{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-15_4_StR_342_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"4 StR 342/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pür das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n1. Gesetz:\n\nRechtssatzs\n\n2. Gesetz:\n\nRechtssatzs\n\ner Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: 4 StR\n\nStPO § 35 JcG §§ 10, 7, 108\n\nZur gemeinschaftlichen Aburteilung von Taten,\ndie ein Angeklagter als Heranwachsender und als\nErwachsener beganken hat, sind die Jugend-—\ngerichte zuständig.\n\nStPO § 2695 ICE § 335 ave § 60\n\nDas Jugendschöffengericht, ist der Strafkammergegenüber kein Gericht niederer Ordnung im\nSinne des § 269 StPO.\n\nStVG § 245 StGB § 3,\n\nFahren ohne Führerschein im Ausland ist nicht\nnur dann im Inland strafbar, wenn das ausländische Recht hierfür eine kriminelle Strafe-\n\nandroht, sondern auch, wenn es dies als Ord-\n\nnungswidrigkeit mit anderen Maßnahmen ahndet. °.\n\n342/55\n\nUrt. des BGH vom 15. Dezember 1955 LE Wuppertal\n\n2240 095 63\n\n4 StR 342/55\n\n3 =.\n\nSn\n\nu\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gerd-Dieter K aus ve .\ngeboren am 1932 inE ß\n\nwegen Betrugesu. a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundes;erichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1955 in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Tr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 21. April 1955, soweit\n\n: Verurteilung erfolgt ist, mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsnittels,an das Jugendschöffen--\ngericht in Wuppertal verwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer am 6. August 1932 geborene Angeklagte ist wegen\nBetruges in 18, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen,\ndavon in 9 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nhiervon in 2 Fällen weiterhin in Tateinheit mit mißbräuchlicher Benutzung von Ausweispapieren, ferner wegen eines\nversuchten schweren Diebstahls, eines vollendeten einfachen\nDiebstahls, einer Unterschlagung und wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 24 Abs I Ziff 1 StVG zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt\nund im übrigen freigesprochen worden.\n\nMit der Revision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n#\n\n1. Der Angeklagte hat die ersten Betrugstaten, in\ndenen das Landgericht eine fortgesetzte Handlung erblickt, Ende Juli/Anfang August 1953 als Heranwachsender,\nden überwiegenden Teil seiner Taten als Erwachsener begangen. Die Verhandlung fand vor der. (allgemeinen) Strafkammer des Landgerichts statt. Für die Aburteilung der\nvom Angeklagten als Heranwächsender begangenen Taten war\ngemäß §§ 107, 108 JGG ein Jugendgericht, und zwar gemäß\n$& AO JGG das Jugenäschöffengericht zuständig. Eine ausausdrückliche Vorschrift über die Zuständigkeit, falls\nTaten, die ein Angeklagter in diesen beiden Altersstufen\nbegangen hat, zur gleichzeitigen Aburteilung stehen, 1st\nim Gesetz nicht enthalten.\n\nIn der Literatur ist von Peters (Strafprozeß 1952 S 111)\nzur Zeit der Geltung des RJGG 1943 die Auffassung vertreten worden, daß in Anwendung des Grundgedankens des\n\no\n\nDe A ee ee er ee en\n\n8 15 RJGG, der im wesentlichen dem jetzigen § 32 JGG\nentspricht, für Fälle solcher Art das Jugendgericht oder\ndas Erwachsenengericht zuständig sei, je nachdem, ob das\nSchwergewicht bei der Jugendtat oder Erwachsenentat liegt,\nDieser Lösung steht das Bedenken entgegen, daß sich dann,\nwenn in einem solchen Falle das zunächst mit der Sache befaßte Jugend- oder Erwachsenengericht das Schwergewicht\nden die Zuständigkeit des anderen Gerichts begründenden\nTaten zumißt und aus diesem Grunde seine Zuständigkeit\nverneint, die Möglichkeit eines negativen Kompetenzkon--\nfliktes ergibt, da diese Entscheidung das andere Gericht\nnicht bindet (BayObIG A S 153\\.. Außerdem erscheint es\nnicht unbedenklich, aus jener sachlich-rechtlichen Vorschrift\nim Wege der Auslegung verfahrensrechtliche Folgerungen zu\nziehen.