{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-01-19_4_StR_427_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-19","aktenzeichen":"4 StR 427/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\nu 26 048\nIm Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Herbert K ED :: iD\nm. dort geboren am I) 1912,\n\nwegen fahrlässiger Tötung |\n\"hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtslofs in der Sitzung\nvom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. I) |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin, Frau Maria ] in Frankfurt a, M., wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt von 5. April\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar euf\ndie Revision der Hebenklägerin nur im Strafausspruch,\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entcsckeidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesens\n\nVon Rechts wegen\n\n1, mn ern Au. eu De Fre mem ann men mans\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei konaten\nGefängnis verurteilt worden; die Strafvollstreckung\nwurde zur Bewährung ausgesetzt. Er fuhr am 12. Hai 1954\num 7 Uhr morgens in Begleitung seines Mandanten N )\nmit seinem Mercedes-Personenkraftwagen 220 von Ludwigshafen fort, um einer Beweisaufnahme in Bonn beizuvohnen.\n» Bei Heidelberg fuhr er auf die Autobahn in Richtung\nFrankfurt a. MH. #®r benutzte fast durchweg die Überholungsbahn; seine Reisegeschwindigkeit betrug mindestens\n100 km/st. Bei Pfungstadt sah er vor sich auf der rechten\nFahrbahnseite einen großen, schweren Lastzug, der mit\neiner Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st fuhr. Als er\nsich diesem Lastzug bis auf etwa 150 m genähert hatte,\nsteigerte er seine Geschwindigkeit bis zu 130 km/st,\num ihn zu überholen: In einer Entfernung zwischen 100 und\n150 m gab er ein Warnzeichen mit den Doppelboschhorn.\n\nDie Fahrbahn erschien ihm weithin frei, als er zum Überholen ansetzte. Nur in weiter Ferne sah er ein anderes\n\n_ Kraftfahrzeug dahinfahren, das ihm für den Überholungs-\n\nvorgang ungefährlich erschien. Als er nur noch etwa\n\n40 m von dem lastzug entfernt war, bemerkte er plötzlich;\n\nwie dieser unter Herausstellen des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf dic Überlolungsbahn herüberkam. Da keine\nMöglichkeit vorbeizukommen oder auszuweichen mehr bestand, trat er scharf auf die Bremse. Dadurch konnte\n\ner ein Auffahren seines Wagens auf den Lastzug verhindern; er hatte aber das Gefühl, daß der Wagen sich\nnach rechts und dann nach links nceigte. Deshalb licß er\ndie Bremsc wicder los. Arotzdem kam sein Fahrzcug von\n\nder Fahrbahn ab und geriet mit den linken Reifen auf den\n\nmittleren Grünstreifen. Der Versuch, es dort zu halten\nund wieder nach rechts auf die Fahrbahn zu korscn, rißlang. Der Wagen fuhr vielmehr schräg über den Grinstrceifen auf die Gegenfahrbahn. Auf ihr kam cin lastlıraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st\nheran, der von dem Kraftfahrer I geführt wurde;\nneben ihm saß der Gastwirt ID: WWW :e1:ra >\ndurch Gasgeben, knapp vor dem Wagen des Angeklagten\nvorbeizukommen. Dicht aufgeschlossen folgte auf der\nÜberholungsbahn - im Begriff, diesen Lastkraftwagen\nzu überholen - ein von dem Kraftfahrer > geführter Volkswagen. In ihm saß Rechtsanvalt Dr. Ben\naus Frankfurt a. M. 60 bis 80 m hinter ihm fuhr der Dip.\ningenieur | mit seinem Volkswagen. ED vrcas'\nzwar, sein Wagen wurde aber in der Kitte von der rechter\nVorderkante des Mercedes-Wagens mit solcher Wucht getroffen, daß er um 180° herumgeschleudert wurde.