{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-15_4_StR_458_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"4 StR 458/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 458/55\n\n2240 09751.\n\nIn Namen des Volkes,\n\n»\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Richard K ED zu: ri zetoren au\nGEBE 191: ir vg. Tandkreis EB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft, .\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1955, -an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n- für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten RED wira das\nUrteil des Landgerichts in Bamberg vom 4. August\n1 soweit dieser Angeklagte in den Fällen\n\nund wer] V 4 und 5) verurteilt ist,\nm en zugrunde liegenden Feststellungen aufge--\nhoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver--\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurück:\nverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Kg\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren\nDiebstahls in 6 Fällen, davon in vier Fällen fortgesetzt\nhandelnd, sowie wegen Rückfallbetrugs in 4 Fällen, davon in\neinem Falle in Tateinheit mit Untreue, in einen weiteren\nFalle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu Zuchthausstrafe\nund Geldstrafen verurteilt. Die Revision ist in zulässiger\nWeise auf die Verurteilung in den genannten Fällen beschränkt\nworden. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nle Der Beschwerdeführer greift in den Diebstahlsfällen\nnur die Annahme von Tatmehrheit an. Er ist der Auffassung,\ndaß ihn das Landgericht. mır wegen eines fortgesetzten schweren\nDiebstahls hätte bestrafen können. Dem kann nicht beige-\n“ treten werden. Das' \"Landgericht hat hierzu ausgeführt: Der\nAngeklagte und sein Begleiter hätten zu Beginn der Straftaten nur allgemein den Entschluß zur Begehung zahlreicher\nselbständiger Diebstähle gefaßt, deren Ausführung nach Ort,\nZeit und Art noch gänzlich ungewiß gewesen sei. Der allgemeine Entschluß, jede sich bietende Gelegenheit zur Begehung\nvon Diebstählen zu benutzen, sei aber kein Gesamtvorsatz.\nEine fortgesetzte Handlung sei nur in den Fällen anzunehmen,\nin denen die beiden Mittäter sich darliber einig gewesen\nseien, an bestimmten Orten bestimmte Mengen von Gegenständen\nzu entwenden und zwar so viele, als sie in ihrem Personen\nkraftwägen unterbringen konnten, ferner an Treibstoff, was\nsie gerade benötigten. Unter diesem Gesichtspunkte hat der\nTatrichter die Gesamtheit der Diebstähle in sechs Tatgruppen\nzusammengefaßt, die jeweils einen (fortgesetzten) schweren\nDiebstahl darstellen und in Tatmehrheit zu einander stehen:\nDie Diebstähle, die zur Vorbereitung der Fahrt nach Berlin\nbegangen wurden, die Straftaten während dieser Fahrt bis\nBamberg, zwei Diebstähle während des Aufenthaltes in dieser\nStadt, schließlich Diebstähle, die von Kaiserslautern aus\n\n? .\n\n- 3 -\n\nwährend zweier nächtlicher Fahrten nach Würzburg bzw. Bamberg\nausgeführt wurden. Diese Beurteilung des Sachverhaltes ist\nnicht zu beanstanden, Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des.Bundesgerichtshofs (vgl BGH MDR 1953, 147),\n\n'jm übrigen liegen ihre Gründe ausschließlich in Tatsächlichen\nund zeigen keine Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision\nsind nicht zu beachten, weil sie an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung der Tatsachen die eigene Beweisbeurteilung setzen wollen. Das ist nicht zulässig.