{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-15_4_StR_35_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-15","aktenzeichen":"4 StR 35/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2224 039\n\nIm Nanen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\na\n\n1. den Rangierarbeiter Otto __\n\naus vB»\n‚„ dort geboren am ’“\n2. den Oberrangieraufseher Walter 3 _ aus a.\n\n. dort, geboren am 1911,\n3. den Rangiermeister aus HD\n\nK\neboren am “= ın\nwor AB)\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Tahrlänsiger Transportgefährdung 5 N\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenats] räsident Güde\nS Vorsitzender,\n\nBundestichter Krumme a\nBundesrichter Dr. Augustin\n\n.. Bundesrichter Dr. Sauer\n\n. Bundesrichter Dr. Seibert\n\n‚als beisitzende Richter, . Be\n Oberstaatsanwalt Dr. Dr. a “\nu . als Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\n Justi zangesielltcr ui | | |\n„... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft. gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 14. Oktober 1955\nwird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind im Rangierdienst der Deutschen Bundes-\n\nbahn bei dem Bahnhof Hann.Münden. tätig. Sie hatten am Nachmittag des 15. Januar 1955 Dienst, Do y als Rangiermeister, Jg als Rangierleiter und sw als Rangierarbeiter. Im Auftrage des RN) rangierten IB 2\nSCEEB sinen: 1eeren Om-Güterwa ı das. Geis 6 an der\nHolzladerampe. Der Wagen sollte am 17. Jantar dort beladen werden. : Nachden er im Gleis 6 abgestellt war, verließ\nIB idie Arbeitsstelle und begab sich an einen andern Güterwagen; sm löste einen Schotterstein vom Bahnkörper\n\nund sicherte damit den Wagen gegen ein Abrollen nach Osten.\nIn der Nacht vom 16. auf 17: Januar kam ein außergewöhnlich\nstarker Sturm auf. Er trieb zwischen 4.05 und 4. 25 Uhr den\n\nOm-Güterwagen von seiner Haltestelle etwa 450 m weit Über die\nGleise 6 und 5 nach Osten, bis er in der Weiche 57 im Gleis 4\n\nhängen blieb. Als der D Zug 75 aus der Richtung Kassel gegen 4.25 Uhr auf diesem Gleis in den Bahnhof Hann.Münden\neinfuhr, stieß er auf den Güterwagen und zertrümmerte ihn.\nDabei entgleisten die lokomotive und der Schlafwagen . des\nZuges. Durch diesen Unfall kam ein Schlafwagenschaffner ums\nLeben, während ‚einige Zuginsassen Verletzungen erlitten.\n\nBeer PAR über die Weiche 85 vom Gleis 5 zugänglich.\nDieses ‚Gleis ist ein Überholungsgleis, es führt vom Gleis 4\nim weiten Bogen nach Osten hinter dem Bahnsteig. herum und\nmündet über die Weiche 57 wieder in das Gleis 4. Hinter\nder Weiche 85 ist im Gleis 6 eine Gleissperre angebracht.\n\nSie ist in der Grundstellung geöffnet, das heißt so gestellt,\n\ndaß Wagen aus Gleis 5 in Gleis 6 ungehindert rollen können.\nDa die Weiche 85 nach dem Abschluß der Rangierarbeiten der\n\nij\n\nru\n\nAngeklagten Jg und SED zun Einfanren aus Gleis 6\n\nin Gleis 5 gestellt war, befand sich die Gleissperre\nin Grundstellung, war also geöffnet.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß die Angeklagten pflichtwiärig handelten, weil sie den Güterwagen\nnicht, wie es der Vorschrift entsprochen hätte, mit einem\nRadvorleger absicherten; der Ablauf des Unfalls habe indes so sehr außerhalb der Lebenserfahrung gelegen, daß\näle „Angeklagten ihn nicht hätten voraussehen können. Das\nLandgericht hat die Angeklagten daher vom Vorwurfe der\nfahrlässigen Transportgefährdung und fahrlässigen Tötung\nfreigesprochen, Die Revision der Staatsanwaltschaft\nkann keinen Erfolg haben,\n\n1) § 86 Abs 2 der Pahrdienstvorschriften der Deutschen\nBundesbahn - PV - bestimmt, daß stillstehende Wagen äurch\nRadvorleger festzulegen sind. Das Unterlegen von Steinen\nist verboten. Die vorgeschriebene Absicherung des Om-Wagens\nhat der Angeklagte se pflichtwiärig unterlassen. ‚Der\nAngeklagte Jg mußte als Rangierleiter dafür Sorge tragen, daß Radvorleger bei Beginn der Arbeit vorhanden we- ®\nren (§ 78 Abs 5 g FV). Er war ferner dafür verantwortlich,\naaß der Om-Wagen durch einen Wagenvorleger gesichert wurde\n(§ 86 Aba 6 m). Efrist dieser Pflicht nicht gerecht geworden. ne\n\non Daß der Angeklagte a. dem gas Landgs-\n\nricht eine \"gewisse\" Verantwortung für die ‚unvorschriftsmässige Ausführung der Absicherung auferlegt, für die Nachlässigkeiten der Angeklagten SB una IB einzuste-\n\nhen hat, ist nicht dargetan. Er war kein \"Aufsichtsbeanmter\"\n\nim Sinne der §§ 78 Abs 1, 86 Abs 6 FV. Wenn das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung auf die Tatsache\nverweist, daß der Angeklagte der dienstälteste Rangierer\nseiner Schicht war, SO besagt das noch nicht, daß er\n\nfür die Einhaltung der Dienstvorschriften auch insoweit\nverantwortlich war, als Rangierarbeiten der beiden\n\nandern Angeklagten. in Frage Fennen.