{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-01-26_4_StR_503_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-26","aktenzeichen":"4 StR 503/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 503/55 | 2226 060 R\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Pfarrer Johann Friedrich Jürgen P «a aus Tg»\ndB. geboren am I] 1910 in Bi; zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhöngigen u, ‚a\n\nhat der A, Strafsenat des Bundesgerichtohofs in der Sitzung.\nvom 26. Januar 1956, an der teilgenommen habens\n\n5 gehnkepränident de\noo els Vorsitzender,\n Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer 2 |\nBundesrichter- Professor, Dr. Tang-Hinrichsen .\nals beisitzende ‚Richter 5\nOberstaetsanwalt. Dr.\n. ‚als Vertreter de:\n Justizanges ‚tellter [| we Er\n0 als Urkundsbeanter der Genehäftsntelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen: vom 14: September 1955\n\nmit den. Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\n\nneuen ee und: ‚Entscheidung, auch über die\nKosten des Rech snittels, en das Londgericht in\nEssen zurückverjnlesen, “\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist Pfarrer der evangelisch- lutherischen\n\nKirchengemeinde in Hb. :r ist durch das angefochtene\nUrteil wegen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in \"acht Fällen\n(begangen an der. damals 18 Jahre alten Helga BD sowie\nwegen eines weiteren Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit. gefährliche Körperverletzung\n.. und Verletzung der Obhutspflicht | (begangen . an der 214 Jahre\nalten Jutta eu zu einer. Gesamte trafe von 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden... Du 2 .\n\nHelga: sm» war dem Angeklagten von ihrem Vormund\n\nzur Betreuung anvertraut worden; er nahm sich des elternlosen Mädchens an. Das Kind gehörte zwar nicht zu seinem Haushalt, kielt aber Jahre kindurch. ständig Verbindung mit, dem\nAngeklagten und. seiner Familie; dieser fühlte sich auch für\ndas Schicksal der Helg ga E_ 5 verantwortlich.. Als, ihm.\nim Laufe des Jahres 1954 wiederholt. Kiagen über die F ihrung\ndes Mädchens zu Ohren kamen, entschl oß er. sich, es mit der E\nPeitsche zu züchtigen. Das geschah im Laufe der nächsten. =\ndrei Monate insgesamt achtmäl. Die Mißhandlungen nahm der\nAngeklagte Jeweils im Badezimmer seiner Wohnung vorz er =\ndrehte vorher den Wasserhahn der: Badewanne auf und ließ eine 2\nelektrische Bobnermaschine laufen, um so die Schläge und BS\ndas Schreien des Mädchens zu übertönen. Das Mädchen mußte: en.\nsich - bis auf einen Vorfall, wo es seinen Schlüpfer anbehielt - stets vollständig nackt ausziehen. Vor und nach\n\njeder Züchtigung betete er mit ihm,Auf die gleiche Weise\nstrafte er auch Jutta cm. Deren Mutter hatte ihn um Nitwirkung pei der Erziehung des Mädchens gebeten, weil Siezses\n\nSk:\n\nu vorträgt, bewegt sich. auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdi\n\nangefangen hatte zu pcussieren und einigemale abends zu spät\nnach Hause gekomuen war. Jutta Bo 7) mußte sich vor\n\nder Züchtigung bis aufs Hemd ausziehen. Auch mit ihr sprach\nder Angeklagte ein Gebet.\n\nNach seiner Einlassung hat er erst nach reiflicher Über\nlegung und stets nur aus pädagogischen Gründen die beiden\nMädchen mit der Peitsche geschlagen. Die Straf kammer ist.\njedoch zur Überzeugung ‚gekommen, daß er in wollüstiger Ab-\n\nsicht gehande: habe.\n\nDie Revision des Angeklagten muß Erfolg. hab Be.