{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-01-16_4_StR_113_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-16","aktenzeichen":"4 StR 113/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 113/56 2224 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Wolfgang TED zus\n\ney dort geboren an > 1930,\nwegen Übertretung der Straßenyerkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai \"958, au den Nollennnunen Baden\n\nSenatsprä ident Dr. Rotberg ne\n‚als Vorsitzender,\nBündesrichter. Krumme =.\nBundesrichter Dr. Augustin.\n\"Bundesrichter Dr. Sauer\n\n Bundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nu Bundesanwalt ED in der Verhandlung,\n‚ Oberstaatsamwalt Dr. > bei der Verkündung\n. 0. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nu Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: = .\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nAschaffenburg vom 16. Januar 1956 wit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nDer Angeklagte geriet am 18. September 1955 auf der\nLandstraße von Stockstadt nach Miltenberg a.M. infolge\ndes vergeblichen Versuchs, einen vor ihm fahrenden Volkswagen zu überholen, beim Abbremsen seines Notorrades auf\nder Straßenmitte ins Schleudern und stürzte, Sein Beifahrer,\nder sich kurz vorher während der Vorüberfahrt eines aus\nentgegengesetzter Richtung kommenden DKW-Lief erwagen mit\nseinem Oberkörper nach links herausgelehnt hatte und da-\n. durch möglicherweise mit seinen Kopf gegen dieses Fahr-\n\"zeug gestoßen war, erlitt einen Schädelbasisbruch. und\n‚starb. auf der Stelle. TE\n\nDas Landgericht hat aen Angeklagten nur wegen ‚Übertretung des. $ ı StVO zu einer 'Gelästrafe verurteilt, weil\n‚er den Überholungsversuch in Anbetracht seiner Fahrgeschwindigkeit von 60 kis 70 km/st in zu geringer Entfernung - 28 m - von dem Volkswagen unternommen habe, wodurch\ner genötigt Worden sei, plötzlich scharf zu, ‚bremsen.\n\n‚Den Vorwurf der Tahrlässigen Tötung hat die Strafkammer für nicht nachgewiesen | erachtet, weil keine an.\nSicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Verursachung des tödlichen Erfolges durch den Angeklagten bestehe. Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beifahrer sich nicht seitlich herausgelehnt, hätte, Die Annahme einer ‚Zahrlässigen\nVerkehrsgefährdung hat der Tatrichter: :abgelöhnt,, ‚weil. es\n\nan dem Tatbestanäsmerkmal der Rücksichtelosigkeit fehle,\n\n=. Die. Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes. sachlichen Strafrechts. Sie muß Erfolg | haben.\n\nMit Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, daß\ndas angefochtene Urteil auf einer Verkennung des ursächlichen Zusammenhangs beruhe.\n\nDie Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte sein Fahrzeug nicht - wie er vorbrachte - deshalb\nzur Straßennitte lenkte, weil er sich überzeugen wollte\nob die linke Fahrbahnseite frei sei, sondern daß er mit erhöhter Geschwindigkeit in der Nähe der Mittellinie fuhr,\num den vor ihm fahrenden Volkswagen zu überholen. Dieser\nSachverhalt legt die Annahme nahe, daß sich der Angeklagte\nin mehrfacher Hinsicht verkehrswidrig verhalten hat,\n\nZwar ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\n‚hätte sich \"in Anbetracht seiner Fahrgeschwindigkeit von\netwa 60 bis 70 kn/st\" dem Volkswagen nicht bis auf 28 m\nnähern dürfen, sondern einen Sicherheitsabstand von 59m\neinhalten müssen, nicht hinreichend begründet, weil hierbei\nder Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Yahrzeugen nicht berücksichtigt ist, Dieser betrug, falis die\nFahrzeuge - wie es nach dem Sachverhalt den Anschein hat -\nvon Stockstaät ab gleichmäßig mit 50 bis 60 km/st hintereinander herfuhren, nach Erhöhung der Geschwindigkeit des\nKraftrads auf 60 bis 70 kn/st nur 10 bis 20 km,'st. Unter\ndiesen Umständen hätte auch eine Entfernung von 28 m fioch .