{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-01_4_StR_48_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-01","aktenzeichen":"4 StR 48/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2224 012\n\nIr Namen des Veceikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kranführer Karl Kuri A aus Hg: zebvoren\nam 1925 in € „ Pcien,\n\n2. den Hilfsarbeiter Friedrich Anton Wilhelm K\n\naus HB; geboren : en 1928 in V ‚IR,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.a.,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\na Bundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Lang-Hinrichsen\nu als beisitzende Richter,\n| Bundesanwalt «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter & |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 15. November 1955 mit\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte 1. ist wegen Nötigung zur Unzucht\nzu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr, der Angeklagte x\nwegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Wonaten\n\nverurteilt worden.\n\n“Wit der Revision erheben sie die Rüge der Verletzung\n\ndes materiellen Rechts.\nSie ist begründet...\n\nDas Landgericht hat die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB\nauf die von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen abgelehnt. Die Begründung, die Angeklagten seien zwar stark angetrunken, aber nicht sinnlos betrunken gewesen, gibt zu\ndurchgreifenden Bedenken Anlaß. Nach ihr 1ä8t sich nicht\nausschließen, daß der Tatrichter davon ausgeht, ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholgenuß komme nur\nim Falle sinnloser Trunkenheit in Betracht. Dies wäre jedoch unzutreffend. Auch ohne daß der Zustand der Angeklagten einen solchen Grad erreicht hat, können die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB gegeben sein. Bereits bei einer\nerheblichen, das Geistesleben und Hemmungsvermögen stark\nbeeinträchtigenden Trübung des Bewußtseins kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen, die den Täter\nunfähig macht, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach\ndieser Einsicht zu handeln (R6St 63,465 Schönke-Schröder\n1954 § 51 Anm IT .1 a; Uezger in IK Band I 1954 § 51 Am 5 a\nSeite 332). Sie braucht nicht notwendig die Denktätigkeit\nzu betreffen, sondern kann auch gegeben sein, wenn das Willens -;,\nGefühls- oder Triebleben gestört ist. Es ist ferner nicht N\n\nunbedenktlich, die Eindrücke von Zeugen über den Grad\nder Trunkenheit, denen die Fähigkeit zu einem sachgemäßen\nUrteil oft fehlen wird, ausschlaggebend sein zu las-\n\nsen.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht\nerneut zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit Stellung\nzu nehmen haben. Des näheren wird besonders auf die äntscheidungen R6St 57, 76; 63, 46; 67, 149; 73, 1215\nBEH NIW 1952, 194 verwiesen (vgl ferner Hülle JZ 1952\n.S .296). Erhebliche Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit müßten sich zu Gunsten der Angeklagten auswir=\"\nken, Sollte sich die Zurechnungsunfähigkeit ergeben,\nso wäre die Anvienäbarkeit ‚des 8 330 a zu prüfen.\n\n\"a Aörteit 1ubt das Urteil einen Rechtsverstoß zum\nNachteil der Angeklagten nicht erkennen, Insbesondere\nist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen zur\ntrafzumessung bei dem Angeklagten ri verfehlt\n\nsein sollen, Das Landgericht hat eingehend begründet.\nwarum es die Gefängnisstrafe für erforderlich hält.\nSeine Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht ansreil-\n\nhar,\n\nGüde Dr. Augustin Dr.Sauer\nSeibert. Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-01/4-str-48-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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