{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-15_4_StR_355_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"4 StR 355/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"w\n\n4 StR 355/55 2239 082\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n. 1.) den Bauingegieur Hans G aus Ben\n\ngeb. 1914 in\n\n2.) den Bauingenieur Rudolf August p . aus vB> (Nieder- ..\n\nrhein), geb» > 1931 in G u\n\n3.) den Tiefbauyorarbelter Herbert zus Begsu>.\ngeb. am «iin 1928 in m.\n\n; wegen fahrlässiger Tötung\n\n“nat der Li Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals:Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Krumme\nBundesriähter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n Oberstaatsanwalt Dr. Dr. u N\n5 als Vertreter der Bundesannaltschaft,\nJustizangestellter «> | j 3\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1955;\nsoweit das Verfahren gegen den Angeklagten m eingestellt worden ist, unter Aufrechterhaltung der Feststel-\n\n. E\n\nlungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten WW ira ass |\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesen =\n\nBeschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung verssgt wor-E\nden iste |\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nund > verworfen. Der Beschweräsführerg® hat die Kosten.\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen no\n\nGründ es\n\nun nen vun an mann ae bus\n\n| Die Strafkammer hat durch das angefochtene Urteil\ndie Angeklagten «ED und > wegen fahrlässiger\nTötung zu Gefängnisstrafen von 4 und 6 Monaten —- unter\nGewährung von Strafaussetzung zur Bewährung bei dem Angeklagten gg = verurteilt. Das Verfahren gegen den\nAngeklagten «ED wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt.\n\nDie genannten Angeklagten waren bei der Tiefbaufirma\nI] beschäftigt, die die bei der Errichtung einer\nBergarbeitersiedlung anfallenden Tiefbauarbeiten ausführte.\nDie Firma hatte auf dem Baugelände eine :Baustelle mit\nrund 80 Beschäftigten errichtet. Verantwortlicher Bau- ot\nstellenleiter war der Angeklagte gib: Ihm nachge- j !\n‚ordnet war der seit dem Jahre 1951 als Tiefbauingenieur i\nbeschäftigte Angeklagte aB: Als Führer einer Rohrleger-Kolonne ı war der Angeklagte 3 tätig. |\n\nAn 29% 4. 1953. wurde ein Kanalisationsgraben auf\neine \"Länge von 25 m und eine Tiefe von 4 m bei einer\n‚Breite von 0,9 m ausgebäaggert. Dabei wurden die für die\nSieherheit der Arbeiter erforderlichen Maßnahmen, wie\nsie in den Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau- .\nberufsgenossenschaft ihren Niederschlag gefunden haben, \\\nnicht ergriffen; der Graben wurde nur durch einen sogenannten Notverbau ungenügend abgesteift. Infolgedessen\nstürzte der Grabenrand ein und begrub zwei auf der |\nGrabensohle beschäftigte Arbeiter unter sich, die nur\nnoch als Tote geborgen werden konnten,\n\nGegen das Urteil ist von den Angeklagten gg»\nund BD vnä von der Staatsanwaltschaft wegen der Ein-\n\nstellung des Verfahrens gegen den Angek tasten iD Revision eingelegt.\n\nI. Revision der, Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich\ndes Angeklagten BB ir: zur Aufhebung des das Verfahren einstellenden Urteils, da dieser Angeklagte\nnach dem Strafregisterauszug am 9.. Januar 1951 zu einer\nu Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde, so daß\neine Einstellung nach § 2 Abs 3 Straffreiheitsgesetz\n1954 unzulässig Ware\n\nII. Berinion aen Angeklarten m»\nDie Revision dieses Angeklagten, die mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\n. begründet. wird, führt. nur insoweit zur Aufhebung der\n_ Verurteilung, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Be-\n. Währung versagt. wurde,\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer wäre der\nUnfall vermieden worden, wenn entsprechend den dem Ange-\n\nklagten