{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-09_4_StR_220_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-09","aktenzeichen":"4 StR 220/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A SUR 220/56 2245 04€\n\n—— niit nie\n\nInKkanen des vVeilikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Josef V aus / ‚ gebrren\nen EB 923 ir ı ‚ Kreis\n\nwegen versätziicher Verkehrsgefährdung u.a.\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. September 956, an der teilgenomnen haben:\n\nBundsesrichter Xrumnme\n\nals Vorsitzender,\nBurdesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichser\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB\n\nais Vertreter der Bundesanwal.tschaft.,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 9. März\n1956 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen\neufgenoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, Verkehrsunfallflucht und Sachbeschädigung verurteilt ist, in vollem Umfang,\n\nb) soweit er wegen vorsätzlicher Verkehrsgerähräung\ndurch Bereiten eines Hindernisses auf der Bundesstra3e 1 am Ortsausgang von Hg verurteilt\nist, im Strafausspruck.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sachse zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über dis Kosten\ndes Rochtsmittels, an das Schwurgericht zurü:kverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nrn una mann\n\nAu Abend des 19. Oktober 1954 überhoite der Ange--\nklagte mit seinem Volkswagen auf der Jülicherstraße ır\nABB in Richtung Te den Zeugen Od:\nder mit seinem Mercedes-PKW zusammen mit seiner Trau\nin gleicher Richtung fuhr. Auf der Bundesstraße 1 kurz\nhinter HB in Höhe des Klosters wollte On\nseinerseits den Angeklagten überholen und zeigte seine\nAbsicht rechtzeitig durch Hupen sowie durch kurzes\nAuf- und Abblenden an. Als der Angeklagte dıe Überhoiungsahsicht erkannte, sagte er zu seinen Begieiserinnen, deß er den Wagen nicht vorbeilassen und diesem einen Streich spielen wolle. Er erhöhte, als Oi»\nGEB »i: seinen Fahrzeug etwa in gleicher Höhe war,\nseine Geschwindigkeit, fuhr auf die linke Fahrbahnseı-\nve und versuchte, cn durch Versperren der Fahrbahn abzudrängen. Nur durch schnelles Herumreissen\nseines Wagens konnte dieser einen Zusammenstoß vermei.-\nden, geriet aber hierbei mit den linken Rädern auf den\nBürgersteig. Er liess von seinem Vorhaben nicht ab und\nkonnte den Angeklagten schliesslich doch überholen,\nals dieser nach einiger Zeit seine Geschwindigkeit\nverringerte. Er hatte schon vor der Überholung bemerkt,\n“aß an dem Wagen des Angeklagten das linke Schlußlicht\nnicht brannte und sah jetzt bei der Weiterfahrt, daß\näıe linke Vorderlampe nur Standlicht hatte. Das amtliche Kennzeichen konnte er nicht feststellen. Er fuhr\nzurächst auf der Bundesstraße * weiter bis zu seiner\nWohnung, wo seine Frau den Wagen verliess. Hier traf\n\ner DD. \"EM und Va, ü:le in zeinem Betrieb\n\nals Fahrer tätig sind. Mit ihnen fuhr er runmehr in\n\nRichtung TEE, um den Verbleib des Angeklagten\nfestzustellen. In Höhe des Flugplatzes ve sahen\nsie der mit gelöschten Lichtern an Straßenrand stznerden Wagen des Angeklagten. Sie stellten diesen zur Rede und warfen ihm vor, OB und dessen Thsfrau:\ndurch seine Fahrweise behindert und gefährdet zu hak\nwobei sie ihn auch darauf hinwiesen, daß Jie Beleuchtung\nseines Fahrzeugs nicht in Ordnung sei. Da der Angeklagte\ndie Vorwürfe zurückwies, sich auch weigerte, aus dem\nWagen auszusteigen und seine Personalien anzugeben, erklärte /hm OD, das er die Polizei holen werde.