{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-08_4_StR_518_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-08","aktenzeichen":"4 StR 518/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 518/55\n\n2224 009\n\nITIaNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwa on Kraftfahrer Josef K dl aus m. dort geboren\n\n1915;\n\nhrer Wilhelm W\n\n), dort geboren am 1925,\n\n2, den Kraft\n(Kreis J\n\n‚wegen kahrlässiger: Tötung u.a.\n\n‘hat der 4. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n8. März 1956, an der beilgenomnen haben: Bu\n\nSenatspräsident Güde.\n\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesriehter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\n.Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nu als beisitzende Richter, Bu\n\nOberstaatsanwslt Dr. Dr. > |\n. als Vertreter der Bun esanwaltschaft,\nJustizangestellter en\n\nals Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. bas\"ürteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Aprinwird. mit den Feststellungen\n\n1o auf. die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem\n' Umfange, . 2\n\n2. auf die Revisionen äss Nobenklägeis” Wilhelm vo\nund der Nebenklägerin Klara zusätzlich\n\nin tung gegen gen Angekla, ten aufge- ”\nu hoben. Be\n\nEntscheraung, auch über die Kosten u\n\nRechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen. ö\n\nVon Rechts wegen |\n\nI.) Das Ianägericht hat die beiden Angeklagten freigesprochen, Die beide der fahrlässigen Tötung und den Angeklagten xD außerdem’ (§ 73 StGB) der fahrl ässigen Körperverletzung beschuldigende ‚Anklage legte ihnen einen Verkehrsunfall zur Last, bei dem am 3, November 1954, vormittags, die\nvon ihnen gelenkten, auf der ‚nandstraße I. Ordnung zwischen\nDüren und Jülich sich begegnenden Fahr. ‚ei St:\nder Beifahrer SP, der neben dem Ange lag _ saß,\nwurde getötet, dieser verletzt, u\n\nießen;\n\nwie die Strafkamner des näheren feststellt, beförderte\n\nO3 5] als beauftragter Kraftfahrer der Bundesbahn mit einer:\nZugmaschine, in der. ei Begleiter mitfuhren, einen unbeladenen, \\\nniedrig gebauten, auf’ 12. lenkbaren Halbachsen laufenden Straßenroller auf der von Düren in noräwestliche Richtung nach Jülich\nführenden Straße. Diese ist noch im Gebiet des Landkreises Jülich bei km 10,1, wo sich der Unfall ereignete, 5,20 m breit\n\n| erseits von 20 =-.25 cm schmalen, in Grasnarben übergeheilden Sommerwegen eingesäumt; auf ihnen wachsen verschieden\ngroße’ Bäume. Der Straßenroller hatte eine Breite von 3,12 m.\n\nAls Klinker sich. Jülich näherte, mußte er hinter. einem langsam\nfahrenden Traktor, de eine Strehpresse und eine Dreschmaschine u\n\n, 58\n\n208, seine Geschwindigke t allmählich von 18 auf 7 km/std herab-\\,\n\n\"setzen; Dabi atte er sich vor einer leichten Linkskurve dem\n‚Ende der Dreschmaschine auf etwa 36 m genähert,, |\n\nUngefähr zu gleicher Zeit uhr aus entgegengesetzter Rich-,\n\nkirna ‚des ‚Angeklagte I — | mit\n\neinem 5-t0-Lkw und ei #,,;dien mit insgesamt 6 to Stahl-\n\nmatratzen beladen waren. Als er bei Beginn der für ihn leicht\nnach rechts verlaufenden Kurve halbrechts vor sich des Dreschmaschinenzuges ansichtig wurde und dahinter auch noch