{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-01_4_StR_393_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-01","aktenzeichen":"4 StR 393/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nicht für die ‚Amtliche Sammlung !\n\n—— Der ne. —.\n\nNur für das Nachschlagewerk. u u . . u 2224 014 - I\n\nIm Namen des Vo olikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Wladislaus 5 mEm> .u: di,\ngeboren a 1906. in m\n\nwegen versuchter Notzuchs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. März 1956, an. der teilgenommen haben:\n\n- sr. Dr. Augustin\neinen Dr. Sauer,\nBündesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter . Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n. als: ‚beisitzende ‚Richter,\n“ Bundesannalt >\nu Jels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellier WE SEE\nBR: Kahn ‚ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\ntür Recht. erka ante u an ee\n\nra Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 2, Mai 1955 wird\n\nverworfen.. Der Beschwerdeführer hat aie Kosten\n. des Bechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 3. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt,\nauf die Sirafe angerechnet.\n\nYon Rechts wegen\n\nDer erheblich vorbestrafte Angeklagte ist nach den\nFeststellungen des Landgerichts der außereheliche Vater\nder minderjährigen Eilfsarbeiterin Sigrun Do —,) Sie\nbezeichnet ihn als ihren \"Yati\", Er besuchte sie und ihre\n“ Mutter, die damals zusammen lebten, von zeit zu Zeit. Im\n' Frühjahr 1954 nahm er Sigrun und deren 17 Jahre alte Freundin\n. Renate L. mit in seine Wohnung: Er veranlaßte die »ädchen\nzum Alkoholgenuß, ließ sie nicht aus den Zimmer und versuchte, mit Renate geschlechtlich zu verkehren. ‚Da. diese\nsich heftig wehrte, gelang ihm sein Vorhaben nicht. Renate\nerstattete anschließend Strafanzeige: Zur Zeit der Hauptverhandlung war sie bereits nach Nordamerika ausgewandert.\nIn deren Verlauf beantragte der Verteidiger des Angeklagten,\ndie als Zeugin erschienene Sigrun P. auf ihr Aussage-Ver-\n\nweigerungsrecht nach § 52 Nr 3 StPO hinzuweisen. Die Strafkammer lehnte dies ab, weil die Zeugin als uneheliches\nKind nicht als verwandt mit dem Beschwerdeführ er anzusehen\nsei. Sigrun erklärte: Wenn sie ein Zeugnis-Verweigerungsrecht hätte, würde sie. davon Gebrauch machen, Sie wurde\nanschließend als Zeugin vernommen.\n\non Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter \"\n; ‚Notzucht zu einen Jehr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Verurteilung wurde wesentlich auf die Aussage\nder unehelichen. Tochter des, Beschwerdeführers gestützt.\n\n‚Seine. Revision rügt iediglich die Verletzung des § 52\nStPO. Das Rechtsmittel ‚kann. keinen Erfolg haben..\n\nNach 8 52 Abs 1 Nr 3 StPO steht u. a. ein Zeugnis Verweigerungsrächt dem zu, der mit dem Beschuldigten in 8°-\nrader Linie verwandt ist. Bis. zum ‚Inkra afttreten des 3GB\n(§ 1589 Abs 2) und des EGBGB (Art 33) war in Rechtsprechung\n\n0. pmaz 1955, 216).