{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-02-09_4_StR_521_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-02-09","aktenzeichen":"4 StR 521/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a en a\n\n2209\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Bergmann Walter Ernst Wilhelm S «BED\n\naus De , geboren am > 1925 in LUD.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesricht er Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\n. Bundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. a\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Dandgerichts in Dortmund vom 28.\nJuli 1955 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist.wegen schweren Diebstahls, wegen\neinfachen Diebstahls in. zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Betruges unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts\nin Dortmund vom .26. Juli 1955 (19 Ls 22/55) erkannten\nGefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwei- Jahren\nund sechs Honaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensund sachlickrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Verfahrensrüge ist begründet.\n\nGegen den Beschwerdeführer ist Anklage u.a. wegen\nschweren Diebstahls erhoben worden (Bd I Bl 58 dA).\nBei der Zustellung der Anklageschrift wurde er gemäß\n§ 140 Abs 3 StPO belehrt (Bd I Bl 62 dA). Er.beantragte\nfristgemäöß, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen\n{Bd I B1 67 dA). Bevor eine Entscheidung über diesen\nAntrag ergangen war, bestellte er einen Wahlverteidiger\n(Bd I B1 69 dA). Das Gericht sah infolgedessen den Antrag\nauf Bestellung eines Pflichtverteidigers als erledigt\nan (Bd I Bl 73 dA). Die Anwältin erschien jedoch nicht\nzur Hauptverhandlung. Diese fand sodann ohne Mitwirkung\neines Verteidigers statt.\n\nNach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO stand dem Angeklagten das\nRecht zu, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu\nverlangen. Nachdem er rechtzeitig die Beiordnung beantragt hatte, blieb sein Recht, eine solche zu verlangen,\nauch über die Zwischenzeit, in der er einen Wahlverteidiger\n\nRi\n{\nPau\nDe)\noo:\nFR\n‘4\n'\n4\nI.\nt\ni\nı\ni\ni\n\nhatte, gewahrt, Er hat dieses auch nicht dadurch verloren, daß er sich ohne Anwesenheit eines Verteidigers\n\nauf die Haurtverhandlung einließ, ohne es in der Hauptverhandlung geltend zu machen oder deren Aussetzung zu\nbeantragen. Ein wirksamer Verzicht liegt nur vor, wenn\nsich der Beschuldigte des preisgegebenen Rechtes’ bewußt\nist und ein dahin gehender Wille sich aus seinem Verhalten\nzweifelsfrei ergibt (BGH NJW 1951, 205 Nr 30, KMR Anm. 12\nzu § 140 'StPO). Hierfür liegt jedoch ein Anhalt nicht vor.\n\n\"Ob in einem solchen Fall der früher gestellte An- L\n\n‚res, nachdem die Verteidigerin in der Hauptverhandlung\n\nicht erschienen war, ohne weiteres ‚fortwirkte oder ob\nes der Stellung eines neuen Antrages bedurfte, kann hier\nin Übereinstimmung mit BGEHSt 3, 78 (80) ‚dahingestellt\nbleiben. Denn das Urteil muß sowohl in dem einen als auch\nin dem anderen Falle wegen Verfahrensverstoßes aufgehoben\nwerden. Im ersten Falle ergibt sich dies aus § 338 Nr 5\nStPO, da die Verteidigung auf Grund des früher gestellten\nAntrages gemäß § 140 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 StPO eine notwendige war, im letzteren Falle aus § 337'StPO, da die\nnach § 140 Abs 3 StPO erforderliche Belehrung des Angeklagten, die, wie der Bundesgerichtshof (aa0) ausgesprochen hat, in Fällen solcher Art.in der Hauptverhandlung\nzu erfolgen hatte, unterblieben war und nicht ausge-\n\nschlossen werden kann, daß_der Angeklagte bei entsprechender Belehrung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt und die Mitwirkung eines solchen das Urteil-zum mindesten- im Strafmaß beeinflußt hätte (BEHSt\n1, 302 3047).\n\nAußerdem war dem Angeklagten nach Zustellung der\nAnklageschrift ein weiteres Recht auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers' gemäß § 140 Abs 1 Nr 5 StPO erwachsen,\nda er bis zur Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache\nin Untersuchungshaft war (vgl BGHSt 4, 308) und diese\nzu jenem Zeitpunkt länger als drei Monate gedauert hatte\n(Beginn der Untersuchungshaft am 27. März 1955 - Bd I\nBl 16 dA -, Zustellung der Anklageschrift am 40. Juni\n, 1955 - Bd I Bl 64 äA -, Hauptverhandlung am 28. Juli 1955\n\n- Bd I Bl 11% dA). Der Lauf der Frist gemäß § 140 Abs 3\nk StPO konnte erst beginnen, wenn nach dem die notwendige\nVerteidigung begründenden Ereignis eine Belehrung über\ndas Antragsrecht erfolgt war. Denn eine sachgemäße Be\nlehrung ist erst nach Eintritt und Kenntnis des Grundes .\nmöglich. Spätestens hätte sie bei Beginn der NUHRFERRP: SEO\nlung erfolgen müssen. Sie ist ebenfalls unterblieben.\nAuch aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils genäß §§ 140 Abs 1 Nr 5 und Abs 3, 337 StPO geboten.\n\nEines Eingehens auf die erhobene allgemeine Sachrüge bedurfte es hiernach nicht.\n\nGüde Krumme 5 Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/4-str-521-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/4-str-521-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.951134+00:00"}}