\n\n.8. Auch in den.Pällen V 6 und 9 (TED uni u@) nält\ndie rechtliche Würdigung des Tatrichters der Nachprüfung\nstand. Der Angeklagte versprach dem Fuhrunternehner TBB:\nden Kaufpreis in Höhe von 3500 DM für einen Anhänger in\nmonatlichen Raten von 500 DM, beginnend mit dem 1. November\n1953, zu bezahlen. Der Angeklagte wußte aber, daß er wegen\nseiner hohen Schuldenlast und seiner geringen Einnahmen\naußer der ersten Rate zu weiteren Ratenzahlungen nicht in\nder Lage sein werde. Infolge des Irrtums des BD oe:\ndie Vermögenslage des Angeklagten erreichte der Beschwerdeführer sein Ziel, in den Besitz des Anhängers zu Kommen.\n\nEr hatte auch wit der Möglichkeit einer Schädigung des ]\ngerechnet, sie bewußt gebilligt und auch gewollt. Damit\n\nsind die Merkmale des Betruges im Rückfalle dargetan. Durch\nsein Versprechen der pünktlichen Zahlung in Kenntnis seiner\nVermögenslage hat der Angeklagte eine Tatsache vorgetäuscht:\nWer nämlich ohne Aussicht auf eine zukünftige Zahlungsmöglichkeit eine Sache kauft und Zalilung verspricht, spiegelt\nauch ohne ausdrückliche”Erklärung vor, seine gegenwärtigen\nVerhältnisse stlinden der. vereinbarten Erfüllung des Vertrages\nhinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises nicht im Wege\n\n(BGH 2 StR 285/51 vom 9. Oktober 1951; 3 StR 388/53 vom\n\n16. Juni 1954 und 4 StR 191/55 vom 3. November 1955). Durch\ndie \"Auslieferung\" des Anhängers hat TED den Besitz an\n\nsl\n\n-&-\n\ndem Anhänger verloren und eine im wesentlichen wertlose\nKaufpreisforderung erworben. Er ist also durch die\nTäuschungshandlung des Angeklagten geschädigt worden\n(RGSt 42, 181; IK $.263 VII 1).\n\nDiesen Anhänger verpfändete der Angeklagte zwei Monate\nspäter dem Inhaber einer Autoverwertungsfirma Willi Mg.\nVon ihn hatte er einen Austauschmotor gekauft. Da er\ndessen Kaufpreis nicht zahlen konnte, gab er sich wahrheitswidrig als Eigentümer des Anhängers aus und verpfändete\n‚diesen noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anhänger\n‘für die Zahlung des Kaufpreises des Austauschmotors. Das\nLandgericht hat in diesem Sachverhalt einen weiteren Betrug im Rückfall zum Nachteil des Ug@ und zugleich eine\nUnterschlagung zum Nachteil des TED gesehen. Die Annahme von Betrug ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich\num einen Eingehungsbetrug. Mg erwarb gegen Hergabe seines\nMotors eine wertlose Kaufpreisforderung; sie war zwar durch\ndie Verpfändung des Anhängers gesichert (§§ 932 Abs 2,\n\n1207 BGB). Allein dieses Pfandrecht hatte nicht den wirt-.\nschaftlichen Wert, den ein vom Eigentümer erworbenes, in\n‚seinem rechtlichen; Bestand unangreifbares Pfandrecht gehabt\nhätte, zumal: sich u® den für den Anhänger ausgestellten\nKrafttahrzeugbriet nicht hatte aushändigen lassen (BGHSt 3,\n370). Die Auffassung des Landgerichts, in einem etwaigen\nRechtsstreit mit TBB: dem Eigentümer der Pfandsache,\nhätte Mg seinen guten Glauben nachweisen müssen, ist\nallerdings unrichtig; die Beweislast ist gerade umgekehrt\ngestaltet.\n\nAuch die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist die Verwertung einer durch Betrug erlangten Sache nicht als Unierschlagung, sondern als straflose Nachtat anzusehen, wenn\nbei Begehung des Betrugs der Täter bereits die Absicht der\n\nh\n\nSm me un\n\nan ann Qemsmuntnen sans din un\n\nen\n\nYon ne Sn et.\n\nen ne 3 se rc”\n\nEr\nDEE 2\n\ner Pen\n\n-5_-\n\nZueignung hatte (R6GSt 39, 2395 43, 17; 61, 385 BGHSt 5,\n\n5370 a.E.; vgl auch BGHSt 6, 67). Diese Absicht fehlte aber\nim vorliegenden Falle; dem Angeklagten kan es als er die\nHerausgabe des Anhängers durch Täuschung des TB\nlangte, zunächst nur: Auf den Besitz des Fahrzeuges an.