{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-01-30_4_StR_158_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-30","aktenzeichen":"4 StR 158/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 158/56\n\n2230 054\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n‚gegen\n\nden Arbeiter, 2.24. arbeitslosen Ludwig D «a aus\nDEE. :ort zevoren an ie :922.\nwegen Rückfalldiebstahls ”\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom T. Funi 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr ED in der\non Verhandlung,\nOberstaatsanwalt og bei der Verkündung,\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > Re} i\nale, Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Essen vom 30. Januar 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ S2\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\n\n41.3. zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf Grund des Gutachtens eines in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen ist sie zu der Überzeugung gelangt,\nder Angeklagte habe die Tat in einem Zustand zwar erheblich\nverminderter, aber nicht - worauf er sich berief - ausgeschlossener Zurechnungsfähigkeit begangen. Sie begründet\ndies damit, dass, wie auch der Sachverständige angenommen\nhat, \"Volltrunkenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. nicht vorgelegen hat, da bei sinnloser Be-\n‚trünkenheit keine so zielgerichteten Handlungen vorgenom-\n\n. men.\n\n‚werden ‚können, wie sie der Angeklagte ausgeführt hat»,\nDie irt und Weise der Diebstahlausführung sei ausserdem |\nunbedingt vorbedacht und zielgerichtet\" gewesen; schließlich hätten mehrere Zeugen glaubhaft dekundet \"der Angeklagte sei. angetrunken, nicht betrunken gewesen\". |\n\nInder Begründung seiner Revision, mit, der er die\nAmepanne 925 sachlichen. Rechts beanstandet, vertritt ‚der\n\nN\ni\nH\n4\n\nermeint, asur, dass : sie von ı Recht\n\n. Ku je ee betrunken: ist, im: Sinne des § 51 Abs I st ECB.\n\nausgeschlossen sein. Hierfür kann eine auf Alkoholgenuss\n\nberuhende erhebliche Trübung des \"Bewusstseins. ‚oder eine\nerhebliche Störung der Geist estätigkeit genügen. Dies wird\nvor allem bei einem Täter wie den Angeklagten berücksich-\n\nm nr en\n\n„tb\n\n‚mäßig und zielstrebig handelte, steht der Köglichkei;\n\ntigt werden müssen, der an einer auf charakterlich\n\nir\nFR\n!\n\nartigkeit zurückgehenden Trunksucht leidet. Tass er pls,\n\nseiner Zurechnungsunfähigkeit nicht schlechthin entzesen\n\n(B6HSt. 1, 384), ebensowenig, dass er auf Dritte den Ein.\ndruck eines nür Angetrunkenen, nicht aber eines Betrunke.\nnen. machte; denn die Schwere der / 1} koholeinwirkung braucht\näusserlich nicht oder nicht in vollem Umfang erkennbar\n\nzu sein, (BGH in VRS 4, 549; 5, 282; 8, 495 GA 1955, 269 7),\n\nDas: Urteil muss deshalb auf die Sachrüge des Angeklaeten aufgehoben werden. : Se\n\nDr. Augustin .. u nn . Dr. Sauer\n\nı. Seibert j ‘-Lang-Kinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-30/4-str-158-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-30/4-str-158-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.341385+00:00"}}