\n\nNäher würde es liegen, Fälle solcher Art dem Grundgedanken der §§ 103, 112 JGG entsprechend zu behandeln\n(so BayObIG 4, 1545 Dallinger-Lackmer JGG 1955, § 103 Anm\n14; Dallinger MDR 1955 S 182). Nach dieser Bestimmung\nkönnen Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach\nden Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder\naus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Staatsanwalt\nerhebt die Klage vor dem Jugendgericht, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende liegt. Hieraus ergibt sich, daß es nicht der\nStandpunkt des Gesetzes ist, daß Jugendliche und Heranwachsende ausschließlich vom Jugendgericht abzuurteilen\nsind, sodern daß unter besonderen Voraussetzungen, Zalls\ndas Schwergewicht bei der Erwachsenentat liegt, Jugendliche\nund Heranwachsende auch vom Srwachsenengericht abgeurteilt\nwerden körnen. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur\nden Fall, daß bei einer Handlung mehrere Personen als\nTäter, Teilnehmer usw. beschuldigt werden, so daß der\n\n6\nNE\nei\n\nFall des sog. sachlichen Zusammenhangs vorliegt. Es könnte\nzunächst naheliegend scheinen, den Gedanken der Zuständigkeitsregelung.nach Maßgabe des Schwerpunkts auf den\nFall auszudehnen, daß ein und dieselbe Person Taten als\nHeranwachsender und als Erwachsener begangen hat, die\ngleichzeitig abgeurteilt werden sollen (sog. persönlicher\nZusammenhang). Ob die Heranwachsendentaten und Erwachsenentaten von mehreren oder von einer Person begangen worden\nsind, scheint zunächst eine grundsätzliche Verschiedenheit\n.der Beurteilung nicht begründen zu können. Wenn es das\nGesetz, das darum bemüht ist, Jugendliche und Heranwachsende von erwachsenen Tätern getrennt zu halten und erstere\n&rundsätzlich nur vom Jugendgericht aburteilen zu lassen,\nfür tragbar erachtet, jene zusammen mit Erwachsenen vor\nein Erwachsenengericht zu stellen, Zalls das Schwergewicht\nin dem Verfahren gegen Erwachsene liegt, so könnte es um\n\nso unbedenklicher erscheinen, unter den gleichen Voraussetzungen die Aburteilung ein und derselben Person wegen\nihrer Verfehlungen als Heranwachsender und Erwachserer\ndurch das allgemeine Strafgericht für zuiässig zu erachten.\n\nEine nähere Prüfung muß jedoch zur gegenteiligen\nAuffassung führen. Es entspricht grundsätzlich dem Jugendgerichtsgesetz, daß über Taten Jugendlicher unä Heranwachsender die Jugendgerichte entscheiden sollen, In den Bestimmungen über ihre Zusammensetzung (8§ 33 ff) hat es\nbesondere Vorsorge getroffen, daß die Aburteilung durch\nRichter erfolgt, die für diese Aufgabe durch erzieherische\nBefähigung und ihre Erfahrungen auf Grund der Beschäftigung\nmit Minderjährigen besonders geeignet sind. Eine Lburteilung durch ein Erwachsenengericht muß gegenüber dieser\ngrundsätzlichen Einstellung des Gesetzes als eine Aus--\nnahme erscheinen, für die schwerwiegende Gründe maßgebend\ngewesen sein müssen.\n\nL2\n7 ..\nwur a er\n\n‚ FRE\nhr RG ir\n\n-\n\n. m,\n\nDe RT\n\nen Be er TE\n\n5.\n\nwenn § 103 Abs 2 ICE es ausnahmsweise zuläßt, Jugendliche und Heranwachsende vor ein Erwachsenengericht zu\nstellen, so liegt der innere Grund darin, daß vermieden\nwerden soll, (erwachsene) Täter, in deren ?erson die Zuist, in größerem Umfang von einem Jugenägericht aburteilen zu lassen. Dieser Gesichtwunkt trifft aber dann nicht\nzu, wenn ein und dieselbe Person Taten als Heranwachsender und als Erwachsener begangen hat. Denn dann ist die\nZuständigkeit des Jugendgerichts für diesen Erwachsenen\njedenfalls hinsichtlich eines Teils seiner Taten gegeben.