\n\n1) Zur Frage der Glaubwürdigkeit der beiden: Määchen\nhat das Landgericht einen Psychologen gehört. Bin Psychiater\n\nerstattete ein Gutachten über den Geistes and der Helgs\nlaubwürdigkeit\n\nnt, ‚der Tatrichte.\n\nsm. Alle Sachverständigen ‚haben di\nder beiden lädchen bejaht. Die Revision in\n\nhätte noch über die sexuelle Veranlagung der Sugendlichen,\nnamentlich der ‚Helgs: Sm: nähere, Untersuchungen an-\n‚stellen sollen. Welche Beweismittel: ihm. dazu noch zur ver-\n\nfügung standen, gibt der Beschwerdeführer aber selbst nicht\nan. Im übrigen hat sich das Landgericht. mit ‘der. Frage etwaig\nsexueller Einflüsse in den Aussagen der Mädchen. befaßt und\ndie Möglichkeit verneint, daß die Aussagen der. jugendlichen\nZeuginnen etwa unter. diesem Gesichtspunkte Zweifeln hegeg-\n\nnen müssten. Was aie Revision in diesem‘ Züsammenhang noch\n\ngung und kann im Revisionsverfahren keine Beacht tung finden:\n\n2) Den in | der Hauptverhendtung gestellten Beueisentrag.\nGer Verteidigung, cinen psychologischen Sachverständigen dar\nber zu hören, daß das Verhalten des Angeklagten vor, während\n\nund nach den einzelnen Tathandlungen keine Anzeichen für das\nVoriiegen einer wollüstigen Absicht aufweise, hat das Land-\n\ngericht abgelehnt, weil es insoweit eigene Sachkunde besitze,\n\nDie Revision bezeichnet diese Behandlung des Beweis-\n\nantrages als unzulänglich, ohne aber dabei die Verletzung\n\ndes § 244 kks 3 und A StPO zu behaupten. Sie wirft dem\n\nTatrichter jedoch vor, er sei seiner Pflicht, äie Wahrheit zu\nrforschen, nicht nachgekommen, weil er zur Beurteilung\n\nder Persönlichkeit des Angeklagten keinen psychologischen\n\nSachvers tändigen beigezogen habe. Diese. auf 8 244. Abs 2\n\nStPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet\n\nDas Landgericht hat aus verschiedenen Anzeichen, die\n\nes dem äußeren Tatgesckehen entnommen ‚hat, „den Schluß gezogen,\ndaß der Angeklagte... bei den Mißhandiungen der beiden Mädchen\n\nin wollüstiger Absicht tätig geworden seis. ‚daß er Helga sw\n|) fast immer nackt, Jutta «:: mit einem Hemd\nbekleidet, mit der Peitsche schlug, daß die hierzu gegebenen Anlässe meistens ganz unbedeutender Natur waren, ‚ferner\n\ndaß er selbst nicht angeben konnte, warum sich die Mädchen\nvor ihm entblößen mußten, zwinge - neben anderen Erwägungen Ds\nzu dem Schiusse, daß er. seine Ge schlechtslust bei den Züchti- >\ngungen habe befriedigen wollen.\" Ein anderer Grund als’ der\neiner wollüstigen Absicht sei nicht. ersichtlich, für\nVerhalten ergebe sich keine. andere Erklärungs möglichkeit\".\n\nsein\n\nDie Pflicht des Tatrichters, ‚den Sachverhalt vollständig\nzu erfors schen, gebot. jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen ein tieferes Eingehen auf die Persönlich- _\nkeit des Täters in behuts samen Aufhellen und Abwägen der 2\nElemente des äußeren und inneren Tatbildes:\n\n“Der Angeklagte hatte sich mehrere Jahre hindurch um\n.. die Erziehung. der Helga sa bemüht. Er hatte sie in\nseine Tamilie aufgenommen, wo das Mädchen sich immer wieder\n\nkürzere Zeiten aufhielt. Er machte sich auch um ihr späteres Fortkommen Sorgen. Das Mädchen versagte indes überall.