{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-02-09_4_StR_27_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-02-09","aktenzeichen":"4 StR 27/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 27/56\n\na str 2756. 2224 9 18\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Alfons Mr aus\n„ (vd. DB, Westf.), dort geboren am\n1924,\n\nwegen fohrlässigen Falscheiäs.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krunmme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 24. Oktober 1955 aufgehoben und der Angeklagte freige-\n‚sprochen..\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Recnis wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids zu fünf\nMonaten Gefängnis, ohne Strafaussetzung, verurteilt. Seine\n. Revision hat Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer hatte mit der in einem Gastwirtshaushalt beschäftigten Gisela Bi im März und Anfang April\n1953 Geschlechtsverkehr gehabt. Im März 1954 gebar sie unehelich eine Tochter. Als Erzeug Yides. ‚Kindes wurde der Maurer\nKlaus x ) in Anspruch gen men). der sich u.a. auf Mehrverkehr berief und dafür den jetzigen Angeklagten als Zeugen be-\n\nnannte, Gemäß dem daraufhin vom Amtsgericht erlassenen Beweiswen werden, ch er mit der Kindesmutter \"während der gesetzlichen\n Empfängniszeit, d.h. in der Zeit vom 20.5.1953 bis 18.9.1953\"\nGeschlechtsverkehr gehabt hatte, Er wurde unter Mitteilung üle-‘\nser Beweisfrage als Zeuge vor den ersuchten Richter geladen\n\nbeschl Luß sollte der Beschwerdeführer als Zeuge darüber vernon-\n\nund von einem Referendar als Richter kraft Auftrages vernommen. \\,-\n\na\nEr sagte,. nach. Belehrung, auss\n\n\"Die Kindesmutter ist seinerzeit im ED .\nin:Wennemen angestellt gewesen. Da ich häufiger dieses Lokal besuche, habe ich sie dort kennengelernt.\n\n' Ich habe die Kindesmutter nur im Rahmen der Bedienung.\nkennengelernt. Ich bin mit ihr nicht ausgegangen. Ich\nhabe mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr\n\n' gehabt. Daß der Beklagte mich als Hehrverkehrszeugfn\nangegeben h ıat, Kann ich mir nur so erklären, daß er,\nder die Kindesmutter in der damaligen Zeit häufig besucht hat und mit ihr ausgegangen ist, mich in der\nGaststätte gesehen hat.\" u\n\nDiese Aussage, deren Formulierung von dem Referendar stemm-\\\nwe, wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Er\n\nwurde anschließend durch einen Gerichtsassessor, nach Bestätigung der Frage, ob alles richtig sei, beeidigt.\n\nDie Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß sich der\nBeschwerdeführer bei seiner eidlichen Vernehmung zumindest\ndes im April. 1953 mit der Kindesmutter erfolgten Geschlechtsverkehrs bewußt war. Es sei aber nach seiner Einlassung und gemäß der Aussage des Referendars nicht auszuschließen, daß sie}\ndessen damalige Frage nach dem Geschlechtsverkehr ausdrücklich\nauf die Empfängniszeit beschränkt habe. Es bleibe daher die\nMöglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer entweder seine verneinende Erklärung überhaupt nur unter dieser Einschränkung\nabgegeben, cder daß er schon die Frage und. den nachfolgenden\nEid lediglich auf diesen ihm für das Verfahrenrechtserheblichbekannt gewordenen Punkt bezogen habe, Die Frage nach einem '\nVerkehr innerkalb der angegebenen Empfängniszeit hätte er\n'wahrheitsgemäß verneinen können. Die Aussage gehe aber den\n\"Wortlaut nach über diesen Zeitraum hinaus und sei im Hinblick\nauf den dem Angeklagsen damals bewußten Geschlechtsverkehr\naus April 1955 falsch gewesen. Der Beschwerdeführer, so legt\ndie Strafkammer weiter dar, hätte sich sagen können und müssen?’