bekannten UVV, die nach der zutreffenden Auffassung\n\ndes Landgerichts für die hier gegebene Sachlage nur eine\nschriftliche F Festlegung der \"nach dem gesunden Menschen-\n\nverstand\" schon geforderten Sicherheitsvorkehrungen darstel-\n\nlen, der Graben abgeböscht oder mit 5 cm starken Bohlen\n\n- und zwar (BD never > - abgesteift worden wäre,\nwährend an der Unfallstelle lediglich 35 mm starke Bohlen\n\nim Abstand von je 1 m angebracht wurden. Die Kammer sieht\nass Verschulden des Angeklagten darin, daß er als verantwortlicher Bauleiter nicht durch gründliche und erschöpfende Weisungen an die Mitangeklagteggp und EB vn die\nArbeiter vor und währenä der Baggerarbeiten und durch\neingehende Überwachung für die Einhaltung der UVY gesorgt habe, obwohl bisher eine solch gefährliche Arbeit\nan der Baustelle noch nicht durchgeführt wurde, Verbauungsmaterial nicht unmittelbar bereitlag und die Arbeiter\nbisher in der Beachtung von Sicherheitsvorschriften\neine sröße Nachlässigkeit gezeigt hatten. Was die Revision\nals Verfahrensrüge vorträgt, stellt in Wirklichkeit einen\nAngriff gegen die auf Grund des festgestellten Sachverhalts gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen dar,\ndie jedoch keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die aus- ;\nführliche, teils mit neuem tatsächlichem Vorbringen durchj setzte Begründung geht in ihrem Kern dahin, der Ange- Eur\nklagte habe sich darauf verlassen können, der ihm nachgeordnete Mitangeklagte MP ni der Mitangeklagte >\n‚würden für die Beachtung der uvv sorgen. Das Landgericht\nhat, ohne Rechtsfehler aus seinen Feststellungen den gegen- |\nteiligen Schluß gezogen. Bei einer Verwendung von Hilfspersonen kann der Vorwurf mangelnder Sorgfalt, der auch\neinem‘ an Stelle des Geschäftsinhabers handelnden Angestellten zu machen ist(RGSt 58, 130 /133 7, DI 40, 707);\nabgesehen von einer genügenden, vom Angeklagten nicht getroffenen Auswahl nur durch genügende Anleitung, Überwachung\nund Belehrung des Erfüllungsgehilfen ausgeräumt werden.\nDas Maß der Kontrolle bemißt sich einmal nach der Gefährlichkeit der dem nachgeordneten Gehilfen übertragenen\nVerrichtungen (Maurach S 483). Besondere Umstände wie\n\ndessen mangelnde Zuverlässigkeit oder fehlende Erfahrung\nkönren es verbieten, daß sich der Vorgesetzte auf seinen\nUntergebenen verläßt (BGHSt 3, 91 /36_7), sie zwingen\nvielmehr zur eingehenden Nachprüfung (RG Goltd-Arch 44; . 398)\nund lassen Stichproben, wie sie sonst genügen würden =\n(RGSt 57, 148), nicht ausreichend erscheinen,\n\nDas Londgericht hat zu der Person des Mitangeklagten\nGEB ::stssstellt, daß der zur Zeit des Unfalls 24 Jahre\nalte Angeklagte im Jahre 1951 das Examen an einer Staatsbauschule bestanden habe und seitdem bei der Firma >\nim Tiefbau tätig gewesen sei, Er besaß keine- -große praktische\nErfahrung. Der Witangeklagte > war als Hilfsarbeiter _\nohne eine fachliche Ausbildung und ohne Erfahrung im Tiefbau im August 1952 eingestellt und seit November 1952\nzum Vorarbeiter und Führer einer Rohrlegerkolonne bestimmt.\nDer bei der Baustelle der Firn BD ebenfalls beschäf-\n| tigte Schachtneister gg» war am Vortage wegen Trunkenheit entlassen worden. Bei der Besprechung, die zwischen\nden beiden Angeklagten «BE und ge und dem Baggerführer über die Durchführung der Baggerarbeiten am Vorabend\n‚stattgefunden hatte, hatte der Angeklagte dem Mitangeklagten\nu keine eindeutige Weisung erteilt, aus derD zweifelsfrei hätte erkennen können, daß er die Schachtarbeiten\n‚in Abwesenheit des / Angeklagten > verantwortlich überwachen sollte, Er hatte ihn auch über die Art der Ausführung\n.der Arbeiten und die Kinhaltung der erforderlichen Sicherungen nicht klar unterrichtet, Der vom Bagger auszuhebende Graben sollte nicht, wie sonst allgemein verfahren\nwurde, abgeböscht werden. Eine derartige