{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-15_4_StR_462_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"4 StR 462/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_462/55 2240 099 59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Siegbert > aus BED: geboren\n\nan GE 191 in ng,\n\nwegen Konkursverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme'\nBundesrichter Dr. Engels:\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt > in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.gD bei der Verkündung\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 9. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nto\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte »etrieb ein Rohrleitungs- und Apparatebauunternehmen in BW- Außerdem kaufte er im Jahre 1951\neinen Teil des Kohlengrubenfeldes DB -: EB :r\nfür 30 000 DM von der EEE Bersvau-Aktiengesellschaft.\nAuf den Kaufpreis bezahlte er nur einige Raten, zusammen\n12 000 DM. Obwohl ihm das Feld noch nicht aufgelassen war,\nbetrieb er den Kohlenabbau mit Genehmigung dieser Gesellschaft in einigen Schächten. Die Kohlen verkaufte er an\nsüddeutsche Kunden, um Maschinenbauaufträge zu erhalten.\n\nIm Oktober 1952 mußte er seine Zahlungen einstellen. Auf\nseinen Antrag wurde im Januar 1953 das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet; zugleich wurde ihm verboten, über\nsein Anlagevermögen zu verfügen {§§ 12, 94 Vg10). Dieses\nVerfahren wurde im März 1953 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, dessen Durchführung vom Vergleichsverwalter\nals Sachwalter der Gläubiger überwacht werden sollte (§ 91\nVgl0). Der Angeklagte überließ den Gläubigern sein ganzes\nGsschäftsvermögen zur Verwertung. Da er den Vergleich trotzdem nicht erfüllen konnte, mußte im September 1954 der Konkurs über sein Vermögen eröffnet. werden. .\n\nIm Oktober 1953 wurde die Zeche wegen Unrentabilität\nvorläufig stillgelegt. Sachwalter und Gläubigerbeirat\nlehnten die vom Angeklagten vorgeschlagene Verpachtung der\nZeche ab. Eine Genehmigung hierzu wurde ihm auch später\nnicht erteilt. Gleichwohl bemühte sich der Angeklagte, den\naechenbetrieb für sich nutzbar zu machen. Kit geliehenen\nGelde ließ er einen neuen Schacht bis auf eine Tiefe von\n12 m verteufen. Dann schloß er im Feoruar 1954 als Geschäfts-\n\nführer der Tu Ce =11sche?t\n\n(IQ), die er \"zur Tarnung seiner Person\" von seiner 5hefreu und dem Gesellschafter Ip im gründen lies,\neinen \"Gestattungsvertrag\" mit dem Bergmann Sp über\nden Kohlenebbau in dem neuen Schecht. Sp borrte diesen\n\n-3.-\n\nbis auf 70 m tiefer und schaffte für 8000 DM Haschinen an.\nFür die Benutzung der Anlagen mußte er 5 Dil je Tonne gefürderter Kohlen zahlen, wovon die Eälfte auf Provision für\nden Angeklagten entfiel. Dieser verrechnete die Pachtzinsen\nauf seine Auslagen und Unkosten, die ihm durch den Betrieb\ndes Stollens entstanden waren; an die Vergleichsmasse zahlte\ner nichts. Die Verpachtung des Zechenbetriebes teilte er\nweder dem Vergleichsverwalter noch dem Gläubigerbeirat mit.\nDen daraus erzielten Erlös versuchte er unter Ausschaltung\ndes Sachwalters im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern,\nnamentlich der Ruhrknappschaft, gesondert zu verteilen.\n\nDie Kleinzeche wurde im Oktober 1954 von der Bergbehörde\nstillgelegt, weil die zur Weiterverpachtung erforderliche\nGenehmigung nicht erteilt worden war. Später wurde sie für\n24 000 DM veräußert.\n\nDer Angeklagte ist wegen Konkursverbrechens nach’ § 239\n\"Abs 1 Wr’ 1 KO zu sechs Monaten Gefängnie verurteilt worden.\nSeine Revision ist begründet.\n\n.., Das Landgericht hat. angenommen, der Angeklagte habe\ndurch Übertragung der \"Nutzungsberechtigung\" an dem Kleinzechenstollen auf die I@ und sodann auf ve i über\neinen Gegenstand seines Anlagevermögens verfügt und ihn\ndadurch sowie durch Verschweigen des Gestattungsvertrages\nbeiseite geschafft. Diese Schlußfolgerung wird durch den\nfestgestellten Sachverhalt nicht ausreichend gestützt;\ndenn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte\nder Konkursmasse einen dem Zugriff der Gläubiger unterliegenden Vermögenswert entzogen hat.