{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-02-08_4_StR_282_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-09-11","aktenzeichen":"4 StR 282/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 059\n\nNachschlagewerk\nBEHSt ja\n\n(man Dem Due mm Ben Au man pm Mumt Dn Au Ara Gum Dun hm m mn men m mm\n\n[u\n7\n\n8 1 der Verordnung über Schichtenbücher für Kraftfahrer\nund Beifahrer vom 8. Februar 1956 (BGBl I 65); § 25 der\nArbeitszeitordnung (RGBl 1938 I 447)\n\nKraftfahrer im Sinne des § 1 der Schichtenbuchverordnung\nist ein von einem Bauunternehmen beschäftigter Monteur\nauch dann, wenn er in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht ein Kraftfahrzeug nur zusätzlich zu sciner\neigentlichen Arbeitstätigkeit (auf dem Weg zu und von\nseinen Arbeitsstellen) zu führen hat.\n\nH, Beschl. v. 11. September 1968 - 4 StR 282/68 - 1. AG Neheim-Hüsten\n2. OLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nun ana mu DIR DE ame ana qm une fun ma un\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unternehmer Josef :s ED aus NEED.\ngcboren am EEE 1522 ir EEE.\n\nwegen Übertretung der Arbeitszeitordnung.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung von\n11. September 1968\n\nbeschlossen:\n\nKraftfahrer im Sinne des § 1 der Schichtenbuchverorädnung ist ein von einem Bauunternehmen beschäftigter Monteur auch dann, wenn er\nin Erfüllung sciner vertraglichen Arbeitspflicht ein Kraftfahrzeug nur zusätzlich zu\nsciner eigentlichen Arbeitstätigkeit (auf dem\nWeg zu und von seinen Arbeitsstellen) zu führen hat,\n\nDer Angeklagte ist persönlich haftender Gescllschafter ciner Kommanditgesellschaft, die sich mit chemischem Isolier- und Kunststoffbau befaßt. Er hat den\nMontcuren scincr Gesellschaft, die über die Nahzone im\nSinne des § 2 des Gütorkraftverkcehrsgesetzes vom 17.0ktober 1952 (BGBl I 697) hinaus fahren, keine Schichtenbücher ausgehändigt. Am 22. und 29. März 1967 wurde je\ncin Monteur dor Gesellschaft als Fahrer eines Firmen-Fahrzeugs außerhalb der Nahverkehrszone ohne Schichtenbuch angetroffen. Auf Grund dioses Sachverhalts hat das\nAmtsgericht den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1\nund 2 der Verordnung über Schichtenbücher für Kraftfahrer und Beifahrer vom 8. Februar 1956 (BGBl I 65) — im\nfolgenden: Schichtenbuchverordnung oder SchiBVO - in\n\nVerb. m. § 25 der Arbeitszeitordnung (RGBl 1938 I 447)\n- im folgenden: AZO -— zu ciner Gelästrafe verurteilt;\n\nÜber die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrügc gerechtfertigt ist, hat das Oberlandesgericht in Hamn zu entscheiden. Es möchte dic Revision als unbegründet verwerfen und meint, alle tatsächlichen Feststellungen, die diese Entscheidung tragen, dem\nUrteil des Amtsgerichts entnchmen zu können. An der beabsichtigten Entscheidung sicht es sich aber durch das\nUrteil des Oberlandesgerichts in Brenen vom 26. Mai 1965\n(VRS 29, 155) gehindert. Es hat deswegen die Sache gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nfolgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Gelten die Arbeitsvorschriften für Kraftfahrer\nnicht für Monteure, die auf der Fahrt von und\nzu ihrem außerhalb der Nahverkehrszone gelegenen Arbeitsplatz ein nicht als Personenkraftwagen geltendes Kraftfahrzeug führen, wenn diesc Tätigkeit nur cinen unwesentlichen Teil. ihror sonstigen, innerhalb ciner festen Arbeitsstättce ablaufenden und im großen und ganzen\ngleichbleibenden Tätigkeit ausmacht?