gefährliche ÄArbeit, wie sie der Aushub eines 3 - 4 m tiefen und nur 90 cm\nbreiten, zudem teilweise fast unmittelbar an einem Neubau\n\nentlang Zührenden Grabens darstellt,war auf dieser Bau-9\n\nstelle noch nicht durchgeführt worden, und die Arbeiter\nhatten es bisher mit der Einhaltung der UVV nicht genau\ngenommen. Der Beschwerdeführer war um 8 Uhr auf der Baustelle erschienen, als bereits auf eine Tiefe von 3 m ausgebaggert war. An einer Stelle war die vorgesehene Tiefe\nvon 3 - 4 m erreicht. Er ordnete an, daß Verbaumaterial\nherbeigeschafft würde und entfernte sich wieder. Dabei\nhatte er beobachtet, daß der litangeklagte WB :: + Hei\nVermessungsarbeiten bis zu 50 m von der Stelle entfernt\naufhielt, an der mit Baggern begonnen wurde, wobei allerdings seine Sicht zu der Arbeitsstätte nicht behindert\nwar. Der Angeklagte unternahm nichts, un > von den\nVermessungsarbeiten abzurufen und an den begonnenen Graben\nheranzuholen. Als er. gegen 1 30 Uhr den kitangeklagten\nBB: der sich von der Baustelle entfernt hatte, im Baubüro traf und ihn frug, ob verbaut werde, begnügte er\n\nsich mit dessen kurzer Antwort, ) sei beim Verbauen.\nNach Binzelheiten der Art der Absteifung erkundigte er\nsich nicht. Beide Angeklagte fuhren dann zu einer Bespreehung. Vorher hatte der Beschwerdeführer noch einen an-. |\nderen Ingenieur in jenen Bauabschnitt geschickt, aller-\n\ndings nicht ausdrücklich auf die Tiefbaustelle hingewiesen.\n\nGegen 12 Uhr ereignete sich der Unfall. Nach den Fest-\n\nstellungen der Strafkammer wäre ordnungsgemäß verbaut wor-\n\nden, wenn der Angeklagte den Beginn der Verbauungsarbei-.\n\nten persönlich beaufsichtigt, « und | genaue Anweisungen erteilt und alle: Beteiligten eindringlich auf\n\ndie gerade in diesen Fall 'gebotene Kotwendigkeit zur pein-\n\nlichen Beacht tung der in den UVV niedergelegten Sicherheits-\n\nmaßnahmen hingewiesen hätte. Die sich häufenden besonde\n\ndem Angeklagten bekannten Umstände, die Gefährlichkeit\nder bisher an dieser Baustelle in dieser Weise noch nicht\nausgeführten Arbeit, die Entlassung des Sschachtmeisters,\ndie mangelhafte Ausbildung des Vorarbeiters der Rohrlegerkolonne, die ausdrücklich festgestellte fehlende Erfahrung des noch jungen Kitangeklagten > und dessen von\nAngeklagten an Ort und Stelle selbst beobachtete offensichtlich völlig ungenügende Beaufsichtigung der Baggerarbeiten lassen es gerechtfertigt erscheinen, daß das\nLandgericht dem Angeklagten eine Verletzung seiner ihn\nals Bauleiter treffenden und ihm nach seiner Stellung und\nPersönlichkeit zuzumutenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen\nhat. Entgegen der Auffassung der Revision war er unter\ndiesen Verhältnissen nicht schon dadurch von einer weitergehenden Überwachungspflicht befreit, daß sowohl U)\nals auch (38 ii: UVV kannten. Er äurfte nach den bisherigen an der Baustelle gemachten. und nach allgemein\n. zu gewinnenden Erfahrungen auch nicht davon ausgehen, daß\ndie Arbeiter die oft als übertrieben empfundenen Sicherheitsvorschriften beachten würden. Ebensowenig durfte er\nsich, entgegen der Auffassung der Revision, darauf xerlassen, daß der Mitangeklagte « in seiner Abwesenheit\ndie nach seiner Binlassung in 5 Minuten zu erledigenden\nVermessungsarbeiten einstellen, das Ausbaggern überwachen und insbesondere für eine ordnungsgemäße Verbauung sorgen würde, wenn er selbst nicht für eine unmißverständliche Beauftragung > gesorgt hatte und\neine Stunde nach Arbeitsbeginn bemerkt hatte, daß & sich\nnicht um die Anlage des Kanalisatiorisgrabens kümmerte,\nund wenn er zudem kurz nach 10 Uhr feststellen mußte,\ndaß ) sich sogar endgültig entfernt hatte. Somit bestehen gegen den Schuldsprucn keine Bedenken.