\n\n(RGSt 12. 145, 404, 14, 188) und Schrifttum (Glaser, Handbuch des Strafprozeßrechts, 1883 S 499 £, 513) anerkannt,\n\ndaß in dieser Hirsicht zwischen ehelicher oder unehelicher\nVerwandtschaft kein Unterschied zu machen sei. Diese Rechtsauffassung hat sich in Bereich des sachlichen Strafirechts\n(2.3. betr.§§ 52, 157 Abs 1, _ 170 b und d, 2 Abs 1,\n\n221 Abs 2, 247 Abs 1, 257 Abs 2, 3, * 263 Abs 5, . 266\n\nAbs 3, 370 Abs 1 Nr 5 Satz 2 StEB) yon Anfang an bis\n\nheute erhalten (RSt 2, 239; 12, 215; Beust 7; 246; 1 Hoepner,\n\nes | Mit dem I ftireten | des BEB und des EGBGB vollzog\nsich dagegen auf verfahrensrechtlichem Gebiet ein grund-\n\"sätzlicher Wandel. Der Art 33 des EGBGB‘ vom 18. . August\n\n1896 besagt: Soweit im Gerichtsverfassungsgesetz, in der\n\n. Zivil- und Strafprozeßordnung, der Konkursoränung und\n\nin Anfechtungsgesetz an die Verwandtschaft oder Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft werden, finden die einschlägigen Vorschriften des BGB Anwendung. Damit war un-.\nmittelbare Geltung dieser Bes timnungen gemeint, nicht nur\nihre \"entsprechende Anwendung\", wie letzteres z.B. in\nArt 152 ‚Satz 2 des EC zwecks Lückenausfüllung angeoränet\nwurde. Demgemäß galt kraft positiver Anordnung des Gesetz-\n‚gebers- auch N 1589 Abs 2 ‚BGB für die in Betracht kommenden\nVorschriften der in Art 33 aufgeführten Verfahrensoränungen, 2.8: g§ 155 eva, $$. 383, 408 ZPO, 88 22, 31, '52, 61,\n63, 72, 361 StPO, §§ 31, 40 KO und § 3 AnfG. Sie sind\n\nE seit dem I. Januar 1900 so zu lesen, als. wenn dort jeweils.\ndie Verwandtschafts- und: Schwägerschaftsbestimmungen des.\nBCB. hinzugefügt seien, also. auch der § 1589 Abs 2 BGB,\n\n' wonach das uneheliche Kind mit seinen Vater nicht als\nverwandt gilt (vel Staudinger, Anm I zu Art 33 EGBGB).\nDaß demnach nunmehr dem unebelichen Kind im Verfahren\ngegen seinen Vater kein Zeugnis-Verweigerungsrecht mehr.\n\nzustand, hat das Reichsgericht schon im Jahre 1901 (RG\nSeuffBl 01.516) und ständig ausgesprochen (JW 1922, 1211\nNr 3; JW 1957, 2425 Nr 104). Die Erläuterungsbücher und\ndas Schrifttum sind fast einhellig derselben Heinung\n\n(vgl etwa: Eb. Schmidt, Lehrkomn. II, Ann BS 119 zu § 52\nStRO; Jonas-Pohle, 17. Aufl, Anm II zu § 383 ZPC). Eine\ngrundsätzlich abweichende Auffassung vertritt nur Esser\n(Einf in die Grundbegriffe, 1949 3 3. 189), der aber dem\n\nArt 33° EGBGB nicht ‚Rechnung trägt. Der damalige Gesetzgeber hat zwar möglicherweise die Auswirkungen des Ari 33\nEG nicht in sämtlichen Konsequenzen bedacht. Dies geht\nz.B. | 8 3 Nr 2 AnzG ‚ergängenen Entscheidung\n\nRGZ 63, 92 deut ich hervor. Danach ist Nr 2 des § 3 Anfa\ndahin: als ergänzt anzusehen: \"Verschwägerte, auch wenn\n\ndie die Schwägerschaft begründende Ehe aufgelöst ist\"\n(Varn-Bohnenberg 4 \\ #1 S 140). Aus den Motiven zu:\n\nArt 10. (jetzt 33 36_XMugden S A kzw. 70) geht aber\nhervor, deß die Schöpfer dieser - im Interesse der Rechts-\n\nsicherheit gegebenen . - Vorschrift als deren Konsequenz\ndie Versagung. eines Zeugnis-V Terweigerungsrechts zwischen\n\nKind und natürlichem. Vater nicht übersehen hatten (gl\n‚auch Prot der\n1905, 23).