{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-01-19_4_StR_484_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-19","aktenzeichen":"4 StR 484/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 484/55\n\nN\n\n2226 045 ®\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Toni geb. S aus er\nreis 3\n2, den Kaufman Priedrich S FE bei KB,\n1894 in 9 Kreis DEEB on\n\ngeboren am\nwegen Sahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsendt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenetähr&sident die\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr. Augustin.\nBundesrichter Dr. Sauer.\nBundesrichter Dr. Seibert u\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr, > bei der Verkündung\nals Vertreter der: Bundesamnaltachaft,\n\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nür Recht erkannt: nn\n\nDie Revisionen der Angeklagten Seifert und Schwetz\ngegen das Urteil des handgerichte in Wiesbaden vom ;\n.6. Juli 1955 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat, die Kosten. seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDH\n\nu tn ta\n\nDie Angeklagte Sg fuhr am 12. Juli 1954 in den\n\nHorgenstunden mit einem Mercedes-Personenkraftwagen 170 5\n\nvon Belg a.d.losel nach Frankfurt a.M. Im Rheingau benutzte\n\nsie die Bundesstraße 42, die bei Geisenheim als Umgehungsstraße rechts an dieser Ortschaft vorbeiführt und hinter ihr\n\nin einer langgestreckten, flachen und übersichtlichen Kurve\n\nin die alte Fährstraße nach Winkel übergeht. Diese Einmündung\nist von der Umgehungsstraße aus schon in einer Entfernung\nvon etwa 150 m zu übersehen. Als sich die Angeklagte ihr\ngeger 17.15 Uhr bei trockenem und klaren Wetter mit einer.\nGeschwindigkeit von etwa 45 km/st im vierten Gang fahrend\nnäherte, bemerkte sie 70 m vor sich auf der alten, etwa B m\nbreiten Straße zwei Fußgänger, die Kitangeklagten Sch und\n\n\"ge; öie ihr den Rücken zukehrten und den aus Richtung\nRüdeshein kommenden Verkehr nicht beachteten. Sie glaubte,\n\ndie beiden Männer wollten die Pahrbahn von rechts nach links,\nüberschreiten,. während sie in Wirklichkeit - in schräger\nRichtung nach $inkel zu - von der linken auf die rechte Straßenseite hinübergehen wollten, die ven einem Bankett begrenzt\nwird. Als Frau su» noch ‚etwa 50 m von ihnen entfernt war,\ngab sie ein Warnzeichen mit der Hupe. Darauf erschraken sie\nund waren einige Augenblicke unschlüssig, nach welcher Seite\nsie ausweichen sollten. > sprang schließlich nach dem\nlinken Fahrbahnrand zurück, während Sch eiligst das Bankett\nder rechten Straßenseite zu erreichen ‚suchte. Frau > ver-\n\n. ‚langsamte ihre, Fahrt, als sie die. Unentächlosseiheit der Fuß-\n\nsänger bemerkte, ohne indes auf. den dritten Gang zurückzuschalten oder scharf zu bremsen. Sie versuchte, zwischen ihnen\nhinäurchzufshren. Dabei wurde Sch kurz vor oder auf dem\nBankett von der rechten vorderen Seite des Kraftwagens erfaßt und in ein tiefer gelegenes Feld geschleudert. Dort blieb\ner schwerverletzt .liegen.\n\n_ 3.