{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-01_4_StR_41_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-01","aktenzeichen":"4 StR 41/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 41/56 2224 011\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Karl-Hermann GC EB zus 7.\ndort geboren am (Es 1923,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\n. Sitzung vom 1. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr» Sauer B |\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter. Dr. Lang-Hinrichsen\n. ‚als beisitzende Richter, .\nBundesanwalt I 3. 2.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n| Justizangestellter => Be |\n: - als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht kan\nDie Revision. des Angeklagten gegen das Urteil des\n\n_ Landgerichts in Paderborn vom 11. November 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtenittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht zwischen\nMännern (§ 175 a Ziff 3 StGB) zu einem Jahr Gefängnis\n\nverurteilt worden (Fall zw) ; im übrigen: ® all U vB\n\nist gas Verfahren eingestellt rien:\n\nBei der Revisionsein egung erklärte der Angeklagte, daß\ner die Verletzung sachlichen Rechts rüge. Aus der Revisions-\n\n begründungsschrift (8 5) ist jedoch zu schließen, daß er\n\naueh \\ie Terfahrensrüge erheben Pal.\n\nAuf diese wird bei der Behandlung des Falles vo\neingegangen werden.\n\n1. In diesem Falle ist das Verfahren aufgrund des\n\n82 Abs 2 St7G 1954 eingestellt worden. Mit der Revision\n\nwendet sich der Angeklagte dagegen, daß er einer. versuchten\nschweren Unzucht nach‘ 88175 a Nr 3, 43 StGB für schuldig befunden. worden ist und erstrebt Freispruch,\n\nNach den \"Urteilsfeststellungen‘ begegnete: der Angerisgte\nam 14. 1: 1953 dem 16- jährigen Schüler Manfred TED un\nbegann ein Gespräch. mit ihms Unter anderem fragte er aba\n\nob. er in zw das Lokal BO kenne, und gab ihm\n\n‚ eine nähere Beschreibung über den dortigen Betrieb, ins- ——\nbesondere erklärte er ihm, daß dort reiche Männer verkehrten, Be\n\"und schilderte das Verhalten von Homosexuellen: Diese. tanz—\nten dort miteinander; für weniger reiche Beteiligte sei dort\n\nGelegenheit, Geld zu verdienen. Er riet dem Zeugen, zu\n\ndiesem Zweck dort hinzugehen. Dann sagte er ihm, daß er ihm\njetzt schon Gelegenheit zum Geldverdienen geben wolle; wenn\ner sich ihm geneigt zeige und fragte ihn, Ob er mit ilm eire\nTasse Kaffee trinken und anschließend ein Stück aus der Stadt\n\nhinausfahren wolle. io 3 1 entgegnete, daß er dazu bereit\nsei, zunächst aber noch nach Hause fahren müsse. Die beiden\nverabredeten sodann, sich um 16 Uhr auf dem Marktplatz zu\ntreffen. vB> fuhr nach Hause und von dort aus zugleich\nzur Polizei, wo er den Vorfall meldete. Zusammen mit zwei\nPolizeibeamten traf er dann den Angeklagten, als dieser aus\neinem Kaffee kam und zu. seinem Wagen gehen wollte, den er\nauf dem Marktplatz geparkt hatte. Der Angeklagte wurde auf\ndie Wache ‚gebracht, 3\nDas Landgericht } hat in. dem Verhalten des Angeklagten\n\nden Beginn des Verführens- zu einer unzüchtigen Handlung im\nSinne der genannten’ 'Vorsehrift erblickt. Ein Rechtsfehler ist\nhierbei nicht ersichtlich. Verführen :bedeutet die Einwirkung\nauf den Willen des Minderjährigen, um diesen zur Unzucht, die\ner an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei seine ge-\n\nschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft\nauszunutzen ‚(RGSt 70, 199; 71; 48). Die Feststellungen. des\n. Urteils ergeben, daß der Angeklagte mit dieser Tätigkeit be-\n-gonnen hat, da.er mit seinem Verhalten bezweckte, das Opfer\nseiner Sinnlichkeit gefügig zu machen und bald danach mit.\nihm Unzucht zu treiben. Die Ausführungen der Revision, daß\ndas Urteil nicht ergebe, worin die Unzucht nach den Vorstellungen und dem Willen des Angeklagten habe bestehen sollen;\nsein Vorhaben hätte sich ebenso auf Handlungen erstrecken\nkönnen, die auf der gleichen Ebene wie das Tanzen im Br °\nGER: lägen, gehen fehl. Nach den. Urteilesgründen geht\nder Tatrichter eindeutig davon aus; daß der Angeklagte zum\nAusdruck gebracht habe, vn könne sich Geld bei ihm in\n. gleicher Weise wie die Gäste des Ki 7 also durch\nUnzucht zwischen Männern, verdienen (UA S 5). Diese Feststellung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit\nRechtsgründen nicht angreifbar.\n\nmer\n\nDas Landgericht hat auch das Vorliegen der Merkmale\ndes Rücktritts vom Versuch nach § 46 Nr 1 StGB rechtsirrtunsfrei verneint. Mit den Ausführungen, es sei nichts dafür\nersichtlich, daß der Angeklagte seinen ursprünglichen Plan,\nauf voD zu warten, um mit ihm außerhalb der Stadt Unzucht\nzu treiben, aufgegeben habe, hat es erkennbar nicht, wie\n\ndie Revision meint, zum Ausdruck bringen wollen, daß cin Rücktritt vom Versuch nur vorliege, wenn der Täter durch sein\nVerhalten auch nach außen hin seinen Willen sichtbar werden\nließ, er habe die Ausführung der beabsichtigten Hendlung aufgegeben. Vielmehr hat der Tatrichter- damit lediglich seine\nÜberzeugung ausgesprochen, daß der Angeklagte seinen ur-\n\nsprünglichen Tatwillen aufrecht erhalten hat. Ein Rücktritt vom Versuch scheidet damit, aude...