\"\n\nII.\nDice Vorlogung ist zulässig.\n\nOb die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils cinc ausreichende Grundlage für die Verwerfung der Revision bilden, muß der Beurteilung des Oberlandesgerichts überlassen bleiben. Dessen Auffassung hicer-\n\n— de\n\nüber ist jedenfalls vertretbar und die Vorlegung nicht\naus diesen Grunde zu beanstanden (BGHSt 9. 390, 392:\n19, 242):\n\nDice Entscheidung der Sache hängt hicernach in der\nTat von der Beantwortung der aufigceworfenen Rechtsfragc ab. In der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen ist zwar mehrfach, auch in dem der Entscheidung vorangestellten Leitsatz, davon die Rede, die\nSchichtenbuchverordnung komme bei Arbeitnehmern, die\nein Kraftfahrzcug nur gelegentlich \"im Nahverkehr\" führen, nicht zur Anwendung; in der jetzt vorlicogenden Sache handelt es sich um das Führen von Kraftfahrzeugen\naußerhalb der Nahverkehrszonc. Das vorlegende Oberlandcsgericht wcist aber darauf hin, daß auch in der damals vom Oberlandesgericht Bremen zu entscheidenden Sache cin Betricbsengehöriger cin Kraftfahrzeug außcrhalb\ndcr Nahverkchrszone geführt hatte. Jedenfalls läßt sich\ndie Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts vertreten, das Oberlandesgericht Bremen habe ganz allgemein Arbeitnehmer, die nur zusätzlich zu ihrer hauptsächlichen, auf anderem Gebiet liegenden 3erufstätigkcit ein Firmenfahrzeug führen, nicht als Kraftfahrer\nin Sinne der Schichtenbuchverordnung angeschen. Das\nrechtfertigt dic Vorlegung (BGHSt 17, 166, 168).\n\nIII,\n\nIn der Sache teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des vorlogenäen 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm, die im wesentlichen nit derjenigen des\n2, Strafsenats dieses Gerichts (VRS 22, 74) sowie des\nOberlandesgerichts Köln (VRS 25, 379) übereinstimmt,\n\nwobei allerdings in diosen beiden Fällen nicht gerade\ndic jetzt maßgebliche Rechtsfrage zu entscheiden war.\nSic beruht auf den Wortlaut der Schichtenbuchveroränung\nund steht mit ihrem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn im Einklang.\n\n1. Nach § 1 Abs. 1 SchiBVO sind \"Kraftfahrer im\nSinne dieser Verordnung\" Fersonen, dic im Rahmen eines\nunter den Geltungsbereich der Arbeitszceitordnung fallenden Arbeitsverhältnisses cin Kraftfahrzeug führen,\n\na) Damit, daß nur das Führen ceincs Kraftfahrzeugs\n\"jm Rahnen cines Arbeitsverhältnisses\" tatbestandsmäßig\nBedeutung hat, ist zunächst klargestellt, daß auf Frivatfahrten cines Arbeitnchners die Schichtenbuchverordnung nicht angewendet werden kann, Nach früherem Recht,\nnämlich nach Nummer 1 des durch § 10 Satz 2 SchiBVO\naufgchobenen Erlasses des Reichsarbeitsministors vom\n9. Februar 1939 (Reichsarbeitsblatt III 63), hatten\nals Kraftfahrer im Sinne des Abschnitts III der Ausführungsveroränung zur Arbeitszeitordnung - im folgenden: AVAZO - vom 12, Dezember 1938 (RGB1 I 1799) \"alle\nFührer von Kraftfahrzeugen, die als Gefolgschaftsmitglicder unter den Geltungsbercich der Arbeitszeitordnung fallen,\" zu gelten. Darin, daß der zur nationalsozialistischen Zeit übliche Ausdruck \"als Gefolgschaftsmitglieder\" durch die Redewendung \"im Rahmen\ncines Arbeitsverhältnisses\" ersetzt worden ist, liegt\nkeine sachliche Änderung, wenn auch vielleicht eine\n\"stärkere Akzentuierung des Arbeitsverhältnisses\" (vel.