{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-01-12_4_StR_436_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-12","aktenzeichen":"4 StR 436/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\ Fa\n2226 055\n\nIm Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Bierverleger Herbert G «EEE zus Om\nEB: zetoren an WB 92 in\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBunde sanwalt > in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. N) bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangesteilter @ SE\n‚ats Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Fochum vom 8. Juni 1955 wird verworfen, Der Reschwerdcführer hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das bezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und dic fache\nzur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel dieser Beschwerdeführer, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte fuhr am 20. Februar 1955 (Karnevalsonntag) mit seinem Lastkraftwagen mehrere Personen auf deren\nBitte zu einer Gastwirtschaft. während der Fahrt standen\neinige Fahrgäste auf der Ladefläche des Wagens; der Maurer\nv> saß auf der Kante des rechten Umrahmungsbrettes unmittelbar hinter dem Führerhaus so, daß sein Gesäß über die\nLadefläche hinausragte. Der Angeklagte fuhr sehr schnell,\nobwohl die Fahrbahn vereist und glatt war. Als er einem\nentgegenkommenden Fahrzeug ausweichen mußte, rutschte sein\n\nWagen so weit nach rechts, daß er mit der rechten Seitenwand\n\nan einem die rechte Fahrbahn begrenzenden Baume entlangstreifte; > prallte mit seinem Gesäß gegen den Baum\nund fiel nach innen auf die Ladefläche. Infolge der dabei\nerlitrenen Verletzungen trat im Laufe des nächsten Tages\n‚eine Fettembolie ein.und führte den Tod des WB herbei.\n\nDas Landgericht hat den der fahrlässigen Tötung angeklagten Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gelds trafe verurteilt. Gegen dieses Urteil\nhaben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Neben-Klägerin - - Witwe a - _ Revision eingelegt.\n\n| Ai s Revision des Angeklagten.\n\nNach den Urteilsgrüünden rutschte der Wagen des Angeklagten beim Ausweichen auf der vereisten Fahrbahn so weit,\nnach rechts, daß er mit der rechten Seitenwand der Ladefläche gegen einen Baum stieß und daran entlangstreifte. An\ndiese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden; die\nBeweistatsachen, auf die sich die richterliche Überzeugung\nsründet, brauchte das Landgericht im Urteil nicht anzugeben, Daß der Angeklagte den Anstoß nicht bemerkte und das\n\n\"hat, kann nicht zweifelhaft sein (§§ 1, 9 Abs 2, 34 StVO).\n\ntet Auch in diesem Falle könnte die schnelle Fahrweise\n\nFahrzeug keine Beschädigungen aufwies, schloß diese Feststel\nlung nicht aus. Welche weiteren Beweismittel zur Aufklärung.\ndes Sachverhaltes noch hätten benützt werden sollen, führt\ndie Revision bei ihrer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht selbst nieht ana \\\n\nDie rechtliche Wirdigung. des Testgestellten Sachverhalts enthält keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Ange- |\nklagten. Das Landgericht macht ihm zum Vorwurf, daß er entgegen dem Verbot des § 34 Abs 1 StVO auf der Ladefläche Br\nnes’ 'Lastwagens mehrere Personen mitnahm, daß’ er sich, obwohl.\n„erden Zustand seiner. ‚Fahrgäste kannte, vor Antritt der Fahr\nnicht um sie kümmerte; vor allem, daß er ohne Rücksicht auf“\nihre gefährliche Unterbringung auf der Ladefläche des Last-.\n.wagens ZU schnell auf der vereisten Fahrbahn fuhr. Daß der E\nAngeklagte damit den Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt ;\nund. gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer veratoßen,\n\nDabei: spielt es keine Rolle, ob er das Aufsteigen des @\n= auf den Lastwagen. bemerkte. Auf diese Pflichtwidrigkei-.\nten ist der Unfall zurückzuführens 'Nur weil der Angeklagte\nzu schnell fuhr, rutschte er mit seinem Wagen beim Auswei-\n‚chen ab und geriet. an den Baum. Es wäre im übrigen ohne Be-;\n\n‚deutung, wenn etwa nur: ‚der verunglückte vr den Baum\n\\ mit seinen Gesäß. gestreift hätte und nicht auch der Lastwa\ngen mit dem Baum in Berührung kam, wie die Revision behaup-\"\n\ndes Angeklagten nicht hinweggedacht werden, ohne daß der\n\" Unfall mit seinen Folgen entfiele.