{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-03-01_4_StR_193_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-03-01","aktenzeichen":"4 StR 193/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das. Wachschlagewerk! _ |\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetze. \\ Ko § 240; Abs ı Nr 2,\n\nRechtasatz: Die, Vorschrift. gilt. auch. für. Haren, die\nunter Bigentunsvorbehalt Beliefert. sind\n\nhitenzeichen: 4° ER\nUrteil. des: BGH von Em:\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ni.) den Vertreter Edgar W\n\naus Vu ‚\ndort geboren am 1923, .\n2.) den Chemiearbeiter Rei dd aus D _\nGB, zevoxen am 1 In CB (Thüringen),\n\n3.) den Kaufmann mann Heinrich K us iD,\ngeboren am 1888 in 3\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenät des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. März 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Dr. Augustin\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf%t,\nJustizangestellter )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Edgar Wgw und Im\ngegen das Urteil des Landgerichts in, Hagen vom 15. 0ktober 1954 werden verworfen. |\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittele\nzu tragen»\n\nIvo\n\nAuf die Revision des Angeklagten KgP wirä das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Fesistellungen aufgehoben,\n\nAuf die Revision des Nebenklägers, des Finanzamts in\n\nHP: wird das Urteil bezüglich des Angeklagten Eiger Tg\nim Schuldspruch dahin ergänzt, daß er wegen zweier Verge-\n\nhen der Stevergefährdung verurteilt ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung (II) scwie bei Edgar PP -..:\n\nFestsetzung von Geldstrafen wegen Steuergefährdung (III)\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die W\n\nKosten der Rechtsmittel des Angeklagten Ri und des\nNebenklägers zu entscheiden.\n\nVon Rechts wegen\n\nm\n\nI, Der Angeklagte Edgar WEM ist wegen fortgesetzten\nBetrugesin Tateinheit mit Tortgesetztem, teilweise gemeinschaftlichen Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 2 KO (Verschleuderung) und wegen Vergehens gegen § 240 Abs i Nr 3 KO (unterlassene Buchführung) in Tateinheit mit zwei Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO (unterlassene Bilanz-Ziehung)\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Wonaten Gefängnis verurteilt, Ferner ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, als selbständiger Einzel- oder Großhändler\nsowie als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer Personal- oder Kapitalgesellschaft tätig zu sein.\n\nWeiter wurde der Beschwerdeführer nach den Urteilsgründen\n(S 66,68 UA) der Steuergefährdung in zwei Fällen für schuldig befunden, die nach Auffassung der Strafkammer in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO stehen. Diese Steuergefähräungen hat das Landgericht nach dem StFG\n1954 bei der Verurteilung außer Betracht :gelassen, weil\n§ 402 RAbgO nur Gelästrafe vorsehe und die zu verhängende\nErsatzfreiheitsstrafe bei gesonderter Aburteilung die Dauer\nvon drei Monaten nicht übersteigen würde (S 86, 87 UA). Auch\n\n‘ die Verurteilung wegen eines festgestellten Vergehens gegen\n\n§§ 64, 84 GmbHG hat die Strafkammer aus ähnlichen Gründen\naußer Betracht gelassen.\n\nFerner sind der Angeklagte Jg wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\nder Angeklagte KB wegen gerwerbsmäßiger Hehlerei zu acht-Monaten Gefängnis, insoweit unter Aussetzung zur Bewährung,\nverurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten\n\nEiger VD. SEM uni KB: Ferner hat das Finanzamt\nals Nebenkläger insoweit Revision eingelegt, als das Steuerstrafverfahren gegen Edgar WB singestellt worden sei.\n\nII. Revision Tigar WW:\nDieses Rechtsmittel, das die allgmeine Sachrüge erhebt.\nkann keinen Erfolg haben. |\n\nDer Beschwerdeführer war seit 1947 zusammen mit seinem\nVater, dem früheren Mitangeklagten Erich: WB, teseil- \\\nschafter und Geschäftsführer der \"Erich: vB on\", 0)\nderen Stammkapital ursprünglich 20. 000 RM und später 5.000 DM\nbetrug. Tägar VB, ein ehemaliger kaufmännischer Ange-\n“stellter, hatte niemals selbständig Bücher geführt, beherrschte das Buchführungssystem seiner Firma nicht und konnte keine\nBilanz ziehen. Branchekenntnisse auf dem Gebiet des Textilhandels besaß er nicht. .\n\nAm 29, April 1952 wurde über das Vermögen der GmbH .\ndas Konkursverfahren eröffnet. Im Juli 1952 wurde es mangels einer den Kosten entsprechenden Masse wieder eingestellt.\nDem Wert der Masse von etwa 15.000 DM standen Konkursforderungen von über 1 Million DM gegenüber. ° r.Y\n\nl. Unordent liche Buchführung;\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 240 Abs 1 Nr 3 KÜÖ\nist ausreichend dargetan. Unter der Verantwortlichkeit des\nAngeklagten als.Geschäftsführer (§ 83 GmbHG) ist die Führung\nvon Handelsbüchern geitweise ganz. unterblieben, Spätestens\nseit dem 1. Januar 1950 sind sie so unordentlich geführt\nworden, daß sie keine Übersicht über den Vermögensstand der\nGesellschaft gewährten.