\nAuch Ben bremste und versuchte, nach links auszuwreichen; er stieß mit dem Wagen des Angeklagten und\ndem von FB zefünrten Volkswagen zusammen. Der\nAngeklagte zog nun seinen Begleiter. Rn) aus den Wagen\n_ und legte ihn auf den Grünstreifen. Dann brach or cclbe’\nzusammen. Rechtsanwalt Dr. Bo 5) starb an der Unfallstelle; FEB verschied nach einigen Tagen in Krankenhaus; ı Krakan mehrere Becken- und Beinbrüche\nund lag vier Monate im Gipsverband. Auch der Angeklagte\nwurde mit erheblichen Verletzungen ins Krankenhaus\neingeliefert. Nur Bei blieb unverletzt.\n\nDer Unfall ereignete sich 71 m südlich des Kilometersteins 524; 29 m nördlich dieses Steins war ein\nvom Angeklagten vor dem Zusarmenstoß nicht benerkter\nLastzug der Bundesbahn abgestellt, der eine Panne hattc:\nEr stand rechts auf der Fahrbahn, mit scinen rechten\nRädern auf dem anschließenden Grünstreifen. Der Wagen\n\ndes Angeklagten hinterließ auf der Überholungsbahn in\nRichtung Frankfurt a. M. eine 40,8 m lange Bremsspur und\nauf dem Grünstreifen. eine Fahrspur von 17,2 m; das Ende\nder Bremsspur war von dem Beginn dieser Fahrspur 11,6 m\nentfernt, Die Insassen des Lastzugs, der den Angeklagten\nzum Abbrensen veranlaßt hatte, konnten nicht ermittelt\nwerden.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist auf das\nStrafmaß beschränkt. Beide Revisionen müssen Erfolg haben.\n\nI. Ein - allerdings nur geringes - Verschulden\ndes Angeklagten Dr. xD besteht nach der Auffassung\nder Strafkammer darin, \"daß er sich dem vor ihm fahrenden Lastzug mit einer absoluten Geschwindigkeit von\n130 km/st und der hohen Relativgeschwindigkeit von mindestens 60 km/st näherte, ohne sich vorher davon zu\nüberzeugen, daß der Führer des Lastzuges sein Herannahen und seine Überholungsabsicht bemerkt hatte,\nund ohne zuvor die Verkehrslage sorgfältig zu prif en.\"\nNach der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen\nVerkehrslage hätte er mit einem plötzlichen Abbic gen\ndes Lastzuges rechnen müssen, weil die Erfahrung lehre,\ndaß Lastkraftwagenführer häufig auf dio Überholungsbahn\nhinüberfahren, ohne sich hinreichend zu vergewissern,\nob sie nicht einem schnelleren Wagen in die Fahrbahn geraten. Da der Bundenbahnlastzug in nicht allzu großer\nEntfernung auf der rechten Fahrbahn hielt, hätte der\nAngeklagte erkennen müssen, daß der Fahrer des Lastzugens\ndurch dieses Hindernis veranlaßt werden kornte, Schon\njetzt auf die überholungsbahn auszubiezen. Als der Ange-\n\n-5—\n\nsei der Lastkraftwagen höchstens 190 m vor dem haltenden\n Bundesbahnlastzug gewesen, so dsß er ihn bei einer Geschwindigkeit von 70 km/st in knapp 10 Sekunden erreicht\nhaben würde. \"Bei richtigem Verhalten hätte er sich entweder vergewissern müssen, daß der vor ihm fahrende Lastzugführer seine Überlholungsabsicht erkannt hatte, oder\naber ermußte sich unter Anpassung seiner Geschwindiekeit\nin sicheren Abstand an den Lastzug anhängen, die Verkehrslage genau beobachten und durfte erst dann, wenn eine\nGefahr nicht zu befürchten war, jetzt allerdings mit\ngrößter Beschleunigung, die Überholung durchführen. Er\nhätte nicht unbekümmert mit noch gesteigerter Geschwindigkeit an dem vorausfahrenden Lastzug vorbeibrausen dürfen.