die Zugmaschine. des Angeklagten de 3 7] undeutlich wahrnahm, während\ner den tiefer, liegenden Straßenroller noch nicht sehen konnte,\nverminderte er seine Geschwindigkeit von ‚etwa 50 auf etwa\n\n33 km/std. So war er in die Kurve und an ihrem Ende an dem\n47, 53 m langen und an einer Stelle 2,52 m breiten Dreschmaschi|\nnenzug vorbeigefahren, als er plötzlich etwam vor sich den\nStraßenroller sah. Dieser nahm, obwohl 5 ihn soweit nach\nrechts lenkte, daß die rechten Räder etwa 22 cm in den Somn:e\nweg hineinreichten, wegen seiner übermäßigen Breite 2,90 m der\n(5; 20 m breiten) Fahrbahn, also 30 cm der jenseitigen Fahrbahnhälfte in Anspruch. Dem Angeklagten vi war klar, daß\ner sein Fahrzeug vor dem Roller nicht mehr anhalten konnte, Er\nZuhr deshalb mit kaum verminderter Geschwindigkeit weiter und\nversuchte dadurch vorbeizukommen, daß er sich. ‚scharf rechts\nhieit und den Sommerweg in einer Breite: ‚von etwa ‚15 cm befuhr.\nDabei streifte sein Triebwagen mit der rechten vorderen Verriegelung des Aufbaus einen schräg nach links in die Fahrbahn -\nragenden Baum, wurde nach links auf den Straßenroller zugestoße\nund blieb mit einer Felgenschraube seines. linken Vorderrades ku\nsm ersten linken Rad des Rollers hängen. Da sich der Triebwagen\nwieder losriß, kam veggmEE>, der nun stark bremste, zwar in\nsinem Bogen am Roller vorbei, geriet aber auf die linke Straßen\nseite, weil sich infolge des Anpralls die. ‚Spurstange des Triebwagens nach links verstellt hatte. 18 m hinter der Anstoßstelle\nstürzte der Triebwagen kopfüber in den linken Straßengraben.,\n\nDer Beifahrer Le kam dabei ums Leben, > » wurde ver-\n\nTVetzt.\n\nII.) Die von Oberbundesanwalt vertretene Revision der St&l\n\nas-\n\ndesbahn entsprechen\n\nanwaltschaft, welche die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nmuß zur Aufhebung des Urteils ini\nführen. Auch die nur. den Frei\nkömpfenden Revisionen. ‘der bei\nrechtlichen Gründen: ‚erfolgrei h\n\nRichtung gegen beide Angeklagten\nh des Angeklagten de — ] be-Nebenkläger sind aus sachlich-\n\n1.) Im Juli 1954 h rerkehrsstelle >\nder deutschen Bundesbakn gen Straßenverkehrsamt\nder Kreisverwaltung in 2 um die Erlaubnis nachgesucht,\neinen ihrer Roller, durch deren Verwendung‘ als Fahrzeuge wegen\nihrer übermäßigen Breite die öffentlichen ‚Straßen mehr.:als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, “auch auf den Straßen\ndes Lendkreises ID verwenden zu dürfen. Dieser auf Erteilung\neiner Ausnshnegenehnigung gemäß § 5 Sstvo gerichtete Antrag war\nabgelehnt worden.\n\nTrotzdem rechnet die ‚Strafkammer dem Angeklagten ie]\ndie Tatsache, ‚däß er am Unfalltag mit dem Bundesbahnroller die\nim Landkreis 3 | gelegene Strecke der von Düren dorthin führenden Straße benützte, nicht zur Schuld an. Sie begründet dies\nu.a. mit dem ‚Hinweis, darauf, daß er von dem Fahrlehrer. der Bun-\n\ner auch in ihren höchsten Dienststellen,\n\nja selbst von Jurist: n ihrer‘ Hauptverwaltung in Tg»\nvertretenen Auffassung belehrt worden war, die seinerzeitige\nVersagung der beantragten Ausnahmegenehmigung beziehe sich nur De\nauf die Verwendung beladener Straßenroller, während mit unbe- u\nladenen Rollern nach wie vor ohne besondere Genehmigung auf allen or\nöffentlichen Straßen gefahren werden dürfe. Unter diesen besonderer:\nUmständen könne, so meint die Strafkammer, ‚dem Angeklagten als\neinfachem Kraftfahrer, der auf die Richtigkeit der ihm erteilten\nBelehrung vertraut habe und habe vertrauen dürfen, aus seinem\nIrrtum kein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne fahrlässigen Han-\n\ndeins gemacht werden.