\nund forderte ihn auf. seine Rückkehr abzuwarten. Er\nfuhr sodarn zunächst nach WEB. rein TED ra\nMaaßen blieben zurück, um zu verhindern, dal der Angsklagte sich inzwischen entfernte. Auf dem Polizeirsvier in W verstäräigte der diensttiende Beamte den\nFunkstreifendienst. OEM Zunr sodann entsprechend\nder Weisung des Polizeipeamten sofort nach KB z.-\nrück. Hier erklärte er in einer für den Angeklagten vernehmlichen Weise, daß ein Streifenwagen kommen werde.\nSodann fuhr er zu der in Richtung Ui, e:wa 500 m\nentfernt liegenden Gaststätte Dim, kan ader schan\nwenige Minuten darauf zurück. Als er, auf der in sel.ner\nFahrtrichtung gesehen rechten Straßenseite fahrenäd,\nschon ziemlich nahe herangekommen war, glaubte der Angeklagte entkcemmen zu können. Er fuhr plötzlich auf\nDEM: Tai und vg, Aie sich vor seinem Wagen\naufhielten, zu. Während RW und vw, die etwas\nmehr seitlich standen, noch wegspringen konnten, war\nGies 1 richt mehr möglich, da er unmittelbar vor\ndem Wagen stand. In Erkerntnis der ihm dronerden üc-Zahr sprarg er auf die Vorderhaute des Wagens, wo er\nsich Tesiklamzerte und mit einem Fuß auf? der F19B-\n\nstange Hait fand. Der Angeklagte fuhr scdenn si: Sn\n\nu...\n\nBB auf dem Yagen auf die Fahrbahn. kam hierbei auf\n\niD\n\n1:\n\ne\n\nie linke Fahrbahnseite und stiess dort mit dem Wagen äzs\non zusammen. Unmittelbar vor diesem Zusammersbs»\nijieß sich BE. der befürchtete, zerquetscht zu werden.\nseitlich auf die Straße failen. Er erlitt hierbei eine\nFieischwande und eine Prellung an der linken Wade, Am\nFahrzeug des OB wurae der linke Kotflügel beschä-Sist BEE richtete sich sogleich auf und sprang vor\ndem nach dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge mit erhönter Geschwindigkeit davonfahrenden Angeklagten zur\nSeite ON vwenäete nunmehr sein Fahrzeug und nahm\nmit DB und ED die Verfolgung des Angeklagten auf.\nDieser versuchte mit hoher Geschwindigkeit, die sich\nmeist auf etwa 100 bis '20 st/km und. selbst in der Stadt\nDEE noch auf 70 bis 80 st/km belief, zu entkommen.\n\nAuf dem Fluchtwege versuchte er einen Lieferwagen\nverkehrswidrig zu überholen, drängte den ihm folgenäien\nWagen OD menrmals links ab, fuhr an unübersichtlıchen Stellen und Straßenkreuzungen zu schnell, beachtete auch sonst vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht und durchfuhr in seiner Fahrtrichtung durch\nLichtsignale gesperrte Straßen, ebenso Einbahnstraßen in\nverkehrter Richtung, wobei er Menschenleben und Sachgüter gefährdete.\n\nDer Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfallflacht und Sachbeschädigung { Vergehen gegen §§ 315 a,\nAbs 1 Ziff 1 und 4, 142, 223 a, 303, 42 m, 74 StGB )\ncu einer Serängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worien, Die Strafe ist zur Bewährung bedingt ausgeseizt,\ndie Fahrerlaubris ist ihm auf die Dauer von fünf Jahren.\n\nentzogen und die Einziehung des Führerscheirs angesrinet worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\ngegen den Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nvorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfalifluckv vrd\nSachbeschädigung verurteiit ist, im übrigen gegen den\nStrafausspruch und rügt mit Erfolg Verietzung des sachlichen Rechts.\n\n1) Das Schwurgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz gegenüber Pe nit der Begründung verneint,\ndaß es dem Angeklagten vor allem darum zu tun gewesen\nsei, den Zeugen zu entkommen. Bestünden unter diesen\nUmständen schon erhebliche Bedenken, daß der Angekl.agte die Möglishkeit einer tödlichen Verletzung des Bülles in seine Vorstellung aufgenommen habe, so erscheine es nahezu ausgeschlossen, daß er einen solchen Er-Ffolg auch innerlich gebilligt und in Kauf genommen habe.