\n\nWie das Tandgericht darlegt, war die kurze Zeit der\nKrankheit der Buchhalterin Schg9 angesichts der bereits\neingetretenen erheblichen Rückstände ohne wesentliche Bedeutung (8 64 UA). Auch die Unfähigkeit des mur kurz tätigen\nBuchhalters x vermag den Beschwerdeführer, wie der Tairicäter bedenkenfrei ausführt, nicht zu entlasten. Der An-'\ngeklagte genügte seinen Pflichten nicht dadurch, daß er jeweils einen Buchhalter einstellte und wieder entließ. Er\nmußte, da er selbst von Buchführung. nichts verstand, für\ngeeignete Überwachung sorgen. Der Überzeugung des Landgerichts, daß er. seine Sorgepflicht vorsätzlich verletzt\n‚habe, kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden:\n\nDaß der § 83 GmbHG, der die gesetzliche Handhabe für\ndie Anwendung des § 240 KO gegen den Angeklagten darstellte, nur in den Urteilsgründen erwähnt ist (S 64 UA), nötigt zu einer Ergänzung des Urteilsspruchs nicht, Dieser\nenthält eine ausreichende rechtliche Bezeichnung der Tat,\n§ 260 Abs 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs 4 Satz 4 StPO.\nEine Rüge ist übrigens insoweit nicht erhoben.\n\n2. Unterlassene Bilenzaiehung:\n\nDie Verurteilung aus § 240 Abs 1 Nr 4 - in Verbindung\nmit § 83 GmbHG - 1äßt ebenfalls keinen durchgreifenden\nRechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen sind die Bilanzen zum 31. März 1950 und 31.. März 1951 nicht fristgerecht gezögen worden. Der Beschwerdeführer hat es bewußt\nunterlassen, für die Bilanzierung zu sorgen (S 65 UA). Das\nUrteil erwähnt zwar an anderer Stelle (S 34 UA), Edgar\nWOW habe sich im Jahre 1952 af Drängen der Landeszentralbank entschlossen, die Bilanz für 1950 nach eigenem Gutdünken aufzustellen. Dies war jedoch ersichtlich keine in\nder vorgeschriebenen Zeit zu ziehende Bilanz i S des 5 240\nAbs i Nr 4 KO. Es kann daher offen bleiben, ob dieser einem\nGläubiger erteilte Status überhaupt als Bilanz gewertet\nwerden könnte.\n\nDaß die vom Angeklagten zu verantwortende unordentliche Buchführung eine Bilanzaufstellung unmöglich machte\n(S 13, 85 UA), stand seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus N 240 Abs 1 Nr 4 KO nicht entgegen. Die Strafkanmer hat demit - entgegen dem Vorbringen des Verteidigere vor\ndem Revisionsgericht - von dem Angeklagten nicht etwa Unmögliches verlangt, sondern sie hat ihn dafür verantwortlich: gemacht, daß eine Bilanzziehung infolge unordentlicher\nBuchführung unmöglich war und daher unterblieb. Der § 240\nAbs 1 Nr 4 KO.ist ein selbständiger Bankrott-Tatbestanä\n(vgl auch die Ausführungen unter II 5 sowie RGSt 39, 165, N)\n168) und keine straflose Nachtat gegenüber dem Vergehen der\nNr 3. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern die unterlassene Bilanzierung für 1950 nicht ebenfalls ein Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO darstellen sollte. Der erforderliche\nSachzusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch (LK 1951, Bd 2 S 545) war ersichtlich gegeben.\n\nDie Annahme zweier selbständiger Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO ist rechtlich nicht angreifhar. Bezüglich der Bilanzierungspflicht lie gt es insofern naturgemäß anders als bei Verstößen gegen die Buchführungspflicht\noder mehreren Einzelakten übermäßigen Aufwandes (hierzu: y\nBCHSt 3, 26,27). Wenn das Landgericht anderseits zwischen\ndiesen Vergehen und der Zuwiderhandlung gegen § 240 Abs 1 Nr?\nKO eine natürliche Handlungseinheit angenommen hat (S 85 UA),\nso beschwert das den Angeklagten nicht. |\n\nvu ur ten gen mil BEE a ar m mer\n\nAuch insoweit ist das Urteil rechtlich. nicht zu beanstanden.\n\n-T- NS\n\nSchon 1950 waren bei der Firma WB die ersten Zahlungsschwierigkeiten entstanden, im Herbst desselben Jahres\nwar es zu mehrfachen Pfändungen gekommen (S 17 UA). Am 26.\nJuli 1951 wies der Buchsachverständige den Angeklagten .unü\nSeinen Vater auf die Konkursanmeldungspflicht hin (S 16 UA):\nDaraufhin ging Edgar WED dazu über, laufend Waren (Textilien) in großem Umfang auf Kredit aufzukaufen und sie als-\n\n‚bald unter Binkaufspreis weiter zu verkaufen, um flüssige\nMittel zur Abdeckung älterer Verbindlichkeiten in die Hand\n\nzu bekommen und die Konkurseröffnung hinauszuschieben (s 20,\n25, 26, 28 UA). In Ausführung dieses Entschlusses kaufte\nder Beschwerdeführer von Mitte 1951 bis April 1952 bei min-\n\ndestens 800 Firmen Textilwaren im Gesamtwert von etwa\n\n1,8 Millionen DM auf. Der Angeklagte a 7 unterstützte\nihn dabei tatkräftig. Teilweise handelte es sich bei den\n\nLieferanten um Firmen, mit denen Edgar Wi vereits in\n.. Geschäftsverbindung gestanden hatte, zum Teil um solche,\ndie J@@ auf Veranlassung des Angeklagten Edgar W. aus Lie-\n\nferantenverzeichnissen herausgesucht hatte. Bei schriftlichen Bestellungen verwendete die Firma VD Luftrassformulare,' die Edgar W. nach dem Muster der Formblätter einer Groß-\n\nfirma hatte anfertigen lassen. Die Bestellungen erfolgten\n\nzum großen Teil unter Hinweis darauf, deß die Ware schnell\nbenötigt werde und als Expreßgut geliefert werden müsse.