{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-02-02_4_StR_6_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-02-02","aktenzeichen":"4 StR 6/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SS\n\n4 StR 6/56 | . 2224 023 L\n\n(alt: 4 StR 6/55)\n\nm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich DD aus .\ngeboren a: > 1912 in - (Bezirk a). \\\n\nwegen tehrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der ‚teilgenommen habens -\nSenatspräsident güde. Zu nn\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Dri\n\nBundesrichter Dre Baden Sn\n\nBundesrichter Dr. Seibert ee\n\nBundesrichver Professor Br: Bang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter; M\n\nBundesanvalt iD in der Verhandlung\n\nOberstaatsaanwalt Dr. > bei der Verkündung\nals Vertreter ger Bundesanwaltschaft,\n\nals. Urkundspeanter ‚der Geschäftsstelle\n\nDie Revision des Angeklagten ı ‚gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt. vom 30 August 1955\nwird verwörfene ;\n\nDer Beschwerdeführer. hat die Kosten des Rechtswittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nor Du\n\nGründes\n\nI. Das in dieser Sache zunächst ergangene frei:-.\nsorechende Urteil der Strafkammer war auf die Revision\nder Nebenklägerin aufgehoben worden (4 StR 6/55 vom 17.\nMärz 1955). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten\nwegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von\n\nier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgenette .. . 0\n\nSeine Revision. gr irt das. Urteil m mit:der 'Sachrüge, |\nzum Strafausspruch auch: mit @ tfahrensbeschwerde an...\nDas Beckham then. KR nen. Erfolg. haben. | | j\n\nführer richtete sich järauf ein, die Radfahrer : zu über-.\nholen und schaltete den viertefi Gang ein. Er mußte jedoch zunächst noch: ‚einen entgegenkommenden Lieferwagen.\nvorbeilassen. Dann, fuhr er. mit ‚einer Geschwindigkeit\n\nvon annähernd 30 bis 40 st/km bis auf etwa 10 m an\nSEE Heran una setzte zum Überholen an. In diesem\nAugenblick hob SD den linken Arm und bog gleichzeitig nach links zur Straßenmitte ab. Tr befand sich\ngerade in Höhe eines Splitthaufens, der geringfügig in\ndie rechte Fahrbahn hineinragte und der ein Auskiegen\nvon etwa 30 bis AO cm zur Straßenmitte hin nötig machte,\nUm nicht auf su» aufzufahren, bremste der Angeklagte. Gleichzeitig riß er sein Fahrzeug nach rechts\nherum und geriet dabei mit den rechten Wagenrädern in\nden Spiitthaufen. Nachdem er dureh diesen gefahren war,\nbremste er nicht weiter, obwohl es ihm — nach seiner Einlassung _ möglich gewesen wäre, den Omnibus. bei ‚Fortset- |\nsung des Bremsvorgangs etwa in Höhe ‚des Splitthaufens\nsum Stehen Zu bringen. Er gab vielmehr. Gas. mit der von\nihm eingeräumten Absicht, zwischen den beiden Radfehvern, SB echts überholend, hindurchzufahren und\nDcg, nachdem er den Splitthaufen durchfahren hatte, nach\nlinks zur Fahrbahnmitte ein. I | hatte unterdessen\nvon der linken Straßenhälfte wieder zur rechten Seite -\nder Straße hinüberwechseln wollen. Hierbei sti eß der Angeklsgte etwa 7 bis 8 m nach‘ dem Splitthaufen mit seinen\nFahrseug auf den jetzt auf der Straßenmitte fahrenden .\nRadfahrer üb. Dessen Fahrrad wurde von der linken m\nvorderen Stoßstange des Omnibusses erfaßt. Er stürzt ve en\nuns geriet mit seinem Rad unter den Wagen, den der B =\nschwerdeführer nach etwa 10. bis 12 m zum Stehen bracht.