\n\nHiergegen erheben sich durchgreifende rechtii-he\nBedenken. Das Bestreben des Angeklagten, den Zeugen zu\nentkommen, das das Schwurgericht als entscheidendes Beweisanzeichen gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes angesehen hat, spricht allein weder für noch gegen einen solchen. Der Angeklagte konnte zwar von einem\nsolchen Bestreben so stark beherrscht sein, daß andere\nVorstellurgen, insbesondere die einer tödlichen Verletzung, äle sich ihm normalerweise rach Lage der Sache\nhätte aufdrängen müssen, bei ihm nicht zur Entstehurg\nselangsten. Jeäsch brauchte dies nicht notwendig Firzu-\n\nET\n\nvreten. In diesem Falle konnte gerade die Stärke seines\n\nWiilensentschlusses dazu führen, daß er eine tödı.chs\nVzrletzung billigte, um unbekümmert um die Fulger sein\nZie1 zu erreichen. Weizshco ven beiden Möglichkeiter rriegt. hängt ven den Umstönden ab Im ailgemeirer wird\nein überraschendes Zufahren auf einen Menschen. der\n\nr-\n\nnicht mehr in der Lage ist, rechtzeitig zur Seite sUSszuweichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit einen heftigen\nAnstoß «der «in Überfahren und damis die Gefahr einer\nttäülichen Verletzung zur Folge haben Fin Kraftfahrer.\nder wie der Angeklagte über Erfahrung im Straßenverkebr\nverfügt, wird sich gewöhnlich eine solche Folge als\nwahrscheinlich oder zumindesten als möglich vorstelienr.\n\nWeiterhin lässt das Urteil jede Untersuchung Jarüber\nvexnissen, 0b dem weiteren Verhalten, nämlich dem 1ebensgefährderden Fahren des Angeklagten mit Bein auf\nder VTorderhaube des Wagens ein bedingier Tötungsvcrsatz zugrunde lag. Wenn der Angeklagte mit einem Menschen auf der schrägen Vorderhaube des Fahrzeugs bewusst gegen das Fahrzeug des Zeugen OB anfın:\n\n- das Gericht hat hierin eine vorsätzliche Sachbeschädigung erblickt -, so liegt es nahe, daß sich dem Angeklagien die Vorstellung eines Todeserfolges, selbst\nwenn er sie vorher nicht gehabt haben sollte, nunmehr\nangesi.chts der erheblichen Gefahrenerhöhung aufdrängte urd er diesen für den Fall seines Eintritts, der\n\nibm beinahe unvermeidlich erscheinen musste, billigte-\n\nEntsprechendss gilt für den weiteren Geschehenseablauf. ais sich nämii:h Dee vor deu ZusammenstoR\nder Wagen auf die Straße hatte fallen lassen und nunmehr trotz der erlittenen Verletzungen sich aufirichteie\nund zur Saite springen musste, um nicht jetz% noch vor\ndem beschleunigt davonfahrendan Angeklagten überfahren\nsu werien. Auch hier 1iogt sin beäingter Tötungsvorsatz nahe, weil der Angeklagte sah, da) De :.- 3er:\n\nJ\n\nWagen heruntergefailen war, und er GAaher mit Verketzurngen\n\nrechner mısste, dıe es dem Zeugen nicht gestattstwen, resht-\n\nzeitig auszuweichen.\n\nHierbei ist zu berücksichiigen, Jdaa der Täter auch\neinen solchen Erfoig billiger kann, Jer ihx ar. sich unerwünscht ist. In Rechtssinn billigt er den Erfolg, wernr\ner um des erstrebien Zieles wiilen notfails, d.h. saferi\ner es anders nicht erreichen kann, sich auch damit atfindei, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfola\nherbeiführt und er ihn damit für den Fa:l seines Zirtrivis\nwill (BGHSt 7, 363, 369).\n\nDa das Urteil den festgestellten Sachverhaiv rich!\ners.höpfend würdigt, Erfahrungssätze nicht beachtet unä\n\nerkennen lässt, ob der Begriff des bedingten Vor-\n\nc2\n\nricht\n\nsatzss zutreffend angewandt worden ist, war das Urteil,\nsowsit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateirheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfailflucht und Sachbeschädigung verurteilt ist, im\nSchuldspruch aufzuheben.\n\n2) In der erneuten Verhandlung wird das Gericht zu\nberücksichtigen haben, daß in dem bewusst herbeigeführten Zusammenstoß mit dem Wagen des Zeugen OiEEEEB a::sser der Sachbeschädigung auch der Tatbestand des § 515 a\nAbs 1 Nr 1 StGB erneut erfüllt sein kann.