{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-01-26_4_StR_501_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-26","aktenzeichen":"4 StR 501/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 501/55 | | 4\n\n2224 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ewald r aus Pi; sort geboren\n\nam N 1921, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\nwegen räuberischer Erpressung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Augustin\n_ Bundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Rinrichsen.\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. BB\n\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\" Justizangestellter =>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht: erkannt: . ae\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das.\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n4. Oktober 1955 wird die Sache zur Bildung\n' einer Gesamtstrafe mit der gegen den Angeklagten durch Urteil vom 12. September 1955\nwegen Einbruchsdiebstahls erkannten Gefängnis- .\nstrafe von 10 Monaten und 14 Tagen an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie auf angebliche Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten\nist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld-.\nspruch und die Strafzumessungserwägungen in den Straffällen\nwendet, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind. Die übrige\nsachlichrechtiiche Prüfung des Urteils ergibt lediglich, daß die\nStrafkammer übersehen hat, § 79 StGB anzuwenden. Das hätte sie\nauf Grund ihrer F Feststellungen über die Vorstrafe \"des Angeklagten\ntun müssen. Demnach ist dieser nämlich am 1I2. September 1955 nach\nden jetzt abgeurteilten Taten wegen Einbruchsdiebstahls bestraft\nworden. Der Bemerkung des Landgerichts, er verbüße \"zur Zeit die\nhierwegen. erkannte Strafe von 10 Monaten und. 24 Tagen\", ist zu\nentnehen, daß es sich um eine rechtskräftige Verurteilung handelt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 79 StGB waren\nsomit im Zeitpunkt: des tatrichterlichen Urteils erfüllt, Daß\nmöglicherweise inzwischen die Strafverbüßung beendet ist, hindert\ndie Anwendung des § 79 nicht. Sie wäre vielmehr trotzdem er-\n‚ forderlich (BEHSt 4, 366).\nGilde DE ZZ Krumme | 5 Dr. Augustin\n00. Dre Sauer Lang-Hinrichsen oo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-26/4-str-501-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-26/4-str-501-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.116410+00:00"}}