{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-02-29_4_StR_154_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-07","aktenzeichen":"4 StR 154/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n2230 071\n\nGesetz; JGG § 32, § 10%, StPO § 352 Abs 1\n\nRechtssatzs 1. Der § 103 Abs 1 JGG ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall sachlichen Zusammenhangs, also bei durchweg gemeinschaftlich begangenen Taten von Jugendlichen\n(Heranwachsenden) und Erwachsenen. (Im\nAnschluß an BGHSt 8, 349 f£),\n\n2. Führt die auf eine Heranwachsenden-Tat\nbeschränkte Revision notwendigerweise nur\nzur Aufhebung des Urteils in diesen Fali,\nso hat der Tatrichter über § 105 JGG auch\nden § 32 JGG sinngemäß anzuwenden. Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht\nist jedoch durch die Teilrechtskraft ausgeschlossen. (Im Anschluß an BEH 2 StR\n25/56 vom 29. Februar 1956).\n\nAktenzeichens 4 StR 154/56\n\nUrteil des BGH vom 7. Juni 1956 16 Hagen\n\nu ne\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter\n\n° S iter Paul Gerhard VB aus AED\nu: geboren am uni 1931 in Y ;\n2. den Automatensteller Heinz Friedrich S aus zB»\nN ‚ geboren am 1937 ın HB: u\naus 5 „ gekoren\n\n3. u O r Gustav. Günter >\nam 1930: Li-ıB\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Augustin -\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ._\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 9, Februar 1956, mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten Me und sm wegen\nversuchten schweren Raubes verurteilt sind,\n\nund im Gesamtstrafausspruch,\nb) soweit der Angeklagte Ro \\ verurteilt ist.\n\n..II, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Jugendschöffengericht in\nHagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nara nme Are ea bu By m Dante mr mer ebene\n\nI. Die Große Strafkammer hat die Beschwerdeführer\n\n: SB m wie folgt, verurteilt;\n\na) IB (geboren am 13. Dezember 1931) wegen versuchten\n\nc)\n\nRaubes (Tatzeit Ende April 1950) und wegen schweren Diebstahls in acht Fällen (Tatzeit des ersten dieser, Fälle;\nEnde April 1950; spätere Tatzeiten 1954 und 1955) zu einer\ntesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, ferner ist ihm\n\ndie Fahrerlaubnis entzogen worden,\n\nSB (geboren am 7, April 1931) wegen versuchten\nRaubes und wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen\n(Tatzeiten wie bei vB) zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis,\n\nx (geboren am 2. August 1930) wegen versuchten\nRaubes und wegen schweren Diebstahis in zwei Fällen (Tatzeiten des Raubversuchs und des ersten schweren Diebstahls wie bei U; Begehungszeit des zweiten Diebstahls: 20. Januar 1955) zu einer Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis, unter Aussetzung der Reststrafe (soweit nicht durch Untersuchungshaft verbüßt) zur Bewährung. In einem weiteren Fall - versuchter schwerer Dieb- .\nstahl - (Tatzeit 15. Januar 1955). wurde das Verfahren\ngegen diesen Angeklagten gemäß § 154 StPO - durch Urteil -\nvorläufig eingestellt.\n\nAußerdem wurde der im Jahre 1921 geborene Mitange-\n\nklagte PB der keine Revision eingelegt hat, unter Freisprechung im übrigen, wegen schweren Diebstahls in vier\nFällen (Tatzeiten November 1954, Juli und September 1955 -\n\ngemeinsam begangen mit MD H2u. mit u una SW)\n\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt.