{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-02-29_4_StR_67_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-02-29","aktenzeichen":"4 StR 67/56","doktyp":null,"leitsatz":"Wegen Verstoßes gegen den Vergekenstatbestand des\n00..000.§ 26 Nr.4 StVG können nach § 151 Abs 1 Satz 1 GewO\nm ‚auch. diejenigen bestraft werden; die der. Halter von\nPaare ‚Kraftfahrzeugen in: ‚seiner Bigenschatit als Gewerbe- u\n treibender zur Leitung des. Betri. ebes, eines. Betriebs-\n| te iles oder ‚zur Beaufsichtigung- ‚bestellt hat, wenn “\ndie. Üb rwachung der Kraftfahrzeuge | zu ihren Aufgaben\n\n016 Koblenz.\nAG Worns\n\nBeschluß\n\nlau na que ed tn um met men\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nGen Keufmann Gerold F- «BB aus WB, geboren am «En\n1954 in P@EB / saeten1ana,\n\nwegen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\nies Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Februar 1956\n\nbeschlossen:\n\nWegen Verstoßes gegen den Vergehenstatbestand des § 26\n\nNr 4 Stv können nach § 151 Abs 1 Satz 1 GewO auch diejenigen bestraft werden, die der Halter von Kraftfahrzeugen\nin seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender. zur Leitung des\nBetriebes, eines Betriebsteiles oder zur Beaufsichtigung be-\n\nstellt hat, wenn die Überwachung der Kraftfahrzeuge zu. ihren\n\n\" Aufgaben gehört.\n\nGründe:\n\nHide mutn sis due. aumasarın. tin ame ur wien\n\nDer Angeklagte ist im elterlichen Geschäft, der Firma\neG 34) & Co. KG., als kaufmännischer Angestellter gegen monatliches Gehalt beschäftigt, ohne an der Firma, die mit Holz\nund Baustoffen handelt, selbst beteiligt zu sein.\n\nAm 24. Februar 1955 wurde ein mit Schnittholz beladener\nIsstzug der Firma auf der Fahrt von Worms nach Oberfranken\nin Darnstadt angehalten, nachdem zwei Polizeibeamten aufgefalien war, daß der Lastzug hoch geladen war und seine Federn durchgedrückt waren. Beim Nachwiegen stellte sich heraus, daß das\n\nGesamtgewicht sowohl des.Motorwagens als auch des Anhängers die gesetzlich bestimmte Grenze um mehr als 20 %\nüberschritt. Der Angeklagte hatte die Beladung des Lastzuges veranlaßt und selbst überwacht, es aber unterlassen, vor der Abfahrt das Gewicht durch Abwiegen feststellen zu lassen. Vo","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! u 7\n\nFür die Amtliche Sammlung! 2224 017 En\n\nGesetz3 5: 151 Abs 1 Satz 1 GewÖ\nEEE § 26 Stv6 |\n\nRechtssatz: Wegen Verstoßes gegen den Vergekenstatbestand des\n00..000.§ 26 Nr.4 StVG können nach § 151 Abs 1 Satz 1 GewO\nm ‚auch. diejenigen bestraft werden; die der. Halter von\nPaare ‚Kraftfahrzeugen in: ‚seiner Bigenschatit als Gewerbe- u\n treibender zur Leitung des. Betri. ebes, eines. Betriebs-\n| te iles oder ‚zur Beaufsichtigung- ‚bestellt hat, wenn “\ndie. Üb rwachung der Kraftfahrzeuge | zu ihren Aufgaben\n\n016 Koblenz.\nAG Worns\n\nBeschluß\n\nlau na que ed tn um met men\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nGen Keufmann Gerold F- «BB aus WB, geboren am «En\n1954 in P@EB / saeten1ana,\n\nwegen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\nies Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Februar 1956\n\nbeschlossen:\n\nWegen Verstoßes gegen den Vergehenstatbestand des § 26\n\nNr 4 Stv können nach § 151 Abs 1 Satz 1 GewO auch diejenigen bestraft werden, die der Halter von Kraftfahrzeugen\nin seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender. zur Leitung des\nBetriebes, eines Betriebsteiles oder zur Beaufsichtigung be-\n\nstellt hat, wenn die Überwachung der Kraftfahrzeuge zu. ihren\n\n\" Aufgaben gehört.