\nDurch die Verpfändung hat er sich erstmals die Rechte\n\neines Eigentümers angenaßt und damit den dem Tip durch\nden Vertragsabschluß eingetretenen Schaden (Verlust des\nBesitzes) vertieft und erweitert. Sonach liegt keine straf-\n\n“- lose Nachtat, sondern Unterschlagung vor.\n\n3. In den Fällen Ri una sb wie in den\n\nFällen 7) und Mdg erschöpfen sich die Ausführungen der\nRevision in Angriffen gegen die Beweiswürdi.gung. Jedoch\nführt die allgemeine Sachrüge, in den beiden erstgenannten\nFällen zur Aufhebung des Urteils.\n\na) Der Angeklagte kaufte am 28. Juli 1955 unter Bigentumsvorbehalt von der Firma REM einen Lastkraftwagen\n(GB) zun Preise von 5000 DM. Die Verkäuferin hatte den\nWagen um den Betrag von 3500 DE von ED gekauft; bei\ndiesem stand der Wagen noch am 2B. Juli 1953. Auf Weisung\ndes Angeklagten. hatte > inzwischen an dem Fahrzeug\nverschiedene Ausbesserungen ausgeführt. Die Firma ru\nübergab dem Angeklagten am 28. Juli 1955 einen Scheck über\n3500 DM mit dem Auftrag, ihn A als Kaufpreis zu\nüberbringen und dafür den Lastkraftwagen in Ehpfang zu\nnehmen. Der Angeklagte gab den Scheck seiner Bank, ließ\nihn auf seinem Konto gutschreiben und hob sogleich den\nBetrag von 3500 DM ab. Davon behielt er 500 DM für sich,\n3000 DM gab er am 29. Juli 1953 an AED una sad inn\nvor, die Firma RE werde in den nächsten Tagen einen\nHerrn schicken, der den restlichen Betrag von 500 Di\nbringen werde. Im Vertrauen auf diese Erklärung überließ\nAD den Lastwagen dem Angeklagten, was er bei Kenntnis\n\n!\nF\n\n6;\n\ndes wahren Sachverhalts nicht getan hätte. In diesen Sachverhalt hat das Landgericht einen Betrug im Rückfalle gegeün-\n\nüber ıD: in Tateinheit mit Untreue gegenüber r>\n\ngesehen.\n\nDie Täuschungshandlung des Angeklagten und die Vernögensverfügung des Getäuschten, nämlich die Herausgabe\ndes Wagens, bedürfen 'keiner weiteren Erörterung; fraglich\nkönnte sein, worin der Schaden des Albrecht bestend. »as\nLandgericht meint, er sei darin zu sehen, daß > die\nRestforderung in Höhe von 500 DM klageweise geltend machen\nmußte. Indessen handelt es sich hierbei um einen Schaden,\nder erst später, nicht schon am 29. Juli 1953 auftrat. Die\nSchädigung des N |) bestand vielmehr in der übergabe\ndes Wagens ohne gleichzeitigen Erhalt des ganzen Kaufpreises.\nDauit war die Vermögenslage des ED schlechter geworden, als sie vorher war. Gerade auf die Herausgabe des\nWagens aber hatte es der Angeklagte abgesehen; er wollte\nsich in den Besitz des Wagens setzen, obwohl dieser noch\nnicht voll ‘bezahlt war. ‚Vermögänsverlust des MED 1:\nbeabsichtigter Vornögensverteil deg Angeklagten entsprachen\n\na\n-\n\nsich alko. x x N Fe \" we “a 7\n\n3\ny’\n\nDaB ‘der Angeklagte: kraft. nöatingeschäftes. verpflichtet\nwar, die Vernögensinteressen der. Firma R wahrzunehmen,\nentnimmt das Landgericht aus einem dem' Angeklagten erteilten\nAuftrag, den’ Scheck an X oO |) abzuliefern und das Fahrzeug in Empfang zu nehmen. So geartete untergeoränete Auftragsverhältnisse, die dem Beauftragten weder Selbständigkeit noch eine gewisse Bewegungsfreiheit gewähren, werden\nindes von § 266 StGB nicht erfaßt (Schönke-Schröder StGB\n§ 266 IV 1; RGSt 69, 61, 280).\n\nScheidet Untreue aus, so liegt die Annahme einer Unterschlagung, und zwar des Schecks, nahe. Der Angeklagte hat\n\n- T-\n\nsich den Scheck dadurch zugeeignet, daß er vermöge der mit\ndem Besitz des Schecks verbundenen Legitimationskraft über\nden wirtschaftlichen Wert des Schecks und damit über ien\nScheck selbst teilweise verfügte und sich danit die 3efugnisse eines Eigentümers anmaßte (RGSt 54, 188; StrZ 1916,\n188).