\n\nGegen das Urteil richten sich die Revisionen der\närsi Beschwerdsführer. Die Angeklagten N und sm\ngreifen es mit der Sachbeschwerde an, soweit sie wegen versuchten Raubes verurteilt sind. de \\ erhebt die Verrfahrens- und Sachbeschwerde, soweit er verurteilt ist. Er wendet sich ferner gegen die Einstellung des Verfahrens,\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg, bei dem Angeklagten\nxD indes mit Ausnahme des Angriffs gegen die Einstellung,\n\nII. Revisionen der Angeklagten NP und Sb:\n\nl. Die Beschwerdeführer waren zur Zeit des ihnen zur\nLast gelegten versuchten (schweren) Raubes und des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des Gastwirts Me ] (Tatzeit jeweils Ende April 1950) 18 bzw. 19 Jahre alt. Sie waren insoweit Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (§ 1\nAbs 2, § 108 Abs 1, § 116 Abs 1). Die Revision macht zwar\nnicht geltend, daß die Große Strafkammer nicht zuständig\ngewesen sei. Es handelt sich jedoch bei dieser Frage um eine\nVerfahrensvoraussetzung, die vom Revisiönsgericht von Amts\nwegen zu prüfen ist (BGHSt 7, 26; BayObLGSt 1955, 53 Nr 203\nDallinger-Lackner, Anm 17, 22 zu § 33 JGG). Diese Prüfung\nmuß zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es von den\nAngeklagten angefochten ist (§ 352 Abs i StPO; BGH 2 StR\n25,56 vom 29. Februar 1956).\n\nH\n3\nF\n\nDie Beschwerdeführer waren zwar zur Zeit der Aburteilung Erwachsene, jedoch waren 5ie& beirBegehüung der' ersten bei.deli\nihnen zur Last gelegten Taten Heranwachsende. Nach der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1955, BGHSt 8, 349 =\nNJW 1956, 517 Nr 20 waren diese Straftaten entweder getrenni\n- entsprechend der Zeit ihrer Begehung - vom Jugendgericht\n\nAn\n\nund Erwachsenengericht oder gemeinschaftlich vom Jugendgericht abzuurteilen, Eine Zuständigkeit für die gemeinschaftliche Aburteilung durch die Große Strafkammer war nicht\ngegehen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch\n\nnach Überprüfung fest.\n\nNach § 103 Abs 1, § 112 Satz 1 JGG können allerdings\nStrafsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene\nbei Vorhandensein wichtiger Gründe verbunden werden. Eine\nsolche Verbindung ermöglicht es, auch einen Heranwachsenden\nvor das für allgemeine Strafsachen zuständige Gericht zu\n. bringen.\n\nEine Verbindung mehrerer Strafsachen nach § 103 Abs 1\nJGG ist jedoch nicht schlechthin, sondern - abgesehen von\nden vorausgesetzten wichtigen Gründen - nur - \"nach den\nVorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts\" zulässig.\nDer § 103 JG6@ ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall des\nsachlichen Zusammenhangs (§ 3 StPO, 2. Fall; BGHSt 8, 549 f,\n352), also. bei gemeinschaftlichen Taten von Jugendlichen u\n(Heranwachsenden) und Erwachsenen (Peters NJW 1956, 492): ‘\nEine solche Sachlage lag der Entscheidung 4 StR 65/56 vom 1\n24. Mai 1956 zugrunde, ist hier jedoch nicht gegeben. Denn\nan den ersten beiden Straftaten, waren nur die drei - inso- i\nweit gemäß $ il6& Abs 1 JGG als Heranwachsende geltenden - N\nBeschwerdeführer beteiligt, nicht aber der erwachsene Mit- T:\n\nFe ae Ho de\n\nangsklagte Puppe.