\n\nDiese Erwägungen der Strafkammer halten sich im Rahmen\nder Rechtsgrundsätze, die für den Begriff der Fahrlässigkeit\nim Strafrecht maßgebend sind. Darnach darf jemandem ein Vervom Strafgesetz mißbilligten Erfolg\nr dann als Fahrlässigkeit vorgewor-Forgfalt außer acht gelassen hat, 4\n\nhalten, äurch das er ei\n\nunbewußt verursacht h\nfen werden, wenn er däb .\"\nzu der er nach seinen ‘sönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten\nverpflichtet und imstande war. Zwar war die dem Angeklagten erweilte Belehrung verhängnisvoll falsch und um so unbegreiflicher,\nje’ höher an Rang und demgemäß an Verantwortung die Dienststelle\ntand, von der. ‚sie ausging. Denn der Umstand, daß der Roller unheiaden war, verminderte seine Breite und die gerade darin bezründete, über das verkehrsübliche ‚Maß hinausgehende Beanspruch\ner Straße und die daraus fließende Gefahr: für. die übrigen Verhrsteilnehmer nicht im mindesten.. Dennoch durfte die Strafkanner, ohne gegen Rechtsgrundsätze zu verstoßen, ‚die Tatsache, aaß\nder Angeklagte überhaupt mit dem Roller. im Landkreis Ei | fuhr,\nmit Rücksicht auf die besonderen Umstände, auf. Grund deren er\nsich hierzu für berechtigt hielt, aus dem Bereich fahrlässigen N)\nVerhaltens ausscheiden. Hieran müssen die Angriffe. ‚der Revisione:\nder Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger: scheitern, die\nmit dem: an sich durchaus zutreffenden Hinweis auf ‘die in erster\nLinie den Führer eines Fahrzeuges treffende ‚Verantwortung für ge\nsetzmäßiges Verhalten im Straßenverkehr den Vorwurf der Fahrlässi:\nkeit gegen den Angeklagten. schon daraus herleiten, daß er überhaupt mit dem Straßenroller die Straße nach u befuhr.\n\nEi\n\n2.) Das Landgericht befaßt sich in seiner urteilsbegründune\nsuch mit der Trage, ob der Unfall hätte vermieden werden können;\n\n}\ni\ni\n!\nf\n’\n{\nEn\n1\n\n. ‚gemacht werden könne.\n\nE Landgerichts unterliegen in\n\nwenn DO |] einen größeren Abstand vom Dreschmaschinenzug gehalten oder wenn er sein Fahrzeug zum Stehen gebracht oder schließlich wenn der Boller nicht in einigen seiner mit Hartgummi be-\n\nreiften Räder Löcher und Risse aufgewiesen hätte, und ob etwa\nwegen dieser Umstände dem Angeklagten ein strafrechtlicher Vorwurf\nEs verneint dies mit der aüf dem Gebiet\ntalrichterlicher Beweiswürdigung liegenden und. daher rechtlich\nznangreifbären Erwägung, daß keiner dieser Umstände für den Zu-\n‚Sam ;oß ursächlich war. ' Dies übersehen die Revisionsangriffe,\n\nie sich gegen diesen: Teil der Urteilsbegründung wenden-\n\nBD den 1lers ausführte, auch im übrigen nicht für vorwerfbar, insbei ©, soweit. er seinen Transport\nnicht durch Begleitfahrzeuge 5 ließ. Die Erwägungen des\näurchgreifenden. Bedenken.