\n\nBei seinen Aufträgen gab Edgar W. häufig Referenzen an, darunter die Sparkasse in VB: er er unrichtige Vermögensübersichtenbezüglich Seines Unternehmens ifegeben hatte,\n\nsowie einige Firmen, die er bei Zahlungen erheblich besser\nbehandelte als seine übrigen zahlreichen Gläubiger (5 33 bis\n36 UA). Den Lieferanten ließ er teilweise, besonders in\n\n‚ den leizten Monaten vor Konkurseröffnung, zum Teil erheblich vordatierte, Schecks übergeben. Die Bezahlung der so\nbestellten Waren erfolgte nur teilweise. Die Summe.der &in-\n\nzelnen Schadensbeträge beläuft sich auf mehr als 170.000 DM:\n\nDie Waren, deren Erwerb die Strafkammer als beirügerisch\nansieht, wurden zeitlich nach jenem Hinweis des Buchsachverständigen angeschafft. Von.diesem Zeitpunkt ab war sich Fdırer\nW. - ungeachtet gewisser vager Hoffnungen - darüber iw klaren, daß die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zerrüttet war und keine begriindete Aussicht bestand, den umfangreichen Zahlungsverpflichtungen auch nur annähernd nachkointen\nzu können. - Es kann dahinstehen, ob Edgar W. — gemäß Annahme\nder Strafkamuer - nach Treu und Glauben verpflichtet war, die\nLieferanten bei den jeweiligen Bestellungen auf die hoffnungslose Lage. seiner Gesellschaft hinzuweisen, wie dies die PN\nRechtsprechung in besonderen Fällen bejaht hat (BGHSt 6,\n198, 1095 BGH 4 StR 603/54 v. 7. Juli 1955, S 22 ff; vel\nauch Waurach Besond Teil, 2. Aufl S 273). Das Bestehen einer\nsolchen Offenbarungspflicht könnte bezüglich der Lieferanten\nzweifelhaft sein, mit denen bisher noch keine Geschäftsverbindung bestanden hatte.\n\nvenn jedoch der Angeklagte trotz Erkennens der ausweglosen Lage des Unternehmens weiterhin Waren auf Kredit bestellte und Zabklung zum Fälligkeitstag versprach, so spiegelte er seinen Lieferanten durch schlüssiges Handeln nicht\nnur seine Erfüllungsbereitschaft, sondern auch seine - in\nWirklichkeit nicht vorhandene -— Zahlungsfähigkeit vor. Zu- a\nmindest lag in diesem Verhalten die Erklärung, die Vermögensverhältnisse der Bestellerfirma ständen der vereinbarten\nVertragserfüllung nicht im Wege (vgl IM Anm 33 a zu $'263 StGB:\nmit Nachweisen). In Wirklichkeit hatte der Beschwerdeführer\n- ausgenommen den Fall PP (S 37, 38, 77 UA) - schon beim\nEinkauf die Absicht, die so erlangtenWiiaren alsbald zu verschleudern, so daß er/dadurch einerseits den Gläupigern\nunmöglich machte, zu ihrem Geld oder sonst zu einer Befriedigung zu gelangen und er sich anderseits:: selbst die Erfüllungsfähigkeit weitgehendst nahm. Außerdem traf der Angeklagte, wie schon erörtert, in zahlreichen Fällen durch irre\nführende Auftragsscheine und Referenzen, Eilbest@llungen oder\n\nEL GERNE GEBE\n\n=:\n\nausdrückliche falsche Zusicherungen (z.B. im Fall AWO,\n3 50, 51 UA), noch besondere Vorkehrungen, um seine Lieferanten: zw täuschen.\n\nNach den Feststellungen würde keiner der Gläubiger\nWaren geliefert haben, wenn er die wirkliche Lage der Gesellschaft und die Absichten des Angeklagten Edgar W. ge-\n\nkannt hätte. Im Fall We (5 47, 78 UA), war es zvar dem.\n\nGeschäftsführer der Lieferfirma möglicherweise \"gleichgültig,\nob die gelieferte Ware anschließend verschleudert werden würdes Aber auch er rechnete auf Grundides Verhaltens des Anze-\n\nkiagten damit, Bezahlung zu erhalten.\n\n, Die Merkmale der To mögenenesons nung oder ---gefährdung und der Bereicherungsabsicht sind ebenfalls hinreichend\nnachgewiesen (S 80 - 83 UA). Der Hinweis des Verteidigers\n\nin der. Revisionsverhandlung auf die teilweise erfolgte Be-\n\nfriedigung der Gläubiger geht fehl. Die Strafkammer hat\ndiese Tatsachen durchaus gesehen. Sie hat jedoch dargelegt,\ndaß bei der gegebenen Sachlage schön: bei der jeweiligen.\nAuslieferung der. ‚bezogenen Waren das Vermögen der Lieferanten: gefährdet war, auch wenn später noch eine Zahlung erfolgte. Gleichwohl: hat der Tatrichter zu Gunsten des Beschwerdeführers nur die endgültig nicht gezahlten Beträge in\nRechnung @steilt (S 80, 106 UA). Hiergegen läßt sich recht-\n\n‚lich‘ nichts einwenden.\n\n4. Der Beschwerdeführer Edgar We ist ferner, wie\nbereits ausgef führt, in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug, wegen Vergeheis gegen § 240 Abs 1 Nr 2 KO verurteilt.\nNach den Feststellungen hat er, teilweise gemeinschaftlich\nmit Erich W., ab Mitte 1951 laufend Waren auf Kredit aufgekauft und zu Preisen weiterveräußert, die durchschnittlich\num 20 - 60 v.H. unter seinen Einkaufspreisen lagen. Dies\n\ntat er in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens\n\n— 10 -\n\nhinauszuschiebendWenn das Landgericht bei der Wertbenessung die Einkaufspreise erwähnt, so ist das nur eine mißverständliche Ausdrucksweise; aus dem Urteilszusammenhang\n- insbesondere S 104 UA - ergibt sich die Überzeugung\n\nder Strafkammer , daß die bei der Weiterveräußerung erzielte\nPreise erheblich unter dem Handeiswert lagen, den die betreffenden Gegenstände zu diesem Zeitpunkt besaßen (vgl\ndazus RGSt 47, 61, 62).\n\nDie Strafkanmer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte kägar W. des Glaubens war, ein Bigentumsvorbe-.\nhalt der Lieferanten habe in keinem der Fälle bestanden,\ner habe also die Waren zu Volleigentum erworben. Daß kein\nEigentumsvorbehalt rechtswirksam vereinbart war, ließ\nsich nur bei fünf Lieferfirmen feststellen (S 71, 72 UA).