{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-15_4_StR_450_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"4 StR 450/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 450/55 2240 100 58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Else K geborene 2m zu: cin\n@EB: zeroren an 1928 in Ru\n\nwe,en Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBunädesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr, Haager\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD in der Verhandlung\n\n\" Oberstaatsanwalt Dr. Dr. > bei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 9. September 1955, soweit diese\nAngeklagte wegen schweren Diebstahls und wegen eines\nweiteren fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls\nverurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgekoben. In diesem Umfange wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und fIntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Irndgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmtr\n\neen\nrnrr.t\n\n“on\n\nAbu ars. ,\n\n[2\n\nrg\n\nDie nicht vorbestrafte Angeklagte ist verurteilt wegen\nfortgesetzten schweren Diebstahls, wegen schweren Diebstahls\nsowie wegen einfachen Diebstahls zu einer Gesgmtstrafe von\nzehn lonaten Gefängnis. Ihre 3evision erhebt die allgemeine\nSachrüge; sie muß teilweise Erfolg haben.\n\n1. Die als einfacher Diebstahl gewürdigte Tat spielte\nsich am 10. Januar 1954 abs Die Angeklagte entwendete aus\neinem Behelfsheim Kleidungsstücke und Wäsche und brachte\ndie Diebesbeute nach Heuse; einen Teil davon behielt sie für\nsich, der Rest wurde verkauft. Die Anna}me von Diebstahl begegnet keinen Bedenken.\n\n2. Die Beschwerdeführerin riß am 20. Februar 1952 von\neinem an der Kreisstraße errichteten Holzkreuz die aus Blei\ngefertigte Christusfigur in Größe von etwa 70. cm und einem\nGewieht von 20 kg ab, zerteilte sie in kleine Stücke und warf\ndiese zu anderem Schrott, den sie zum Verkaufen gesammelt\n- hatte. Das Landgericht hat unter Anwendung des § 17 UnediMe\nin diesem Sachverhalt zutreffend einen schweren Diebstahl\ngesehen. '\n\n3. Schließlich hat die Angeklagte an einem Tag im\nSommer 1952 vom Stalle eines landwirtschaftlichen Gehöftes\nein daran befestigtes metallenes Abflußrohr in Länge von\n2 bis 3 m abgerissen, mehrfach abgeknickt und in einem Sack\nversteckt nach Hause getragen, Auf dieselbe Weise nahm\nsie von der Öcheunie-eines anderen Lendwirtes ein 5 m langes\nmetallenes Abflußrohr weg. Den Erlös für die Diebesbeute verbrauchte sie für ihren Haushalt. Auch hier begegnet die Annahme eines fortgesetzten schweren Diebstahls - die Abfluß-\n\ngi\n\nm”\n\nver tr\na Pen ’\n>\n\nrohre bildeten nach den Urteilsfeststellungen jeweils einen\nTeil des Gebäudes - keinen Bedenken. Notdiebstahl hat das\nLandgericht verneint, weil die Rohre einen erheblichen Wert\ndarstellten; es komme nicht auf den Substanzwert, sondern auf\nden wirtschaftlichen Wert an, der aber unter den gegebenen\nVerhältnissen nicht gering gewesen sei. Diese wchtliche\nWürdigung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(EGHSt 6, 41).\n\n4. Die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen\nAnlaß. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob für einzelne der abgeurteilten Straftaten Straffreiheit auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 eingetreten ist. Dazu ist zu bemerken; j .\n\nDie unter 1) geschilderte Straftat ist nach dem Stichtage dieses Gesetzes begangen, sie scheidet daher für die hier\nin Frage stehende Betrachtung aus.