\n\nNach diesem Zusammenstoß fuhr Frau SB zunächst nach\nder Straßenmitte zu. Um wieder auf die rechte Fahrhahnseite\nzu gelangen, gab sie stark Gas, so daß der Wagen nach rechts\nauf das Bankett zuschoß. Dort ging der .ichlossermeister Sp\nden die Angeklagte nicht bemerkt hatte. Er sprang auf die\nStraße, um den Wagen auszuweichen, wurde aber doch von ihm erfaßt, weil die Angeklagte das Steuer wieder nach links herumgerissen hatte, um nicht auf das Bankett zu fahren. sr wurc\nüber das Fahrzeug hinweggeschleudert und starb an seinen Verletzungen noch am selben Tage. sr konnte wiederhergestel.\nwerden. a\n\nDie Angeklagte sg ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sieben ! jonater\nGefängnis verurteilt worden. Die Strafvollstreckung wurde zur\nBewährung ausgesetzt. Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-Zeugen wurde ihr entzogen und der erteilte Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihr vor Ablauf von drei\nJahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der } Yitangeklagte\nSch erhielt wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer ver-\n\nwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat eine Geldstrafe von\n500 DM. EB vurde freigesprochen. Die Rechtsmittel der\nbeiden verurteilten Angeklagten sind unbegründet.\n\nI. Die Revision der Ehefrau sn rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen ; Strafrechts\n\nDie Angriffe der Verteidigung gegen. die Freisprechung\ndes Kaufmanns I _ y sind unzulässig, weil die Angeklagte\ndurch diese Entscheidung nicht. beschwert ist. Bei der Hürdigung ihrer Fahrweise ‚war der Tatrichter nicht an die der\nFreisprechung Zugrunäe liegenden Erwägungen gebunden. Wenn\ner es auch nieht für nachgewiesen erachtete, daß o34<—„—&—w\ndurch sein Verhalten \"eine notwendige Bedingung für die beiden\nUnfälle setzte\", so war er doch dadurch nicht gehindert, das\n\n- 4 -\n\nGegenteil zugunsten der Angeklagten sg zu unterstellen.\n\nDa er es für möglich hielt, daß erst das Vorhandensein beider\nFußzänger das eigentliche \\iindernis für Frau SED ?iläete\n\nund sie zu dem fahrlässigen Verhalten veranlaßte, war er so-\n\ngar verpflichtet, bei der Feststellung ihres Verschuldens von\ndieser = Heettenkeit auszugehen, soweit dies für sie günstiger\n\nist. iergegen hat das Landgericht auch nicht verstoßen.\n\n. zu Unrecht vermißt die Verteidigung eine. Feststellung\ndarüber, ob Sch und re, 'als die Angeklagte ihrer\nansichtig wurde, auf der Straßennitte stehen geblieben waren,\nweil das Landgericht es nur. für nicht widerlegt erachtet hat,\ndeß die Angeklagte dies bei Abgabe des Warnsignals glaubte.\n‚Ihr Irrtum über die Bewegungsrichtung der Fußgänger zwingt\nnämlich entgegen der Auffassung. der Revision keineswegs zu\nder Schlußfolgerung, daß die Fußgänger in dem Augenblick, als\nFrau Sg sie erblickte, wirklich auf der Straße standen;\ndenn der Tatrichter hat festgestellt, daß die Angeklagte die\nBewegung der beiden 3 Männer zur Straßenmitte hin vorher infolge\nUnaufmerksamkeit nicht‘ beobachtet hatte und.daß diese \"sich\njedenfalls nicht beeilten, die Straße zu überqueren.\" Unter\nsolchen Umständen ist es nach der Lebenserfahrung durchaus\nmöglich, daß ein, Kraftfahrer in einer Kurve langsan dahinschreitende Personen auf der Fahrbahn stehend glaubt. Zudem\ngilt die für diesen Fall von der Strafkammer angenneene.\nPflicht zu größerer Sorgfalt ebenfalls, wenn Sch\nm wirklich mitten auf der Fahrbahn standen.\n\nBe\n4\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist un-.\nbeachtlich, soweit sie nicht die Beweismittel bezeichnet,\nderen sich der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPo).\nIm übrigen ergibt sich ihre Behandlung aus dem Zusammenheag\nder sachlich-rechtlichen ! Brörterungen.\n\nan\n\nZu Unrecht weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht die Bekundung des Sachverständigen, der die Unfallstelle eine Stunde nach dem Unfall besichtigte und in der\nHauptverhandlung das Fehlen von Bremsspuren bezeugt hat, unzulässigerweise bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt habe.\nohne ihn als sachverständigen Zeugen zu vernehmen und zu\nvereidigen (§ § 5 StPO). Diese Feststellung fällt nämlich in\nden Rahmen der Gutachtertätigkeit, mit der der. ‚Sachyerständige\nit war.\n\nschon im polizeilichen Ermittlungsverfahren beauftra\nDie Strafkammer durfte sich deshalb die Kenntnis der auf Grund\nseiner Sachkunde ermittelten Tatsachen : h'. örung des\nGutachters verschaffen (BGH NW. 1951, 7 Nr 17). Die Angeklagte selbst hat auch nur behauptet, den Fuß vom Gashebel\ngenommen und leicht gebrenst zu haben; denn sie entschloß\n\nsich beim Näherkommen; zwischen den beiden ‚Fußgängern hinäurchzufahren, weil sie dies für das beste hielt.\n\nDie Urteilsdarlegungen reichen auch im Ergebnis zur\nRechtfertigung des Schuläspruchs aus. |\n\nu. Das Tandgericht führt den Zusammenstoß mit er\n\nauf mehrere Fahrfehler. der Angeklagten zurück. Uriwesentlich\nist es in diesem Zusammenhang, daß die Angeklagte durch ihre\nUnaufmerksankeit die Fußgänger erst sah, als sie 7 m vor ihr\nauf der Mitte der Straße waren, obwohl sie sie schon aus. der '\ndoppelten Entfernung hätte sehen ‚können; denn es genügt selbst\nnach der Auffassung des Tatrichters, daß sie in. der ‚Entfernung\nvon 50 m Hupzeichen. gab, ‚Der Unfallverlauf zeigt sodann, daß\nauch die ursprüngliche Bewegungsrichtung bedeutungslos war,\nweil die beiden. Männer. auf das Warnzeichen kin nach entgegengesetzten Richtungen auseinanderliefen.\n\nNicht beizupflicht en ist ferner der Ansicht des Tand-.\ngerichts, daß die Angeklagte, bevor sie die firkung ihres\nWarnzeichens abwartete, nachdrücklich bremsen oder den dritten\ngang hätte einschalten müssen, um des Fahrzeug notfalls recht-\n\nen.\n\n-6 -\n\nzeitig anhalten zu können, weil Fußgänger häufig erschrecken\nurd kopflos handeln, wenn hinter ihrem Rücken eine Autohupe\nertönt. Diese Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines\nKraftfahrers stehen mit den heute geltenden verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang. Wer aus genügender Entfernung Tiupzeichen: gibt, braucht nicht sogleich seine Fahrt.\nzu verlangsamen oder gar zu bremsen. ‚Er darf zunächst darauf\nvertrauen, daß die anderen Verkehrsteilnehner seine Warnung\nbeachten werden und die Gefahr unvorsichtigen Verhaltens.\ngegenüber seinen unbemerkt herankommenden Fahrzeug abgewendet\nist (Best 73, 206, 208; RdK 1940, 168 } ir 135; \"BayobL& Verk.R.\n1934, ‚409; VRS 6, 394 Nr 189; vel Müller, Straßenverkehrsrecht,\n19. Aufl S 676). Da die Angeklagte nach der Verkehrslage berechtigt war, den sich mitten auf: der Fahrbahn aufhaltenden\nFußgängern Warnzeichen zu geben, aurfte sie erwarten, daß diese\nihr die rechte Fahrbahnseite sofort ohne Unschweite freigeben\nwürden; denn es handelte sich um erwachsene Känner, die sich\nauf einer dem Schnellverkehr dienenden Bundesstraße bewegten.