\n\nBei den Breitenmaßen des Rol d. denen der Straße war\nes offensichtli u '\n‚lichen und verkehrsüblichen Bre\n\nm\nL\n\nsichtsmaßnahm Y\n\nkw von der äurchschnittjes von > 7 gelenkten\nhaupt, so nur bei Beobachtung. ganz. besonderer Voram Roller vorbeikommen konnte, einerlei, ob er\n\ni gung war. Es wäre daher notwendig gewesen, daß\nii | - mag ; ihm äuch daraus, daß er! ‚überhaupt mit dem übermäßig\nbreiten Roller fuhr, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden\nkönnen - alle erforderlichen, möglichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen bei der Durchführung des Transports traf, die geeignet\nwaren, die Gefährdung anderer, insbesondere begegnender Fahrzeuge auszuschließen oder doch zu vermindern. Es hätte nahegeisgen, für eine Sicherung anderer Verkehrsteilnehmer etwa dadurch\n‚zu sorgen, daß der Zugmaschine ri ein begleitendes Fahrzeug\n\nah\n\nın genügend weitem Abstand vorausfuhr, dessen Führer entgegenkommende Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die Verengung ihrer\nrechten Fahrbahn und die besondere ihnen bevorstehende Verkehrslage hätte aufmerksam machen können und sollen. Es wäre Pflicht\ndes Angeklagten gewesen, dafür zu sorgen, daß diese Sicherungsaufgabe durch einen anderen Fahrer, etwa der Bundesbahn, wahrgenommen wurde. Keinesfalls konnte dieser Pflicht durch’ Beifahrer\ngenügt werden,. die in der Zugmaschine des Angeklagten mitfuhren. )\nFür diesen Sicherungszweck war es ferner ganz unzulänglich, daß\ndie Zugmaschine an den beiden vorderen und der Straßenroller an\nden beiden hinteren Ecken mit rot-weißen Warnflaggen versehen\nwar. Denn der Roller lag so tief auf der Straße, daß insbesondere\nvor einer Kurve die hinteren Begrenzungsfahnen nicht rechtzeitig\ngenug erkannt werden konnten, Verantwortlich dafür, daß der von\nihm geführte Tranport auf wirksame Weise gesichert wurde, war\n\nin erster Lini Angeklagte als Führer der Zugmaschine, mag\n\nSs außerdem. licht seiner. *. Vorgesetzten gewesen sein, ‚für\n\nAngeklagten nach a m rem Verhältnissen und Fähigkeiten der Vorwurf erhoben werden kann, daß er auch subjektiv pflicht\n\nKontrollen ‚der. x. Verkehrapol zei. unbeanstandet alieb:. Denn eben-\n\nwödrig, d.h. fahrlässig gehandelt hat.\n\n' Diese Frage darf allerdings nicht schon deshalb. schlechthin verneint werden, weil‘ ‚für, gen unbeladenen. Roller niemals\nSicherungsfahrzeuge eingesetzt wurden ı und. dies. bei mehrfachen\n\nrd, sind ı diese\n\ngeklagten\nküsführungen\nht eingegancai.\nzu are, als sie. der ‚Punkten eine Ver-\n\nletzung. der A\n\nnicht bereits \"vor r dem 1 G\nwirksam ermäßigte. Die $ kammer ‚glaub: ihm in Übereinstimmung\n\nreis. keinen Vorwurf machen zu dürfen,\n\nmit dem Sachverständigen d\n\nweil die Geschwindigkeit von 38 km/stä \"auch im Hinblick auf die\nmittlere Kurve der Unfallstelle, die Länge und Breite des Dresch.\nnaechinenzuges und des vom Angeklagten ve» gefahrenen\n\nLastzuges sowie die Ladung des Lastzuges und die Breite der Stra.\nBe nicht als überhöht angesehen werden können.