\n\nGründe:\n\nHide mutn sis due. aumasarın. tin ame ur wien\n\nDer Angeklagte ist im elterlichen Geschäft, der Firma\neG 34) & Co. KG., als kaufmännischer Angestellter gegen monatliches Gehalt beschäftigt, ohne an der Firma, die mit Holz\nund Baustoffen handelt, selbst beteiligt zu sein.\n\nAm 24. Februar 1955 wurde ein mit Schnittholz beladener\nIsstzug der Firma auf der Fahrt von Worms nach Oberfranken\nin Darnstadt angehalten, nachdem zwei Polizeibeamten aufgefalien war, daß der Lastzug hoch geladen war und seine Federn durchgedrückt waren. Beim Nachwiegen stellte sich heraus, daß das\n\nGesamtgewicht sowohl des.Motorwagens als auch des Anhängers die gesetzlich bestimmte Grenze um mehr als 20 %\nüberschritt. Der Angeklagte hatte die Beladung des Lastzuges veranlaßt und selbst überwacht, es aber unterlassen, vor der Abfahrt das Gewicht durch Abwiegen feststellen zu lassen. Vorher war der Angeklagte von seinem\nVater, der sich zur Zeit der Tat in Luxemburg aufhielt,.\nmit dem Beladen der Fahrzeuge ausdrücklich beauftragt\nworden. \"\n\nDem Angeklagten wird ein Verstoß gegen 8 26 Nr f StVG -\nvorgeworfen. Er wird beschuldigt, als Fahrzeughalter die\nInbetriebnahme. eines um mehr als 10 % Überladenen Fahrzeugs angeordnet bzw. zugelassen zu haben»\n\nDer Amtsrichter hat den Angeklagten freigesprochen\nEr hat zur Begründung ausgeführt: Halter des Fahrzeuges\nsei ı nicht der Angeklagte, sondern die Firma I _ & COo\nDer Angeklagte sei an dieser Firma nicht beteiligt. Eine\nausdehnende Auslegung des § 26 \\r4 StVG sei nach § 2 Abs 1\nStGB unzulässig. Auch § 151 GewO sei nicht anwendbar..\n\nDas Oberlandesgericht Koblenz hält die von der Amtsanwaltschaft rechtswirksam eingelegte Revision, welche die\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, für begründet, Nach\nseiner Ansicht ist § 151 GewO auf den vorliegenden Fall\n‚anzuwenden. Es erachtet sich jedoch an einer dementsprechen-\n‘den Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts\n\nHamm vom 11. Dezember 1954. - 2.a Sa 1200/53 - (NW 555 1162)\ngehindert, welches: in der Frage der Anwendbarkeit des § 151\nGewO auf das Vergehen des § 26 Nr 2 StVG den gegenteiligen Standpunkt vertreten hats\n\nDa die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz\ndavon abhängt, ob § 451 Abs 1 Satz 1 GewO entgegen der\n\nAuffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch Verstöße gegen\npolizeiliche Vorschriften erfaßt, die gemäß § 1 StGB Vergehen,\nsind, ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof gerechtferti “ee\nIn seinem Beschluß 4 StR 235/55 vom 1. September 1955 (Behst\n7, 139 = NW 1955, 1727 Nr 21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die genannte Vorschrift der Gewerbeordnung auch:\n\nauf polizeiliche Vorschriften Anwendung findet, die in Gesetzen\n\nund Rechtsverordnungen enthalten sind und daß hierunter auch\n\no verkehrspolizeiliche Vorschriften fallen.\n\nDer verkehrspolizeiliche Charakter der Bestimmungen des\n§ 26 :StVE ergibt-sich allein schon daraus, daß Verstöße geger\ndiese Vorschriften, wenn keine besondere Regelung bestünde,\nunter § 71 StVZO, also eine zweifelsfrei verkehrspolizeiliche\nVorschrift, fallen würden. Die Besonderheit jener Bestimmung\nbesteht lediglich darin, daß statt der Übertretungsstrafe des\n$ T1 StVZO eine Vergehensstrafe angeordnet wird. Das Wesen\nder Verstöße bleibt dadurch unberührt.\n\nEs war demnach lediglich die Frage zu entscheiden, ob s\nje ‘§ 151 ( GevO auf Vergehen Anwendung findet.\n\nDiese Vorschrift spricht in Abs 1 davon, daß bestimmte\n. dort näker bezeichnete Vorschriften \"übertreten\" worden sind.\n\n. Das Wort \"Übertreten\" wird allgemein für die Verletzung.