\n\n| Der Fall des § 237 StPO - erweiterter Zusammenhang -\nkam vorliegend nicht in Betracht (vgl hierüber allgemein,\njedoch nicht eindeutig Dallinger-Lackner Arm 4, anderseits\nAnm 2 Satz 3 zu § 103 JGG). Die Anwendbarkeit des § 237 StPO\ndigen Strafkammer gesondert anhängig gemachte Strafsacken\nvorliegen. Das traf hier nicht zu.\n\n-_—\n\nDaher muß das Urteil, ohne sachliche Prüfung, auf die\nRevisionen der Beschwerdeführer Up und SW aufsenoben werden. soweit sie wegen versuchten schweren Raubes ver.\nurteilt sind, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie Sache ist insoweit an das Jugendschöffengericht\n\nin Hagen zurückzuverweiben (§ 355 StPO).\nIm übrigen ist das Urteil der Großen Strafkammer gegenüber\n\ndiesen Angeklagten rechtskräftig. Auch die für die schweren\n\nNiebstähle ausgeworfenen Einzelstrafen bleiben bestehen,\n\n2. Das Jugendgericht hat Gelegenheit, das - zum Teil\nauf tatsächlichem Gebiet liegende -— Vorbringen der Revisionen\nmit zu würdigen. Bejaht es versuchten schweren Raub oder\ndie Verabredung eines Verbrechens (§ 49 a Abs 2 StGB), so\nwird es weiter nach '§ 105 Abs 1 JGG zu prüfen haben, ob die\nVoraussetzungen der Nr 1 oder 2 dieser Vorschrift zutreffen,\n' Im Bejahungsfall kommt es darauf an, bei welchen Straftaten\ndas Schwergewicht liegt (§ 32 JGt; BGHSt 6 S 6 f). Der § 32\nJ6& spricht allerdings von gleichzeitiger Aburteilung mehrerer\n\nStraftaten. Im hier gegebenen Fall ist nun an sich nur noch\nein Anklagefall zu erledigen, während die anderen bezüglich\ndes Schuldspruchs und der Einzelstrafen bereits rechtskräftig\nabgeurteilt sind. Dies kann jedoch zumindest die sinngemäße\nAnwendung des § 32 JG@G nicht hindern, immer vorausgesetzt, daß\ndie Reifeentscheidung nach § 105 JEG insoweit entsprechend\nausfällt.\n\nDie gegenüber § 15 des RJGGE 1943 eingeschränkte Fassung\ndes § 32 JGG will zwar dem Rechtsgefühl widersprechende, unverdiente Vorteile verhindern (vgl die bei Dallinger-Lackner\nin Anm i zu § 32 mitgeteilte Begründung). Anderseits darf\naber ein Angeklagter aus einer außergewöhnlichen Verfahrensiage, wie sie hier entstanden ist, möglichst keine Nachteile\nerleiden. Die Teilrechtskraft beruht zwar darauf, daß die\nbeiden Beschwerdeführer das Urteil nur teilweise angefochten\n\nhaben. Dies haben sie aber offenbar deshalb\n\ngetan. weil sie die ergangene Entscheidung im übrigen als\nsachlich gerechtfertigt ansahen, jedenfalls für nicht mit\nErfolg anfechtbar erachteten (vgl auch BGHSt 7, 101,103).\nBine andere Auffassung hieße, einen Angeklagten dazu zwingen, ein Rechtsmittel auch auf Verurteilungen auszudehnen,\ndie er an sich nicht anfechten möchte. Zudem hätte es bei\nrichtiger Verfahrenshandhabung zu diesem Urteil des Erwachsenengerichts gegenüher den Beschwerdeführern nicht kommen\naürfen,\n\nIm, Fall “= Verhängung von Jugendstrafe für den ersten\n\nMr tn sr er\n\nFall rg (II, 1, IV 1 des Strafkammerurteils) ist § 116\n\n:J6G zu beachten. Ferner ist zu berücksichtigen, daß eine\n. Gesamtstrafe wohl für die rechtskräftigen Einzelstrafen ge-\n\nboten; nicht aber zwischen diesen und der etwaigen Jugendstrafe möglich ist (BGH'2 StR 25/56 vom 29. Februar 1956).