\n\nInwiefern eine weitere Aufklärung d dieses Sachverhalts\ndurch eine genaue Feststellung des Ortes, .an welchen der\nAngeklagte mit seinem Wagen parkte, möglich und erforder-\n\nlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. _\n\nDie Feststellung des Urteils, 428 VD zusannen.\nmit zwei Polizeibeamten den Angeklagten. auf dem Markt traf,\n\nals dieser zu seinem Wagen. gehen wollte, steht der von der\n' Revision behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache,\n\ndaß vo dem Angeklagten im Polizeigebäude, gegenüber\ngestellt worden sei, sich also dort ‚befunden habe, nicht in\nWiderspruch. Denn 'es handelt sich hier um zwei zeitlich |\n\nnacheinänder liegende: Vorgänge.\n\nDem Gericht brauchte sich auch nicht die Notwendig-\n\n\"keit aufzudrängen, den von der Revision benännten Zeugen\nüber die Stelle des Platzes, an weicher der Angeklagte\n\ngestellt wurde, zu vernehmen, Es ist nicht erkennbar,\ninwiefern dieser Umstand auf seine Überzeugung, dcr Ingellagte\nhabe seinen Tatwillen nicht aufgegeben, vielmehr weiter\n\ndie Absicht gehabt, sich auf dem Markt mit > za\ntreffen, von Einfluß hätte sein können.\n\nDaß der Angeklagte auf dem Marktpiatz nach vgu>\nUmschau gehalten habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. ‘Dieser Umstand ist daher für die Würdigung des\n. Sachverhalts durch den Tatrichter auch nicht von Bedeutung gewesen. Mithin brauchte er auch hierüber nicht den von\nder Revision. benannten Zeugen. zu vernehmen.\n\nIm Unrigen ist der Polizeihauptwachtmeister >\n=. in dessen Wissen die Behauptungen gestellt sind,\n‚vor der Hauptverhandlung verstorben. a\n\nDie Aufklärungsrüge ist somit ebenfalls unbegründet.\n\nIm übrigen richten sich die Angriffe der Revision gegen\ndie vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Da sie |\neine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungs-\n\nsätzen ni ‚cht ergibt, ist sie mit Rechtsgrünäen nicht angreifbar.\n\n2 Im Falle Bi gibt die Verurteilung wegen eines .\nVerbrechens nach § 175 aNr 3 StGB zu ‚durchgreifenden\nBedenken keinen Anlaß. |\n\n‚Das: Landgericht : führt aus, daß der Angeklagte durch\nseine auf geschlechtliche Dinge gerichteten Gespräche um\ndurch Öffnen der Hose und Greifen an den Geschlechtsteil\ndes Zeugen zu» diesen dahin brachte, seinen Widers tand\naufzugeben und ihm willfährig zu werden. Die Vollendung\n' setzt hinsichtlich der inneren Tatseite bei dem Minderjährigen voraus, daß er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder\n\nselbst hat oder bewußt bei dem Verführer hervorrufen wiil\n(BGNUSt 2, 405 Werner in IM Nr 3 zu § 175 a Nr 3%). Hierüber\nhat das Landgericht ausdrückliche Feststellungen nicht getroffen. Sie können jedoch aus dem Urteilszusamzenhang entnommen werden, da der Angeklagte bei BD bis zum Samencrguß\nonanierte., Daraus ergibt sich, daß bei ihn.- wenn auch gegen\nsein Widerstreben - solche Empfindungen hervorgerufen worden\nsind und der Vorsatz des Angeklagten hierauf gerichtet war.\nDem widerspricht es nicht, daß Bggp an dem Treiben des\nAngeklagten keinen Gefallen gefunden hat. |\n\nAuch die Angriffe ‚gegen die Strafzumessung greifen\nnicht durcho\n\nDas Gericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände\nzugebilligt, weil er in seiner Jugend seitens eines Dritten\neine tiefgreifende Beeinflussung seiner Triebanlagen erfahren hat. Es hat dagegen straferschwerend berücksichtigt,\ndaß er, obschon er die bedauerlichen Folgen einer Verführung.\n\nin der Jugend an sich selbst erfahren hat, I] in die\n\ngleiche Gefahr brachte. Hierin liegt entgegen der Ansicht\nder Revision kein Widerspruch. Die Erwägungen des Gerichts\nzu der Frage der Bewilligung mildernder Umstände ergeben\n\n‚lediglich, daß eine homosexuelle Betätigung des Angeklagten\n\nallgemein in: milderem Licht erscheint. Daß er diese gerade\ndurch Verführung eines jungen Menschen vornimmt, kann angesichts seiner eigenen Erfahrungen durchaus als strafer schwerend angesehen werden,\n\non In den Lunfuhrungen doc Urteils, der Angeklagte habe\nden Umstand, daß BB ihn ausgeliefert war, \"ausgenutzt\",\nist die Überzeugung des Landgerichts enthalten, daß er dies\nvorsätzlich getan habe. Ausnutzen hat im Sprachgebra auch\nheit. Daß die Ausführungen i des Gerichts in diesem Sinrze zu\nverstehen sind, ergibt sich überdies daraus, daß sie in dem\nAbschnitt über das Maß der Schuld enthalten sind»\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsirrtun nicht\n\nerkennen.\n\nGüde Dr. Augustin Dr. Sauer\nSeibert - Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-01/4-str-41-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-01/4-str-41-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:22.074706+00:00"}}