\nI 5 starb an den Folgen ı aer erlittenen Verletzungen\n\nII, Das in . . Sachdars teilung und Beneiswürdigung :\nicht sehr übersichtliche Urteil der Strafkammer (wel u\nReSt 71, 255 BGH VRS 5, 606 Nr 322). erblickt das schuld-\nı1afte Verhalten des Beschwerdeführers in Folgenden: Er u\n- en eingeleiteten Bremsvorgang nicht fortgesetzt,\nondern sich, seiner eigenen Darstellung nach, entschlos-\n, Gas zu geben, um SM rechts zu überholen. Ge-\n\nyo\n\nheut\n\n[4y}\n[63\n\ned\n\n14]\ncd\n[0\n\nIb\n\n[%\n\n1777\n[N]\n\n“Ah\n\nrade wegen des durch nichts gerechtfertigten Abbiegens\ndes Radfahrers von der rechten zur linken Straßenseite\nhabe der Angeklagte mit einer erneuten Änderung der\nFahrtrichtung durch SD rechnen müssen. Er hätte,\nals SB ur Straßenmitte - d.h. zum erstenmal - abbog, die begonnene Bremstätigkeit fortseitzen:und, da die\nlage es erforderte, gemäß.der von -ihm selbst.eingeräumten Möglichkeit, seinen Omnibus zum Stehen bringen müssen. Er durfte nicht im Vertrauen darauf, daß sun\nweiterhin (noch weiter) nach links fahren und dort bleiben werde, Gas geben, und keinesfalls durfte er den Radfahrer rechts überholen, d. ho dazu ansetzen.\n\nDiese Darlegungen lassen einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkexinen..\n\nDadurch, daß > plötzlich ohne gerechtfertigten Anlaß nach links abbog, verhielt er sich - nachdem er\nschon vorher durch Signal zum Einordnen hatte veranlaßt\nnerden müssen - erneut verkehrswidrig. Das geringfügige\nineinrägen des Splitthäufens in die rechte Fahrbahn nötigte, wie das handgericht ersichtlich gemeint hat, zu\neinem so_weiien Ausbiegen keineswegs. Der Angeklagte hat\nnun der durch dieses Verhalten des später Verunglückten\nentstandenen gefähriichen Lage zunächst dadurch Rechnung\ngetragen, daß er bremsse, den Omnibus nach rechts riß ..\nund Über den Splitihaufen fuhr. Das Landgericht macht\njedoch dem Beschwerdeführer mit Recht’ zum Vorwurf, daß\ner trotz der Fahrweise Sb enschliesend Gas gab\nund den Versuch machte, zwischen den beiden Radfahrern\nauf der nur’knapn 5 m breiten Landstraße hindurchzufah-..\nven (vgl auch BGH 4 StR 484/55 vom 19. Januar 1956 betr.\nHindurchfahren zwischen zwei Fußgängern). Besondere Umstände, die ein ausnahmsweises Recht süberholen gerecht-\n\nfertigt hätten, lagern nicht vor (vgl auch BSH VBS 5;\n507, 608). Deß man \"niemals rechts überholen\" dürfe,\n\n- 5 -\n\nhat das Landgericht, entgegen der Revision, nicht gesagt. Um ein bloßes Überholen hat es sich zudem nicht\ngehandelt, sondern um den Versuch, zwischen zwei Radfahrern hindurchzufahren, Die Annahme der Voraussehbarkeit ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt ferner\ndie rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Tatrichters, daß der Unfall vermieden worden wäre,. wem der Be-\n\"schwerdeführer den Versuch, zwischen den beiden Radfahrern hindurchzufahren, unterlassen und den eingeleiteten Bremsvorgang. weiter durchgeführt hätte.\n\n. Bei der Umt tersuchung. der Brensen nach dem Unfall\nhat sich allerdings herausgestellt, daß die Fußbremse:\ndes Omnibusses sich durchtreten ließ, ohne Wirkung zu\nseigen. Ter Sachverständige für Bremsvorrichtungen, den\ndie Strafkamer, außer einem Kraftfahrsachverständigen,\nhHinzuzog, hat dargelegt: Es sei nicht auszuschließen,\ndaß ein Versagen der Fußbrense erst im Augenblick des\nUnfalls. durch Ausfall des Bremsventils infolge Verschmutzung der Bremsleitung eingetreten sei, daß die\nFußbremse aber bis zu diesem Augenblick einwandfrei gearbeitet habe (8 5 UA). Mit dieser Stellungnahme, der\nsich das Landgericht ersichtlich angeschlossen hat, war\nnach dem Zusammenhang gemeint: Die Fußbrense arbeitete\nPis_zum Augenblick des Untalls, d.h. des Auffahrens\nauf den Radfahrer, oränungsmäßig, jedenfalls ausreichend, wie dies der Angeklagte auch selbst geltend ge-\n\nmacht hatte (8 3, 3 UA). Es ließ sich lediglich die\n\n“Möglichkeit nicht ausschlieden, daß die Fußbremse beim\nUnrali _selbst, ä. h. bei ihrer nunmehr erneut erfolgten\nwıd zwar starken Betätigung äurch den Beschwerdeführer\n\\orsagt Hate ; Diese o*fenbleibende Möglichkeit für den\n\nu\nSichie ı nient, der Angeklagie hätte den vorher einge-\n\n——\n\n„hi\n\n5\n\n-6-\n\nleiteten Bremsvorgang fortsetzen müssen und dadurch\n\nden Omnibus etwa in Höhe des Splitthaufens (S 3 UA),\nalso noch vor Erreichen des Radfahrers SD; un\nHalten bringen können. Es erscheint undenkbar, daß die\nStrafkanmer einerseits ein Versagen der Fußbremse schon\nfür einen früheren Zeitpunkt für möglich halten, dem\nAngeklagten aber ungeachtet dieser Möglichkeit die\nNicht-Fortsetzung der eingeleiteten Brenstätigkeit vorwerfen wollte. Die Revision hat insoweit die — allerdings nicht ganz leicht verständlichen - Darlegungen\ndes Landgerichts mißverstanden. Der Tatrichter hat |\nferner festgestellt, daß der Angeklagte seinen Omnibus\nnach dem Zusammenstoß immerhin schon nach 10 bis 12 m\n\nzum Stehen bringen konnte, obwahl in diesem Zeitpunkt\ndie Fußbremse möglicherweise versagte, Danach konnte\n\nder Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß\n\nder Beschwerdeführer vorher, wehn er kein Gas gegeben\n\nund den Omnibus nicht nach links gesteuert, sondern\nsen eingelsiTeten Bremsvorgang fortgeführt hätte, noch i\nin einem gewissen Abstand von dem Radfahrer I — |\nhätte anhalten können, z.B. durch Betätigung der Fußtremse, der Handbremse, mittels Motorbremsung oder\ngurch Brgreifen verschiedener Maßnahmen nacheinander.\nDas Landgericht konnte hierbei mit berücksichtigen, u\ndaß der ersichilich verkehrserfahrene Angeklagte selbst\neingeräumt hatte, er hätte den Omnibus etwa.in Höhe des\n\nSpiitthaufens zum Stehen hringen können.\n\nAuf die — vom nandgericht offenbar verneinte -\nFrage, ob dem Ängekiagten aus dem Zustand der Fußbremsx: ‚einrichtung ein Vorwurf zu machen wäre, brauc ht so-\n\nmit nicht si Ingegangen za werden.\n\nAuch zum Strafausspruch ist das Urteil rechtlich\nnicht angreifbar. Das Witverschulden S9 ist beräcksichtigt. : Anderseits konnte die Strafkammer zus\n\n- 1-\n\nder Tatsache, daß der Angeklagte in den Jahren 1951 und\n1953 wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Pers.-\nBefGes verurteilt worden und daß sein Fahrschreiber nicht\nausgewechselt war, den Schluß ziehen, daß er dazu neige,\ndie Verkehrssicherheitsvorschriften nicht wie ein verantwortungsbewußter Kraftfahrer zu beachten. Zur Verwertung der früheren Verurteilungen bedurfte es nicht der\nHeranziehung der betreffenden Strafakten. Diese Vorstrafen sind, wie die Sitzungsniederschrift (Bl 186 d A) ergibt, mit dem Angeklägten erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist\nsomit nicht ersichtlich. Zur Tatzeit war zwar der 8.57 a\nStVZO für den Omnibus des Angeklagten noch nicht in Gel-\n. tung (§ 12 Abs 3 StVZO). Es galt aber der § 30 ‚Abs 2\nBüRraft. Das Landgericht hat zwar nicht‘ dargelegt, gegen\nwelche Vorschriften des Persßef@ im einzelnen der Angeklagte seiner Zeit verstoßen hatte. Die Darlegungen lassen aber erkennen, daß es sich um Vorschriften handelte,\nlie der Verkehrssicherheit zu dienen bestimmt sind.\n\nDie Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.\n\nsüde | 00... Dr. Augustin\nBR Dr, Sauer ist beur- =\n\nlaubt und daher an der .\nUnterschrift verhindert.\n\ngüae “on Seibert ...5 Iang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-02/4-str-6-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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