\nDas Landgericht hält es jedoch, unter Abweiöhung von. der\nRechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 66, 175 £ 177,\n1785 72, 188) und von dem ihm größtenteils folgenden\nSchrifttum,im Rahmen des § 240 Abs 1 Nr 2 KO rechtlich\nfür unerheblich, ob die verschleuderte Ware vor ihrer Veräußerung durch den Angeklagten in seinem bzw. seiner Gesellschaft Eigentum stand, oder ob und inwieweit daran\nein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten begründet war.\nDieser Rechtsauffassung ist im Ergebnis beizutreten.\n\nDas Reichsgericht (66, 178) hat dargelegt, es sei\nnicht die Aufgabe des § 240 Abs 1 Nr 2 X0, den Berechtigten solche Waren zu erhalten, an denen diesen infolge\nEigentumsvorbehalts, im späteren Konkurs ein Aussonderungsrecht (§ 43 KO, § 455 BGB) zustehe. Dem vermag sich der\nSenat nicht anzuschließen.\n\nDer § 240 Abs 1 ir 2 KO wurde im Jahre 1898 im Zusam-\n\nmenhang mit Art 1 EG BGB in die Konkursordnung eingeführt. .\n\nÖ\n\nN\n\nF-\n\nNach der Reichstagsvorlage sollten solche Schuldner getroffen werden, die, \"obwohl sie ihre Überschuldung kannten, Vermögensstücke von erheblichem Wert um Schleuderpreise\nveräußert, Waren auf Borg gekauf, um diese zu geringeren\nPreisen ..... wiederzuverkaufen .‚.... oder ähnliche, den\nGläubigern verderbliche Mittel angewendet haben, um sich. Geld\noder Geldwerte zu verschaffen\" (Reichstagsdrucks. 1893/94 .“.\nS 1363 f). Diese Formulierung ging u.a. auf den Art 585 Code\nde Commerce und § 261 Nr 4 des PrötGB zurück ‚(vgl auch RGSt\n47, 62; 62,258). Da sie teilweise als zu weitgehend erschien (RT-Drucks S 1365), wurde nach den Vorbild ausländischer Konkurs- und Handelegesetze der neunziger Jahre die\n\njetzige Fassung genählt.. Die Begründung der Novelle (Hahn,\n\nMat VII, 260) enthält hierzu im wesentlichen nur den Satzs\n\n\"Die neue Strafvorschrift .00.. Tichtet sich gegen eine\n\nHandlungsweise ‚durch welche zahlungsunfähige Schuldner ihren Gläubigern nicht selten schweren Vermögensschaden ZU-\nfügen. ohne daß es im einzelnen Falle möglich ist, die Vorschriften des. Strafgesetzbuchs über den Betrug zur Anwendung zu bringen\". Es sollte Aurch die neue Strafvorschrift\nein-der Konkurshinausschiebung dienendes und in den betreffenden Wirtschaftskreisen als besonders anstößig empfundenes\nVerhalten insolventer Schuldner getroffen werden (vgl auch\nRGSt 72, 187,. 189).. Das Gesetz will durch die Strafvorschrift des § 240 Abs 1 Nr 2 KO auf Konkursverschleppung\n\nabzielende Machenschaften unter Strafe stellen, die regel-\n\nmäßig zu einer erheblichen Benachteiligung sämtlicher, GJ.äubiger, nicht nur derjenigen führen, die Waren auf Kredit\ngeliefert hatten (vgl auch Jaeger, 3. und 4. Aufl, Anm l\n\nzu § 240 KO). Bei derartigem Vorgehen eines Schuldners werden notwendigerweise seine Schulden vermehrt und seine\nVermögensbestandteile vermindert, so daß dann, wenn es\nenälich zum Konkursamtrag oder zur Eröffnung kommt, meist\neine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht\nmehr vorhanden ist (§§ 107, 204 KO). In der Regel wird also\n\n12\n\nder wirtschaftliche Zusammenbruch um so katastrophaler sein,\nje länger er durch unwirtschaftliche Manipulationen künstlich hinausgeschoben war. Der § 240 Ahs I Nr 2 KO spricht, sicherlich bewußt, in mehr kaufmännischer als typisch juristischer\n. Ausdrucksveise von \"Waren\", die der Schuldner \"auf Kredit entnommen\" hatte. Nach Entstehungsgeischichte, _ Wortlaut wie nach\nSinn und Zweck der Vorschrift spricht nichts dafür, daß diese so entnommenen, d.h. bezogenen Waren in das Volleigentum\ndes Schuldners gelangt sein müßten. Ein bloß schuldrechtlicher Vertrag reicht zwar nicht aus, anderseits genügt es jedoch, wenn der Schuldner die betreffenden Gegenstände durch N\nKreditmißbrauch in seine Verfügungsgewalt bekommen und sie\ndann verschleudert hat, 'um den drohenden Konkurs aufzuhalten.\nPraktisch handelt es sich um ein Weiterwirtschaften mit fren-\n\nden Vermögenswerten auf Kosten der Lieferanten und der Cläubigergesamtheit (vgl Oetker Konkursordnung in alter und\nneuer Gestalt S 198, 199). Auch wenn der Schleudertatbestand,\nwie ausgeführt, erst später in § 240 Abs 1 KO Aufnahme fand,\nso hindert das nicht, ihn im Zusamm nhang mit den übrigen\ndort behandelten Bankrotthandlungen zu betrachten, in denen\nleichtfertige und unwirtschaftliche Lebensführung oder Geschäftsgebarung und eine daäurch bewirkte Gefährdung der Gesamtheit der Gläubiger (LK, I, zu § 240) zum Gegenstand der\nStrafürohung gemacht sind, ohne daß es im Zinzelfall des Wach- »\nweises einer eingetretenen Schädigung bedarf... Übermäßiger Aufwand uni Schleudern (Abs 1 Nr 1 und 2 des § 240)werden dabei\nals besonders verwerfliches Verhalten insolventer Schuldner\nanges ehen, wie die Zulässigkeit des Ehrenrechts-Verlusts\n(Abs 2) ergibt.