{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-01-19_4_StR_502_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-19","aktenzeichen":"4 StR 502/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in der Sirafsache\ngegen\ngeboren ar uEEED 19:5 in DB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\naiLs Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr.Augustin\n\nBundesrichter Dr,Sauer\n\nBundesrichter r.,Selber\nais beisivzende Richter,\n\nBundesenwalt EW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nwustlzangesteillter\n„als Urkundsbeamier der Geschäfissteile,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 11. Oktober 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDaum. imm Mann mm wur Bey Ämter zum „our rer um\n\nDer bisher unbestrafte Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat\nverurteilt; die Voiistreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesen tzto\n\nNach den Feststellungen war äer' Beschwerdeführer\neines Tages im März 1955 um die Mittagszeit mit seinem\nKraftrad auf der Königsallee (dort, ohne Gehweg, 9,50 m\nbreit) unterwegs. Seine Geschwindigkeit \"betrug 40 — 45\nkm/sto Es herrschte klares, trockenes Wetter, die Sicht\nwar gut. Als sich der Angeklagte einer Straßenkreuzung\n‚näherte, fuhr er nahe Straßenmitte,, weil er an einem\nrechts am Bordstein stehenden Möbelwagen \\ vorbeifahre\nmußte, Gegenverkehr war in diesen Augenblick. nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer sah nun aus einiger Entfernung (der Angeklagte sagt aus einer solchen von etwa\n10 m) eine ältere Frau, Diese stand auf derselben Seite\nder Königssllse, aber euwa g- il m hinter üe - Kreuzung,\n\ntein. Sie war, wie der Beschwerdef führ er bemerkte,\nIm Begriff, dis Alleezu Übergueren, und n geradeaus,\nohne sich nach rechts und links anzuschauen. Daher: gab der\nAn geklagte ! kurz kintereinander drei Hupsignale, um die\nFran vor dem Betreten der. Fahrbahn zu warnen. Es handelte\nch um die 73 Jahre alte, gehbehinderte Witwe ZB.\neine Ohren-Pelzmütz Ze wrug. Da sie deshalb vermutlich.\ndie Warnzeichen nicht wahrnahm, trat sie im selben Augenblick auf den Fahrdemm, und begann diesen zu überqueren.\nAls sie sich bereits in Richtung Straßenmitte bewegte,\nbremste der Beschw ‚erdeführer sein Kraftrad ab. Weil er\n\nsich jedoch bei Betätig gung der Bremse der Fußgängerin\n\n[e}\n\nu\nI\n®\n\nschon zu weit genähert hatte, konnte er sein Fahrzeug nicht\nmehr vor ihr zum Halten bringen. Sie wurde in einer Enifernung von 2,560 m von der rechten Bordsteinkante vom Kraft-\n\n!\n\\n\n]\n\nrad erfaßt, zu Boden gerissen und verietzt. Sie starb eine\nWoche später im Krankenhaus an einer Lungenembolie. Der\nBeschwerdeführer kam infolge des Anpralls 2 m hinter Frau\n\nRB © rel.\n\nDie Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf,\ndaß er zu spät gebremst und nicht. versuch“ habe, seitilich auszuweichen, or\n\nDer auf die Verletzung des sachlichen Strafrechts\ngegründeten Revision des Beschwerdeführers kann der Erfolg nicht versagt werden. “ |\n\n‚Der Angeklagte } hatte sich u. a. dahin eingelassens\nEr habe die Fußgängerin aus einer Entfernung von etwa 10 m\nerstmals bemerkt; früher habe er sie nicht sehen können,\n\"weil sie durch — am Straßenrand stehende — Bäume verdeckt\ngewesen sei. Ungeachtet seines Hupens sei die Frau zur =\näle :Fahrbahn getreten, Als sie den ersten Schritt auf\nder Fahrdamm getan habe, habe er sein Kraftrad sofort\nabgebrenst. Bei ihrem zweiten Schritt. auf der Fahrbahn.\nsei er nur noch 5 -— 4 m.von ihr entfernt gewesen, Auf\ndiese Entfernung habe er sein Fahrzeug nicht mehr zum\nStehen bringen, wegen Gegenverkehrs habe -er auch nicht\nnach links ausweichen können. |\n\nDie Strafkammer legt auf Grund von Berechnungen\ndar, daß die Angaben des Beschwerdeführers über Maße und\nEntfernungen nic t richtig sein können (wobei sie inm |\nguten Glauben zugute hält), Die Rechtsauffassung des\n\nTatrichters ist insoweit einwandfrei, als er dm Angeklag-\n\nauer Du zur Dur am bu Tran nen Der mnn ame wur mn\n\n’\nten eine Schrecksekun nde ( (Schreckzeit) nicht zugetilligt\ni\n\n1iske Auftreten einer wnerwar\" ı Gefahr (BGH VRS 6, 450,\n4515 7, 449, 4560). Insofern erhebt auch Ale Revision keine\nBeansten dungen. Die Darlegungen der Sirafkammer lassen\njedoch erkennen, daß sie die Schrecksekunde mit der Reak-.\ntions- und Bremsansprechzeit vermengt hat. Eine Reaktionsund Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in ‚jedem Fall\n\nrn nr rn pn\n\nzugutezuhalten (BGH VRS 7, 449, 450). Das Landgericht hat\nihm irrigerweise nur eine Bremsansprechzeit von 0,2 seco.\nzugebilligs. Auf dieser fehlerhaften Grundlage beruhen üle\n\nganzen weiteren Berechnungen der Str rafkammer, insbesonäere\ndie Annahme, der Angeklagte wäre bei sofortigen Bremsen\nin 1,69 sec. auf 7,45 m zum Stehen gekommen. Auf älese\nVoraussetzungen gründet sich auch die weitere Erwägung\n\n‘es lenäügerichtss der Angeklagte hätte noch mühelos en\nFrau RD orHeifenren können, Sei ihm aber ein Ausweichen wegen seiner zu hohen Geschwindigkeit nicht mehr\nmöglich gewesen, so beweise das, daß er nicht nur wenig\n(etwas verspätet) sondern viel zu spät mit dem Bremsen\nbegonnen habe. Das Urteil kann daher nicht bestehen.\n\nDer Tatrichter wird den Sachverhalt erneut zu erör-\n| tern und dabei die im gegebenen Fall in Betracht kommende\nReektions- und Bremsansprechzeit zu berücksic chtigen haben\n| (vgl dazus BGH VRS 6, 193 f5 441 f, 443). Da die gehbehinderte Witwe rg : im Augenblick des Zusammenstoßes\nbereits 2,60 m von der Bordsteinkante zur Straßenmitte\nhin zurückgelegt hatte, kann allerdings die Einiaszung\ndes Angeklagten,’ daß er sie, als er nur 10 m von ihr ent-.\nfernt war, noch auf dem Rand des Bürgersteigs hape siehen\nsehen, nichs richtig sein. Es wird fesvgestiellt werden\nmüssen, wie weit die Fußgängerin von ikm entfernt war, als\n\net\n\n&\ner bremste hzw. als er hätte bremsen müssen, und op er dann\n\nnoch tei sachgenäößem Verhalten den Zusammenstoß hä\n\nmeiden können,\n\nZur Strafzumessung sei bemerkt: Die Ausführungen des\n\"Landgerichts könnten dahin verstanden erden, daß 8\nStGB in Fällen fahriässiger net vnanwendbar seien. Eine\n\nDie Zuzi hung eines Kraftichrsachverständigen wird sich\nempfehlen.\n\nGüde . En _Krumme nn Dr. Augustin\n\nDreSauer 0 Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-19/4-str-502-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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