\n\n3) Weiterhin legen die Urteilsausführungen die Annanme nahe, daß der Begriff des besorders schwerer Falles\nim Sinne der 88 315 a und 142 StGB verkannt ist. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wern die Tat bei Berärksi 0>htigung aller Unstände, die erfahrungsgemäß gewöhnlich\n\n»rkommenden und deshaib vom Gesetz für den Spielraum des\nzdenltlichen Strafermessens srhon pedachten Fälle ar\nSerafmindigkeit so übertrifft, das der ordentliche Straf-\n\nv\n\no\n\nrabmen zur Sühne richt ausreicht \\BGH 5, 124, 130)\nBeurveilung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Dic\nUrseilsgrünae führen jeduch nur dıe den Angeklagten\nerntiastenden Umstände auf. Es hätte auch hier berückzichtigt werden müssen, daß sich der Täter, wie des\nSchwurgericnt an anderer Stelle ausführt, \"in äusserst\nverwerflicher Weise über die primitivsten Anforderungen,\ndie an einen Verkehrsteilnehmer zu stellen sind\" und\n\nin besonders \"leichtfertiger und mutwiiliger Weise über\ndie bestehenden Verkehrsvorschriften hinweggesetzt hat\".\nDie Annahme einer persörlichkeitsfremden Verfehlung\nhätte, da das Schwurgericht keine Alkoholbeeinfiussung\nfestgestellt hat, nach den gesamten Tatumständen einsr\ne'ngeherden Begründung bedur!t.\n\nDa diese Gesichtspunkte auch, soweit der Angeklagte\nwegen der ersten auf der Bundesstraße i am Orisausgang\nvon Haaren begangenen Verkehrsgefährdung verurteilt\nworden ist (§ 315 a Abs 1 Nr 1 StGB), für die Frage\ndes Vorliegens eines besonders schweren Falles von Bedeutung sind und bei der Beurteilung dieser Tat auch\ndas folgende Verhalten des Angeklagten nicht ausser Betracht bisiben kann, war das Urteil insoweit im Strafausspruch aufzuheben.\n\n4) In Aer neuen Verhandlung wird das Schwurgericht,\nsöfern die Frage der Strafaussetzung nock in Betrachi\nkommt, Gelegenheit haben, erneut zu prüfen. ob das öffentiiche Interesse die Strafrollstreckurg erfordert:\nDie bisherige Begründurg reicht unter den gegebenen\nUnstwänden zur Verneirung nicht aus. Insbesondere werdar die in EGist 6, 25 If aufgestellten Grundsätre\n\nDez 95\n\nzı berücksichtigen sein. Nach ihnen können die Gssichtspunkte der Abschreckung anderer und der Sühne\nTür das begangene Unrecht die Vollstreckung der\nStrafe erfordern, auch wenn nach Überzeugung des\nGerichts der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben erwarten: lässt. Die Forderung nach gerechter Vergeltung kann die Vollstrekkung einer Strafe im Rechtsbewußtsein des Volkes zu\neinem öffentlichen Anliegen machen, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters so schwer\nwicgen, daß das Unterbleiben der Strafverbüssung das\nVertrausn der Bevölkerung in die Rechtsprechung und\ndamit in die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung erschüttert und dadurch unmiitelbar die vom Staat geschützten Werte gefährdet würden. In solchen Fäller.\nist die Vollstreckung der Strafe ein Anliegen der\nAllgemeinheit, also ein öffentliches Interesse.\n\nWenn das Schwurgericht zur Frage des Unrechtsgehaits auf die geringfügigen Foigen der Tat hinweist, so berücksichtigt es nicht genügend, daß\n\nes, wie bei der Strafzumessung (Kohlrausch-Lange\nStGB 4!. Aufl. Vorbem vor § 13 IV 1, S. 57), so\n\nauch hier nicht allein auf die tatsächlich eingetretenen Folgen, sondern auch auf das — im vorliegenden Falle besonders hohe - Maß der Gefährdung\nankommt. Dies gilt insbesondere bei Verkehrsdelikten..\n\n.—.\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahne\n}ss Öberbundesanwalts.\n\nKrumme Dr. Augustin Dr. Sauer\n\nBeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-09/4-str-220-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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