\n\n2) Tahrlässig handelt, wer äie, Sorgfalt, zu der\n\ner nach den Umständen und nach seinen persönlichen\n\nKenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und auch imstande ist, außer acht 1äßt und deshalb den durch\n\nsein Verhalten eingetretenen Erfolg nicht vorausge-\n\nsehen hat. Grundsätzlich braucht der Erfolg nur im\n\n_ Endergebnis voraussehbar zu sein, nicht auch der Ablauf\n\nder Ereignisse mit allen seinen Einzelheiten. Doch muß\nder tatsächlich eingetretene Verlauf des Rinzelfalles\n\nnoch im Rahnen der ‚gewöhnlichen Lebenserfahrung liegen.\n\n| In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, daß die Fahrdienst-\n\n vorschriften der Deutschen: Bundesbahn das Unterlegen\n\neines Steins zur Sicherung eines abgestellten eüter- .:\nwagens untersagen. Das, Bestehen dieser Vorschrift be-..\n\nsagt, daß nach: allgemeiner Erfahrung durch ein Absichern\nnit einen Stein oder Holzteil ein. Seibständigwerden\n\ndes abgesteliten Wagens nicht vermieden werden. kann.\n' Daß im vorliegenden Falle: der Om-Güterwagen auf. dem\nGleis, 5 eine Strecke von etwa 450° m zurücklegte, um 1\ndann : in Gleis 4. \"hängen zu bleiben, ist für: die Frage\n\nder Voraussehbarkeit, des Unfalles nicht entscheidend.\n\nDas Landgericht hat indes festgestellt, daß gerade die\nAngeklagten aus. ‚besonderen Gründen den ungewöhnlichen\nVerlauf des Unfalles nicht voraussehen konnten. Nach den\n\nUÜrteilsausführungen sind die Angeklagten von der Annahme\nausgegangen, die im Gleis 6 angebrachte Gleissperre werde,\nweil sie in Grundstellung geschlossen sei, nach Ab-\n\nschluß .der Rangierarbeiten geschlossen. Diese Auffas-\n\nsung war allerdings irrig, da diese Gleissperre in der\nGrundstellung offen ist. Waren aber die Angeklagten davon überzeugt, daß nach Abstellung des Onm-Güterwagens im\nGleis 6 die Gleissperre geschlossen werde, so konnten\n\nsie auf keinen Fall erwarten und voraussehen, daß der\nWagen sich selbständig machen könne, indem er die — nach\nihrer Annahme - geschlossene Gleissperre überwinde. Fehlt\nes sonach an dem Nachweis, daß die Angeklagten \"bei Anspannung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse den Unfali\nhätten voraussehen können, so entfällt auch die Annahme\nvon Fahrlässigkeit (88 222, 230, 315 Absıl und 3; 316 StCB):\n\nDie Revision wendet dengegenüber ein, das Landgericht\nhabe übersehen, daß die irrige Auffassung der Angeklagten\nhinsichtlich der Grunästellung der fraglichen Gleissperre\nauf Unaufmerksamkeit zurückzuführen seis ‚Von den im\nRangierdienst der Bundesbahn beschäftigten Personen\nmüsse verlangt werden, daß sie über die Konstruktion\nder Gleissperren ihres Rangierbezirkes genau unterrichtet\nseien.\n\n\"Wach w 21 Abs 3 EV muß jede &eissperre eine Grund-\n‚stellung haben. Sie ist entsprechend der Aufgabe einer\nGleissperre eine geschlossene. S 86 Abs 5 PV bestimmt\n‚ferner, daß Gleissperren nach Beendigung der Rangierbewe gung zu schließen sind, selbst wenn in ‘dem abgesperrten Gleisabschnitt keine Wagen stehen. Von diesen\nallgemeinen Vorschriften durften die Angeklagten ausgehen.\nSie waren nicht darüber belehrt worden, daß die hier in\n\nBetracht stehende Gleissperre in der Grundstellung\noffen war, weil sonst ein Flankenschutz gegenüber dem\nGleis 4 nicht zu gewährleisten war. Nach den Urteilsfeststellungen waren auch andere Rangierarbeiter des\nBahnhofs Hann.Münden von dieser Sonderheit der fraglichen Gleissperre nicht unterrichtet. In den regelmäßig stattfindenden Übungsstunden war hierüber nie\ngesprochen worden. Die Angeklagten konnten deshalb.\ndavon ausgehen, daß nach Abschluß der Rangiertätigkeit die Gleissperre von dem Stellwerk aus geschlossen\nwerde. Dafür, daß sie bei ihrer Rangiertätigkeit besonderen Anlaß zur Beobachtung. hatten, ob nicht etwa hier\nim. Gegensatz zur ‚sonstigen Regelung die Grundstellung\nder Gleissperre eine offene sei, ergibt sich aus den\nUrteilsgründen nichts; auch die Revision hat dafür\nnichts dargetan. Unter diesen Umständen 1äßt sich in\nder Annahme der Strafkamner, die Angeklagten hätten\nohne Verschulden den Unfall nicht voraussehen können,\nkein Rechteirrtum erkennen.\n\n3\n\nai\n\nuhr:\n\nOR BERNER TR HEr=\n\n.#\n\nDas Rechtsmittel kann sonach keinen Erfolg\nhaben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts.\n\nGüde Krume Dr. Augustin\n\nDr. Sauer _ _Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-15/4-str-35-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-15/4-str-35-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.140304+00:00"}}