{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-02-02_4_StR_10_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-02-02","aktenzeichen":"4 StR 10/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 10/56\n\nden Tiefbauunternehner Ferdinand $ ) aus DD. e\näort geboren an m 1913, 2\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nzung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nsit\n\nfür Rect 1t erkannt:\n\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 27. September 1955 |\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem.\nAngeklagten nicht die Fahrerlaubnis entzogen worden\nist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\n2 022 | “ t\n\nIm Namen d.es Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EBD Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Em u e\nals Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten, in mindestens 12 #ällen an einem Kind\nunter 14 Jahren begangenen Verbrechens wider die Sittlichkeit zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt, Er ließ sich grob unzüchtige, zum Teil perverse Hang\nlungen an und mit der 8-jährigen Konika ss» zuschulden\nkommen, und zwar in der Regel in einem Pkw, in dem er das\n_ Mädchen zu Fahrten mitgenommen hatte.\n\nDie Strafkammer hat es - entgegen ‚sen \\ Antrag der\nStaatsanwaltschaft - abgelehnt, ihm die Fahrerlaubnis\nnach § 42 m Abe 1 StGB zu entziehen. Insoweit greift\ndie Staatsanwaltschaft das Urteil an. Das von Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteij,\nin dem aus dem Entscheidungs ssatz ersichtlichen Umfange\nführen.\n\nDie Strafkammer ist, wie sie in ihrem Urteil wörtlich ausführt, \"zwar der Auffassung, daß der Angeklagte\ndurch die festgestellten Taten, die sämtlich im. Zusamnen-.\nhans mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen wor.\nden sind, erhebliche charakterliche Mängel offenbart hat, die\nihn als ungeeigneten Kraftfahrer ausweisen\". Sie sieht sieh\njedoch eußerstande, die sichernde Maßnahme des § 42m Abs 1\nanzuoränen, weil diese voraussetze, \"daß von dem Angeklagten\nals Kraftfahrer auch in Zukunft erhebliche Gefahren für die\nAllgemeinheit ausgehen\". Diese Besorgnis glaubt sie angesichts des günstigen Eindrucks, den sie in der Hauptverhand..\nlung vom Angeklagten gewonnen habe, insbesondere aber auf |\nGrund seines von echter Einsicht und Reue getragenen Geständnisses nicht bejahen zu können, Sie ist vielmehr der\n\nÜberzeugung, daß er durch das Strafverfahren. besonders\ndurch die Verurteilung zu einer für ihn empfindlichen Frei\nheitsstrafe soweit gefestigt und zugleich abgeschreckt wor.\nden ist, daß er in Zukunft als Kraftfahrer nicht erneut\nwie in der geschehenen Form versagen wird,\n\nDiese Erwägungen entsprechen nicht den Grundsätzen,\ndie der Bundesgerichtshof in BEHSt 7, 175 ff zu § 42 nm\nStGB entwickelt. hat! Bedenken begegnet vor allem die\nMeinung der Strafkamner, einem Angeklagten, der sich ö\n\nnach Überzeugung des Tatrichters durch eine im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat als'ungeeigneten Kraftfahrer erwiesen habe, dürfe die\nFahrerlaubnis nur dann entzogen werden, wenn außerdem festgestellt sei, daß von ihm als Kraftfahrer auch künf tig\nerhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, Wie\nder Bundesgerichtshof aa0 dargelegt hat, schließt die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe sich durch die ihm\nnachgewiesene Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeu\ngen erwiesen, immer auch die Teststellung seiner fortbestehenden Ungeeignetheit und damit seiner künftigen Gefährlichkeit für die Rechtssicherheit. eins\n\nDemgemäß steht im m rörikegenden Fall die Meinung der\nstrafkammer, in der Straftat des Angeklagten seien erhebliche\ncharakterliche Mängel zutage getreten, die ihn als ungeeiene\nKraftfahrer ausweisen, nicht im Einklang mit der Überzeugung\n‚es werde von ihm als Kraftfahrer künftig keine Gefahr für di\nAllgemeinheit nehr ausgehen. Diese Unstimmigkeit im Urteil.\nder Strafkammer muß zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht führen, damit es neuerdings die Frage der sichel:\nden Maßnahme nach § 42 m prüfe. Denkbar ist freilich, wie\n\nder Bundesgerichtshof aad S 176 ff unter Nr 5 näher ausgeführt\n\nhat, daß der Tatrichter im Einzelfall auf Grund des Persön-\n\nlichkeitsbildes des Angeklagten seine Ungeeignetheit zum\n\n| Führen von Kraftfahrzeugen und demit seine Gefährlichkeit\nfür die Allgemeinheit verneint, obwohl die Tat als solche\n\n| diesen Schluß nahelegt. Ob der Angeklagte im vorliegenden\n\nFall trotz der erheblichen charakterlichen Mähgel, die\n\nin seiner Straftat in Erscheinung getreten sind, zur Führung\n\neines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wird die Strafksmmer\n\n‚unter Beachtung der angeführten Richtlinien des Bundesgerichts-.\n\n hofs erneut zu prüfen haben. Sie wird dabei zweckmäßigerweise\n\nauch die Vorstrafen des Angeklagten würdigen, die gegen ihn\n1954 wegen eines Verkehrsvergehens und 1955 wegen Verkehrsübertretung und Fahrerflucht erkannt worden sind.\n\nGüde Dr, Augustin Dr. Sauer\nSeiberi Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-02/4-str-10-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-02/4-str-10-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.432896+00:00"}}