{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-20_4_StR_499_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-08-06","aktenzeichen":"4 StR 499/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 087\n\n-\n\nna Namen des VoikesS\nin der Strafsachs\ngegen\n\nden Landarbeiter Artur G aus nz\ngeboren am 1926 i 9 Zoäto in\ndieser Sache in Untersuchungshalt,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Pr<f,Dr.,Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr ih in Ger Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteile.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster West?.) vom 6. August\n1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels. an das Landgericht in Tortmund\n. zurückverwi.esen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n“\n\n=.\n\nGründe:\n\nAa Sy gun gs ueriee (aurmer SER Am Bade ara are\n\nTer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\neines Verbrechens der Unzucht mis einem Kinde nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr\n\nverurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die\nVerletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts\ngerügte\n\nSein Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolge\n\nIa Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet. ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nII. Den Strafausspruch beanstandet die Revision insoweit,\nals das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat. Sie ist der Ansicht, die hierfür vom Tatrichter\ngegebene Begründung genüge nicht den Anforderungen des\n\n§ 267 Abs 3 StPO und verletze zugleich das sachliche Recht.\n\nDurch die Zulassung mildernder Umstände wird der Richter ermächtigt, an Stelle des Regelstrafrahmens einen milderen Strafrahmen zugrunde zu legen. wenn ihm die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer zu wiegen scheint\nals die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die\ndem Gesetzgeber bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr 4). Die\nGrundlage für die Zubilligung mildernder Umstände bildet\ndie Höhe des Verschuldens und die Bedeutung der Tat für\ndie durch sie verletste Rechtsordnung (RGSt 58, 106 7109”).\nDer Tatrichter hat daher bei der Beurteilung dieser Frage\nnach der ständigen Rechtsprechung alle Umstände, die für\ndıe Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\nheranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat\n\nos\n\ninnewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfo!lger. Es dürfen demnach auch Umstände. die mit der Tat\n\nund der Schuld keinen Zusammenhang haben, berücksichtigt\nwerden, wenn hieraus der Richter die Überzeugung gewinnt,\ndaß der Strafzweck auch durch eine mildere Strafe erreicht\nwerden kann (BGHSt 4, 8 /Y/’). Alle diese Umstände sind in\nihrem Zusammenhang. in ihrer Beziehung zu Tat und Täter und\nnach ihrem Gesamteindruck zu würdigen. Nur nach diesen Gesamteindruck ist zu entscheiden. ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (RGSt 48, y\n308 3167).\n\nEin die Revision begründender Rechtsfehler bei der\nVersagung mildernder Umstände kann daher darin liegen, daß\nder Tatrichter der Persönlichkeit des Täters und den näheren Umständen der Tat keine ausreichende Beachtung geschenkt\nhat (RG HRR 1942 Nr 879). Das Revisionsgericht verkennt\nnicht, daß die Anforderungen an die Strafzumessungsgründe\nnicht Übersparnt werden dürfen, daß vieinehr entscheidend\nist, ob die Begründung im Einzelfall den Strafausspruch\nträgt. Bei Strafsachen mit typischen Taten und Tätern\nbraucht sich der Tatrichter keiner langen Ausführungen zu\nbefleißigen, um eine Strafe verständlich zu machen, die JE\nsich im herkömmlichen Rahmen hält, Eine eingehendere Begrün- E\ndung ist hingegen da erforderlich, wo die Strafe wesentlich\nschärfer ausfällt, als man sie bei dem festgestellten Unrechtsgehalt der Tat erfahrungsgemäß erwarten sollte. Ist\ndas — wie hier bei. der Ahndung eines weniger’ schwerwiegenden Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB eines verhält--\nnismäßig jungen, nicht einschlägig vorbestraften und geständigen Täters mit einer Zuchthausstrafe von einem Jahr -\nder Fall, so muß der Tatrichter die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich machen (BGH 4 StR 56-54\nvom 26.5.1954 = NJW 1954. 13755 BGHSt 8, 357 3607).\n\nIm vorliegenden Falle ist zwar entgegen der Ansicht\nder Revision die Bestimmung des § 267 Abs 3 StPO nicht\nverletz+. Der Tatrichter mußte im Urteil zur Frage der Zubilligung mildernder Umstände Stellung nehmen, nachdem die\nStaatsanwaltschaft (sogar unter Zugrundelegung ihrer Auffassung, daß der Angeklagte in allen drei Fällen der Anklage\nschuldig sell) ihre Zubilligung beantragt hatte. Diese Verpflichtung hat er aber dadurch erfüllt, daß er die Gründe\nangegeben hat, die ihn bestimmt haben, dem Beschwerdeführer mildernde Umstände zu versagen.\n\nEs kann jedoch bei der gegebenen Sachlage nicht ausgsschlassen werden, daß die Strafkammer nicht die gebotene\nAbwägung nach alien in Betracht kommenden rechtlichen Fesichtspunkten vorgenommen hat; darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteiis.\n\nUnzureichend sind schon die Feststellungen des Landgerichts zur Persnn des Beschwerdeführers. Hinsichtlich seines lLebenslaufes erfährt man aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nur, daß er aus Brandenburg stammt,\nnach dem letzten Krieg — in dem er Soldat war — in die\nBundesrepublik ging und hier bei verschiedenen Bauern tätig\nwar. Bei der Strafzumessung wird noch dargelegt, daß der Angeklagte noch nicht einschlägig vorbestraft ist, daß er ferner\nnach Verlassen seiner Heimat auf sich allein angewiesen ist\nund keine familiären Bindungen hat; er habe sich bei der\nTat nicht in einem sexuellen Notstand hefunden, da er zu\njener Zeit ein Verhältnis unterhalten habe,\n\nEingehendere Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere die sonst übliche eingehende Schilderung seines Lebenslaufes, seines Bildungsgrades, seiner beruflichen Tätigkeit und seines Rufes fehlen im Urteil. Es\nkann daher nicht ausgeschlossen werden, daß schon die Würdi-\n\nPi\n\ngung seiner Persönlichkeit nicht so umfassend vorgenommen\nworden ist, wie dies insbesondere mit Rücksicht auf die\nverhängte Zuchthausstrafe notwendig gewesen wäre (rg) R&G\nHRR 1942 Nr 879: BGH 4 StR 244/54 vom 12.8.1954 und 4 StR\n383/55 vom 24.11.1955).\n\nAuch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat wird\nbei der Prüfung der Frage der mildernden Umstände nicht\nerörtert. Dem Urteil kann nur entnommen werden, daß der\nAngeklagte die Tat gestanden hat. Das Lendgericht hätte\nprüfen müssen, ob nicht auch dieses Geständnis des Angeklagten für die Zubilligung mildernder Umstände sprechen\nkann. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer sein Feständnis schon in Ermittlungsverfahren abgelegt haben sollte, um die Vernehmung des Kindes\nzu vermeiden und dadurch die Anrichtung eines weiteren\nseelischen Schadens bei diesem durch die Vernehmungen\nauszuschließen,\n\nBedenklich sind auch die Parlegungen, die das Landgericht zur Frage der Schwere der Tat macht. Es führt hierzu\nauss\n\n\"Schließlich kann auch nicht als mildernder Umstand\ngewertet werden, daß der Angeklagte nur einige Zeit\nan dem nackten Geschlechtsteil des Mädchens gespielt\n\n“ hat und es nicht zu massiveren Vorgängen gekommen\nist, Das Spielen mit der Hand an dem nackten Geschlechtsteil eines 7-8jährigen Mädchens ist eine\nHandlung, die das allgemeine Schamgefühl in grober\nWeise verletzt. Wenn es nicht zu noch gröberen Verswößen gekommen ist, so rechtfertigt das nicht den\n\nSchluß, daß die Tat in milderem Lichte erscheine.\"\n\nDe u er 1\n\n}\nR\n!\nN\n{\n\nNemit wird möglicherweise vom Landgericht der Umstand,\ndaß die Tat den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, zur Versagung mildernder Umstände verwertet, die ja überhaupt\nnur bei Erfüllung dieses Tatbestandes in Frage kommen. Die\n\nStrafkammer hat hierbei jedenfalls nid \"erkeräber bJertickusichtigt\n\ndaß die Tat des Angeklagte ihrer Schwers nach nicht sehr\nweit von der unteren Grenze desjenigen Handelns entfernt\nliegt, das zur Erfüllung des gesetzlichen Tathestandes\ndes § 176 Abs 1 Nr 3 StGB notwendig ist. Unzüchtig ist\nnur eine Handlung, die eine geschlechtliche Beziehung hat\nund von einer gewissen Kußeren Erheblichkeit ist, nicht\nschon jede kurze oder unbedeutende Berührung oder hand..\ngreifliche Zudringlichkeit, auch wenn sie auf Sinnenlust\nberuht. Es muß sich vielmehr um ein Tun handeln, dessen\nUnzüchtigkeit sich für den unvoreingenommenen Beobachter\nohne weiteres ergibt (BGHSt 2, 163 /166,/167/; BGH 3 StR\n\n46/55 vom 26.5.1955).\n\nNatürlich kann auch eine dem äußeren Geschehen nach\nnicht besonders schwerwiegende Tat für das betroffene Kind,\ndas ohnehin durch jeden Angriff gegen seine geschlechtliche\nUnberührtheit empfindlich gefährdet wird, besonders schwer.-\nwiegende seelische Folgen haben; daß dies hier der Fall\nist, ist aber bisher von der Strafkemmer nicht festgestellt. Bei der neuen Hauptverhandlung wird die Strefkammer\nauch das Vorbringen der Revision berücksichtigen müssen,\ndies sei wohl kaum der Fall, weil die Mutter des verletz--\nten Kindes keine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstat--\ntet habe. Die Feststellung des Gegenteils dürfte jedenfalls ohne Beweiserhebung zu diesem Punkte durch Verneh.--\nnung der Mutter des Kindes nicht zum Nachteil des Beschwer.-\ndeführers erfolgen können.\n\na. a, “ “\n\n, Y\n\nPR\nu; PN\n\n« >\nEZ 2 PR\n\nDie Itrafkammer hat weiter bei der Prüfung der Frage\nder mildernden Umstände nicht erkennbar berücksicht!g®;\ndaß es sich bei der Tat des Angeklagten möglicherweise\num eine einmalige Fintgleisung gehandelt hate\n\nNach allem muß das Urteil im Strafausspruch mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehuben werden.\n\nTer Senat hat es für angezeigt gehalten, von der ihm\nin § 354 Abs.2 Batz 2 StPN) eingeräumten Befugnis Gebrauch\nzu machen.\n\nRotberg Krumme „x Sauer\nLang-Hinrichsen Dr.Wiefels.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-06/4-str-499-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-06/4-str-499-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.744486+00:00"}}