\n\nEr war weder Bergwerkseigentümer noch hatte er ein\nsonstiges dingliches Recht zum Kohlenebbaun. Auch ein Pachtrecht des Angeklagten ist nicht festgestellt. Den Urteilsderlegungen kann nur entnommen werden, daß er den Bergbau’\nauf Grund eines beiderseits noch nicht erfüllten Yaufver-\n\nI\n\n-4-\n\ntrages mit Genehmigung der 3ergwerkseigentümerin betrieb.\nMöglicherweise war ihm das Grubenfeld schon in Erfüllung\n\ndes Kaufvertrages übergeben worden, so daß ihm die Kohlen\n\nals Nutzungen nach § 446 Abs 1 Satz 2 BGB gebührten (§§ 100,\n99 Abs 2 BGB). Dadurch wäre ihm aber noch kein pfändbares\nNutzungsrecht erwachsen, weil Einzelbefugnisse, die nur\n\nim Rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses begründet\nsind, keinen Gegenstand selbständiger Pfändung bilden (Stein-Jonas 17. Aufl § 857 Anm I 1 b). Eine solche schuldrechtliche\nBefugnis zum Fruchtgenuß unterliegt auch nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 864 ZPO,\nweil diese Bestimmung nur auf Berechtigungen anzuwenden\n\nist, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. Zu ihnen gehören im Bereich des 3ergrechts nur des Bergwerkseigentum, das Gewinnungsrecht des\n\n§ 38 c ABergG |§ 50 Abs 2 ABergG) und sonstige landesrecktliche Kohlenabbaugerechtigkeiten (Stein-Jonss 5 564 Anm II 3;\nRGZ 61, 188).\n\nAusnehnsweise kann allerdings schon die Aufgate des\nBesitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eime\nstrafbere Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des 5 239\nAbs 1 Wr 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch das\nAussonderungsrecht eines anderen Gläubigers’entwertet ist\n(IpzK 6./7. Aufl § 239 Anm IT S 5495 RGSt 61, 407; 4 StR\n603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen\nBankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares\nVermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127; 4 StR 202/54 vom\n16. Dezember 1954; 603,54 vom 7. Juli 1955). Gegenüber dem\nAussonderungsrecht der 3ergwerkseigentümerin hinsichtlich\ndes dem Angeklagten überlassenen Grubenfeldes hätte sich\nder Konkursverwalter, sofern er nicht „rfüllung des Kaufvertrages gegen Zahlung des lesikaufvureises nach § 17 KO\nwählte, zwar auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kaufpreisraten und der notwendigen Terwendungen des Gemein-\n\nen Ban nn\n\n.\nnem ar\n\na4 u\n\nwu\n\nwre\n2ER\n.\n\n7\n.n\n“\n\n5 -\n\nschuldners berufen können (§§ 326, 327, 346, 347, 994, 273,\n1000 BGB in Verbindung mit § 50 Abs 2 ABergG). Jedoch deuten\ndie Urteilsfeststellungen darauf hin, daß der Besitz des\nGrubenfeldes zur Zeit der Verträgsschlüsse mit der I@@unad,\ndem \"Pächter\" Bi - im Februar 1954 - trotzdem keinen\nwert hatte. Die Zeche war schon im Oktober 1953 wegen Unrentabilität stillgelegt worden, weil der Kohlenabbau durch\nVerwerfungen und Wassereinwirkungen zu schwierig wurde.\nSachwalter und Gläubigerbeirat lehnten deshalb eine Verpachtung ab. Der Angeklagte ließ erst‘ mit äilfe eines Darlehns einen neuen Schacht bohren, den er dann 3 zur\nAusbeute überließ. Dieser mußte den Schacht noch erheblich\ntiefer bohren und außerdem 8000 DM investieren, ehe er nit\nder Kohlenförderung beginnen konnte. Unter diesen Umständen\nliegt die Annahme nahe, daß der Besitz des Kleinzechenstollens völlig wertlos war. In dieser Richtung hat der Tat-\n\n.richter den Sachverhalt indes noch nicht erschöpfend ge-\n\"würdigt.\n\nOb der Angeklagte sich bei dieser Sachlage durch das\n\nnum\n\nseiteschaffung eines Vermögensstückes schuldig machen konnte\noder ob hierin wenigstens die Verheimlichung eines Vermögenswertes gefunden ‚werden kann, braucht hier nicht mehr erörtert zu werden (vgl LpzK aa0 S 550). Der in diesem Zeitpunkt\nvorhandene mittelbare Besitz des Angeklagten an dem Stoilen\nhatte seinen Wert ersichtlich nur durch die Arbeit des\n\"Pächters\" und die Investition fremden Geldes, also nicht\n\nmit Mitteln der Konkursmasse erhalten. io ) hätte wegen\nseiner Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber\n\ndem :lerausgabeanspruch geltend machen können. .brigens gingen\ndie Beteiligten in der Gläubigerbeiratssitzung vom 8. Mai.