\n\nDie Beantwortung. der Trage, ob einem Verkehrsteilnehner eine\nbestimmte Geschwindigkeit als. verkehrswidrig zur last‘ ‚gelegt wer,\nden darf, ‚hängt. ‚von der jeweiligen Verkehrslage ab, der die Ge-\n\nschwindigkeit angepaßt werden müß (vgl § 9 ‚Abs: 1: StVO). Ihre Beurteilung und demgenäß die Entscheidung darüber, ‚ob eine Geschwindigkeit zu hoch war ‚oder nicht, ist weitgehend Sache: der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Sie 1ast im | vorliegenden Fall keinen\nRec htsverstoß erkennen. oo.\n\n2: ” Dagegen ist die weitere Be\nnit der sie die Verantwortung We\nAusgang. des, Infals verneint, in\n\nündung der Strafkammer,.\nfür aen tödlichen\nanderen Punkt fehlerhaft.\n\nDie Strafkamner geht allerdings in. Übereinstimmung mit der\nAuffassung des von ihr vernommenen chnischen Sachverständigen\ndavon aus, daß >. als er. ne h dem Vorbeifahren am Dresch\nmaschinenzug plötzlich. in einer Entfernung von ‘44 m vor sich. des\nstwa 30. cm in seine Fahrbahn reichenden Rollers. gewahr wurde, bei\nzur i den Schreeksekunde seinen\nvirksämem Abbrensen' vor‘ ‚dem Roller zwar 'nicht mehr hätte\n‚zum Stehen bringen,‘ wohl aber: seine Geschwindigkeit auf etwa\n10 km/stä im Augenblick des Zusammenstoßes hätte verringern können. Die Strafkamner meint jedoch, daß, weil ‚auch dann ein Anstoß\nan den Roller nicht verm eden worden wäre, sich \"bei der Vielzahl\nder unbekannten und unberechenbaren Faktoren,.die einen solchen\nUnfall beeinflussen, nicht. ausgeschlossen werden kann; daß der\n\n- 10 -\n\nTriebwagen nicht umgekippt und der Beifahrer sn nicht tödlich\nverletzt worden wäre\",\n\nch die Ursächlichkeit des Ver-\n\nfür den tödlichen Ausgang\n\ner Unfallverlauf nach dem Anchwindigkeit mit. der der Lkw\n\nch ganz. ‘erheblich zu der Schwere\nnter sachlichrechtlichen Gesichts-\n\nMit dieser ‚Erwägung 1881\n haltens des. Angeklagten we\nGes Unfalls nic\nprall zeigt: deutlich, daß:\nden Roller streifte, off\nder Unfallfolgen jeitru\npunkten wäre die 'Strafka Tr. verpflichtet gewesen, zweckmäßiger-\n\nweise wohl nach Anhörung eines. Sachverständigen, gewissenhaft zu u\n\nprüfen, ob wirklich dann, wenn der Anprall beider Fahrzeuge bei\ngegeneinanderwirkenden Geschwindigkeiten von nur 7 und 10 km/std\nsrfolgt. wäre, sich daraus der folgenschwere tödliche Unfall entwickelt hätte. Dieser Aufgabe ist ‚die Strafkamner nit ‚dem Hinweis\nauf die \"Tielzahl der unbekannten und unberechenbare: Faktoren\"\nsines solchen Unfallverlaufs nicht. gerecht geworden Wird die\n‚se Prüfung. nachzuholen, haben. Würde sie - ergeben Saat\n\nnur 10 Im/ata den Roller en, hätte, wä\nFrage zu bejahen, ‘ob. der Angeklagte auch < das,\nUnterlassen. wirksamen Bremsens gen. Unfall ı un\nursachte: Denn die Verkehrslage, ‚die sic\nSchrecksekunde darbot, insbesonder\n\nund energisches Bremsen geboten war. Ob dem Angeklagten |\nI) aus diesem objektiven Versäumnis der Vorwurf der Fahrässigkeit, also auch der subjektiven Pflichtwidrigkeit gemacht werden darf, wird die Strafkammer selbst beurteilen\n\nund dabei besonders prüfen müssen, ob 0 die schwieri\nge Verkehrslage, in die er plötzlich. geraten war, in der kurze\n\nZeit, die ihm für überlegte Entschlüsse zur Verfügung stand,\nzu meistern: imstande gewesen wäre, EEE\n\nGüde ‚Dr Augustin En Dr. Sauer\n\n. Seibert . Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-08/4-str-518-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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