{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-01-26_4_StR_516_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-26","aktenzeichen":"4 StR 516/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmiedegesellen Friedrich Hugo K nm zu: >\nEB: iort geboren am «az 1906, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\ngönntshrinkahn dee\nals Vorsitzender, u\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\n3undesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt a in der Verhandlung, |\n| Oberstaatsanwalt Dr. a bei der Verkündung\n= ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nu \" Justizangestellter => u\n5 ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 22. Oktober 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„I\nFan fi\n,\n\n{\n\n— mn\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a Ziff 3\nStGB in zwei Fällen, wegen versuchten Verbrechens gegen § 195 a\nZiff! 3 StGB sowie wegen Vergehens nach § 175 St6B zu einer\nGefängnisstrafe von Ansgesamt einem‘ ‚Jahr drei Monaten verurteilt worden. Bu | 0\n\nDie Revision erhebt die Sachrüge.\nBie ist nicht begründet.\n\n1. Im Falle zu ist der\" Angeklagte wegen Verbrechens\ngegen s 175 a: Ziff. 3 StGB und wegen ‘eines weiteren Vergehens\nnach 3 175 StGB verurteilt worden: Das Gericht hat die Annahme\nzweier ‚selbständiger Handlungen im Sinne. des § 74 StGB. damit\nbegründet, daß zwischen diesen beiden Straftaten wegen Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter ein Fortsetzungszusammenhang nicht möglich sei. Diese Auffassung ist allerdings\nnicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt den gegenteiligen Standpunkt vertreten (2 StR 213/51 vom 3. Juli\n1951; 4 StR 108/51 von 4. Oktober 1951). |\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben jedoch, daß die Merkmale einer ‚fortgesetzten. Handlung. nicht vorliegen. Nach diesen\nhat der Angeklagte den Zeugen zu bei der zweiten Begegnung im Oktober oder November 1954 nur zufällig in der Gastwirtschaft | getroffen; erst das dabei wieder geführte Gespräch über sexuelle Dinge ließ in dem Angeklagten den er-\n\n_ neuten Entschluß \"aufkommen, mit dem Zeugen wechselseitig zu\nonanieren. Hieraus, ergibt sich, daß bei ihm ein neuer-Vorsatz, der durch das zufällige Zusammentreffen ausgelöst wurde,\nvorlag. Auch die Urteilsfeststellungen:hinsichtlich des:ersten\nVorfalls im Herbst 1954 ergeben nicht, daß der Angeklagte damals den Vorsatz gefaßt hatte, mit zB: sin bietenden\nGelegenheiten weitere Unzuchtshandlungen vorzunehmen. Ein Gesamtvorsatz liegt sonach nicht vor, Ein solcher wird, wie der\nBundesgerichtshof (36HSt 2, 163 /I67 £/) ausgesprochen hat,\n\nbei Straftaten gegen die Sittlichkeit, insbesondere bei zeitlichem Abstand der einzelnen Tätigkeitsakte überhaupt selten vc\nliegen, da aolche Taten selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Eingebungen des Geschlechtstriebes\nentspringen.\n\n2. Die Verurteilung in den Fällen “ED nn: u 1\n\neinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen\nInsoweit hat die Revision Sachrügen im einzelnen auch nicht erhoben. Ob das Landgericht im Fall KB hinsichtlich der\nlängere Zeit auseinanderliegenden Taten (Wi inter 1954 und Mai 1°\nbei Berücksichtigung der in der oben ‚genannten Entscheidung ent\n haltenen Ausführungen ohne Rechtsverstoß einen Gesamtvorsatz\nannehmen durfte, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte\nhierdurch nicht beschwert ist.\n\nGüde | . 2 .. Krumme.. Dr. Augustin\nDr, Sauer . Lang-Hinrichsen |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-26/4-str-516-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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