\neiner Norm gebraucht... Dies gilt nicht nur im gewöhnlichen\nSprachgebrauch, sondern auch für die Rechtssprache. Auch in\ndieser hat sich für die ‚verbale Wendung kein fester technischer Unterschied zwischen \"Übertreten\" einer Norm und \"sSich-\n| Vergehen\" gegen eine Norm herausgebildet. Ein solcher kommt vieil-\n\nmehr auf Grund des § 1 St@B nur den entsprechenden Substantiven zu. Mithin können aus § 151 Abs 1 GewO keine Schlüsse\nim Sinne einer Begrenzung der Vorschrift auf Übertretungen\ngezogen werden, Nun gebraucht zwar § 151 Abs 2_ GewO das\nWort \"Übertretung\", gibt aber durch den Zusatz \"solche\".\n\nzu erkennen, daß hier eine Bezugnahme auf Abs 1 erfolgt.\n\nDaher kommt ihm in Abs 2 keine andere Bedeutung zu als in\n\nkbs 1, Aber auch abgesehen hiervon ist es bei Strafbestimmungen außerhalb des Strafgesctzbuches nicht von vornherein\nzwingend, daß das Wort \"Übertretung\" stets im Sinne des in\nden einleitenden Bestimmungen zum. StGB enthaltenen § 1 auszulegen ist. Wenn dies auch meist der Fall sein wird, da\n\ndie Nebengesetzgebung im Interesse einer einheitlichen Terminologie grundsätzlich derjenigen des StGB folgen wird,\n\nist. es nicht auszuschließen, daß eine an Zweckgesichtspunkten\nausgerichtete Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis führt, daß\nder Ausdruck in einem anderen, weiterem Sinne gemeint ist,\nwie er dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auch innewohnt,\n\nEine verschiedene Sinngebung im Hinblick auf den gleichen\n\n' Ausdruck ist auch sonst keine seltene Erscheinung,. wie\n\nRechtsprechung und Wissenschaft bei der Auslegung von Ge-\n\nsetzen, oft sogar innerhalb ein und desselben Gesetzes\n\n(vgl Beispiele bei Schwinge, Teleologische Begriffsbildung\nim Strafrecht 1930), zeigen. Bei grundlegenden Begriffen, wie\nAem der Übertretung, wird sie allerdings nur selten sein,\n\nist jedoch auch hier nicht ausgeschlossen,\n\nFür § 151 GewO ergibt sie sich daraus, daß diese Vorschrift angesichts ihrer allgemeinen Fassung ihrem erkennbaren Sinn nach für den ganzen Bereich der strafrechtlichen\nHaftung auf Grund der Gewerbeordnung gelten soll, soweit es\nsich um die Verletzung der in § 151 Abs 1 GewO umschriebenen\nVorschriften handelts\n\nZu diesen gehört aber u. 8. zweifelsfrei auch § 146 GewO,\n\nin welchen Vergehensstrafen angedroht sind. Die Anwendung des\n$ :151 GewO auf-äiese Vorschrift ist allgemein anerkannt (vgl.\nLandmann - Rohmer, Kom>z.GewO, 10. Aufl 1953, § 146 Anm 2)»\nEs wäre auch kein Grund ersichtlich, warum die Haftung, die\nGer Gesetzgeber zur Vermeidung sonst möglicherweise strafbleibender Gesetzesverletzungen für erforderlich gehalter\n\nn\n\nhat, nur bei leichten, nicht jedoch bei schwereren Rechtshrüchen, bei welchen das rechtspolitische Bedürfnis für\n\ndie Ausdehnung der strafrechtlichen Haftung noch dringen-\n\nder ist, gelten sollte. Kann daher § 151 GewO im Bereich\n\nder in dieser enthaltenen Vorschriften nicht auf Übertretungen des § 1 StGB begrenzt werden, so ist zwingend zu folgern,\ndaß eine solche Begrenzung auch nicht bei and&ren Vorschriften,\nauf die diese Bestimmung anzuwenden ist, statthaft ist. Eine\nAuslegung, nach der der verantwortliche Leiter eines Be- |\ntriebes bei der Überladung eines IKW von 5 bis 10 % nach\n\n§ 151 GewO verantwortlich wäre, weil es sich um eine Über- .\ntretung handelt, nicht aber bei einer solchen von über 10 %,\ndie ein Vergehen darstellt, wäre offenbar sinnwidrig.\n\n Mithin war der im Vorlegungsbeschluß vertretenen Auffassung beizupflichten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Vorschlage des Oberbundesanwalts.\n\nGüde Dr. Sauer Dr. Augustin\n\nSeibert = Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-29/4-str-67-56","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-29/4-str-67-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.970246+00:00"}}