\n\nKomnission für. die Reform des Strafprozesses, .\n\nDaß ein solch uneingeschränkter Ausschluß des Zeugnis-\n\nVerweigerungsrecht Ss ‚dem Rechtsgefühl widerstreiten kann,\nist schon früher, wenn auch nur gelegentlich, zum Aus-\n\ndruck gebracht worden (vei Kantorowicz, gw 1922, 1211. 85\nPeiers, Strafprozeß s 271). Bereits die auf Grund des .\nArt 121 RV vorgelegten Entwürfe (Rarbal 1925, 4 163 zu\n\nITä; Verh des Reichstags 1928 Bü 433 Anl 133 8 7) sahen\n\neine Abänderung des § 1589 Abs 2 363 vor. Der letzte Entwurf (1939) einer neuen Siörafy erfahrensoränung (vel 53 297\nund die Begr zu §§ 164 u. 297) wollte im genzen Bereic ch.\n\n-5.\n\nder StPO die durch uneheliche Geburt vermittelte Beziehung\nder ehelichen gleichstellen (Güriner, Das kommende deutsche\nStrafverfahren, 1938 5 222). Auch im Bundesjustizministerium\nwurde anerkannt, daß das Unehelichenrecht unbedingt einer\nNeuregelung bedürfe (Hassfeller, Das Neue FamRecht 1952\n\nS 39 zu I a.k.). Diese ist indes trotz Art 6 Abs V GrundG\nunterblieben. \"Andere Gesetzgebungsaufgaben, 2.B. die Regelung der Gleichberechtigungsfrage (Art 3.Abs II, 117\n\nAbs I Grundg), wurden. für äringlicher gehalten, ohne aller-\n‚dings bisher gelöst worden zu Sein. 'Es ist nicht abzusehen,\n‚wann es zu einer: gesetzlichen Neuordnung des Unehelichen-\n\n| rechts kommen und wie diese ‚ausfallen wird (v. Mangoldt-\n\nKlein, Anm VI 1 zu Art 6 Grunde). Es gehen zwar. Bestrebun-Ssgen dahin - gerade auch im Einblick auf die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Unehelichen einerseits\n\ndm Bereich des BGB und der Verfahrensordnung und anderseits\n\nim Rahmen des StGB und des Ehet - die natürlichen Kinder\nden. ehelichen gleichzustellen. Jedoch wurden von anderer\n‚Seite hiergegen, unter Berufung auf Ehe, Familie und Ansehen der Ehefrau, Bedenken geltend gemacht (vel Gerstberger bei Srman, Anm 4 zu § 1589 B6B). Diese gegensätzlichen Strömungen spiegelt der Art 6 GrundG selbst wider,\nwie ein Vergleich des Abs I nit Abs V ergibt (vgl auch.\nMaunz, Ehe und Familie 1956 8 3 Nr 10). Angesichts dieser\nnoch ungeklärten Situation kann es nicht die. Aufgabe des\nRichters sein, in freier Rechtsfortbildung, einer künftigen\numfassenden gesetzlichen Neuordnung ohne zwingen ndes Begürfnis durch einen Einzelvorstoß vorzugreifen. Die Zu-.\nlassung der Abstammungsklage durch die höchstgerichtliche\nRechtsprechung (R62 160, 293; BEHZ 5, 585 f £, ‚ 396) schloß\n\nButyeeluhenßen\n\n‚bar empfundene gesetzliche Lücke. Dagegen nat es das\nReichsgericht (RGZ 169, 48 f) noch bis zuletzt, troiz\n\n- 6 -\n\n!schwerwiegender Gründe\", abgelehnt, den § 385 Abs 1 Nr 2\nZPO ausdehnenä auszulegen und dem Gesetzgeber hierin zuvorzukonuen. Vorliegend kann es nickt änders sein, zumal\nArt 33 EG BGB in mehrere Verfahrensorädnungen zugleich\neingreift.