{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-02-09_4_StR_18_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-02-09","aktenzeichen":"4 StR 18/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 18/56\n\nIm Namen\n\n2224 021\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Haustochter Ursula S «> aus Ip: geboren am\n\na ::55 : ou:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgeric\n\njtshofs in der Sitzung\n\nvom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\n\nDr. Augustin\n\nDr. Seibert\nProf.Dr. Tang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwal : m in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Just tizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n£Zür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Lanägerichts in Detmold vom\n\n17. November 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden\n\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten\nYerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie wit der Sachbeschwerde allein gegen die Ablehnung\nder Strafaussetzung gerichtete Revision muß Erfolg haben. Die\nAngeklagte hatte als Zeugin im Unterhaltsprozeß ihres unehelichen Kindes, im Dezember 1953. zunächst uneidlich und dann\nim Juli 1954 unter Eid ausgesagt, sie habe wäh nd der © Enpfängniseit mit keinem anderen Mann ‚als. d\n\nverkehrt. Diese Aussage war, wie B.\nunrichtig. Sie \"war kurze- ‚Zeit na rikehr mit dem Beklagten\n. wie sie angab, von einem unbekannt gebliebenen Mann vergewältigt worden. Nach Feststellung der Strafkammer hat sie vor-\\,\n»ätzlich falsch, geschworen..\n\nDas Tandgericht hat die Beschw rdeführerin wegen Meineids\n‚zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verubteilt.,Es wurde\nihr zugute. ‚gehalten, daß sie zur Zeit der Tat eben erst das\n\nDI, Lebensjahr; vollendet hatte. Sie ist nach dem Eindruck. der\n\n'Strafkammer \"offenbar eine noch nicht völlig gereifte Persönlichkeit, die für die ernsten Seiten des Lebens noch wenig\nGefühl hat\", Das Landgericht hat, weiter berücksichtigt, daß\n\n . die Angeklagte noch nicht bestraft war und ein offenes Ge:\n\nständris abgelegt hatte, 'Anderseits \"hat sie sich aber über.\ndie wiederholten Verwarnungen skrupellos hinweggesetzt und -\n‚eine: Unwahrheit völlig eindeutiger Art beschworen: um des Vor-\n‚teils. ihres Kindes und damit mittelbar ihres eigenen Vorteils, willen\", |\n\nEine Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat gas Tandsericht abgelehnt und dazu ausgeführt: .\n\n\"Die Tat der Klägerin ist gekennzeichnet durch da\ngewöhnliche Maß von Bedenkenlosigkeit und Leichtfertigkeit gegenüber der ihr eindringlich vor Augen gestellten\nWahrheitspflicht unter Eid,. wobei jede Unüberlegtheit\nauszuscheiden hat und nur der Wunsch nach einem zuver-\n\n-3..\n\nlässigen Zahler maßgebend war. Auch wenn nicht übersehen wird, daß für die Frage einer Strafaussetzung\ndie Vermeidung kurzfristiger Sträfverbüßungen bei Personen, die noch besserungsfähig erscheinen, im Vordergrund stehen soll, verlangt das Rechtsgefühl. der Allgemeinheit doch bei einem so leichtfertigen und zugleich\nbewußten Bruch der Rechtsordnung, dem Bruch der durch\ndie Heiligkeit des Eides gewährleisteten Prozeßsicherheit, die Vollstreckung der Strafe. Die öffentliche\nSicherheit t erfordert in so typischen Fällen die Vollstreckung, wenn nicht die Hemmungen gegen Eidesdelikte,\ndie besonders auch im Bezirk des erkennenden Gerichts\nin beärohlichem Maße zugenommen haben, noch weiter geschwächt erden sollen. Bei diesen.zwingenden Überlegungen‘ muß auch die für die Angeklagte darin liegende\nHärte, daß sie nun die beabsichtigte Heirat mit einem\nEngländer evtl. aufschieben muß, in- Kauf genommen\nwerden.\" '\n\nDiese Darlegungen sind rechtlich bedenklich. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NW 1955, 996 Nr 15)\nmüssen angesichts des Ausnahmecharakters des § 23 Abs 1 Nr 3\nStGB Schwerwiege ende Gründe des Einzelfalls für eine sofortige\nYollstreckung vorliegen unä vom Tatrichter dargetan werden.\n\nwenn die Strafkammer von einen ungewöhnlichen Maß von Be-.\ndenkenlosigkeit und Leichtfertigkeit spricht, so findet‘\ndiese Wertung in den übrigen Urteilsfeststellungen keine\nStütze. Danach hat es sich um eine in Unterhaltsprozessen\nhäufige Erscheinungsform des Meineids der Kindesmutter,\n\nd:h. um einen \"typischen\" Fall (s 5 UA) gehandelt, und zwar\nun. die Handlung einer nicht völlig gereiften Persönlichkeit,\ndie. für üle ernsten Seiten des Lebens noch wenig Verständnis\nsufbrachte, Diesen letztgenannten Gesichtspunkt, der gegebenenfalls geeignet sein könnte, das Öffentliche Interesse\n\nnn en a nn\n\nLandgericht bei _ Erörterung der Frage der Alssetzung nicht\nerwähnt. Hierzu hätte es zumindest Stellung nehmen müssen\nwie auch zu dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin im\nZeitpunkt der falschen uneidlichen Aussage, die in dem\nspäteren Meineid aufging (BGH GrSen NJW 1956, 191 Nr 14),\nnoch Heranwachsende war. Ferner ist es rechtlich bedenklich, wenn die Strafkammer im Zusammenhang mit 8.23 StGB\nvon einem \"so leichtfertigen und zugleich bewußten Bruch\nder Rechtsordnung\" durch die Angeklagte spricht. Ein Meineid (§ 154 StGB) ist stets ein bewußter Rechtsbruch. Insoweit handelt es sich um Erwägungen, die nur in dem Wesen\nder Straftat als solcher begründet sind (BGH 4 StR 525/54\nvom 2, Dezember 1954).\n\nDer Gesamtinhalt der Ausführungen des Tatrichters\nkönnte übrigens darauf hindeuten, daß er in Meineidsfällen\naus allgemeinen Abschreckungssgründen grundsätzlich keine\n' Strafaussetaung gewähren will. Auch das wäre rechtsirrig\n(BEHSt 6, 299, 300). |\n\nDas Urteil ist daher, soweit es ; angefochten ist, mit\nden Feststellungen insoweit, aufzuheben.\n\nDer Tatrichter hat die Frage einer Aussetzung unter\nAbwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Angeklagten (BGHSt 6, 302) erneut zu überprüfen, insbesondere\nauch dehin, ob bei der noch jugendlichen, bisher unbestraften Seschwerdeführerin nicht schon der Ausspruch\n. der Strafe in Verbindung mit Maßregeln nach 88 23 f StGB u\ngenügt, um dem Sühnegedanken und den Belangen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen (BCH in IM Nr 7 zu § 23 StGB;\nMaassen, HDR 1954 S 3). Daß die Strafaussetzung im Einzelfall eine wenig fühlbare Auswirkung der Strafhoheit darstellen kann, hat der Gesetzgeber bei Schaffung der §§ 23 ff\n\n-5-\n\nStGB in Kauf genommen (BGH 4 StR 487/55 vom 19. Januar 1956),\n\nGüde nn Krumme Dr. Augustin\nBeibert Lang-KHirrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/4-str-18-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/4-str-18-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.885326+00:00"}}