{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-21_4_StR_165_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-21","aktenzeichen":"4 StR 165/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"w\n\n” u \" zu ” up ww; ws\n\n4 StR 165/54 |\n2523 062%;\n|\nIm Namen dd & s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegeh\n\nden Metzger Rudolf Sch EB aus IE dort geboren\nam m. a» a,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. ‚Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 26. August 1954, an der \"teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals, ‚Vorsitzender, |\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GUN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter \"\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster vom 21. Dezember 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragens-\n\nVon Rechts wegen\n\n2 44;\n\nGrün ä ee:\nr\n\nDer Angeklagte brachte in der Nacht mit seinem Opel-Lieferwagen seine Braut und deren Bruder nach Hause. Die\nSicht auf der von ihm befahrenen Kreisstraße war durch\nNebelfelder erheblich eingeschränkt. In einer Linkskurve,\ndie er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st durchfuhr,\ngeriet er zunächst völlig auf die linke Fahrbahn, übergquerte dann die Straße und kam etwa 50 m hinter der Kurve mit den rechten Rädern auf den rechten Rasenstreifen\nder Straße. Auf diesem fuhr er, ohne zu bremsen, etwa\n30 m weit immer noch nach rechts, streifte an einem Baum\nan und prallte schließlich mit voller Wucht gegen einen\nanderen Baum. Seine beiden Mitfahrer wurden dabei tödlich\nverletzt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des\nStraßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis \"für zwei Jahre\"\nentzogen. Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndaher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nAuch die Bedenken, die die Revision gegen den Schuldspruch vorträgt, können nicht Aurchgreifen.\n\n1) Das Tandgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme,\ninsbesondere im Anschluß an das Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen, die Einlassung des Angeklagten,\nschon zu Beginn der Linkskyurve müsse der Reifen des\nrechten Vorderrades ohne Luft gewesen sein, als widerlegt bezeichnet; es ist zu der Überzeugung gekommen,\n\n, wm a Ar, \"0 -\n\na 2 nd\n\n2\n\nEn\n\nf\n-3—.:\n\ndaß die Sicht in der Kurve durch Nebel erheblich ‚beeinträchtigt war, so daß der Angeklagte deshalb den Verlauf der Kurve nicht mehr überblicken konnte und infolge seiner hohen Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen ist. Diese Feststellungen sucht die Revision vergeblich zu bekämpfen. Soweit sie dabei von dem festgestellten Sachverhalt abweicht und zur Stütze ihrer Behauptungen auf den angeblichen: Wortlaut von Zeugenaussagen verweist, kann sie damit nicht gehört werden, weil\ndas Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist.\n\nVerstöße gegen Denkgesstze loder Erfahrungssätze enthalten die Ausführungen des Tatrichters zur Beweiswürdigung nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen aus der doppelten Fahrspur entnommen hat, “der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 60/km/st gefahren, der rechte Vorderreifen habe bis wenige Meter\nvor der Anstoßstelle normalen Luftdruck gehabt. Daß der\nReifen mehrere Schnittstellen aufwies, steht dem nicht\nentgegen. Die Revision meint zwar, diese Schnittstellen\nkönnten bei dem Anprall gegen den Baum nicht entstanden\nsein; sie übersieht aber, daß durch den rechten Kotflügel oder Teile der Karosserie beim Anstoß an den Baum\nSchnittstellen im Reifen hervorgerufen worden sein können. Es ist schließlich auch bedenkenfrei, wenn das\nLandgericht aus dem Umstand, daß der Angeklagte die Kurve nicht mit noch höherer Geschwindigkeit befuhr, nicht\ngeschlossen hat, daß der Reifen bereits schadhaft war,\nals der Angeklagte in die Kurve, einfuhr.\n\nDas angefochtene Urteil hält sich auch frei von Widersprüchen.. Bach Auffassung der Strafkammer war der\n\n-4 —\n\nAngeklagte allerdings nicht mehr in der Lage, den Unfall\nwenige Meter vor der Unfallstelle durch Bremsen zu verhindern, hätte aber den Anprall vermeiden können, wenn\ner früher - sei es auch erst beim Abkommen auf die rechte Grasnarbe - gebremst hätte. Das übersieht die Revision bei ihrer Behauptung, die Urteilsbegründung widerspreche sich insoweit.\n\n2) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand. Das Landgericht\nmacht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er trotz Sichtbehinderüung durch starke Nebelbildung eine hohe Geschwindigkeit eingehalten habe, er sei deshalb nicht in der\nLage gewesen, den Verlauf der Kurve zu überblicken, und\nschließlich an den Baum geraten. Zu Unrecht bezweifelt\ndie Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen\ndieser Fahrweise und dem eingetretenen Erfolg: sie läßt\n‘ sich nicht wegdenken, ohne daß auch der Erfolg entfiele. Die Voraüssehbarkeit des Unfalls liegt auf der Hand;\nim übrigen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, daß\nder Angeklagte mit dem eingetretenen Erfolg habe rechnen\nkönnen und müssen.\n\nAuch die Merkmale der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB) sind\nausreichend dargetan. Die Gemeingefahr, die der Angeklagte hervorrief, durfte das Landgericht darin sehen,\ndaß er seine eigenen Wageninsassen gefährdet hat (BGE. '\n1 StR 671/53 vom 23.Februar 1954). Rücksichtslosigkeit,\nim vorliegenden Falle begangen durch unbekümmertes Fahren trotz starker Sichtbehinderung, kann auch mit fahrlässiger Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein (BGHSt 5, 392).\n\n3) Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen\nkeine durchgreifenden Bedenken. Daß der Angeklagte unter geringem Alkoholeinfluß stand, hat\ndas Landgericht, wie es ausdrücklich hervorhebt,\nnicht straferschwerend gewertet. Es stellt auch\nkeine unzulässige Berücksichtigung eines Tatbestandsmerkmals bei der Strafpildung dar, wenn\ndas Landgericht straferschwerend hervorhebt, der\nAngeklagte habe Zeit genug gehabt, um seine Fahrweise den gegegebenen Umständen anzupassen. Seine\nFahrlässigkeit wurde nämlich darin gesehen, daß\ner bei geringer Sicht eine zi hohe Geschwindigkeit\neinhielt,\n\nzu § 23 St6R hat das Landgericht zwar nicht\nausdrücklich Stellung genommen. Aus dem Urteilszusammenhang ist indes die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Gewährung von\nStrafaussetzung zur Bewährung, wegen der Besonderheiten der Straftat das öffentliche Interesse an\nder Strafvollstreckung entgegensteht.\n\n4;\n\nSchließlich erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als gerechtfertigt; insoweit hat auch die\nRevision keine Einwendungen erhoben. Die abgeurteilte\nStraftat weist ein so großes Maß von Verantwortungslosigkeit auf, daß nicht mehr von einer gelegentlichen Verfehlung gesprochen werden kann. Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte \"vorerst\"\nnoch nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges.\n\nDie Revision kann sonach keinen Erfolg haben.\n\n., Dr. Peetz Dr, Augustin Jagusch\n\nDie Bundesrichter Dr. Hübner\nund Dr. Mannzen sind infolge\nUrlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift ver-\n\nhindert. Dr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-21/4-str-165-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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