\n\nBeim Strafausspruch hat die Kammer zulässigerweise\ndie größere Verantwortung berücksichtigt, die den Angeklagten als Baustellenleiter im Vergleich zu dem kitangeklagten & ::::, und sie konnte daher entgegen der\nKeinung der Revision auf eine höhere Strafe erkennen.\n\nLediglich die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat\ndie Gewährung von Straufaussetzung wegen des entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit folgender Begründung\nversagt:\n\n\"Bei der Vielzahl der im Tiefbau, insbesondere bei\nLusschachtungsarbeiten, infolge Außerachtlassung\nder UVV vorkommenden tödlichen Unfälle besteht ein\nhohes Interesse in der: Allgemeinheit daran;\n\nauch mit den’Mitteln des Strafreehts auf die\ngenaue Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen. ‚Ainzuwirken. Auch“ ‘zur E\n\nfür die Einhaltung der UvV verantwortlis en\nPersonen erscheint es deshalb erundsätzlich .. _\n‚angebracht,:in: Föllen der. vorliegenden. Art 218\nFreiheitsstrafen gegen Personen in-ieitender. _\nStellung zu vollstrecken. Da der Angeklagte\nauch eine recht erhebliche Schuld auf sich geladen hat, hat sich die Kammer nicht veranlaßt\ngesehen, ihm die Strafaussetzung zur ‚Bewährung\nzu gewähren.\"\n\nDamit hat die Strafkammer in erster Linie auf die\nAbschreckung abgestellt. Ihre Erwägung, es müsse durch\nStrafvollstreckung mit den Mitteln des Strafrechts auf\nEinhaltung der UVV hingewirkt werden, bedeutet ebenfalls\ndem Inhalt nach eine Hervorkehrung des Abschreckungsgedankens. Es ist nicht unzulässig, den Abschreckungsgedanken bei der Versagung der Strafaussetzung mit zu verwerten, wenn maßgebend auf den Einzelfall und seine\nbesonderen Umstönde abgestellt wird. Die Ausführungen\ninsgesamt legen jedoch die Annalme nahe, daß die Kammer\nin Wirklichkeit davon ausgegangen ist, daß bei Fahrlässig-\n\n- 10 -\n\nkeitstaten, die einen Verstoß gegen die UVV darstellen;\nallgemein eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Sa \\\nleitern nicht in Frage kommt. Auf eine derartige rechtsirrige Auffassung weisen insbesondere die Ausführungen hin,\ngrundsätzlich müßten in derart igen Fällen die Strafen\ngegen leitende Personen vollstreckt werden. Es ist deshalb\nnicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht\nSinn und Zweck der Einrichtung der Strafaussetzung zur\nBewährung verkannt hat. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Nr 15), “auf die zur\nVermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt\nhat, ‚kann es sich bei der Versagung der Strafaussetzung\n\nner sr iuuakun hen neuere)\n\nStraftat in ihrer Vesonderheit eine Gefährdung der Rechtsordnung darstellt. Wie weit diese Voraussetzungen zutref-Ten, hat die Strafkammer nicht genügend. erörtert. ‚Der:\nHinweis auf das als erheblich betrachtete Verschulden\n‚reicht für sich allein im vorliegenden Fall. nicht aus.\nDas Landgericht wird daher in der erneuten Verhandlung.\nund Entscheidung unter Beachtung der in dem genannten\nUrteil des Senats dargelegten Gesichtspunkte erneut zu\n‚prüfen haben: ‘ob mit Rücksicht auf die Art der Tat, ihre ®\nAusgestaltung mit allen ihren bezleitenden Umständen; ’.\nihren Unrechtsgehalt, ‚ihre Folgen für. die Verletzten\numdim Hinblick auf die Persönlichkeit des Täters die. allge- \"|\nmeine, anzuerkennende Rechtsüberzeugung eine sofortige\nStrafvollstreckung fordert,\n\nIII. Revision des Angeklagten >\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestüt zte\nRevision dieses Angeklagten hat keinen Erfolg. Seine\nP£i Itoht, für die Beachtung der UVV zu sorgen, hat das\n\ndie die am Vorabend stattgefundene Besprechung hinsichtlich seiner Besuftragung mit der Überwachung des Grabenaushubs hinterließ, sich nicht durch sofortige Tragen\nüberzeugte, ob ihm die Aufsicht über diese schwierige und\ngefährliche Arbeit übertragen werden sollte. Außerdem habe\nsich seine Pflicht zum Eingreifen aus seiner allgemeinen\nStellung als Ingenieur bei der Firma «> ergeben. Auch\nhätte er den Hitangeklagten | bei dem Zusammentreffen gegen 1020 Uhr auf dessen Frage, ob verbaut werde,\nauf die von ihm als völlig unzureichend erkannten Sicherungen hinweisen müssen. Daß dieser Angeklagte, wie das.