\n\nDie von den Kreditlieferanten vereinbarten Eigentumsvorbehalte sind bei Sachgestaltungen, wie sie § 240 Abs 1\nNr 2 KO voraussetzt, von höchst frägwürädigem Wert. Die Waren,\ndie ein scicher Schuldner kurz vor der Katastrophe noch in\näje Hand zu bekommen versteht, sind in jedem Falle\n\n- 13 - u\n\nzur schnellsten Weiterveräußerung bestimmt. Auch daraus\nmag sich erklären, daß das'esetz nicht von \"erworbenen\nVermögensstücken\", sondern von \"auf Kredit entnommenen\nWaren\" spricht.\n\nAuch der Hinweis des Reichsgerichts auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Untreue oder Unterschlagung\nkann zu einer abweichenden Beurteilung nicht führen. Fin\n Treuverhältnis i.§ 8. des § 266 StGB zwischen Lieferanten\nund Schuldner wird nicht immer bestehen oder nachweisbar\n\nsein. Unterschlagung wird sich zum inneren Tatbestand\n‚oft nicht nachweisen lassen. Dies zeigt gerade der hier zu\nentscheidende Fall, wo dem Angeklagten seine Überzeugung,\n\n. die Waren ohne Eigentumsvorbehalt erworben zu haben, nicht.\nzu widerlegen war. Schließiich kann die Anwendbarkeit des\n§ 240 Abs 1 Nr 2 KO nicht von dem mehr zufälligen Umstand\nabhängen, ob die Vorbehaltsklausel in der Auftragsbestätigung oder nur auf der Rechnung gestanden hatte.Eine so\nenge Auslegung dieser Vorschrift, wie sie das Reichsgericht für geboten erachtet hat, würde sie, zumal in heutiger Zeit umfassender Kreditsicherung unä gefährdeter\nWirtschaftsmoral, Fast unanwendbar machen. Ein Gesetz\n\nist aber immer so auszulegen, daß es seine Aufgaben im\nprektischen Rechtsleben zu erfüllen vermag. Nach alledem\neilt, der § 240 Abs 1 Nr 2 KO auch für solche, auf Kredit\nentnonmene Waren, an denen ein Eigentumsvorbehalt der\nLieferanten bestand. |\n\nDie Entscheidungen des 1. Strafsenats (BGHSt. 3, 32,\n36 zu b,) und des erkennenden Senats (4 StR 603/54 vom 7.\nJuli 1955 S 13,14) haben nicht den § 240.Abs 1 Nr 2, sondern die - anders zu beurteilende - Frage des. Beiseite-.\nschaffens von Vermögensstücken i.8. des § 239 Abs I Nr ıi\n\n— nn Tien. p we an rn on mm. am Iepiiier. = Daran wireiteithenen\n\nKO zum Gegenstand.\n\na\nis\nl\n\nGegen die Verurteilung aus § 240 Abs 1 Nr 2 KO ergeben sich auch sonst keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die Korkursverschleppungsabsicht in alien_\nFällen festgestellt (S 71 UA). Für das Schleudervorhaben\ngenügt bedingter Vorsatz. Dieser iet im Fall P@@9 dargeten\n(S 77 UA). Der diesbezügliche Einwand des vor dem Senat auf-\n\ngetretenen zweiten Verteidigers greift daher nicht durch.\n\n5. Die Annahme von‘ mehrheit zwischen den Vergehen\ngegen S 240 Abs 1Nr2 einerseits und den Zuwiderhandlungen\ngegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 'Ko anderseits ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Reichsgericht hatte zwar die: Auffassung vertreten, die einzelnen, unter verschiedene Nummern des § 240 KO fallenden Bankrotthandlungen seien bei\nGemselben Konkurs nur unselbständige Ausführungsvorgänge\neiner einzigen Straftat (RGSt 13, 242, 2435 58, 3055 JW\n1955, 2062, zu d,). Diese Rechtsansicht läßt sich indes angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht,\nmehr aufrechterhalten. Wei BEHSt 1, 186, 190-192; 3,24, 26).\n\n& Das Landgericht hat. weiter - in Tateinheit mit den\nZuwiderhandlungen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO - ein\nVergehen des Angeklagten Edgar W. gegen § 84 i Vnit $ &\nGmbHG (unterlassene Konkursbeantragung) angenommen (S 86\nVA). Deß. insoweit eine Verurteilung mit Rücksicht auf das\n‚StFG 1954 unterblieben ist, beschwert den Angeklagten\nnicht. Es wird hierauf im Zusammenhang nit der Revision\ndes. Nebenklägers (Abschn V) zurückzukoumen sein.\n\nTe Die Strafzumessungserwägungen, gegen die allein\nsich die schriftliche Revisionsbegründung des Beschwerdefihrers mit Eingelangriffen richtete, 1äßt gleichfalls keinen\nRechtsfehler erkennen. Wenn das Landgericht einen besonders\nschweren Fali des Betrugs /§ 263 Abs 4 StGB) verneint hat\n\n(S:84 UA), so benachteiligt das Fdgar W. nicht. Ander-\n\nseits hinderte diese Tatsache das Iandgercht nicht, innerhalb des normalen Strafrahmens als erschwerend zu werten, daß\nder Angeklagte besonders raffiniert und gewi.ssenlos gehandelt\nhabe (S 106 UA). Das gesetzliche Beispiel besonders arglistigen Handelns enthält der § 26% Abs 4 nach der Neufassung\ndurch das 3. StrafRÄndG nicht mehr. Es kann also, entgegen\nder Revision, keine Rede davon sein, die Strafkammer habe\ndurch die Nichtanwendung des § 263 Abs 4 das Vorliegen besonderer Arglist verneint und sich damit in Widerspruch zu\nder Annahme besonders raffinierten Verhaltens gesetzt. -\n„Das übrige Vorbringen der Revision enthält unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Strafzumessung, die keinen\nErmessensfehler aufweist.\n\ni®\n\nBezüglich des Berufsverbots (§ 42 1 StGB) ergeben die\nUrteilsdarlegungen (8 107 UA), daß die Strafkamner die\nMaßregel im Zeitpunkt der. Strafverbüßung (BGH GoltdA 1953,\n155 zu 4) für erforderlich gehalten hat. Damit hat der Tat-\n\n\" richter die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die Wir-\n\nkung des Straf fvollzugs nicht ausreichen werde, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten \"abzuhalten.\nDem.ı Bt sich aus Rechtsgründen. nicht entgegentreten.