\nOLG Hamm in VRS 22, 74, 75). Daß im § 1 SchiBVO mit\ndcm Ausdruck \"im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses!\nnicht gemeint scin kann, die angeführte Tätigkeit müssc den hauptsächlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisscs\n\nye\n\nbilden, folgt schon daraus, daß andernfalls im Absatz 2,\nder ebenfalls eine Tätigkeit \"im Rahmen cines Arbeitsverhältnisses\" zum Gegenstand hat, der Zusatz \"nicht nur\ngelegentlich\" überflüssig und sinnlos wärc, Ein nur gclegentliches, ganz unregelmäßig vielleicht alle paar Wochen einmal vorkommendes, Begleiten cines Kraftfahrers\n\nzu dcssen Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilflsarbeiten kann nicht den hauptsächlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Beifahrers bilden; trotzdem hat\nder Verordnungsgcber den Zusatz für erforderlich gehalten, um den nur gelegentlich als Beifahrer cingeteilten\nArbeitnchmer von der Schichtenbuchpflicht freizustcellen.\n\nb) Im übrigen ist zu beachten, daß nicht schlechthin von dem Führen cincs Kraftfahrzeugs \"im Rahmen eines Arbceitsverhältnisses\", sondern \"im Rahmen eines unter den Geltungsbereich der Arbeitszeitordnung fallenden Arbceitsverhältnisses\" die Rede ist, Damit wird nicht\nnur zum Ausdruck gebracht, daß Privatfahrten cines Arbeitnehmers der Schichtenbuchvcerordnung nicht unterfallen. Viclmehr wird damit zuglcich unnmißverständlich bestimt, daß auf dic Angehörigen von Betrieben der in\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 AZO genannten Erwerbszweige, ferner bci Betricben anderer £rt, auf Kraftfahrer und Beifahrer, die zu den in § 1 Abs. 2 AZO genannten Personengruppen zu rechnen sind, und schlicßlich auf das in § 1 Abs. 5 Satz 2 AZO genannte Pflegepersonal dic Vorschriften der Schichtenbuchverordnung\nkeinc Anwendung finden,\n\nc) Nach dem Wortlaut des § 1 SchiBVO unterfällt\nsomit jeder - nicht schon durch die Bezugnahme auf § 1\nAZO freigcstellte — Arbeitnchmer (Arbeiter oder Angestellter) als Kraftfahrer den Vorschriften der Schich-\n\ntenbuchverordnung, der -— wenn auch nur zusätzlich zu\nseiner den hauptsächlichen Inhalt scines Arbeitsverhöltnisses bildenden, anders gearteten Tätigkeit, und selbst\nnur gelegentlich - in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht cin Kraftfahrzeug zu führen hat.\n\nDamit ist aber nicht gesagt, daß jeder dieser Kraftfahrer auch schichtenbuchpfilichtig wäre. Denn zu den auf\nKraftfahrer anwendbaren Vorschriften der Schichtenbuchverordnung gehört auch deren § 8, der in großem und für\ndas Wirtschaftsleben sehr bedeutsamem Umfang Kraftfahrer\nund Beifahrer von der Schichtenbuchpflicht freistellt.\nInsbesondere sind nach § 8 Buchst, a) alle Fahrer und Beifahrer von Personenkraftiwagen ohne weiteres und nach § 8\nBuchst. oc) dic Kraftfahrer und Beifahrer anderer Kraftfahrzeuge im Nahverkehr (innerhalb der im 9% 2 GÜK6& bestimmten 50-km-Zone) unter bestimmten, verhältnismäßig\nleicht zu erfüllenden und im Wirtschaftsleben sehr häufig gegebenen Voraussetzungen von der Schichtenbuch-\n\npflicht ausgenommen.