{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-15_4_StR_432_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"4 StR 432/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ä StR 432/55\n\n2229 002 56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hans Peter 1 > z2.: 1,\n\ndort geboren am ) 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwesen Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen habene\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nEundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n Bundesanwalt an» in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 5. Juli 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung des Angeklagten an;eordnet worden ist. In diesen\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\naas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts weger\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht in drei Fällen und\nwegen versuchter Notzucht in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Jahren Zuchthaus verurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Die Revision des\nAngelrlagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet.\n\nDer Schuldspruch, die Feststellung.der Eigenschaft als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie die Zumessung\nder Freiheits- und Ehrenstrafen lassen keine Beeinflussung\nAurch Rechtsirrtum hervortreten. Was die Revision insoweit\ngeltend macht, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die\nFeststellungen des Tatrichters hinaus, der sich von Verfahrensfehlern, Verstößen gegen die Denkgesetze und Widersprüchen freihält.\n\nrn ‚Im Falle En. wo der Angeklagte vor dem Notzuchtsversuch größere Mengen Alkohol getrunken hatte, durfte die\nStrafkammer, selbst wenn sie nicht als Verkehrsstrafkammer\nüber besondere einschlägige Erfahrungen verfügte, sich auch\nohne weitere Unterstützung durch einen Sachverständigen das\nUrteil zutrauen, daß der Angeklagte - dem sie die Voraus-.\nsetzungen des § 51 Abs 2 StGB zubilligt - nicht unzurechnungsfähig gewesen sei. Sie hatte nämlich durch ein Gutachten des\nInstituts für gerichtliche Medizin unä Kriminalistik in\n39 ) ermittelt, daß sein Blut zur Zeit der Tat einen Alkohol;ehalt von höchstens 1,54 foaufwies, und Feststellungen\nüber sein äußeres Erscheinungsbild zur Tatzeit getroffen,\ndie keinen Arlaß zur Annahme völliger Trurkenheit boten.\n\n$s a RR ji: Fuge a nenn.\n\nE\nH\n\nDie Behauptung der Revision, daß der Angeklagte in\ndiesem Falle vom Versuch freiwillig zurückgetreten sei,\nwird durch die Ürteilsfeststellungen widerlegt. Die\nüberfallene Frau verteidigte sich nämlich sehr energisch,\ninden sie dem Angeklagten in die Augen griff, so daß ihr die\nFlucht gelang, ohne daß der Angeklagte sein Vorhaben ausführen\nkonnte.\n\nAuch im übrigen ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ersichtlich; die Revision selbst führt keine\nweiteren neuen Beweismittel an.\n\nDaß die Jugend des Angeklagten zu besonders sorgfältiger\nPrüfung der Voraussetzungen des § 20 a StGB Anlaß geben mußte,\nhebt die Strafkanmer selbst zutreffend hervor. Die zu\nden Straftaten und zum sonstigen Vorleben des Angeklagten\ngetroffenen Feststellungen rechtfertigen indes gleichwohl\ndie richterliche Überzeugung, daß es sich um Symptomtaten\neiner verbrecherischen Veranlagung handelt, die jedenfalls\nfür den Zeitpunkt der Urteilsfällung die hohe Yahrscheinlichkeit alsbaldiger neuer ‚schwerer Straftaten begründen (vgl RG\nHRR 1940 Nr 33) .-\n\nDagegen wird die Anordnung der Sicherungsverwahrung\ndurch die bloß&. ‚Feststellung, daß der Angeklagte eine Gefahr\nfür die öffentliche Sicherheit biete, nicht getragen. Zwar\nerörtert die Strafkammer im Hinblick auf § 20 a. StGB, daß\nder Strafvollzug - wie die Vergangenheit lehre - nicht geeignet sei, den Angeklagten auch nur in geringster Veise\nabzuschrecken oder gar zu bessern, sowie dass die ungewöhnliche Häufigkeit und hohe Rückfallgeschwindigkeit von einem\nkriminellen Dauerverfall zeugten. Diese auf die Erfahrungen\nder Vergangenheit gegründeten und auf die Gegenwart abgestellten Erwägungen schließen indessen angesichts der großen\nJugend des Angeklazten nicht die Löglichkeit einer ab-\n\nweichenden Beurteilung für den Zeitpunkt der künftigen\nEntlassung aus der Strafhaft aus, der für die Frage der\nkotvendigkeit einer Sicherungsverwahrung ailein entscheidend ist. Es ist nämlich eine Erkenntnis der Psychologie,\n:daß die seelische Reifung zumal des Mannes erst mit dem bis\nzum 25., gegebenenfalls sogar bis zum 30. Lebensjahr reichenden höheren Jugendalter ihren Abschluß findet (vel\n\nBGH 4 StR 396/55 vom 17. November 1955). Dazu tritt die Erfahrung, daß bei jungen Menschen, die - wie der Angeklagte -\nunter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit herangewachsen sind, gerade die sittliche Reifung\nhinter der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zurückzubleiben pflegt (vgl BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 =\n\nIH Ir 5 zu § 105 JGG). Aus diesen Gründen kann die Voraussage, selbst eine mehrjährige Zuchthausstrafe werde einen\neben herangewachsenen blenschen wahrscheinlich, weder abschrecken noch bessern, nur ganz ausnahmsweise auf Grund einer\nins einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung gerechtfertigt werden. Dem Tatrichter muß dabei\nvor Augen stehen, daß er sich an der äußersten Grenze des\n\nim voraus Beurteilbaren bewegt. Die insoweit knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen indessen nicht erkennen, daß das Landgericht sich der Schwierigkeit der ihm\nin dieser Hinsicht obliegenden Wertung in vollem Haße bewußt\n\ngewesen ist.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hiernach\nnicht bestehen bleiben. Bei der somit erforderlichen erneuten Verhandlung hierüber wird sich die gutachtliche Anhörung eines auf dem Gebiet der Persönlichkeitsentwicklung\n\nerfahrenen Psychologen empfehlen.\n\nGüde Krumne Engels\n\nDr. Augustin Haager\n\ninte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-432-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-432-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.479993+00:00"}}