\nSie hätten auch genügend. Zeit gehabt, um sich entweder auf.\n\ndie linke, in diesem Augenblick vom Gegenverkehr freie Fahrbahnseite zurückzubegeben oder. eiligst' auf kürzesten ‚Wege das\n‚die rechte Seite ‚einsäumende Bankett aufzusuchen, weil sie\nbis zum äußersteit Fahrbahnrand nur # 'zurückzulegen hatten,\nwährend die Angeklagte bis- zu ihrem, Standort noch om fahren.\nnußte, wofür sie bei ihrer schon merklich unter 45 km herab--\ngesetzten Geschwindigkeit mindestens 4 Sekunden brauchte. |\n\nErst. als sie die Unschlüssigkeit der Fußgänger bemerkte,\n\n' mußte die Angeklagte ohne Zögern wirksame Gegenmaßnahmen\ntreffen. Eine Schrecksekunde kann ihr für diesen Zeitpunkt\nnicht mehr zugebilligt werden. Sie steht dem Kraftfahrer nur\nbei dem plötzlichen Auftreten einer unerwarteten Gefahr ZU,\nauf die er nicht gefaßt sein muß (R6St 65, 135, 142; BCH VRS 6,\n449,451; 7, 449). Die Angeklagte aber hatte Sch und\n\n- T..\n\nE> schon aus einer Entfernung von 70 m auf der Fahrbahn\ngesehen und mußte ihr weiteres Verhalten deshalb aufmerksam\n\nbeobachten.\n\nDer Tatrichter hat indes rechtsirrtumsfrei festgestellt,\ndaß Frau su den Unfall auch dann noch hätte vermeiden\nkönnen, wenn sie sogleich, als sie die ersten Anzeichen der\nUnentschlossenheit der Fußgänger bemerkte, stark gebremst hätte\nDas hat sie unterlassen, weil sie angenommen hat, die Mönner\nwürden sich in Sicherheit gebracht haben, wenn ihr Fahrzeug\nin ihrer Höhe angelangt sein werde. Da sie im Augenblick des\nZusammenstoßes mit Sch schon erhehlich langsamer als mit\n45 km/st fuhr und 5 1 erst auf der äußersten rechten Fahr-\n\n bahnseite erfaßt wurde, hätte 'sie den Wagen noch vor Sch\n\nanhalten, mindestens aber ihre Fahrt durch stärkeres Brenusen .\n‚soweit verlangsamen können, daß Sch ihre Fahrbahn noch\nrechtzeitig verlassen konnte. Wenn sie statt dessen versuchte,\nzwischen den Fußgängern hindurchzufahren, ohne die endgültige\nKlärung der Verkehrslage. abzuwarten, kann ihr der Vorwurf\nder Fahrlässigkeit nicht erspart werden. \\ Es\n\n2, Ebenso ist das Verschulden der Beschwerdeführerin. an\nden zweiten Unfall einwandfrei festgestellt.\n\nNach der mit Rechtsgründen. nicht angreifbaren Annahme\ndes Tatrichters hat sie in der Verwirrung über den Zusammen.\nstoß mit Sch nicht sofort auf der rechten Straßenseite, =\nangehalten, wozu sie rechtlich verpflichtet war ‚sondern sie\nist erst zür Straßenmitte hin gefahren, wodurch sie gend tigt\nwurde, wieder nach rechts zu fahren, um dort zu halten. Dies\ngeschah so hastig, daß der von ihr bis’ dahin nicht bemerkte\nSchlossermeister sp, der auf dem Bankett dahinging; hierdurch erschreckt wurde und in der Annahme, er würde sonst\n\nauf dem Bankett angefahren, auf die Straße sprang und in die\nFahrbahn der Angeklagten geriet. Welcher technische Vorgang\ndiese plötzliche Bewegung des Fahrzeugs nach rechts zu er-\n\nLYF2\n0)\n\nae\n\nSSR,\n8 -\n\nklären vermag, ist für die Beurteilung des Verhaltens der\nBeschwerdeführerin unerheblich, Das Landgericht brauchte deshalb hierüber keine Sachverständigen zu hören. Jedenfalls ist\ndie Angeklagte unter der Schockwirkung des ersten Unfalls\n\nohne ausreichende Beobachtung der Verkehrslage auf der rechten\nStraßenseite so unvorsichtig gefahren, daß sie einen anderen\nVerkehrsteilnehmer erschreckte und dadurch zu falschen Kaßnahmen veranlaßte, die seinen Tod herbeiführten. Die an sich\nmenschlich verständliche Kopflosigkeit vermag sie nicht\n\nzu entschuldigen, weil diese durch die von ihr selbst ge-\n\nschaffene Gefahrenlage verursacht worden war: (vel RG VAE 1941,\n\n120; Müller aad 3 791, 401).