\n\nd) Den in dem dargelegten Sinn verstandenen Vorschriften der Schichtenbuchverordnung können die Arbeitgeber und die Kraftfahrer und Beifahrer ohne Schwierigkeit nachkommen. Der Arbeitgeber kann jedem seiner Arbeitnchmer, der - wenn auch nur zusätzlich zu seiner den\nHauptinhalt sciner beruflichen Aufgaben bildenden und\nden größten Teil sciner Arbeitszeit in Anspruch nehmenden Tätigkeit - ein anderos Kraftfahrzeug als einen Personenkraftwagen außerhalb der Nahzone oder, wenn die\nVoraussetzungen des § 8 Buchst, e) der Verordnung nicht\nerfüllt sind, auch innerhalb dieser mit einer gewissen\nRegelmäßigkcit oder jedenfalls nicht selten für den Betrieb zu führen hat, ein Schichtenbuch ausstellen und\n\naushändigen; nach § 2 der Verordnung ist er dazu verpflichtet. Einem nur gelegentlich als Kraftfahrer eingesetzten Arbeitnchner, der nicht cin gemäß § 2 der Verordnung ausgestelltes Schichtenbuch besitzt, muß er unter den sonst gegebenen Voraussetzungen vor Antritt der\nFahrt cin gemäß § 4 der Verordnung ausgestelltes Schichtenbuch aushändigen,. Der als Kraftfahrer in dem dargelegten Sinn eingesetzte Arbeitnehmer kann dann ohne weiteres die Pflichten, die ihn nach den §§ 5 und 7 der\nVerordnung treffen, erfüllen.\n\n2. Dic vorstchende, aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vorschriften sich ergebende Auslegung\nentspricht auch dem Zweck der Schichtenbuchverordnung.\n\nIn der amtlichen Begründung zur Schichtenbuchverordnung ist u.a, dargelegt, daß dic Einhaltung der Arbeitszeiten der Kraftfahrer \"sowohl aus Gründen des\nArbeitsschutzes wie auch im Interesse der öffentlichen\nSicherheit\" geboten ist und da \"Übereinstimmung darüber besteht, daß die Beachtung der Arbeitszeitvorschriften besser (als bisher) überwacht werden muß\",\nDie bisherige Regelung habe sich \"als unzulänglich\"\nerwiosen. Deswegen fasse dic Verordnung \"äie bisher\nin zahlreichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen\nüber die Durchführung der Arbeitszeitnachweise klar\nund übersichtlich zusammen!,\n\nHieraus ergibt sich, daß der Verordnungsgeber die\nFrage, für wen und auf welche lfeise die in Abschnitt\nIII Nr. 54 AVAZO als \"Fahrtenbücher\" und nunmehr als _\n\"Schichtenbücher\" bezeichneten Arbeitszeitnachweise zu.\nführen sind, neu und selbständig, unabhängig von der\nals \"unzulänglich\" empfundenen bisherigen Regelung,\n\n-9.\n\nregeln wollte und geregelt hat, Schon üeswegen kann kein\nentscheidendes Gewicht auf die Prüfung gelegt werüen, ob,\nin welchen Punkten und aus welchen Erwägungen im ainzelnen der Verorädnungsgeber die nach der früheren Regelung\n\nbestehenden Anforderungen verschärft und ausgedehnt hat.\n\nIm übrigen ergibt die Prüfung, daß die Schichtenbuchverordnung gegenüber den bisherigen Vorschriften die\nPflicht zum Führen von Schichtenbüchern teilweise wesentlich eingeschränkt und dagegen eine nur geringfügige Ausdehnung in anderen Funkten im Interesse einer \"klaren und übersichtlichen\", leicht anzuwendenden Regelung\nbewußt in Kauf genommen hat, Kein Unterschied zu der früheren Regelung bestcht, wie oben unter Nr. 1 a) und b)\nausgeführt, hinsichtlich der Grundregel, daß Kraftfahrer\nim Sinne der Schichtenbuchverordnung diejenigen Personen\nsind, \"dic im Rahmen eines unter den Geltungsbereich der\nArbeitszeitordnung fallenden Arbeitsverhältnisses ein\nKraftfahrzeug führen\". Von der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches hatte Nr. 1 Satz 2 des oben angeführten Erlasscs des Reichsarbeitsministers vom 9. Februar\n1939 ausgenommen \"Gefolgschaftsmitglieder, die nur gelegentlich ein Kraftfahrzeug im Nahverkehr führen, ferner die selbstfahrenden Vertreter, Reisenden, Werber\nusw.\", Jetzt sind im Gegensatz hierzu nicht schichtenbuchpflichtig allc Fahrer von Personenkraftwagen; dies\nist nicht nur für die \"Vertreter, Reisenden, Werber\nusw.