\n\nZur inneren Tatseite hat das Landgericht festgestellt,\ndaß der Angeklagte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten\nden Unfall hätte vermeiden können, daß er auch die Verlet-\n\nzung: eines. Fahrgastes als Folge seines verkehrswiärigen\nVerhaltens .vorauszusehen vermochte, Was die Revision hierzu im einzelnen noch vorträgt, liegt neben der Sache.\n\nDamit sind die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen\nKörperverletzung bedenkenfrei nachgewiesen. Die Revision.\ndes Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.\n\n2 Revisionen der st aatsanwaltschaft und der Nebenklägerin.\n\na) Die Verfahrensrüge der Staatsanneltschart ist nicht\nnäher ausgeführt und daher nicht. beachtlich.\n\nSan\"\n\na\nb) Die Sachrüge beiden Rerlelunen zrait Aurch. Das\nLandgericht hat fahrlässige Tötung verneint, weil \"schen:\ndie Eigenart und die besondere Schwere der Verletzungen des\nBD vor ‚allem aber das Auftret ten der Fettembolie und\nder erst dadurch verursachte Tod des. > Erfolge seien,\ndie im Rahmen des hier vorhersehbaren Geschehensablaufes .\nvöllig außerhalb der Erfahrung des täglichen Lebens und\naußerdem. des vorstellbar Möglichen lägen. Daß von den Beteiligten einer gleich zu Tode kommen werde, wenn die angetrunkene Karnevalsgesellschaft bei einem Anstoß des Wagens\ndurcheinander auf die. Ladefläche purzele, wäre nach allge- on\nmeiner Lebenserfahrung nicht vorauszusehengewesen\". Bei die- |.\nser Würdigung hat sich der Tatrichter von rechtsirrtünli-\n‚chen Erwägungen leiten lassen. Grundsätzlich, braucht der\nErfolg nur im Endergebnis, nicht aber in allen Einzelheiten des konkreten Geschehensablaufes voraussehbar zu sein\n(Olshausen StGB § 222 Anm 4). Es genügt daher, wenn der Angeklagte mit dem Tode einzelner Fahrgäste als Folge seines\nverkehrswidrigen Verhaltens rechnen mußte, Tas kann unter\nden hier gegebenen Umständen nicht zweifeihaft sein: Der\n\n2\n\nAngeklagte fuhr auf der vereisten Straße so rasch, daß\nRutschgefahr und damit die Möglichkeit eines Anpralles auf\nfeste Gegenstände bestand. Die Fahrgäste standen ohne fe-\n. sten Halt auf der Ladefläche des Lastwagens, sie waren angetrunken. Daß ein plötzliches Abrutschen auf der vereis-\n‚ten Fahrbahn und ein dadurch bewirktes Auffahren auf einen .\nfesten Gegenstand unter solchen Umständen einen tödlichen\n| Ausgang: haben konnte, war voraussehbar. Freilich muß. das,\nwas sich im konkreten Falle wirklich abgespielt hat, noch :\nim: Rahmen der dem Täter bekannten Erfahrung des täglichen,\nLebens liegen. Daß’ sich ein Fahrgast. in.angetrunkenen Zustande während einer Fährt auf der Ladefläche eines Lastwa-.\ngens auf dessen Umrahmungsbrett setzt, weil er keine ande- '\nre Sitzgelegenheit hat, und ei einem Anstreifen an einem\n_ Baume infolge dieser Sitzweise verletzt wird, ist aber keineswegs. ein so, ungewöhnliches Ereignis, daß es auch bei sorj\nfältiger Überlegung nicht berücksichtigt zu werden brauchte.\nDasselbe gilt für das. \"Auftreten einer Fettembolie nach\nschweren. inneren a Verteisingen.\n\n0b dem igeklagten bei seinen Kenntnissen und Fähigkei\nhen aiese Überlegungen möglich waren, hat das Landgericht\n‚nicht geprüft. Eine abschließende rechtliche Würdigung des\nSachverhaltes durch das Revisionsgericht kann daher noch\nnieht. getroffen werden. 2\n\nDie Revisionen ( der Staatsanwaltschaft und der Neben- :\n‚klägerin müssen sonach Erfolg haben. Auf die Rüge der Ver-:\nletzung. der Aufklärungspflicht, die von der Revision der\n\nNepbenklägerin noch.\n\nof.\n\nKrumme\n\n‚ ‚Beibert\n\nerhoben wird, kommt es mithin nicht mehr\n\nDr. Augustin 00... Dr. Sauer\n\nen\n\nTLang-Hinrichgen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-12/4-str-436-55","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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