\nKithin besteht in dieser Frage zwischen den Fällen des\nsachlichen und persönlichen Zusammentangs ein wesentlicher\nUnterschied. Die Vorschrift des § 203 JECG ist hiernach\neine Ausnahmevorschrift für den Fali (es sachlichen\nZusammenhangs. Sie kann daher au? die Fälle äss persön-.\nlichen Zusammenhangs nicht erweiternd ausgedehnt werden.\nHier muß es bei der grundsätzlichen Pegel des Jugendgerichtsgesetzes verbleiben. -\n\nEs erscheint zudem zweckmäßig, alle zur gemeinschaftlichen Aburteilung verbundenen Verfehlungen eines Täters,\ndie er in beiden Altersstufen begangen hat, stets durch\nein Jugendgericht aburteilen zu lassen, weil die Erwachsenentaten für das Verständnis der Heranwachsendentaten\nvon großer Bedeutung sein können. Die Gefahr, daß auf\ndiese Weise ohne zwingenden Grund Erwachsenentaten vor ein\n\n. Jugendgericht gelangen, würde deshalb ausscheiden, weil\n\ndie Verbindung der Strafsachen eines solchen Täters in\nder Regel nur dann sachgemäß sein wird, wenn ein innerer\nZusammenhang zwischen Giesen besteht und die Verbindung\nzur gleichzeitigen Aburteilung zweckmäßig erscheint.\n\nNach der gegenteiligen Auffassung wäre außerdem die\nEntscheidung über die Zuständigkeit praktisch überwiegend\nin die Hände des Staatsanwalts gelegt, der, wenn die Sache\nin einem ordentlichen Dezernat bearbeitet wird, übrigens\nnicht einmal der Jugendstaatsanwalt wäre. Dann besteht\ndie Gefahr, daß die Frage, bei welcher Tat das Schwergewicht liegt, für die nicht äußerlich die Zahl der Taten,\nsondern ihre innere Bedeutung maßgebend ist, auf Grund des\nhierfür oft nicht zureichenden Akteninhalts entschieden\nwird. Auch dies würde dem erkennbaren Sinn des Gesetzes\nwidersprechen,\n\nIm übrigeri ist die Wahlmöglichkeit der Staatsanwalt-.\nschaft für die Bestimmung der Zuständigkeit nach den §§ 24\nAbs 1 Nr 2 und 3, 74 Abs 1 Satz 2 GVG trotz § 209 Abs 1\nSatz 2 StPO von den Grundsätzen des lechtsstaates aus als\n“ nicht unbedenklich angesehen worden; diese erfordern,\ndaß sich die Zuständigkeit des Gerichts möglichst unmittel-\n. bar aus dem Gesetz ergibt und nicht bis zu einem gewissen\nGrade auf dem Ermessen einer abhängigen Behöräe beruht\n(Oehler: Der gesetzliche Richter und die Zuständigkeit\nin Strafsachen 2StW Band 64, 1952 5 292 ff). Auch darin\nliegt ein gewichtiger Grund gegen eine erweiternde Aus-\n\nlegung.\n\nSomit sind zur gemeinschaftlichen Aburteilung von ,\nTaten, die ein Angeklagter als Heranwachsender und Erwachsener ::\nbegangen hat, die Jugendgerichte zuständig (ebenso im Ergebnis BGHSt 7, 26; Potrykus JGG 4. Aufl 1955, § 112 Anm 2\nSeite 750). Da die aburteilende Strafkammer keine Jugendkammer war, ist der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr 4 StPO gegeben.\n\na, Zu\n\nDie Vorschrift des § 269 StPO, nach welcher sich\nein Gericht in der Hauptverhandlung nicht für unzuständig\nerklären darf, weil die Sache vor ein Gericht niederer\nOrdnung gehöre, ist hier nicht anwendbar. Die Strafkamner\nstellt gegenüber dem Jugenäschöffengericht kein Gericht\nhöherer Ordnung dar. Die Jugendgerichte sind wegen ihrer\nZusammensetzung (vgl §§ 33 Abs 3, 35, 37 JGG) Gerichte\nbesonderer Art (BGHSt 7, 28). Ihre Aufgaben weichen\nvon denen der übrigen Strafgerichte ab. Sie müssen den\njungen Rechtsbrecher in seiner Entwicklung, in seinen körperlichen, geistigen und seelischen Bedingungen verstehen\nund: die Eigenart und das Persönlichkeitsbild gerade des\n. jungen Menschen berücksichtigen. Sie haben sodann unter\nden mehreren zur Auswahl stehenden Kitteln die für seine\nBehandlung geeigneten auszuwählen. Bei Heranwachsenden\nhaben sie gemäß § 105 JGG die schwierige Trage zu ent-\n. scheiden, ob auf sie Jugendrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist. Gerade bei jungen Menschen kann in\nhöherem Maße als bei Erwachsenen die Entscheidung für das\nganze weitere Leben des Betroffenen und damit auch für\ndie Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sein.