{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-02-09_4_StR_20_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-02-09","aktenzeichen":"4 StR 20/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 20/56\n\nIm\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Grundstücksmakler Hans Hinrich G aus ig.\n\ngeboren an ED 1597 in u\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr: Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter: 2 .\nBundesanwalt > in der Verhandlung, - :\nOberstaatsanwa r,dr. «> bei der Verkündung\n\nals Vertrete “der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter. >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntz .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 18. November\n1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat: die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.— |, un\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit der Maßgabe entzogen, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren eine neue nicht erteilt werden darf.\n\nDer Angeklagte fuhr am 11. März 1955 gegen 19 ‘Uhr mit\nseinem Kraftwagen auf der Landstraße Nr 21 die vor ihm auf\nihrem Rade in derselben Richtung fahrende 19 Jahre alte\nGerda KW von hinten an und verletzte sie so schwer,\ndaß sie nach kurzer Zeit verstarb. Das Mädchen hatte die\näußerste rechte Seite der Straße eingehalten. Der Angeklagte\nwar infolge Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig; zur Zeit\ndes Unfalls wies sein Blut einen Alkoholspiegel von 1,80 °/oo\nauf, Seine Revision kann keinen Erfolg haben.\n\n1, Der Schuläspruch gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlaß.\n\na) Gerda de | fuhr auf der äußersten rechten Straßenseite. Der Angeklagte wollte sie überholen, hielt. aber dabei \\\nkeinen genügenden seitlichen Abstand ein, erfaßte das. Fahrrad von hinten und führte so die schwere Verletzung und |\nletztlich den Tod des Mädchens herbei. Er hat damit in er-.\nheblichem Maße gegen seine Pflichten als Kraftfahrer verstoßen {§ 1 StVO). Es sind auch keine Umstände dargetan,\ndie ihn. etwa an dem rechtzeitigen Erkennen der oränungsgemäß mit Licht fahrenden Gerda KB» 3er au Einhalten Er\neines genügenden seitlichen Abstandes beim überholen hätten =\nhindern können. Danit sind die Tatbestandsmerkmale ‚der fehrlässigen Tötung nachgewiesen /§ 222 StEB). en\n\nDas Vorhandensein einer Blockierspur des Fahrrades, die\netwa 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, in Fahrtrichtung\ndes Kraftwagens, verlief, brauchte, entgegen der Auffassung\n\n- 3 -\n\nder Revision, das Landgericht nicht zu veranlassen, einen\nKraftfahrzeugsachverständigen beizuziehen. Die Zeugen Bi\nund StB hatten beobachtet, daß das Mädchen ihnen auf\nder äußersten rechten Straßenseite entgegenkam; sie nahmen\nauch den Anstoß des Kraftwagens wahr. Auf diese Aussagen\nnat das Landgericht seine Überzeugung gegründet. Es war\ndann nur noch zu erforschen, ob sich die an der Unfallstelle vorgefundenen Fahrspuren mit den:Angaben der beiden\nZeugen vereinbaren ließen. Diese Frage hat das Landgericht\nrechtsirrtumsfrei_ bejaht. Nach den Urteilsfeststellungen\nhat der Angeklagte, ‚nach dem Zusammenstoß mit dem Fahrrad\nseinen Wagen nach links gesteuert; die 11,80 m lange Fahrspur seines Fahrzeugs verläuft vom rechten Fahrbahnirande\nzur Straßenmitte zu; die kurze Radierspur des Fahrrades\nfolgt dann. Während dieser Linksbewegung ist das Fahrrad\nnach den Urteilsfeststell ungen vom Kraftwagen mitgeschleift\nworden; Gerda Kg geriet mit ihrem Kopf-in die Windschutzscheibe. Als das Fahrrad die Radierspur hinterließ,\nwar es infolge der beschriebenen Linkswendung fast an die\n. Straßenmitte herangekommen.« Somit 1&ßt sich die Lage der.\nRadierspur mit den Zeugenaussagen vereinbaren. Damit deckt\nsich auch die von der Revision wiedergegebene Beobachtung\ndes Zeugen Be: Das Fahrrad sei nach rechts \"geflogen\".\nDa das Fahrrad später am äußersten rechten Straßenrande\nvorgefunden wurde, muß es von der Nitte der Fahrbahn zur\nrechten Seite hin \"geflogen\" sein. Bei dieser Sachlage\ndrängte sich die Anhörung eines » Sachverständigen dem\nGericht nicht auf,\n\nDie Erwägungen der Strafkammer, die sie in diesem Zusammenhange anstellt, verstoßen auch nicht, wie die Revision vorträgt, gegen \"physikalische Denkgeseize\", Etwa\n2 m vor dem Beginn jener Radierspur lagen auf der rechten\nStraßenseite Glasspiitter vom Rücklicht des Fahrrads und\n\n- 4A -\n\nvon: rechten Scheinwerfer des Kraftwagens. Hieraus hat der\nTatrichter geschlossen, daß der Zusammenstoß nicht erst an\nder Fahrradradierspurstelle geschehen sein kann; die Glas-.\nsplitter hätten sich nämlich \"nur in Fahrtrichtung davon entfernt, nicht aber rückwärts davor\" befinden haben können.\n\nWie diese Urteilsstelle deutlich ersehen läßt, stellt es das\nLandgericht damit nur auf die damals gegebenen konkreten Verhöältnisse des Unfalls ab.Es kann daher offenbleiben, ob es,\nwie die Revision behauptet, einen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, daß bei einem Verkehrsunfall Glassplitter auch\nder Fahrtrichtung entgegengesetzt zurückgeschleudert werden\nkönnen.