\"\n\n1. Schon die allgemeinen Anforderungen des Tatrichters an die Sorgfalt eines Kraftfahrers können nicht in\nvollem Umfang gebilligt werden. Grundsätzlich kann weder\ndie Geschwindigkeit des Angeklagten von 130 km/st noch\nseine hohe Relätivgeschwindigkeit zu dem voranfahrenden\nLastzug bei Beginn des Überholungsvorgangs beanstandet\nwerden, sofern sie ihn nach scinen persönlichen Fihigkeiten nicht daran hinderten, die Vorgünge auf der rahrbahn, und zwar auch die vor dem zu überholenden Lastwagen\nzu beobachten und bei plötzlich. auftretender Gefahr\nentsprechend zu reagieren. Im Schnellverkehr der Autobahn\nmuß nämlich jeder Kraftfahrer mit erheblichen Geschwindigkeiten nachfolgender Verkehrsteilnehmer rechnen und\nsich beim Überholen oder Umfahren von Hindernissen danach richten. Er verletzt deshalb seine Sorgfaltspflicht gsröblich, wenn er so knapp vor einem schnellen\nFehrzeug auf die Überholungsbahn ausbicgt, deß dem\nFührer dieses Wagens nur noch die Möglichkeit einer Gefahrenbremsung bleibt (BGH VRS 6, 1965. 7, 110;5.4 St\n410/55 vom 17. November 1955; OLG Hamm DAR 1954, 117\nNr 81). Der Überholende ist auch nicht verpflichtet,\n\nseine Geschwindigkeit bei Annäherung an das zu überholende Fahrzeug zu ermäßigen, vielmehr muß er den\nÜberholungsvorgang mit möglichster Beschleunigung durchführen (vgl § 10 Abs 1 Satz 2 StVO für Lastkraftwagen).\nDas gilt nicht nur für den einfachen Sträßenverkehr\n\n(RG VAE 1937, 357 Nr 4525 1938, 75 Nr 995 BGH DAR 1954,\n19), sondern - gerade im Interesse der nachfolgenden\nKraftwsgen - auch für den Verkehr auf der Autobahn.\nAllerdings muß der Führer des schnelleren Wagens das\n\nvor ihm fahrende Fahrzeug auf eine Überholungsabsicht\nseines Führers hin beobachten und seine Fahrweise darauf\neinstellen (BGH VRS 6, 1965 7, 1105 3 StR 254/53 vom\n\n10. Dezember 1953). Eine Verpflichtung, sich vor dem Überholen darüber Gewißheit zu verschaffen, ob der zu überholende Fahrzeugführer seine Überholungsabsicht erkannt\nhat, besteht aber nicht, weil er nicht feststellen kann,\nob der zunächst auf der rechten Fahrbahn unverändert\n\n. geradeaus fahrende Kraftfahrer das zur Kundgebung der\nÜberholungsabsicht bestimmte Warnzeichen bemerkt und aufgenommen hat (vgl EGH NIW 1952, 35 Nr 245 DAR 1954,\n\n19 für das Überholen von Radfahrern). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte darf er daher darauf vertrauen,\ndaß der Vorausfahrende sich vorschriftsmäßig verhalten\nund: seine Fahrtrichtung nicht ändern werde, obne sich\nvorher durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu\nüberzeugen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist (vgl BGH VRS 3, 182 Nr 69 Ziff 3).\n\n2.) Nicht ausdrücklich erörtert. hat das Landgericht\ndie dauernde Benutzung der Überholungsbahn. Sie verstößt\ngegen § 8 Abs 2 StVO, der auch für Autobahnen gilt (vgl\nMüller 19. Aufl § 8 StVO Anm 6 a,E.). Diese Zuwiderhandlung”Könnte für den Unfall ursächlich sein, wenn\nder Angeklagte dadurch verhindert worden väre, das Hin-Gdernis zu sehen, das den Lastkraftwagenführer nach der\nAnnahme der Strafkammer dazu veranlaßt haben könnte,\n\ndie Fahrbahn zu wechseln. In dieser Hinsicht hat das\nLandgericht noch keine ausreichende Feststellungen getroffen,. Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Angeklagte den rechts parkenden Bundeskahnlastzug rechtzeitig hätte erkennen können, wenn er bis zum Beginn\ndes Überholungsvorgangs - also bis auf 150 m hinter\ndem Lastzug - auf der rechten Seite geblieben wäre,\ninsbesondere fehlen Angaben über die Breite der Fahrbehn\nund darüber, ob der vorausfahrende Lastzug auf der\nrechten Hälfte weit rechts oder links dahinfuhr.. Falls\nsich der Lastzug dem weißen Trennungsstrich näherte,\nhätte der Angeklagte hieraus unter Umständen schon vor\ndem Herausstellen des Winkers auf eine Überholungsabsicht schließen können (vgl OLG Hamm DAR 1954, 11T).