\nFür die besonders folgenschwere Lösung dierer Aufgaben\neignen sich,wie erwähnT, is Kıchter (Jugendrichter und\nJugendschöffen)wie auch als Jugendstaatsanwälte nur besonders ausgewählte Persönlichkeiten, bei denen jugendpsychologische Kenntnisse, pädagogische Fähigkeiten\nund die entsprechenden Erfahrungen auf diesen Gebieten\ngegeben sind (Henkel, Strafverfahrensrecht 1953, S 470 £)e\nDiese Erkenntnis ist bereits seit vielen Jahrzehrten Gemeingut geworden. Sie ist im Verlaufe des am Ende des\nvorigen Jahrhunderts beginnenden Kampfes um die Jugendgerichte für so bedeutend angesehen worden, daß man den\n\nAbschluß der gesetzgeberischen Reformarbeiten, die zum\nJugendgerichtsgesetz von: 1923 führten, nicht ebwarten\n\nzu Können glaubte, sondern im „nahmen der damals geltenden unzulänglichen Gesetze die Bestrebungen dieser Bewegung praitisch zu verwirklichen suchte, insbesonäsre\n\nim Wege der Geschäftsverteilung diese Rechtsprechung Richtern, die mit dem Denken und Fühlen und den Lebensverhältnissen der Jugend vertraut sind, übertrug. Das Jugendge-\n\n“ richtsgesetz von 1923 legalisierte in weiten Umfang diesen\nZustand. Die Jugendgerichtsgesetze von 1943 und 1953\nentwickelten ihn entsprechend den inzwischen gewonnenen\nErke.ntnissen der kissenschaft und den Erfahrungen der\nPraxis fort, U. &a.. auch durch 2Zusdehnung der Zuständigkeit der Jugendgerichte auf Heranwachsende. Das Jugendstrafverfahren ist im Zuge dieser Entwicklung nicht mehr\nlediglich eine Abart des allgemeinen Strafverfahrens,\nsondern ein \"nach Zielrichtung, Aufbau und Durchführung\neigenständiges Verfahren\" geworden {Henkel sa0 S 469).\nDemgegenüber kann der formale, lediglich die äußere\n‚Organisation betreffende Gesichtspunkt, daß die Jugenägerichte nicht \"besondere Gerichte\" im Sinne des § 13 GVG,\nsondern nur Abteilungen ordentlicher Gerichte sind, den\ndas Reichsgericht (1 D 650/37 Urteil vom 16.11.1937;\n\nJW 1938, 42) ausschlaggebend sein ließ, jedenfalls für\n\nden jetzt geltenden Rechtszustand, keine Bedeutung bean--\nspruchen, Das Jugendschöffengericht stellt somit\n\nkein niedereres Gericht im Verhältnis zur (allgemeinen)\nStrafkammer im Sinne des § 269 $tPQ dar. Ein-Rangverhältnis\nsetzt ein Stehen in derselben Ordnung voraus. Dies ist\nhier nicht gegeben. Der innere Grund dieser Vorschrift\n\nist, daß bei dem höheren Gericht die Garantien für die Rechts- |\n\nfindung in erhöhtem Maße gegeben sind. Das ist aber im\nVerhältnis zu den Jugendgerichten bei den mit Erwachsenenstrafsachen befaßten Abteilungen der Gerichte nach der\n\n.\n” ze „or „.., Sr 2 un .\nPe ran ur\" n . n vr . PR .n TR\n. nn sie» BR . nr ur ... .\n\nu.\neste\n\n. „\n\n'geklagte entgegen dem Tenor des angefochtenen Urteils\n\n-9.\n\ndem Jugendgerichtsgesetz zu Grunde liegenden Auffassung\nnicht der Fall (ebenso im Ergebnis 5 StR 170/54 vom\n21. 9. 1954, IM § 103 JGG Nr 1).\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache\ngemäß § 355 StPO an das Jugendschöffengericht verwiesen\nwerden. j\n\nDer Senat hat es aus den gleichen Gründen, wie sie\nin BGHSt 7, 28 angeführt sind, nicht für erforderlich gehalten, die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, die\nin ihnen zu findenden strafbaren Handlungen und die anzuwendenden Strafgesetze bei der Verweisung anzugeben.