\n\nb) Bei der Abholung des Wagens am 29. Juli 1953 gab\nder Angeklagte, da er die Kosten der Ausbesserung in Höhe\nvon 1000 DM nicht bar zahlen konnte, einen Wechsel über\ndiesen Betrag, Zahlbar in drei konaten. Zur Einlösung des\nlechsels war er nicht in der Lage; damit hatte er schon\nbei der Ausstellung des Wechsels gerechnet und die üöglichkeit der Schädigung des :D in Kauf genommen und gebilligt. Durch die Hingabe erregte er bei diesen den Irrtum, er sei zahlungsfähig, und erreichte dadurch die Auslieferung des Wagens, der sonst, trotz der Zahlung des\nKaufpreises, nicht übergeben worden wäre. Soweit das Landgericht in diesem Verhalten den Tatbestand des Betruges\nim Rückfalle sieht, sind dagegen keine Bedenken anzumelden.\nDie Vermögensverfügung und der Vernögensschaden des I]\nbestehen in der Herausgabe des Yagens ohne impfang der\nReparaturkosten; die Forderung auf Zahlung des Werklohnes\nwar bei der Vermögenslosigkeit des Angeklagten und bei\ndem Fehlen jeder Aussicht auf 3esserung dieser Vermögenslage wertlos. Die Frage, ob die Firma re als Käufer\ndes Lastkraftwagens gegen Zahlung des Kaufpreises Kerausgabe\ndes Fahrzeuges hätte verlangen können, ohne daB An\nin der Lage gewesen wäre, ein Zurückbehaltungsrecht wegen\nseines Werklohns gegenüber geltend zu machen, kann hier\noffenbleiben; denn der Angeklagte hatte jedenfalls\ngegenüber keinen Anspruch auf Herausgabe des Wagens ohne\ngleichzeitige Zahlung des Werklohns (§ 641 863).\n\nDurchgreifende Bedenken richten sich aber gegen die\nAnnahme des Landgerichts, dieses Verhalten bilde einen\n\nneuen, gegenüber a) selbständigen Betrug des Angeklagten.\n\nDie Übergabe des Wechsels geschah im Zuge der Verhandlung,\ndie mit der Zahlung des Kaufpreises in Höhe son 3000 DII verbunden war. Dem Angeklagten kam es darauf an, in den Besitz\ndes Fahrzeuges zu kommen. Um dies zu erreichen, sah er sich\ngezwungen, (iD vorzuspiegeln, der Restbetrag des Kauf::\npreises in Höhe von 500 DM werde in den nächsten Tagen be--\nzahlt; er mußte gleichzeitig aber auch vortäuschen, daß er\nselbst die Ausbesserungskosten in Höhe von 1000 TM bezahlen\nkönne und am Tage der Fälligkeit des ausgestellten Techsels\nauch bezahlen werde, N N hätte den Wagen nicht heraus--\ngegeben, wenn ihm nicht beide Zusagen gleichzeitig geleistet\nworden wären. Bei diesem Zusammenfallen von Zeit und Ziel\n\ndes Vorgehens des Angeklagten stellt das gesamte Vorgehen\n\ndes Angeklagten eine natürliche Handlungseinheit dar, sodaß\nnur ein Betrug im Rückfalle gegebenenfalls in Tateinheit mit\nUnterschlagung und nicht, wie das Landgericht angenommen hat;\nzwei selbständige Betrugsfälle vorliegen. Zum mindesten hätte\nder Gesichtspunkt einer fortgesetzten Betrugshandlung näherer\nErörterung bedurft. Das Urteil kann daher im Umfange der\nVerurteilung in den Fällen V Ziff 4 und 5 keinen Bestand haben.\nDas hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe mit allen Nebenstrafen und Nebenfolgen aufzuheben ist.\n\nFu sfr! an a 9\n\nVe naht re nu\n\n-9..\n\nIm übrigen kann das Rechtsmittel des Angeklagten keinen\nErfolg haben.\n\nGüde Krumme Engels\nDr. Augustin Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-458-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1207","ref_norm":"1207","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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