\" von Bedeutung, die sich in der Regel gerade eines Personenkraftvwagens bedienen, sondern auch für viele andere Betriebsangehörige, die - im Nah- und im Fernverkehr -— einen Personenkraftwagen zu führen haben, Darauf, ob die bei der Festlegung und Einteilung ihrer Arbeitszeit sclbständigen Arbeitnehmer auch bei der Führung eines anderen Kraftwagens von der Schichtenbuch-\n\nvflicht ausgenommen sind (vgl. hierzu OLG Köln in YRS\n25, 379), braucht hier nicht cingegangen zu werden.\nJetzt unterliegen allerdings die nur gelegentlich ein\nanderes Kraftfahrzeug als einen Personenkraftwagen beruflich im Nahverkchr führenden Arbeitnehmer an sich\nder Schichtenbuchpflicht; im Gegensatz zur früheren Regclung besteht aber jetzt diese Pflicht für den Führer\neines anderen Kraftfahrzeugs als eincs Personenkraftwagens — ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein nur gelegentliches, cin regelmäßiges oder gar ein ausschlie3-\nliches Führen im Nahverkehr handelt -— nur dann, wenn\ndie, häufig gegebenen, Voraussetzungen des § 8 Buchst.\ne) SchiBVO nicht erfüllt sind. Es kann also keine Rede\ndavon sein, daß der Verordnungssgeber der Schichtenbuchverordnung die Ausnahmen von der Schichtenbuchpflicht\ngegenüber der bisherigen Regclung habe \"einschränken\"\noder \"ausdehnen\" wollen. Er ist viclmchr, wie schon oben\nbetont, bei der Festlegung dieser Ausnahmen cinen anderen Weg gegangen als dies früher geschehen war.\n\nSchließlich kann der Senat auch der Auffassung dos\nOberlandesgerichts Bremen (VRS 29, 155, 156) nicht uneingeschränkt beitreten, die Bestimmungen der Nummern\n50-54 AVAZO, daß der rcine Dienst am Steuer ununterbrochen nicht über 4 1/2 Stunden und insgesamt nicht über\n8 Stunden in einer Schicht hinausgehen darf unä daß zwischen den einzelnen Dienstzeiten am Steuer eine zusannofhängende Ruhcpause von mindestens einer halben Stunde cinzulegen ist, paßten nicht \"auf einen Kraftfahrer,\n\n‘ dessen Tätigkeit hinter dem Steucerrad nur einen uniesentlichen Teil seiner sonstigen, innerhalb einer festen Arbeitsstätte ablaufenden und im großen und ganzen\ngleichbleibenden Tätigkeit ausmacht\". Wenn etwa ein Monteur, der im allgemeinen nur innerhalb des Betriebsge-\n\n- 11 -\n\nbiäudes scines Arbeitsherrn verwendet wird. einmal einen\nLastkraftwagen zu ciner mehrere hundert Kilometer entfernten Baustelle zu führen, dort in den folgenden Tagen Monteurarbeiten zu verrichten und hicrauf den Wagen\n-— möglicherweise an dem Tag, an dem er zunächst ebenfalls noch als Monteur tätig war — wicder heimzufahren\nhat, so besteht genau das gleiche Intercsse daran und\ndie gleiche Notwendigkeit dazu wie bei cinem ausschließlich als Kraftfahrer tätigen Betriebsangehörigen, daß\n\ner auf der Hinfahrt und auf der Heimfahrt die Vorschriften der Nummern 50 und 51 AVAZO einhält,\n\nIV:\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvwalts.\n\nDice Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die scit\ndem Erlaß des Vorlegungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. Mai 1968 laufende Verjährungsfrist ist\ndadurch unterbrochen worden, daß der Vorsitzende des\nSenats am 2. August 1968 den Berichterstatter bestellt\nhat.\n\nRotberg Börtzler sandaeı\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-11/4-str-282-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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