\ndaß seine Aussage unvollständig und im Wortlaut irreführend\nwar. Er hätte sie daher zumindest bei der Trage des AssessorS;\nob alles so richtig sei, durch einen entsprechenden Zusatz\nrichtigstellen müssen. Statt dessen habe er die bei Anwendung\npflichtgemäßer Sorgfalt für ihn als unrichtig erkennvare Aussas\ngenehmigt, sie als richtig bestätigt und sodann beschworen. Damit habe er seine Eidespflicht fahrlässig verletzt. |\n\nDiese Darlegungen des Landgerichts halten der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand, Auch der § 16% Abs 1 StGB setzt zunächst einmal eine falsche Aussage voraus. Im vorliegenden rail\n\n0\n\n-\n\nergibt sich aus den Feststellungen und Unterstellungen des\nTatrichters nicht, daß eine falsche Aussage vorlag.\n\nBei Prüfung der Frage, ob eine Zeugenaussage falsch ist,\nalso mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH NJW 1955,\n430 Nr 15), ist nicht lediglich am protokollierten Vortlaut\nzu haften. Die Aussage darf nicht losgelöst von dem Zusammenhang betrachtet werden, in dem sie erfolgte (RGSt 76, 94, 96;\nBGH 4 StR 276/52 v. 23. Oktober 1952). Gegenstand des damaligen\nRechtsstreits (§ 1717 Abs 1 Satz 1 BGB) und der Vernehmung\n(§ 377 Abs 2.Nr 2, § 396 Abs ! ZPO) war nicht die Frage, ob\nder Zeuge vo irgendwann einmal und überhaupt, sondern, ‘ob\ner innerhalb der ihm bekannt gegebenen gesetzlichen Empfängniszeit (20.Mai.bis 18. September 1953) mit der Kindesmutter\ngeschlechtlich verkehrt hatte (BGHSt 3, 221, 223). Wie die\nStrafkammer für unwiderlegbar erachtet, ist der Angeklagte\n\n‚als demaliger Zeuge insoweit auch nur danach ‚ef’ragtı worden.\n\nEr hat diese Frage verneinend beantwortet und damit ausge\n\ner habe mit Gisela vg während der impfängniszeit keine\nGeschlechtsverkehr gehabt. Er konnte diese Frage, wie das Landgericht selbst darlegt, \"wahrheitsgemäß verneinen\" ‘ts 6 UA).\nDemnach hat er durch ‚die Verneinung der - wie unterstellt -\n\nso formulierten Frage nichts Unwahres bekundet. Wenn diese\nAussage von dem vernehmenden Referendar bei der Protokollierung\ndehin gefaßt wurde: \"Ich habe mit der Kindesmutter keinen Ge-\n\n‚schlechtsverkehr gehabt\", so war dies nur die - wenn auch et-\n\nwas ungenaue - Wiedergabe dessen, was der Angeklagte als Mehrverkehrszeuge in Wirklichkeit ausgesagt hatte.\n\nDa somit nach dem vom Tatrichter als nöglich angenommenen\nund für die Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Sachverhalt\ndie Aussage richtig war, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich\n\ndaran äurch die Verlesung und Genehmigung der Niederschrift\nsowie die Bestätigung der Frage des Assessors etwas geändert\nhätte. Bei dieser unterstellten Sachlage konnte der Beschwerge.\n: führer die vrotokollierte Aussage auch nicht als irreführenü\nansehen urd hatte keinen Anlaß, sie zu berichtigen, oder gar\neine - über das Beweisthema hinausgehende — Aussage zu machen,\nDas ÜUnterlassen eines Hinweises seitens eines rechtsunkundigen\nZeugen auf eine gewisse rein äußerliche Nichtübereinstimmung J\nvon Aussage und Protokollfassung vermag den Vorwurf einer Verletzung der Bidespflicht jedenfalls bei einer Sachlage, wie\nsie hier unterstellt wurde, nicht zu begründen.\n\nDa weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht\nkommen, ist der Angeklagte, unter Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, von hier aus freizusprechen.\n\nÜbrigens hätten, auch wenn es nicht zu einer Freisprechun\ngekommen wäre, der rechtlich bedenklich begründete Strafausspruch und die Äblehhung der Strafaussetzung (vgi dazu: BGH\n- NIW 1955, 996 Nr 15) nicht bestehen bleiben können.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs i, Abs 2\nSatz 2 StPO (Nichtvorliegen eines begründeten Tatverdachts).\n\nGüde | | Krumme Dr. Augustin\n\n Seibert- Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/4-str-27-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1717","ref_norm":"1717","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/4-str-27-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.928961+00:00"}}