\n\n2, Bei der neuen Verhandlung wird zu berücksichtigen\nsein, daß das Gericht, sofern es die Voraussetzungen\ndes § 11 Abs 3 StrFG 1954 in den Fällen a'-- d für gegeben\nerachtet, das Verfahren gemäß § 2 StrFG auf Kosten der\nStaatskasse einzustellen hat. Sollte es im übrigen zur\nVerurteilung gelangen, so ist zu beachten, daß der An-\n\ndann nur wegen Betruges in 17 (nicht 18) Fällen, davon\nin 8 (nicht 9) Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nschuldig zu sprechen wäre,\n\n3. Die Rüge: der Revision, daß eine Verurteilung aus 2\n§ 24 Abs I Nr 1 StVG nicht statthaft sei, da der Täter im E |\nAusland obne Führerschein gefahren sei, ist in den Fällen\nunbe;ründet, in denen das ausländische Recht für das\nFahren eines .Krotiaärzouges. eine Fehrerlaubnis fordert\nund das Fahren ohne eine solche unter Strafe stellt. .\nIn diesen Fällen ergibt sich die Geltung des deutschen\nStrafgesetzes aus § 3 Abs 1 StGB. Die Bestinmung des § 24.\n\n- 10 -\n\nStVG gehört nicht zu denjeni.,en Strafvorschriften, die in\nihrem \\esen nur deutsche Belange schützen, wie dies u. &\n\nbei den §§ 105, 333, 534, 359 StGB angenommen wird. Die\nSicherheit des Straßenverkehrs, zu welcher auch das Erfordernis einer Fahrerlaubnis im Interesse der Unversehrtheit von Leib, Leben und Gütern gehört, wird bereits seit geraumer Zeit nicht mehr als eine Angelegenheit eines einzelnen Landes betrachtet und ist daher wiederholt Gegenstand\ninternationaler Vereinbarungen gewesen. So sind am 11. Oktober\n1909 das Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, am 24. April 1926 das Pariser Internationale\nAbkommen über den Kraftfahrzeugverkehr (RGEl Teil II S 1233\nff) und am 19. September 1949 das Genfer Abkommen über den\n\nStreßenverkehr (abgedruckt bei v. Turegg: Das europäische Ver-\n\nkehrsrecht ins Dokumente, herausgegeben v. d. Forschungsstelle f. Völkerrecht u. ausl. Öff, Recht der Universität\nHamburg 1955 8 92 £f) abgeschlossen worden, Artikel 6\n\ndes Pariser Abkommens bestimmte, daß im internationalen Verkehr niemand ein Kraftfahrzeug führen darf, ohne zu diesem\nBehufe nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die\nErlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser\ndamit betrauten Vereins erhalten zu haben. Auch Art 24\n\ndes Genfer Abkommens enthält Bestimmungen über den Führerschein. Darin kommt zum Ausdruck, daß die Sicherheit des\nVerkehrs mit Kraftfahrzeugen, - und zwar auch im Hinblick\nauf das Erfordernis einer Fahrerlaubnis - als ein gemein-\n\n. games Anliegen der zivilisierten Staaten betrachtet wird.\nDeutschland ist dem Pariser Abkommen beigetreten (RGBl\n\n1950 II S 12355 dieses Abkommen wird bis zur Ratifizierung\ndes Genfer Abkommens durch die Bundesrepublik im Verhältnis zu den meisten übrigen Staaten weiter angewandt\n\n{_vel v. Turegg aaO S 13 7) und hat hierdurch seine Über--\neinstimmung mit dieser Auffassung zum Ausdruck gebracht.\n\nei.\nps\n\n„+ > 2.0\n\nann\nu cl mn ten A a\n\nEu\n\n..\nmr, 2. PER\nen Tante neh Un re ent,\n\na.\n\n- 11 -\n\nEine Auslegung des § 24 StVG in dem Sinne, daß er nur\ninnerstaatliche Interessen schütze, würde hiermit nicht\nim Einklang stehen und wäre daher unzutreffend. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung sind daher auf\nGrund des § 3 Abs 1 und 2 StGB gegeben.\n\nDies gilt auch insoweit, als etwa ausländische\nRechte die Verletzung der Vorschriften über das Erfordernis eines Führerscheins abweichend von § 24 StVG nur mit\neiner Übertretungsstrafe bedrohen. Denn ob eine Übertretung\nim Sinne des § 6 St@B vorliegt, ist nach deutschem Recht\nzu beurteilen (RGSt 18, 298).