“ ::.\n\nFür die unter Ziffer 2 und 3 ausgeführten, im Jahre 1952\nbegangenen Straftaten hat das Landgericht Einzelstrafen in\nHöhe von sechs und vier Monaten Gefängnis erkannt. Sie liegen\nzwar außerhalb des kiahmens des § 2 Str®G 1954, doch können\ndiese Verfehlungen von § 3 des Gesetzes erfaßt sein. Daß der\nfortgesetzte schwere Diebstahl (Wegnahme der Abflußrohre) aus\nNot begangen wurde, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen eindeutig. Die in den Strafzumessungserwägungen getroffene\nFeststellung, die Beschwerdeführerin sei \"weitgehend aus einer\nwirtschaftlichen kotlage heraus straffällig geworden\", legt\ndie Vermutung nahe, daß auch die 2. Straftat (Diebstahl an\nder Christusfisur) auf Not zurückzuführen ist; doch wird das\nLandgericht hierzu noch nähere Feststellungen treffen müssen.\nDie Anwendung des § 3 Strfg 1954 hat allerdings in beiden Fällen\nzur weiteren Voraussetzung, daß die unverschuldete Kotlage der\n\n..\nP\n\n»klagten in Kriegs- oder Nachkriegsverhältnissen ihre Ur-\nıe hat. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsfeststelluneine abschließende Würdigung des Sachverhaltes noch nicht\nDer Ehemann der Angeklagten hat durch Kriegsverwundung\nBein verloren. Er wurde zunächst für einen kaufmännischen\nuf umgeschult, übte bis 1948 das freie Wandergewerbe aus,\n\nıt aber seitdem keinem Berufe mehr nach. Das Landgericht\n\nist selbst darauf hin, daß es für ihn wegen seiner schweren\n\nrwundung in den Nachkriegsjahren schwer war, sich im all-\n\nBlichen Leben zu behaupten. Unter diesen Umständen erscheint\nmöglich, daß zwinchen dieser Kriegsfolge und der Notlage\n\nr Angeklagten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Hierüber\n\n‚rd das Landgericht in der neuen Verhandlung nähere Fest-\n\nsellungen treffen müssen. Die Begründung zum Regierungsent-\n\nırf des Straffreiheitsgesetzes hebt hervor, daß eine unver-\n\nchuldete Notlage auch heute noch bei Kriegsversehrten gegeben\n\nein könne,\n\nNach den Urteilsgründen offenbarten Planung und Ausführung\nler unter 2) geschilderten Straftat \"eine Frivolität, die für\nsine Frau in hohem Maße erstaunlich sei und ihresgleichen '\nsuche, das Verbrechen sei verabscheuungswürdig\". Möglicherwei >\nscheidet demnach Straffreiheit für diese Straftat nach Maß- ni\ngabe des § 9 Abs 2 StrF§ 1954 aus. In diesem Falle wäre . * . De:\nallenfalls nur die letzte Straftat von dem Straffreiheitsg.,- -_ ..S\nsetz erfaßt (BGH NIW 1955, 720). Dasselbe würde gelten, w.ın cl\netwa nur der fortgesetzte schwere Diebstahl aus unversch !deter botlage begangen wäre (vgl Brandstetter, StrFG 1954 § 11 ®\nNr 23). j j 2\nDer Schuläspruch des angefochtenen Urteils kanr sonach K\nnicht bestehen bleiben, insoweit die Angeklagte wegen fortge- ET\nsetzten schweren Diebstahls und eines weiteren schweren Diebst\n\nstahls verurteilt ist, möglicherveise sind diese Straftaten\n\n, .\n’ . ” .\n> .\" . fr . nr\n\nvongune\n\nF\nKun hit m ach Bi\n\nFERPRS TEN SUR,\n2 STR WEN\n\n-5-\n\namnestiert. Jedoch können in diesem Umfange die Urteilsfeststellungen zum Schuldspruche aufrecht erhalten werden\n\n(BGHSt 4, 287, 290). Das hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muß. Gegebenenfalls wird in der\nneuen Verhandlung noch die Anwendung des § 23 StGB zu prüfen\nsein.\n\nIm übrigen kann das Rechtsmittel Keinen Erfolg haben.\n\nGüde _ Krumme Engels\n\n-Dr.Augustin Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-450-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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