\n\n3. Schließlich hat das Landgericht auch nicht geprüft, ob der Angeklagte während der Fahrt auf dem\n\"Grünstreifen nochmals hätte bremsen sollen. Hier würde\n'infölge Herabsetzens der Geschwindigkeit auf 55 km/st und\nwegen des größeren Reibungswiderstandes keine Schleudergefahr mehr bestanden haben.\n\nA4o Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Urteilsausführungen über die Voraussehbarkeit des Zusammenstoßes. Das Landge:’icht meint, es sei unerheblich, ob der\nhaltende Eundesbahnlastzug tatsächlich den Anlaß für das\n.„ Ausbiegen des lastkraftwagens auf die Überholungsbahn\n\nbildete, weil die Einzelheiten des Geschehensablaufes\nricht voraussehbar zu sein brauchten; es genüge, wenn dic\n\nser Vorgang nach der allgemeinen, 'dem Angeklagten erkennbaren Verkehrslage überhaupt voraussehbar war. Bei\nBeurteilung der Voraussehbarkeit darf indes nicht allein\ndas betrachtet werden, was nach allgemeiner Lebenser-\n\nfahrung möglicherweise eintreten konnte, sondern es\n\nmuß auch berücksichtigt werden, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist und ob dieser tatsächliche Verlauf\nim Rahmen der gewöhnlichen, dem Täter bekannten Erfahrung lag (EGHVRS” 4, 281 f; Müller aaO S 401). Zwar\n\nmag es nicht außerhalb aller Erfahrung liegen, daß ein\nlangsam fahrender Lastkraftwagenführer, obwohl es nicht\nnotwendig ist, schon 190 m vor einem auf seiner Fahrbahn\nauftauchenden Hindernis, 10 Sekunden ehe er es eingeholt haben kann, auf die Überholungshbahn fährt, wenn\ndort dicht hinter ihm ein viel schnelleres Fahrzeug naht.\n\n‚Ein solches Ereignis entspricht jedoch kaum dem gewöhnlichen Verkehrsablauf (s. BGH aa0).\n\nHinzu kommt noch, daß das Landgericht nur die Verkehrslage im Zeitpunkt der Gefahrenbremsung entscheidend berücksichtigt hat, anstatt zu prüfen, wie der An-\n'geklagie die Sachlage zu beurteilen vermochte, als er\nden Entschluß zum Überholen faßte und ihn ausführte.\n\nEr entschloß sich zum Überholen nach den Feststellungen\nschon, als er noch 150 m von. dem Lastzug entfernt war.\nör gab kurz darauf - aus einer Entfernung von 100 bis\n150 m - ein lautes Warnsignal und erhöhte seine Geschwindigkeit von 100 auf 130 km/st. Wie weit die beiden\nFahrzeuge während dieser Vorgänge von dem haltenden\nBundesbahnlastzug entfernt waren und welche Vorstellungen sich der Angeklagte während'.des Überholens ohne sein\nVerschulden über seinen Abstand von dem vermutlichen\nHindernis nach Beendigung des Überholungsvorgangs machen\nkonnte, hat das Landgericht nicht erörtert.\n\nDa ferner nicht festgestellt ist, wie weit der Bundesbahnlastzug in die Fahrbahn hineinragte, wieviel\ner also von ihr noch frei ließ, ist auch nicht ersichtlich, ob er überhaupt ein ernstliches Hindernis bildete,\n\ndas den Lastkraftwagenführer veranlassen konnte, die\nrechte Fahrbahn zu verlassen und ganz auf die Überholungsbahn hinüberzufahren.\n\n5. Das Landgericht hat die Beobachtungen des Fahrers\n. und Beifahrers eines auf der Gegenfahrbahn entgegenkormen.\nden Lastkraftwagens, die kurz vor dem Unfall zwei einander überholende Lastzüge gesehen haben, denen der Angeklagte unmittelbar. darauf mit hoher Geschwindigkeit folgte, der Urteilsbegründung nicht zugrunde legen: zu können\ngeglaubt. Diese beiden Zeugen - TB und Lo -.\nhaben die Stelle bezeichnet, an der ihnen die beiden\nLastzüge begegnet seien, aber voneinander abweichende Angaben über die von ihnen geschätzte Entfernung des Angeklagten bei seinem Auftauchen gemacht. Nach der Berechnung des Tatrichters würde der Angeklagte die Gefahrenbremsung ohne ersichtlichen @rund schon in einen\nAbstand von 105 m vorgenommen haben, wenn er durch\n\njenen bei seinem Herannahen schon auf der Überholungsbahn\nfahrenden Lastzug hierzu veranlasst worden sein sollte.