\nausgereicht, um bei einem plötzlichen Bremsen des Volkswagens\nrechtzeitig zu halten.\n\n Fehlerhaft wäre es indes, wenn sich der Angeklagte,\nbevor er sich zum Überholen entschloß, nicht vergewissert\nhaben sollte, ob die linke Fahrbahnseite frei sei. Daß er\ndies getan hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen\nwerden. Dagegen könnte sprechen, daß er den Volkswagen schon\n100 m (also 6 bis’7 Sekunden) vorher vergeblich zu überholen\n\nversuchte, als ihm ein Fiat-Personenkraftwagen entgezgenkan.\nDa die Straße nach den Urteilsfeststellungen an der Unfailstelle mehrere Kilometer‘ gerade verläuft, hätte er, falls\ndie Übersicht nicht aus sonstiger. Gründen erschwert war,\nden gleich darauf folgenden DKW — Lieferwagen bei genügender Aufmerksamkeit bemerken müssen,\n\nVerkehrswidrig wares. in jedem Falle, daß: der Angeklagte,\nals er den Lieferwagen herannahen sah, sich: nicht sogleich\nweiter rechts hinter den Volkswagen setzte, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit zu nahe an der Mittellinie\nweiterfuhr, um die Vorbeifahrt des Fahrzeugs abzuwarten.\n\nEr hätte seine Geschwindigkeit sogleich so ‚verringern\n\nmüssen, daß er sich ohne Gefährdung anderer Verkehrsteil-\n\nnehmer wieder hinter. en Volkswagen einordnen konnte.\n\nWenn der Angeklagte bei der Begegnung mit dem Liefergefahren wäre, hätte sich der Beifahrer\n\nwagen mehr rechts\nnicht so weit nach links hinauslehnen können, daß er mit dem\nentgegsrkomnenden® Kraftwagen in Berührung kam. Der Angeklagte\nwäre, wenn er: seine Geschwindigkeit sogleich der Verkehrslage angepaßt hätte, auch nicht genötigt gewesen, plötzlich\nzu bremsen, wodurch allein schon sein Motorrad ins Schleudern\ngeraten und stürzen Konnte. Durch diese beiden Maßnahmen\nzusammen wäre der Unfall in jedem Falle vermieden worden,\nganz gleich, ob er auf das Hinauslehnen des Beifahrers cder\nauf das plötzliche Bremsen zurückzuführen ist.\n\nAuch ein Verschulden des Angeklagten läßt sich nach dem\nbisher festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres ausschließen.\n\nWie oben ausgeführt ist, hat der Angeklagte die Verkehrslage, die ihn zu einem gefährlichen Bremsen nötigte,\nschuldhaft herbeigeführt. Die Notwendigkeit einer solchen\nGefahrenbremsung war angesichts seines vorausgegangenen Ver-\n\nhaltens ohne weiteres voraussehbar. Daß ein Beifahrer dazu\n\nneigt, sich bei einem Überholungsvorgang nach links hinaus-\n\nzulehnen, entspricht der allgemeinen Erfahrung. Da der Angeklagte sich mit seinen Kraftrad vorschriftswidrig neben\nder Mittellinie der Fahrbahn bewegte, mußte er nit einer\nGefährdung seines Begleiters rechnen. Selbst wenn sich\n\nder Verunglückte unsachgemäß verhalten und dadurch den\nUnfall herbeigeführt haben sollte, wäre der Angeklagte\n\nfür den tödlichen Erfolg strafrechtlich verantwortlich,\nfalls er seinen Freund mitnahm, ohne sich vorher - etwa\ngelegentlich anderer Fahrten - davon überzeugt zu haben,\n\ndaß dieser allen Verkehrslagen gewachsen sein werde. Konnte\n\ner allerdings nach seinen bisherigen Erfahrungen darauf\nvertrauen, aaß sich sein Begleiter in gefährlichen Lagen\nsachgemäß verhalten werde, würde die Voraussehbarkeit\ninsoweit trotz seiner eigenen verkehrswidrigen Fahrweise möglicherweise entfallen (BGH in VRS 3, 352 Nr 98).\n\n\"Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen muß die Sache, \"inter Aufhebung des angefochtenen Urteils, an die Vorinstanz Zurückverwiesen werden.\n\n-6-\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg Krunne Dr. Augustin\nDr. Sauer Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-16/4-str-113-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-16/4-str-113-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.521404+00:00"}}