\nEine einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht, also auch\nbei-den rechtskräftig abgeurteilten Fällen, wie dies § 32\nSatz 1 JGG an sich u.U. vorsieht, ist hier durch die Teilrechtskraft ausgeschlossen. Im anderen Fall greift § 32\n\nSatz 2 JGG ein. Ferner ist das Verbot der Schlechterstellung\n(§ 358 Abs 2 StPO) zu beachten, und zwar auch für die erneut\nvorzunehmende Anrechnung der Untersuchungshaft (BGH in LM\n\nNr 7 zu § 358 5120). |\n\nIII. Revision des Angeklagten KM:\n\n1. Dieses Rechtsmittel, das nicht beschränkt worden\nist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den\nFeststellungen, soweit 1 verurteilt ist. An den\nStraftaten, wegen derer er verurteilt ist (versuchter schwerer Raub, schwerer Diebstahl, Tatzeit: April 1950 sowie\nschwerer Diebstahl, Tatzeit: 20. Januar 1955), war der.erwachsene Mitangeklagte PB nicht beteiligt. Es handelt\n\ny\nh\nu\n%\n\nsich insoweit um Straftaten, die diesem Beschwerdeführer\n\nteils als Heranwachsenden, teils als Erwachsenen zur Last\nzelegt sind. Für eine Anwendung des § 103 JGG war daher kein\nRaum. Nicht die Große Strafkammer, sondern das Jugendgericht wäre zur Aburteilung aller diesem Angeklagten vorgeworfenen Taten zuständig gewesen (BGHSt 7, 26 f; 8, 349 ff},\n\nDie Sache ist somit insoweit in vollem Umfang an das\nJugendschöffengerioht in Hagen zurückzuverweisen (§ 355\nStPO). j\n\n2% Die Revision wendet sich weiter gegen die durch\ndas Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene\nFinstellung des Verfahrens. Hierzu ist zu bemerken;\n\nDas Verfahren ist gemäß § 154 Abs 1, 2 StPO auf Antrag\nder Staatsanwaltschaft im Fall Haus | eingestellt\nworden (II 4, IV A des Urteils - Tatzeit: 15. Januar 1955).\n\nEs kann dahinstehen, ob eine solche Entscheidung vom\nBeschuldigten überhaupt angegriffen werden kann (vgl BayOb\nLGSt 1952, 11 Nr 7; Loewe-Rosenberg, 20. Aufl Anm 10 zu\n§ 154 StPO). Jedenfalls kann eine solche Einstellungsent-\n\nscheidung nicht mit der Revision (§ 333 StPO) angefochten\nwerden, auch wenn sie wie hier, aus nicht ersichtlichen\nGründen, durch Urteil erging. Es handelt sich dabei nicht\num ein das Verfahren abschließendes Urteil, wie es § 260\nAbs 1, 3 StPO für Verfahrenshindernisse vorsieht. Die Einstellung, hätte vielmehr durch Beschluß geschehen müssen\n(KMR 3. Aufl, Anm 7 zu § 154 StPO). Der Sache nach war es\nauch ein Beschluß, da die Entscheidung eine mündliche Verhandlung nicht voraussetzte (vgl aüch BGHSt 8, 383 zu\n\n§ 371 Abs 2 StPO). Auf ihre Bezeichnung kommt es nicht an\n(RGSt 28, 147; 65, 397, 398).\n\nNie \"Revision\" ist daher insoweit als Beschwerde\nzu behandeln (§§ 300, 304 Abs 1 StPO). Über sie wird das\nzuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 121\nAbs i Nr 2 GVG), falls der Angeklagte sie aufrecht erhält.\nEs bleibt ihm übrigens unbenommen, bei der Strafkammer\nanzuregen, das vorläufig eingestellte Verfahren wieder\naufzunehmen und die Sache auch insoweit an das zuständige\nJugendschöffengericht abzugeben.\n\nKrumme Dr. Augustin Dr. Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-07/4-str-154-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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