\nUrteil ausdrücklich feststellt, sich der Unzulänglichkeit\n\ndes von ihm im Augenblick seiner Entfernung von der Bau-\n'stelle noch beobachteten Notverbaus bewußt war, wird von\nder Revision nicht bestritten. Es kommt nicht darauf an,\nob der Angeklagte in diesem Augenblick Personen, die im\nGraben arbeiteten, gesehen hat.: Es genügt vielmehr zur\nAnnahme einer Fahrlässigkeit, wenn er mit der Möglichkeit\nrechnete, daß in diesem schlecht gesicherten Graben Hen-.\nschen arbeiteten. Daß dies der Fall war und daß er nicht,\nwie die Revision meint, damit rechnete und rechnen durfte,\ndaß zunächst die Verbauungsarbeiten eingestellt und erst.\nnach Heranschaffung von Versteifungsmaterial in vorschriftsmäßiger Weise durchgeführt würden, ergibt der Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen\nUrteils, wonach er die Herstellung des ordänungsmäßigen\nVerbaus nicht habe übersehen können und es für ihn beim\nVerlassen der Baustelle voraussehbar war, daß der Graben\nleicht einstürzen könnte und dabei Menschen zu Tode kommen\nwürden. Das Landgericht hat auch eine Pflicht des Angeklagten zum Einschreiten mit echt bejaht. Allerdings\ntrifft den Angeklagten nur die Verantwortung im Kreis der\nihm zugewiesenen Tätigkeit und im Rahmen seiner Bewegungsfreiheit (RG DJ 40, 707). Aus dem Urteil ergibt sich,\n\n- 12 -\n\ndaß der Angeklagte, der neben dem Mitangeklagten I]\ndie am weitesten reichenden Vorkenntnisse und Befugnisse\nunter den am Unglückstag zur Baustelle gehörenden Ange-\n\nhörigen der Firma\nStellvertreter\n\nbefugt war, allen Arbeitnehmern Anweisungen zu geben. Daß\n\nhatte, \"allgemein der praktische\n\n! war, und kraft dieser Stellung\n\nder Angeklagte nach seiner Einlassung im allgemeinen Vermessungs- und Kalkulationsarbeiten zu leisten'hatte und an\ndem korgen des Unfalltages mit einer in der unmittel-\n\nbaren Nöhe der Ausschachtung durchsuführenden Vermessungsaufgabe betraut war, steht mit dieser Feststellung nicht\n\nin Widerspruch, zumal diese Vermessungsarbeit ihm jederzeit die Überwachung der Ausschachtung ermöglichte. Deshalt\nhat das Landgericht mit Recht angenommen, daß er kraft\nseiner allgemeinen Stellung ebenfalls für die Beseitigung\nvon Gefahren für Leib und Leben der Arbeiter zu sorgen |\nhatte. Daß er, wie die Revision vorbringt, mit einen nach\nSachlage erforderlichen Einschreiten gegen die ‚Weisungen\nseines Vorgesetzten gg verstosen. hätte, ist dem Ur- ..\nteil nicht zu entnehmen. Er hätte deshalb die zur Gefah -\n abwendung notwendigen Maßnähmen ergreifen müssen, \"sei\ndurch Einstellung der Arbeiten, sei es durch Sicherstel-\n\nlung einer ordnunssmässigen Verbauung oder zumindest dureh u\nentsprechende Benachrichtigung des Witangeklagten «EB»: |\n‘it seinem Untätigbleiben hat er daher pflichtwidrig gehandelt. Daß ein in diesem Sinne pflichtmäßiges Handeln\n\nihm zuzumuten war, ist als Überzeugung des Gerichts aus\n\ndem Urteil zu entnehmen. Es kommt daneben nicht mehr\n\ndarauf an, ob außerdem eine Fahrlässigkeit auch darin zu\nsehen ist, daß er an Vorabend bei der Besprechung über die\nSchachtarbeiten nicht auf eine Klarstellung in der Rich-\n\ntung geärungen hat, ob ihm die Überwachung dieser Arbeiten.\n\nN,\n\nbesonders übertragen werden sollte, Der Schuldspruch\n\nist somit im Ergebnis gerechtfertigt.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des Strafausspruchs ergab ebenfalls keine Bedenken.\n\nGüde Krumme Engels\n\n‚Dr.Augustin Haager\n\nwur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-355-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-355-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.456908+00:00"}}