\nWürde Art 353 EGBGB - in Verbindung mit § 1589 Abs 2\n\nBGB - nicht bestehen, so ließe sich eine Auslegung des\n\n§ 52 Abs I Nr 3 StPO dahin, daß er auch das natürliche\nVater- und Kindesverhältnis umfasse, wohl vert treten. Die\nnun. einmal getroffene, gegenteilige gesetzliche Regelung\nverbietet jedoch eine solche! Auslegung: Diese gesetzlichen\nVorschriften haben ihre bindende. Wirkung nicht verloren.\nEs ist, zwar für ganz 'extrene, seltene Fälle die Möglichkeit angedeutet worden, einem Gesetz die weitere Anerkennung\nzu ‚versagen. Dann nämlich wenn es überholt ist, den geläuterten Rechtsdenken der Gegenwart widerspricht und zu\nunerträglichen Ergebrissen führt (vgl -BVerfG NIW 1954,\n\n66 unter Hinweis auf Radbruch; BVerfG 4, 1145 BAG in dZ-1955, 550. mit. Kachw) . Davon kann bei den gesetzlichen.\n‚Ausschluß des Zeugnis-Verweigerungsrechts des unehelichen\nKindes im Verfahren gegen seinen Vater keine Rede sein.\nDergleichen ließe sich viel leicht bezüglich der weiteren\n‚Konsequenz des Art 33 B6363 sagen, daß nämlich jemand\n\nim. Verfahren gegen sein außereheliches Kind: oder äleses\ngegen den natürlichen vat ser als Richter, Geschworener\noder Schöffe antieren könnte (vgl Jonas-Pohle, 17. Aufl,\nAnn III 3a zu $ al Nr 3 ZPO), eine Folge, die bisher,\n\nnur Niethammer ({Löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Ann 12 ZU § 22\nNr 3 StPO) als sinnwidrig abgelehnt hat. Ein völlig unannehmbares F Ergebnis ist es jedoch. nicht, wenn dem uneheliöhen Kind im Verfahren gegen seinen natürlichen\n‚Vater ein Zeugnis- -verweigerungsrecht nicht zugebilligt\nwird, so erwägensweri; eine künftige gesetzliche Zulassung\nauch sein mag. Die Gewährung des Aussageweigerungsrechis .\n\nist eine Ausnahme von der allgemeinen Bürgerpflicht, vor\nGericht auszusagen und dadurch der Wahrheitsermittlung zu\ndienen. Es steht dem Gesetzgeber frei, gewissen Personengruppen ein solches Ausnahmerecht zuzubilligen und es\n\nanderen (2.B. engen, wenn auch nicht blutmäßigen Lebensgemeinschaften, Pflegekindern u. dergl) zu versagen; zur\nFrage des Ermessens des Gesetzgebers vel auch BVerfG 5,\n135, 136 und 337). | |\n\nBE Daß ein uneheliches Kind durch die Votwendiskeit,\n\nDenonung zur Aussage stellt jedoch keine unnenschliche,\noder erniedr rigende Behandlung dar, wie. sie Art 3 der\n\"Konvention von Rom v 4 Novenber 1950 (3681 1952 IT. 87)\nvor Augen hat. ‚Auch die Würde des Menschen (Art 1 Abs I\n\nGrundg; BVerfG 1, 104; B61 ist 5, 333) wird hierdurch nicht\nangetastet. Dieser Gesichtspunkt, auch wenn er im Bereich\n\ndes Strafverfahrens mit zur Schaf Ffung der $I 68 a Abs bb\n‚81, 136 a StPO beigetragen hat, beruht nicht auf E\nkenntnissen der neuesten Zeit (v.Nangoldt-Klein ııı 1a\n\nzu Art 1 Grundg). Auch die Schöpfer des Bürgerlichen\nGesetzbuchs und des Einführungsgesetzes, deren hohe sittliche Einstellung außer Zweifel steht, werden sich ihn\n\n-, wenn’ auch ‚mehr unbewußt - nicht verschlossen haben.