\n\nDie Kerisioi des Angeklagten Edgar WEEEMD ist daner\n‚zu verwerfen, | u\n\nIII. Der Angeklagte I ist wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben. - Die\nallgemeine Verfahrensbeschwerde ist - von dem noch zu erörtcernden § 3 StFTE abgesehen - nicht ausgeführt. Entgegen der, Annahme der Verteidigung ist es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, nach etwaigen Verfahrensverstiößen zu forschen (§ 344\n\nJ\nL.\n[or\n\nl\n\nAbs 2 Satz 2 StPO; Sarstedt, die Revision in Strafsachen,\n3, Aufl S 82 ff).\n\nIm übrigen ist zu bemerkens J@ war im Auftrag und mit\nWissen und Willen des Hauptangeklagten Edgar W. tätig (S 85,\n84, 35-53, 94-95, 108 u). Wie das Landgericht darlegti, unterstützte Jung den Angeklagten Edgar W. bei den Bestellungen\nund Einkäufen, die er - J@® - als betrügerisch erkannte.\n\nEr nahm dabei die Schädigung oder Gefährdung der Gläubiger.\nbeviußt in Kauf. Er setzte sich, trotz voller Erkenntnis der\nSachlage, sowohl bei den Auftragserteilungen als auch bei\nseinem epäteren Drängen auf Ausliäferung der bestellten Waren mit aller Xraft für den \"beirügerischen Betrieb\" ein.\n\n‚ Dieser hätte ohne seine tatkräftige Mitarbeit nicht so lange\naufrechterhalten bleiben können (S 108).\n\nDer Hinweis’ der Revision auf seine Treupflicht gegenüber\nEdgar W. geht fehl. Diese Treupflicht endete dort, wo ihre\nWahrnehmung in strafbarer Weise in die Rechtsspfiäre anderer\neingriff. Soweit der Tatrichter die Auffassung vertreten haben\nsollte, der Beschwerdeführer hätte die ihm bekannte schlechte\nWirtschaftslage seiner Firma den Lieferanten offenbaren müssen (S 23 UA), könnte diese Annahme rechtlich bedenklich\nsein. Sie würde jedoch die Verurteilung des Angeklagten N |\nnicht in Frage stellen. Er dürfte die Betrugsnandlungen seines\nArbeitgebers nicht, wie geschehen, tatkräftig unterstützen.\nStatt bloße Vorhaltungen zu machen (S 29 UA), hätte er notfalls die Stellung aufgeben müssen. Ein allgemeiner übergesetzlicher Entschuldigungsgrund der Nichtzumutbarkeit kann .\nbei vorsätzlichem Tun nicht in Betracht kommen (RGSt 66, 3975\n399; Welzei, 5. Aufl S 147). Der Angeklagte hat sich zudem -\nausweislich der Urteilsgründe auch gar nicht darauf berufen;\ndaß für ihn ein rechtmäßiges Verhalten unzumutbar gewesen sei:\noder daß er angenommen habe, als weisungsgebundener\n\n}\n\nf\n{\n\nAngestellter soö, wie geschehen, handeln zu müssen oder zu\ndürfen,\n\nDaß er von dem Bestreben geleitet war, Sich seine Stellung nach Möglichkeit zu erhalten, hat das Landgericht strafwildernd berücksichtigt (8 108 UA). Die Anwendbarkeit des\n§ 3 StTG auf. das Tun des Beschwerdeführers hat die Strafkammer\nallerdings nicht. \"ausdrücklich erö örtert. Der Urteilszusamnenhang ergibt jedoch, daß das Tandgericht die Vorschrift. auch\nbei dem Beschwerdeführer nicht übersehen, sondern das Vorliegen ihrer Voraussetzungen bei ihm, wenn auch stillschweigend, verneint hat. Die Strafkammer hebt nämlich bei den Trör-\n\nterungen zu § 3 StTG im Fall der Mitangeklagten En\n\nausdrücklich hervor, daß ihr Tatbeitrag nicht so groß gewesen\nsei wie der des - Angeklagten Jung (8 97-98 UA).\n\nIn der Versagung der Rechtswohltat des 8 3 StPG gegenüber dem Beschwerdeführer I liect kein Rechtsfehler. Er\n\n.mag sich zwar infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse\n. zunächst in einer unverschuldeten Notlage befunden haben. Er\n\nwar aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik hinübergewechselt. Indes hatte er, bevor er im Frühjahr 1951 bei der Firma\nvo mit .dem geringen Bruttogehalt von 300 DM mtl als Rinkäufer eintrat (8.5 UA;. Bl 38 Bd III dA), in einen Walzwerk gearbeitet, wo. ‚er \\ein: größeres Einkoumen erzielt hatte\n(8 23 UA). Wenn er sich nun aus eigenem Entschluß' bei einer\n\nFirma anstellen ließ, die notleidend war,so war diese Situa-\n\ntion und das Bestreben, diese Stellung nicht zu verlieren,\nkeine Notlage, wie sie. § 3: StFG voraussetzt. Der Fall liegt\n\nhier insoweit anders als! ih BGHSt 8, 239, 240. - Es ist auch nicht.\n\nersichtlich, daß Ko) als wendiger Mann - im Gegensatz zu\nden Nitangeklagten Sg (Ss 96, 97 UA) - nicht alsbald\neine andere Beschäftigung hätte finden können. Er hat sie\ndenn auch gefunden, und zwar zu etwa denselben Bruttobezügen\n\n— 18 -\n\nvie bei der Ta. vB (5 5 vu).\n\nDas Landgericht ist daher ersichtlich davon ausgezangen,\ndaß seine Taten weder unmittelbar einer Notlage entsprangen\nnoch direkt deren Beseitigung dienen sollten (vgl auch Braudstetter, Ahm 12-zu § 3 StTG). Nothilfe scheidet aus, weil\ndie wirtschaftliche Notlage des Unternehmens von seinen Gesells schaftern verschuldet war;\n\n| Die Revision dieses Angeklagten - ist somit als unbegründet\nzu verwerfens '\n\ntw. Der Angeklagte KB. ein Textilgroßhändler, ist wegen gewerbsmäßi ger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht\nMonaten, unter Strafaussetzung, verurteilt. Seine Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\nDie Waren, deren hehlerischen Erwerb‘ die Strafkanner\n\n_ dem Beschwerdeführer > zur last legt, waren von Edgar\n\nX _I durch Be trug zum Nachteil seiner Lieferanten erlangt.