % verkehrswidrig ver-.\n\n. halten hat, indem er auf den von recht Ss. kommenden Anger lagver\n\"wartepflichtig war, über die Straßenkreuzung. erst hinseg-\n\nnicht. genügend geachtet, 'hat.. “> ) durfte, da auch er\n\nfahren, ‚wenn. er sich Gewißheit verschafft. hatte, daß er\n\n„einen von rechts kommenden, ‚Verkehrsteilnehmer nicht gefährden Könne.. Das. hat die Strafkamner nicht verkannt. Sie\n\nhat > freigesprochen, 'weil er. sich nach ‘ihrer Auf-\n\n° fassung in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befand. Insoweit ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, entzieht sich\n\nalso der rechtlichen Nachprüfung. Mit der Behauptung, die\nBestrafung des Beschwerdeführers stehe in einem krassen\nMißverhältnis zu diesem Freispruch, kann die Revision\nnicht durchdringen.\n\nVon einer willkürlichen Entscheidung des Tatrichters\nkann insoweit keineswegs gesprochen werden. \"Das Landgericht\nhat die, Strafzumessung wohl abgewogen. Es hat auch zugunsten\ndes Angeklagten das verkehrswidrige Verhalten des > VeT-\nwertet und berücksichtigt, daß der: Angeklagte & die Paumgartnerstraße zu früherer Zeit oft befahren 2 ‚als ein\nDreiecksschild noch nicht‘ aufgestellt WE\nVerhalten des Angeklagten als grob ver\nnet, weil er das weitkin sichtbare Ve\nu sah, so 1äßt sich in dieser Würdigung ein Rechtsirrtum\n\nzum Nachteil des Angeklagten nicht ‚ersehen.\n\nnn. es das.\n;idrig bezeichshrszeichen über-\n\n2 Die Versagung Y von Strafaussetzung zur Bewährung\nkann dagegen nicht bestehenbleiben, ‚Die Strafkammer meint,‘\ndas öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung\nzumindest eines wesentlichen Teils der erkannten Strafe:\nDie erschreckend zunehmende Häufigkeit schwerer. Verkehrsu unfälle mache die Bekämpfung. von. Verkehrsstraftaten durch\n\nAbschreckung anderer Verkehrsteilnehmer vor ähnlichen\nStraftaten ‚erforderlich. Hierzu komme, das ungewöhnlich hohe\nVerschulden‘ des Angeklagten. Bu |\n. Der erkennende Senat hat in vielen Entscheidüngen |\n(vel NW 1955, 996) ausgesprochen, daß der Gedanke. der\n‚allgemeinen Abschreckung die Versagung von Strafaussetzung\nzur Bewährung noch nicht trägt. Soll eine Freiheitsstrafe\nvon nicht mehr als neun Monaten im Einzelfalle vollstreckt\nwerden, so muß der Tatrichter neben‘ sorgfältiger Abwägung\n\ndes Unrechtsgehaltes der Tat und der Schwere der Täterschuläd\nsein Augenmerk auch auf die Persönlichkeit des Schuldigen\nrichten. Das Lanägericht geht zwar bei der Begründung der\nNichtanwendung des § 23 StGB auf die Schuld des Angeklagten ein. Es wertet sie aber schwerer als bei der Strafzumessung. Während es nämlich dort von einem grob verkehrswidrigen Verhalten spricht, weist es bei der Versagung\nvon Strafaussetzung auf das \"ungewöhnlich hohe Verschulden\" des Beschwerdeführers hin. Schon diese Unstimmigkeit\nnötigt zur Aufhebung des Urteils in dem hier in Betracht\nstehenden Umfange. Dazu kommt, daß das Landgericht möglicherweise in diesem Zusammenhang nicht beachtet hat, daß der\nAngeklagte nicht vorbestraft ist und daß durch die einseitige Aufstellung von Dreiecksschildern eine gefährliche\nVerkehrssituation geschaffen war. Unter diesen Umständen\nbedurfte es der Prüfung, ob nicht schon durch den Ausspruch\nder Strafe dem Öffentlichen Verlangen nach einer Sühne für\ndas begangene Unrecht Genüge getan ist. Wenn im übrigen\ndie Strafkammer die Strafvollstreckung zum mindesten\nfür einen Teil der Strafe als erforderlich bezeichnet,\nso .verkehrt sie damit den Sinn des § 23 StGB gerade in sein\nGegenteils wenn schon geringe Strafen aus kriminalpolitischen Erwägungen in der Regel nicht vollstreckt wer-Gen sollen, so erst recht nicht Teile geringer:: Strafen.\n\nN\n\nUnter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das\nLandgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\nnochmals prüfen müssen, Im übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben. . |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-15/4-str-39-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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