\n\nDie Voraussehbarkeit eines durch kopflose Maßnahmen un\nnach einem Zusammenstoß herbeigeführten weiteren Unfalls ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, sie bedurfte keiner.\nbesonderen Erörterung.\n\nDa weder die Strafzumessungserwägungen noch die 3e-\n\n gründung der Entziehung der Fahrerlaubnis einen die Beschwerde-\n\nführerin benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, muß\nihre Revision als unbegründet verworfen werden,\n\nII - Die Verurteilung des Witangeklagten =; ist ebenfalls zutreffend begründet, u\n\nJieser Angeklagte nat dureh seine TInaufnerksankeit vor\nund beim Überqueren der Fahrbahn, sein langsames Vorwärtsschreiten in schräger Richtung und sein verkehrswidriges\nReagieren auf das Warnzeichen der Angeklagten sw» seine\neigene Verletzung schuldhaft mitverursacht. Da das Ländgericht die anfängliche Geschwindigkeit des Kraftwagens mit\nBestimmtheit auf etwa 45. km/st festgestellt hat, war es entgegen der Auffassung der Revision nicht zulässig, zugunsten\ndes Beschwerdeführers eine höhere Geschwindigkeit zu unterstellen.\n\nEine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs hat der\nTatrichter mit Recht abgelehnt, weil der Schlossermeister\na | sich durch das plötzliche Fahren des Kraftwagens\nzum rechten Fahrbahnrand, das seine Ursache in der durch\nden ersten Unfall verursachten Kopflosigkeit der Frau\nsu hatte, genötigt sah, das Bankett zu verlassen, um\nsich zu retten, und infolge dieser. Ausweichbewegung unmittelbar vor ihr' Fahrzeug geriet. Hiernach führt eine ununterbrochene Ursachenreihe von dem verkehrswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers zu dem letzten, tödlichen Er-Bi . Se RE EEE\n\nDie Voraussehbarkeit dieses Unfalls hat das Landgericht ohne. Rechtsirrtum. bejaht, weil ‚die zahlreichen.\nVerkehrsunfälle. immer wieder zeigen, daß kopflose Reaktionen von Kraftfahreren nach einem Zusammenstoß mit anderen\nVerkehrsteilnehmern, insbesondere Unterlassen des Bremsens\noder starkes Gasgeben, nicht selten sind und dann leicht\nzu weiteren Zusammenstößen führen können. Auch für den Be- |\nschwerdeführer war ein solcher Erfolg nach den insoweit\nrechtlich nicht anfechtbaren Feststellungen des Tatrichters\nvoraussehbar. Er war früher viele Jahre selbst Kraftfahrer\nund kannte die Gefahren des Straßenverkehrs. Er wußte, daß.\ner sich auf einer Umgehungsstraße mit starkem Kraftfahrzeugverkehr bewegte, auf der die Fahrzeuge schnell zu fahren\npflegen, und mußte mithin mit einem Zusammenstoß infolge\nseines verkehrswidrigen Ver \"haltens rechnen, durch den\nleicht beliebig viele ‚andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden\nkommen konnten. n_\n\nNach alledem muß auch das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers verworfen werden.\n\nGüde Krumme Dr. Augustin\nDr. Sauer . Seibert\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-19/4-str-484-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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