\nDer Angeklagte -besprach sich deshalb mit Erziehern, was er\nnun tun solle. Dabei wurde ihm; wie das Landgericht als wahr\nuntersteilt, geraten); er solle es mit einer Züchtigung des\njädchens versuchen. Er machte sich mit diesen Gedanken\n\n. vertraut und erklärte dem Mädchen, es werde von ihm wie ein\n\neigenes Kinä behandelt, also auch geprügelt, wenn es Schläge\nverdiene. Jutta > zeigte er in Gegenwart ihrer Mutter\ndie Peitsche und ärohte,. damit werde: sie \"sie kriegen\", wenn\nsie nicht folge und den Umgang mit Jungen Burschen meide, Als\nHelga sa auch auf dem letzten Arbeitsplatze versagte,\nentschloß er sich, sie zu schlagen. In ähnlicher Weise ent-\n\nschloß er sich zur Züchtigung, als er erfuhr, Jutt va a 7\nsei am Abend vor einem Lichtspielhaus angetroffen worden.\nBevor er Eelga 5) mit der Peitsche schlug, besprach\n\ner sich nit seiner Frau und der Gemeindehelfer rin, die in:\n\nseinem Haushalte lebte. Seine ‚Ehefrau war. während der ersten\n\n'; Brügelei im Nebenzimmer anwesend und hörte das Weinen des.\n\non\n\n\"Mädchens. Vor und nech den Züchtigungen sprach er mit den\n\" Määchen ‚ein Gebet. Jutta 5 brachte er, nachdem er. sie\n\nmit der Peitsche geschlagen hatte, 'nach Hause und. lieferte .\nsie bei ihrer Mutter ab.‘ Daß Helga su nackt geschlage:\n\n“wurde, erzählte er in ‚mindestens ‚zwei Fällen seiner Fraü. on\nEbenso sprach er mit der Gemeindehelferin darüber. Sein un- \\\n\ngewöhnliches Vorgehen‘ ‚beruht nach. seiner Darstellung auf\n\n‚rein erzieherischen Gründen. Daß sich‘ eine sadistische .\nVeranlagung bei ihm sonst. gezeigt habe, ist. nicht, test-. u 2\n\ngestellt.\n\nDiese eigenartigen, dem T Tatri echter bekannten Umstände\ndrängten danach, der Persönlichkeit des Angeklagt ven, seiner\nVeranlagung, seiner 'Berufsauffassung, seinem Verhaiten gegen\nüber seiner Mitwelt, insbesondere seiner Familie, nachzugehen\n\nsich auch über sein Gefühls- und Geschlechtsleben ein Bild\nzu verschaffen, um aus dem so gewonnenen Einblick in die\n\"geistige Struktur dies ses Henschen zu begreifen, welche Zielsetzungen und welche Gefühlsregungen er mit den von ihm\nbegangenen Kißhandlungen der lädchen verband. Es gibt bisweilen Erzieher, die glauben, pädagogische Ziele mit härtes sten\nKitteln erreichen zu müssen, und dabei in fanatische m Eifer,\nvermeintlich nur ihren eignen Gewissen veran twortlich, nicht\nnur die Grenzen des Züchtigungsrechtes, sondern auch ‚die\ndurch Anstand, Sitte und Schamhaftigkeit gezogenen Schranken\n\"überschreiten. In dieser Hinsicht ist es bedeutsam, daß\nder Angeklagte, als er Jutta cm» die Pei tsche vorze igte,\nerklärte: \"Und wenn ich Dich damit am Körper verletze und\nich deshalb ins Gefängnis komme, das ist mir ganz egalt\n(Bi 6R der HA), ferner daß er in seiner Verteiäigungsschrift\neusführte: \"Ich habe gesagt, ich werde mich mit meiner gänzen\n. Bainbenz. für Jutta eins etzen, auch. venn nachteilige F Folgen\nzu e \"warten sind, yenn ijcl Jutta ges schlagen habe und sie\n| mich deshalb zur Anzeige bringt\" (B1 57.4 HA). Der ihn im \\\nErmittelungsverfahren untersuchende Kreisarzt, der eine. .\nGeisteskrankheit: oder Geistes sstörung bei dem Angel tlagten |\n\nverneinte, führt: in seinem schriftlichen Gutachten euss\n\n\"Bei der Exploration ist mehrfach die unter seelsorgerischen\nund pädagozischem Aspekt‘ formuliert e. \"These: wiedergekehrt,\ndaß der Kensch sich mit allen Konsequenzen im Falle einer Gefahr\neinsetzen muß, unter besonderen Ums ;tänden auch mit außer-—\n\ngewöhnlichen Mitteln.. Daß es si, ch bei dies ser Formulierung.\nim Einblick auf die Tatsache, daß sich. ‚die Eädchen bei den\nine nachträg-\n\neinzel: Züchtigungen entblößen mußt en, um e\nliche 'Rationalici ierung eines \"unbewußten + wrichhaften I Handelns.