\nFür die Annahme, daß das Tandgericht den Umfang der vom Angeklagten ee ] erworbenen Gegenstände zu seinen Nachteil zu\n\nweit bemessen habe, . ‚besteht kein hinreichender Anhalt. Doch mag &\ndas Tandgericht dieser Frage nachgehen, da das Urteil ohne-\n\nhin aufgehoben werden muß. BE\n\n- Zum inneren Tatbe ‚and der Hehlerei ergibt, sich bereits\nfolgendes, Te chtliche Bedenken: Bei der Schilderung des Falles\nIB xc (S 61, 62: UA) erwähnt die Strafkamıer einen zwischen\ndieser Gläubigerin und den Firmen TE uns > nachträglich zustandegekommenen gütlichen Ausgleich. Die Firma\nTB Hatte zunächst den Vorwurf der Hehlerei erhoben. Die\nFirmen Ki und TEE 1iesen sich dann auf den Vergleich\nein, um einen Prozeß zu vermeiden. \"Der Gesichtspunkt der\n\nB\ni\nB\nH\n‘\nFi\n’\n’\n\n19 -\n\nHehlerei lag ihnen: dabei fern\", heißt es hierzu im Urteil der\nStrafkamuer. Hierauf ist das Landgericht bei Erörterung des\ninneren Tatbestandes der.Hehlerei nicht eingegangen. Dies wäre\nindes erforderlich gewesen:\n\nÜberdies ist der Nachweis der inneren Tatseite des § 259\nStGB - ausgenommen das Vorteilsstreben - bisher nicht recht-.\nlich einwandfrei geführt u\n\nEinmal verwendet das Tandgericht die Beneisregel (5 102,\n\nOval auch § 99 UA betr den Mitangeklagten Dr.) An späterer\n\"Stelle der Urteilsgründe (S 105-UA) spricht die Strafkammer\nvon. einem dringenden Verdacht des. Angeklagten, der jedoch\n\nnicht ausreichen würde (BGH NW 1955, 350 ir :15): Anschliessend geht, ‚das Landgericht davon auss daß der Angeklagte Bu\nauf Grund‘ ‘der dargeleg gten \"unstände\" zumindest bedingten vorsatz gehabt habe. Demnach besteht die Möglichkeit, daß der.\nTatrichter das Annehmenmüssen wit bedingtem Vorsatz ver=\nnengt oder seine Überzeugung - ‚übrigens nur, mist. ‚einem Verdacht _\n\ngerechtfertigten _ Bedingten Vorsatzes. lediglich aus der An-\n\nwendung der Beweisregel hergeleitet hat. Das wäre rechtlich.\nfehlerhaft (BEH 4 StR 891/53 v..6. Mai 19545. Maurach, Besond\nTeil, 2, ‚Aufl S 330). Der Tatrichter nätte zwar die angeführten Umstände ‚(Anrüchigkeit der Ges näftsverbindung als solcher\nzwischen. Großhändiern, ‘sehr. ‚niedrige Verkaufspreise und auffällige Geschäftsmethoden der“ Fa. 7 ) unter Umständen\nals Beweisanzeichen für bedingten Vorsatz verwenden können\n(Börker, DRiZ 1956, ..11 zu 2). Die Urteilsdarlegungen lassen\n\njeäoch nicht erkennen, daß dies geschehen ist.\n\nZudem ist den Feststellungen der Strafkamner nicht eindeutig zu entnehmen, durch welche strafbare Handlung Edgar\nVD sie an den Angeklagten Ke veräuserten Gegenstände,\nnach dessen Vorstellung erlangt haben soll. Dem Beschwerde-\n\n- 20 -\n\nführer Rp war Aurch den Eröffnungsbeschluß (Bd V Bl 75\n\nzu 110) gewerhshnige Hehlerei an den seitens des Angektae-Lent. Daß der Angeklagte > dies gewußt oder damit gerechnet habe, hat das Landgericht ersichtlich nicht festzustellen vermochi., Nun erfordert zwar die innere Tatseite der\nHehlerei nicht die Keuntnis (bzw. das Inkaufnehmen oder Annehmenmüssen)., durch welche strafbare Handlung der Vortäter\ndie Sache erlangt hatte, wenn diese nur ein Vermögensdelikt war (RGSt 55, 2345. 75; 29; Maurach S 331) s Würde der.\nAngeklagte angenommen oder damit gerechnet‘ Haben, Edgar W.\nhabe die an ihn - En _ weiterveräußer ten Waren durch Unterschlagung: ‚erlangt, so würde es der Feststellung des inneren Hehlereitatbestandes nicht entgegenstehen, daß sich\n‚Edgar W. die: Gegenstände in Wirklichkeit. durch Betrug verschafft hatte. Daß. die Vorstellungen des Beschwerdeführers\nsich in dieser Richtung bewegten, ist jedoch den Urteilsdarlegungen nicht eindeutig zu ‚entnehmen. Das Landgericht führt\ninsoweit bezüglich &s Angeklagten: TR euss\n\nMER war sich darüber xlar, daß derjcnige, der Wa-\n\n' ren auf Kredit bezog, um sie alsbald zu verschleudern,\nsich strafbar machte, und daß auch derjenige, der\nWaren unter Eigentumsvorbehalt bezog und sie in einer\nden Anforderungen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung\nWeäsrsprechenden Weise unter Preis weiterverkaufte,\n\nu ich strafbar machte.\" ö\n\nIn. dieser ‚Aufzählung sind die Tatbes tandsmerkmale des 5 240\nAbs 1 Nr: ‘2 KO teilweise enthalten. Hätte der Beschwerdeführer nach’ seiner Vorstellung lediglich für möglich gehal-\n\nten, daß Eägar W. durch. die Weiterveräußerung an ihn das\nKonkursvergehen des § 240 Abs 1 Nr 2 begehe, so würde das zum\nNachweis. der inneren Tatseite der Hehlerei nicht ausreichen.\nDas Wesen der Hehlörei liegt: in der einverständlichen kufrechterhaltung des durch die, Vortat bereits geschaffenen\nrechtswidrigen Vermögenszustandes (RGSt 59, 1295 BCH GrSen\n\ntu\n\n21 —_\n\n7,137). Im Fall des § 240 Abs 1 Nr 2 KO handelt es sich\nsber allenfalls um eine rechtswidrige Vermögensverschiebung, an der der Abnehmer notwendig beteiligt ist. Der\nBankrott-Tatbestand des § 240 Abs 1 Nr 2 KO ist für äen\n\n- die Schleuderware abnehmenden —. Käufer keine strafbare\nVorisat 1 S des § 259 StGB. Hierauf hat auch der Oberbundes-\n\nanwalt überzeugend hihgewiesen,\n\nDie anschließende allgemeine Wendung der Urteilsgründes \"Er. |) wollte die Ware auf jeden Fall auch dann\nerwerben, wenn sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt war\", reicht. hier nicht aus. Gegenüber einem bejahrten, langjährig tätigen Großhändler; der bisher nur einmal\nin der Vorwährungszeit wegen Wirtschaftsverbrechensverurteilt worden war, hätte eine Feststellung von ‚solcher Tragweite besonderer Begründung bedurft. 