\nAuch wollen die Zeugen TED una Be ebenso wie\n\nder Angeklagte nur einen Lastzug gesehen haben. Deshalb\nhat die Strafkammer es als wahrscheinlich bezeichnet,\n\ndaß 7 und Ten sich über die Entfernungen und\nden Zeitpunkt. der Begegnung. mit den beiden Lastzügen\n„geirrt und den einzelnen Lastzug, der das Hindernis\n\n| für den Angeklagten bildete, auf der Gegenfahrbahn übersehen haben, Diese Ausführungen sind zwar rechnerisch |\nnicht zu beanstanden, ihre Richtigkeit hängt indes von\nder genauen Feststellung des Ortes der Begegnung der.\nbeiden Lastzüge mit dem von zgD geführten Lastkraft-\n\n- 10 -\n\nwagen ab. Eine geringe Verschiebung dieses Ausgangspunktes kann angesichts der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten zu einem wesentlich anderen Ergebnis\nführen. Um sö größer ist das -Gewicht der übrigen Zeugenaussagen. Das Landgericht hat in dieser Hinsicht indes\nbisher richt erörtert, ob die vom Angeklagten, benutzte\nFahrbahn von der Gegenfahrbahn aus völlig übersichtlich\n' war, ob also der von > und La beobachtete\nzweite Lastzug von dem Zeugen BRD - 2.B. infolge\ndes Vorhandenseins von Buschwerk .auf dem die Fahrbahnen\n\n_ trennenden Grünstreifen- übersehen worden sein kann. Die\nu. Erinnerung des Zeugen TB: der durch den Unfall schwere\n\nVerletzungen erlitt und sich beim Erkennen der Gefahr in\n. Erwartung eines Zusammenstoßes duckte, kann durch die\nSchockwirkung getrübt sein. Auffallend ist, daß der Ingeklagte, den 7] und Le schon mit hoher Geschwindigkeit herannahen sahen, als sie den beiden während\neiner Üherholung nebeneinander fahrenden Lastzügen begegneten, diese beiden Fahrzeuge in seiner Einlassung nicht\neinmal erwähnt hat, obwohl er jedenfalls den vor ihm auf\nder Überholungsbahn fahrenden, schwer beladenen Mercedes-\n| Lastzug einige Zeit, bis dieser die Überholung beendet\n\n. hatte, gesehen. haben müßte. Dieser Tatsache hat die\n„Strafkammer bisher. ‚keine Beachtung geschenkt.\n\nZe Nach ı alledem ist der Sachverkalt noch nicht hinrei-\n\nchend dargelegt. Zur Nachholung der noch erforderlichen\n\nFeststellungen muß.die Sache mithin in die Vorinstanz\n\n zurückverwiesen. werden.\n\na nn\n\nNebenklägerin_ rügt ersichtlich ebenfalls Verletzung des\nmateriellen Rechts. Sie muß gleichfalls Erfolg haben,\nweil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist.\n\n«\n\n- 11 -\n\nSoweit sie die Feststellungen angreift, verkennt sie\nallerdings, daß das Landgericht nicht nur einen der\nbeiden:von den Zeu;en ED ] und on beobachteten\nLastzüge, sondern beide als Unfallsursache ausgesci.ieden (\"weggedacht\") und angenommen hat, daß noch\n\nein anderer, von ihnen übersehener lastzug plötzlich\ndicht vor den Wagen des Angeklagten ausscherte und ihn\n\n_ dadurch zur Gefahrenbremsung nötigte, Es ist indes nicht\nauszuschließen, daß die nach den Ausführungen unter I»\nnoch fehlenden Feststellungen und Erörterungen, die zum\nTeil auch von der Nebenklägerin vermißt werden, ein\ngrößeres Verschulden des Angeklagten zutage fördern werden, als es das Landgericht bisher angenommen hat. Auf\ndie Revision der Beschwerdeführerin ist das angefochtene\nUrteil deshalb im Strafausspruch aufzuheben.\n\n. Güde . E Krumme Dro Augustin\n\n\"Dr, Sauer _Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-19/4-str-427-55","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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