\n\n[ee\n\nGer Niefennerson handeln zag, kann, psychologisch\n\n93\n[q#}\n\nı -\n\nbe-\n\n15\ncr\n\nnicht zusgeschlosgen werden. Es darf aber auch nic\nerden, daß es so ist\" (BL 9I A HA).\n\nDie demnach gebotene Untersuchung der geistigen\nStruktur des Angeklagten machte es unter den gegebenen Umständen notwendig, sich eines psychologischen Gutachters zu\nbedienen, der über eine reiche Erfahrung in der Beurteilung\nvon Erwachsenen verfügt..In einer nun einmal situationsund zeitgebundenen Hauptverhandlung kann eine so tiefe und\nallseitige Schau in der Seelenlage eines- lienschen, wie sie\nhier erforderlich ist, nicht erreicht: werden. Dem Sachverständigen stehen hierzu nicht nur ein Hehr an Zeit, sondern\nauch bessere Forschungsmethoden zur Verfügung wer BCH 3 StR\n19/52 vom 19. März 19535. BEHSt. 8, 150, | 33\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei\nBenutzung dieses Beweismitt els die wollüstige Absicht des\nAngeklagten verneint hätte, so daß die Verurteilung aus 8-17:\nStGB entfiel. Da in allen Fällen Tateinheit mit diesem Verbr Pechen ‚angenon men wurde, über einheitliche Taten aber nur\n\neinheitlich entschieden. ‚werden kann,. muß das Urteil in vol-\n\ntem Umfange aufgehoben werden,\n\n3s) Die Sachrüge ist nicht begründet:\n\n®) Die Tatbes tandsmerkmale des § 174 Nr 1 StGB Es\nbedenkenfrei in allen Fällen dargetan (EEHSt 1, 292),\nes im Falle sm. nach den. Urteilsfeststellungen |\nan einem Gesamtvorsatz fehlt, ist die Annahme von Tatmehrheit hicht zu beanstanden (vel. BEHSt 2, 163, 167).\n\nb) Auch die Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Körper\nverletzung (§ 223 a. StGB) sind nachgewiesen. Der Auffass ‚ung\ndes Tatrichters, ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten.\nüber den Umfang seines Züchtigungsrechtes sei vermeidbar\ngevresen, dabker könne sich der Angeklagte hierauf nicht berufen, liegt kein Rechtseirrtum zugrunäe (BCHSt 3, 105 ff).\n\n+\n\ngen die Verurteilung aus § 225 bh StER bestehen\nkeine durchgrei?\n\nenden Bedenken, Unter Obhut\n\nim Sinne diesss\nGesetzes steht man, wenn der andere zur unmittelbaren kör-\n\nperlichen Peaufntchlleung verpflichtet ist. Obhut setzt also\nstets ein enges körperliches Verhältnis zwischen dem Täter\nund dem im Anvertrauten voraus (Schönke StGB § 223 b Anm III\n2 a). Zur unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung der\nJutta war der Angeklagte nach den Urteilsfentstellungen zwar\nnicht im allge emeinen verpflichtet, woh aber war das Kind\nvon seiner für ‚sorgepflichtig en Kutter der. Gewalt des Angeklagten, wenn auch nur für kurze Zeit, überlassen worden;\ner konnte dem Mädchen Befehle geben und hat dies auch _\ngetan. Daß er aus ‚gefühlleser Gesinnung heraus, also 'roh\n\ndas Käd ächen mißhandelt hat, stellt das Landgericht aubdrücklich fest, Damit sind die Tatbestandsnerkmale Da\n\n§ 225 b StGB in genüge ender Weise dargetan. Zutreffe nd ı\n\nschließlich ‚das ‚Landgericht auch Tateinheit ZWiSC ‚hen s 225 a\nund S 223° » StGB angenom: ıen 180 ‚hönke aa0. Anm VID.\n\nWas die Straf zumessung anlangt, so wird das Landge- _\nriecht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auf ‚ie.\nDeansta andungen. der Revision einzugehen.\n\nDem Senat erscheint es angebracht, die Sache einen\nbenachbarten Gerichte zur neuen Verhandlung und Entscheidung zu überweisen.\n\nGilde Krumime\n\n Dr.Sauen Lang-Hi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-26/4-str-503-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-26/4-str-503-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.136641+00:00"}}