\n1954 nach den Urteilsfeststellungen selbst davon aus, daß\n\nder Angeklagte die Zeche weiterbetrieb. “öglicherweise\nglaubte er deshalb, daß ihm die Kutzung des Stollens von den\n\n>|\n\n-6 -\n\nGläubigern freigegeben und er insoweit nicht zur Auskunfterteilung verpflichtet sei, weil es den Glüubigern gleichgültig sein konnte, ob er den Kohlenabbau selbst betrieb\n\noder dies einem sachkundigeren und leistungsfähigeren\nDritten überließ, sofern nur die Mittel dazu nicht dem der\nGläubigerbefriedigung unterliegenden Vermögen entnommen\nwurden. Wenn in dieser Sitzung auch über die Hutzbarmachung\nder Zeche beraten wurde, so konnte der Angeklagte jedenfalls\nannehmen, daß er den von dem Sachwalter nicht genehmigten\nGestattungsvertrag jederzeit lösen konnte, falls die Gläubiger\nden Kohlenabbau auf Kosten des Schuldnervernögens beschließen\n„gollten. ’ .\n\nAuch die Absicht. der G1äubigerbengichteiligung ist dem\n\nAngeklagten bisher nicht ausreichend nachgewiesen worden.\nDer Tatrichter. entnimmt sie allein daraus, daß der Angeklagte\nes versucht hat, mit anderen Gläubigern. unter Ausschaltung\ndes Sachwalters eine gesonderte Verteilung des aus der Verpachtung des Stollens erzielten Erlöses in die Wege zu leiten.\nDas deutet. jedoch darauf hin, daß es ihm darauf ankam, be- \\\nstimmte Gläubiger - hier vor allem die Ruhrknappschatt - zu\nbegünsiigen.. Wenn er die mit der Begünstigung verbundene. Be-\n\n. ndehteiligung der übrigen Gläubiger nur als unvermeidbare'\n\n. -Bolge in Kauf genommen haben sollte, würde es 'ihm an def.Aab-..\n“sicht der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 239 KO.\n\n'- 2Zehlen (BGH bei L-M Nr 14 zu § 239 KO; 5 StR 128/55 vom\n\n12; Juli 1955 S 165 L-M Nr 2 zu § 241 KO). Hierüber geben |\näie Urteilsausführungen keine Klarheit. Die allgemeine Würdigung, ‚der Angeklagte habe nur sein eigenes Fohl im Auge\n\"gehabt und sich bedenkenlos über die Belange der Gläubiger\nhinweggesetzt, enthält keine ausreichende Feststellung des\nunbedingten Benachteiligungsvorsatzes.\n\nDas Landgericht hat sodann als richtig unterstellt,\ndaß der Angeklagte gehofft hat, im Endergebnis aus seinen\n\nu\n\nnu\n\nnnd. .\n \".\n\n.* .\nKaewli ts. te\n\na\n\na\n\nPER\n\nx\n\nht\n\nWE meuhan ann\n\nnen\n\nnn\n\nes\n\nLea\n\nae\n\n”\nnut\n\nTransaktionen Geld für die Vergleichsmasse zur Verfügung\nstellen zu können. Dadurch wird indes nach seiner Auffassung\ndie Benachteiligungsabsicht nicht, ausgeräunt, weil nichts\ndarauf hindeute, daß diese Hoffnungen eine reale Grundlage\ngehabt hätten. Damit steht in Widerspruch, daß es dem Angeklagten gerade durch seine \"mransaktionen® gelungen war;\nKittel zur Befriedigung bestimmter Gläubiger bereitzustellen. Es ist nichts dafür dargetan, daß er nicht erwarten durfte, von dem Pachtzins und seiner Provision in\nZukunft auch Beträge zur Befriedigung der. Vergleichsgläubiger\nzu erübrigen. Zwar braucht die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht der vom Schuldner verfolgte Enäüzweck zu sein,\num die Strafbarkeit nach § 239 KO zu begründen (BGH bei\n\nL-M Nr 2 zu § 239 KO; 4 StR 603,54 vom 7. Juli 1955)5\nAnders wäre es aber jedenfalls dann, wenn der Schuläner in\n\n. der festen Jberzeugung gehandelt haben sollte, den Interessen\nder Gesamtheit seiner Gläubiger zu dienen, indem er den\n\n. Zeöhenbetrieb mit-Hilfe fremder Gelder weiterarbeiten ließ,\nnachdem die Vergleichsgläubiger selbst die Ausnutzung\n\ndieses Unternehmens au? Kosten und Gefahr des Schuldnervermögens abgelehnt hatten (vgl 4 StR 557/52 vom 7. Hai 1953;\n‘4 StR 384/53 vom 22. Oxtober 1953 ='L-M Ur 2.2u § 245. KO34 StR\nvon 7. Juli 1954), °\".. Mit- der vorzugsweisen Befriedigung\nanderer Gläubiger kann er möglicherweise nur bezweckt\n\nhaben, zunächst den Zugriff der neuen Gläubiger in die\n\nzum Zechenbetrieb gehörenden Vermögensstücke zu verhindern,\num ihn alsdann auch für die Vergleichsgläubiger nutzbringend\nzu verwerten.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des ÜUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht\nzwecks Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen.\n\nGüde Krumme . Engels\nDr. Augustin Baager\n\nullont\nen er\n\nSohn a aan!","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-462-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1000","ref_norm":"1000","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-462-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.563683+00:00"}}