\nVon einer seit über fünfzig Jahren nahezu wnangefochten\n\nbestehenden gesetzlichen. Regelung wie dieser läßt: sich\n\njedenfalls nicht sagen, daß, ihre Handhabung. gegen die\n\nMenschenwürde verstieße (vgl auch Learned Band, Das Wesen\n\nder Freiheit, 1953 8 121). Die Frage des \"Aussage- 2_\n\n5 weigerungsrechts der Unehelichen wird übrigens innerhalb\ndes europäischen Kulturkreises keineswegs einheitlich\nbehandelt. Österreich Lohsing-Serini, Strafprozeßrecht\n\n1952 S 286) macht zwar, soweit ersichtlich, zwischen ehelicher und unehelicher Abstammung keinen Unterschied.\nItalien (art 350 Codice di procedura penale) hat die\nGleichstellung der Außerehelichen - d.h. wohl: Der Anerkannten — ausdrücklich angeordnet. Die seit 1948 in\nGeltung befindliche neue Strafverfahrensoränung Schwedens\nerwähnt die außereheliche Abstammung dagegen nicht. In\nFrankreich und Belgien. wiederum erstreckt sich das Aussage-\n\nverbot auf die parent& naturelle nur, wenn sie ‚ordnungs-\n\n« eb anerkannt war (Cour de, Cassation Frankreichs\n| 9.9: 1832; Braas, Precis de Proc&dure Penale Beige 1951\n\nII 836 Note 1). Die Schweiz het Sogar das nach dem Gesetz\nvon 27. August 1851 auch natürlichen Verwandten des Angeklagten gewährte Zeugnisweigerungsrecht: äurch das’.\nGesetz vom 15. Juni. 1934 im Bereich der Bundes- Strafrechtspflege wieder beseitigt. Soweit zu ermitteln, ist dies\ndort weder in Volk noch in juristischen Kreisen auf Widerspruch gestoßen. | =\n\nNach alledem u entsprach < es dem geit enden Verfahrensrecht, ‚wenn die Strafkammer ein Aussageweigerungs- =\n. recht der Zeugin Sigrun PM nicht anerkannt, sie\n« . vernommen und ihre Aussage bei der Entschei dung verwertet\n| | hat. Da das Rechtsmittel ausärücklich auf die Verfahrens- .\nrüge, beschränkt ist, vermag der Senat das angefochtene\nUrteil sachlich-rechtlich nicht nachzuprüfen 8.352 Abs 1\n| StP0). Die Revision muß somit als unbegründet verworfen\n.werden.. Die teilweise Anrechnung der weiteren Untersuchungs-\n... ‚haft, des ‘inzwischen aus dieser entlassenen Angeklagten |\nberuht: auf ‚Billigkei ‚tsgründen. | BE\n\ni\n\nDie verfassungsrechtlichen Fragen hatte der Senat\nIn eigener Zusiänäigkeit zu entscheiden, da es sich bei\nArt 33 DG 303 |§ 1589 Abs 2 3GB) um vorkonstitutionelles\nRecht handelt \\vgl BVerfG 2, 124; 3, 229, 230).\n\n-9 -\n\nDie hier vertretene Rechtsauffassung wird im Ergebnis von\nder ganz überwiegenden Mehrheit der Zivil- und Strafsenate\ndes Bundesgerichtshofs geteilt. Eine Anrufung des Großen\nSenats für Strafsachen oder der vereinigten Großen Senate\nerübrigt sich daher. .\n\n.Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Oberbundesanwalts. '\n\nGüde hnsserın 0. Dr. Sauer\n\nlang -Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-01/4-str-393-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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