\n\nb) Auch die Annahme einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs 1 Nr 2, 216 SteB) hält im Ergebnis\nder Nachprüfung stand. Ob der bestimmte Verkehrsvorgang,\nder gefährdet worden sein muß (vgl BGHSt 8, 28, 32), schon\ngenügend dadurch beschrieben ist, daß der Angeklagte \"alle\nFahrzeuge und Fußgänger, die zur Tatzeit die von ihm befahrene Straße benutzten, gefährdete\", kann dahinstehen;\ndenn jedenfalls hat er in seinem durch den Alkoholgenuß.\nhervorgerufenen Zustande der Fahrunsicherheit die später\ngetötete Radfahrerin gefährdet und schon dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt (§ 315 Abs 2 SteB).\n\n2. Die Angriffe der Revision ‚gegen die Strafzumessung\ngehen ebenfalls fehl.\n\nWenn das Landgericht davon ‚spricht, der Angeklagte sei\nauf die \"schiefe Bahn gekommen\", so hat es dabei ersichtlich\nnur die Verkehrsstraftaten des Angeklagten, darunter die\nhier abzuurteilende, im- Auge: Die Strafkammer durfte auch ‘\nstraferschwerenä berücksichtigen, daß sich der Angeklagte\nseine Vorstrafe nicht zur Warnung werden ließ, ferner, daß\ner keine Einsicht und Reue gezeigt hat. Als weiteren Straf-\n\n-5-\n\nerschwerungsgrund führt das Landgericht an, der Angeklagte\nhabe versucht, das Gericht irrezuführen. Dabei bezieht es\nsich offensichtlich auf die Bl 8 der Urteilsausfertigung\ngetroffene Feststellung, der Angeklagte habe eine Demenz\n\nin plumper Weise simuliert. Zu einer weiteren Beschreibung,\nwie sich dieser Vorfall im einzelnen abgespielt hat, war\ndas Landgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht\nverpflichtet (§ 267 Abs 3 StPO).\n\nSchließlich können auch die Ausführungen der Revision,\ndie sich mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befassen, den Bestand des Strafausspruches nicht gefährden.\n\nEs ist zunächst fraglich, ob die Revision geltend\nmachen will, § 244 Abs 4 StPO sei durch die Ablehnung des\nBeweisamtrages der Verteidigung verletzt worden. Die Rüge\nwäre übrigen ıs unbegründet. Das Landgericht hatte auf Veranlassung des in der Hauptverhandlung von der Verteidigung\nbenannten Sachverständigen Dr. Piening ein Gutachten der\nPsychiatrischen und Nervenklinik der Universität KB über\nden Geisteszustand und die Verantwortlichkeit des. Angeklagten\neingeholt. Der Sachverständige Dr. Grahmann hat dieses Gutachten in der Hauptverhandlung auch mündlich erstattet. Ihm\nwar der Akteninhalt bekannt, also auch die Behauptung des. Ä\nAngeklagten, er schwanke käufig infolge arteriosklerotischer \\\nErkrankung, er leide an einer krankhaften Kritiklosigkeit;\ndarauf geht auch das schriftliche Gutachten ein. Die Kammer\ndurfte unter diesen Umständen die Anhörung eines weiteren\nSachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ablehnen (§ 244 Abs 4A StPO).\n\nIn dem Ablehnungsbeschlusse kat das Len \\ägericht gleich- |\nzeitig die in das Wissen des Dr. Piening gestellte Beweisbehauptung der Verteidigung, der Angeklagte schwanke häufig\nbeim Gehen und zeige sich kritiklos, als wahr unterstellt.\nAn diese Wahrunterstellung hat es sich, was die Revision bei\n\n3\n\nihrem Vorbringen verkennt, auch gehalten. Das Beweisangebot\nwollte ersichtlich dem Tatrichter Umstände tatsächlicher\nArt zur Kenntnis bringen, die er bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers verwerten sollte;\n\"zum mindesten\" sollten sie bei der Strafzumessung Beachtung finden. Der in dieser Weise begrenzten Bedeutung der\nWahrunterstellung ist das Landgericht gerecht geworden. Es\nführt als strafmildernd die \"wohl durch einen Altersabbau\nbedingte Schwäche und Kritiklosigkeit\" des Angeklagten\nausdrücklich an. Andererseits geht aus den Urteilsgründen\nin ihrem Zusammenhang hervor, daß der Tatrichter bei der\nPrüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dessen\ndurch Altersabbau bedingten Schwäche und Kritiklosigkeit\n\nberücksichtigt hat, daß aber diese Mängel nach seiner,\n\nauf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Grahmann gestützten Überzeugung keine erhebliche Verminderung des\nFinsichts- und Hemmungsvermögens des Angeklagten herbeigeführt haben. Somit ist nicht ersichtlich, daß der Beweisamtrag der Verteidigung nicht prozeßoränungsgemäß be-\n\nhandelt wurde {/§ 244 Abs 3 StPO).\n\nSchließlich ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden,\nwenn das Landgericht unter den hier gegebenen besonderen\nUmständen dem Angeklagten die Fahrerlaubnis ohne nähere\nBegründung entzogen hat. Bei der abzuurteilenden Verkehrsstraftat handelt es sich nämlich nicht um eine einmalige\nEntgleisung. Die Tat zeigt vielmehr in Anbetracht ihrer\nbegleitenden Umstände, daß der Angeklagte zum Führen eines\nKraftfahrzeuges nicht geeignet ist (§ 42 m StGB). |\n\n- 7 -\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen den\nAngeklagten belastenden Rechtsirrtum enthält, kann das\nRechtsmittel keinen Erfolg haben...\n\nSenatspräsident Güde Krumme\nist beurlaubt und an\n\nder Unterschrifts- . la\nleistung verhindert. Seibert Lang-Hinrichsen\n\nKrunme\n\nDr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/4-str-20-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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