0\n\nMöglicherweise hat sich der Angeklagte. oy der Bei-\n\nhilfe: zu der Bankrotthandlung des Angeklagten Edgar W. aus\nSs 249 Abs. 1Nr 2. Kö schuldig gemacht (vel RGSt 25, 8 43,45\n\nzu § 239 Abs I Nr 1 KO), sofern die Betätigung des Beschwer-\n\ndeführers über die notwendige Teilnahme (Rest 61,315, 316)\n\nhinausging. Dergleichen könnte allerdings noch nicht darin\ngefunden werden, ‘daß er es unternahn und. auch erreichte,\nTdgar Y 5 zu imner stärkerem NWachgeben in gen Preisen\nzu veranlassen (8 60, UA) .\n\n\"Die Verurteilung. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei kann jedenfails nicht bestehen bleiben. Das Landgericht erhält durch\ndie. Zurückv verweisung Gelegenheit, das Bevisionsvorbringen\ndieses Beschwerdeführere mit zu würdigen\n\n_ 22 _\n\nV. Revision des Nebenklägers:_\n\nDes Rechtsmittel richtet sich gegen die \"Einstellung\ndes Verfahrens gegen den Angeklagten Edgar vo» wegen\nSteuervergehens\". Trotz dieser Beschränkung erstreckt sien\ndie Revisionsnachprüfung so weit, als die vom. Landgericht\nangenommene Tateinheit reicht (RGSt 65, 131, 152), sofera\ndie Annahme von Tateinheit ‚gerechtfertigt ist. Das Recht\nalittel muß Erfolg haben.\n\na) Das Dandgericht hat den Angeklagten Edgar TB in 6\n‚den Urteilsgründen der Steuergefährdung (§ 402 RAbgo) in\nzwei Fällen für schuldig befunden (S 65-69, 86-87 UA), und\nzwar. hinsichtlich der Fehlumsätze für 1950 und der Nichtabgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung und der Nichtleistung\n\nder Vorauszahlung für März 1952, Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen diesen Steuerzuwiderhandlungen und dem\nVergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO angenommen, hat jedoch,\n\nwie schon angeführt, ‚bei der Verurteilung. die Steuergefähr-\n\n, dungen nach dem Straffreiheitsgesetz außer Betracht gelassen\"..Sie hat dies damit begründet, daß § 402 RAbgO\n\nnur Geldstrafe vorsehe und die zu. verhängende Ersatzfreiheitsstrafe bei gesonderter Aburteilung die Dauer von drei Monaten nicht: übersteigen würde.\n\nEin Entfallen der Verurteilung hinsichtlich der. Steuervergehen kam hier, entgegen der Auffassung der Strafkammer,\nnicht in Betracht. in den Fällen BGH 3 StR 165/54 v 16. Dezember 1954 und BGHSt 7, 306, wo ein solches Außerbetrachtlasum ein Zusammentreffen von amestiefähigen \"una niähtamnestierbaren Straftaten gehandelt. Die dem Angeklagten\nEdgar W. zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind jedoch sämtlich vor dem Stichtag des 1. Dezember 1955 begangen; keine ist ihrer Art nach i S des § 9 StFE von der\n\nrm termnerumn UERRTETREE\nuni\n- +\n\n_ 23.\n\nStraffreiheit ausgeschlossen. Die verhängte Gesamtstrafe\n(§ 11 StFG) von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis\nübersteigt die Grenze des § 2 Abs 2 StFG. Demnach ist auch\ndie für die Steuervergehen verwirkte Strafe nicht erlassen, nag sie auch, für sich betrachtet, noch innerhalb\n\nder Grenze des § 2 Abs 2 StTG liegen (BGH 4 StR 492/54\n\nv 20; Tanne 1995 82,314\n\nDaher muß die Verurteilung wegen der beiden, rechtlieh bedenkenfrei festgestellten, Steuervergehen nachgeholt werden; Den Schuldspruch kann der Senat insoweit von\nhier aus ergänzen. zur zusätzlichen Straffestsetzung\n(§§ 402, 418 RAbgO) ist die Sache an das Landgericht ZU-\nrückzuverweisen.. _ “\n\nEine neitere Abänderung des angefochtenen Urteils\n\nkommt nicht in Betracht. Die vom Landgericht angenommene\nTateinheit zwischen diesen & Steuervergehen und dem Verg ehen\n\nGegen § 240 Abs 3 Nr 3 KO besteht in Yirklichkeit nicht. .\nDie entsprechenden. Ausführungshandlungen berühren sich in\nkeinem Punkt. Daß die Steuerzuwiderhandlungen die ] Folge\nder unordentlichen Buchführung. waren, begründet noch keinen rechtlichen Zusamnenhang. nn\n\nDas Landgericht hat nun, wie bereits früher ‚erörtert\n(Abschn II 6 dieses Urteils), weiterhin Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen 88 64, 84 GmbHG und den Zuwider-\n\nhanälungen gegen. s 240 Abs 1 Nr 3 und 4 Ko angenommen. ‚Auch\n\n24 -\n\ninsoweit besteht, richtig gesehen, Tatmehrheit (§ 74 StGB).\nDer ursächliche Zusammenhang der unteriassenen Konkursbeantragung und der Verletzung der Buchführungs- und Bilanzpflicht rechtfertigt die Annehme von Tateinheit, nicht: Bezüglich der unterlassenen Verurteilung aus §§ 64, 84 GmbHG.\n\ndie den Angeklagten nicht beschwert und die von der Revision des Nebenklägers nicht erfaßt ist, nuß es daher sein\n3ewenden haben: | a\n\ngüde 95 Driäugastin. Be Dr.Sauer\n Seibert an Lang-Hinrichgen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-01/4-str-193-55","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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