\n\nJedoch auch soweit etwa ausländische Rechte die Verletzung jener Bestimmungen nicht mit krimineller Strafe,\nsondern nur als Ordnungswidrigkeiten mit anderen Maßnahmen\nahnden sollten, würden die Voraussetzungen des § 3 Abs 2\nStGB für eine Bestrafung nach deutschem Recht erfüllt sein. -\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Worte \"die nach dem\nRecht des Tatortes nicht mit Strefe bedroht ist\" sich auch\nauf den Fall beziehen, daß im Ausland zwar keine kriminelle\nStrafe angedroht ist, wohl aber eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolgt. Selbst wenn diese Frage zu bejahen\nsein sollte, würde das deutsche Strafrecht für diese Verfehlung Geltung haben. Denn das Fehlen einer kriminellen\nStrafandrohung im Ausland würde in diesen Fall nicht auf\nbesonderen Verhältnissen am Tatort, sondern nur auf einer\nanderen Wertung der gleichen Tatumstände beruhen. Die Hand-\n\nlung würde nach deutscher Hechtoauffassung strafwürdiges\n\n“ Unrecht bleiben. Die Wertung in dieser Richtung unterliegt\nder Beurteilung allein nach deutschen Maßstäben (Kohlrausch-Lange, StGB 39, und 40. Aufl 1950 zu § 3 Abs II S 37).\n\nee. ı2 „os.\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich nur dann, wenn die\nHandlung in einem Lande begangen wurde, in welchen eine besondere Fahrerlaubnis und ein Führerschein vom Fahrer nicht\nverlangt werden, wie z.B. in Belgien - durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte im Rahmen der fortgesetzten\nHandlung auch wegen Fahrens ohne Führerschein in diesem\nStaate verurteilt worden - der Fall ist (vgl Vandenbrande,\ndie belgischen Haftpflicht- und Zulassungsbestimmungen in\nDAR 1955 S 184 ff; Artikels Führerscheinentzug im Ausland\nin Lexikon der Kraftifahrt, 1953 S 154). In Fällen dieser\nArt muß das Vorliegen eines strafwürdigen Unrechts und\ndamit die Geltung des deutschen Strafrechts verneint werden.\n.Zndernfalls köme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, den\ndeutschen Staatsangehörigen zu verpfiichten, auch in denjenigen Ländern nur mit Führerschein zu fanren, die ein\nsolches Erfordernis selbst nicht aufstellen.\n\n. Sollte die neue Verhandlung wieder zu einer Verurtei- ,\nlung wegen Vergehens gegen § 24 StVG, begangen im Fortsetzungszusammenhang führen, so kann dieser letztere Gesichtspunkt\nauch für die Strafzumessung Bedeutung haben.\n\n4. Die von der Revision gegen die Verurteilung wegen Br\nBetrugs in einzelnen Fällen erhobenen Bedenken sind unbegründet, Der Wille, die Getäuschten auch in den Fällen zu\nschädigen, in denen der Angeklagte die Schecks mit seinem\neigenen Namen unterschrieben und in denen er ferner seine\nvolle Anschrift oder die seiner Begleiterin Hildegarä\nzn angegeben hat, ist im angefochtenen Urteil ausreichend\nfestgestellt. Die Angabe des richtigen Namens und der Anschriften steht diesem Willen nicht entgegen. Denn die Getäuschten haben ihre Befriedigung zu der Zeit, zu der sie\nsie nach den Umständen erlangen sollten, nicht erhalten und\nhatten nach dem Gesamtinhalt des Urteils angesichts der\nVermögenslage des Angeklagten auch für die Zukunft auf eine .d\n\n- 13 -\n\nsolche keine Aussicht. Dessen war sich- nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte bei der Verübung seiner Taten\nbewußt. Daher brauchte die Strafkammer bei der Erörterung\nder Schuldfrage nicht noch darauf einzugehen, ob der Angeklagte den Willen hatte, \"die Geschädigten endgültig zu\nschädigen\",\n\nIn der neuen Verhandlung wird es sich jedoch bei den\nErwägungen über die Strafzumessung empfehlen zu prüfen,\nwelche Bedeutung der Angabe des richtigen Namens und der\nrichtigen Anschrift zukam, insbesondere ob der Angeklagte\ndamit den Betroffenen die Möglichkeit geben wollte, später\neine Wiedergutmachung ihrer Schäden zu erlangen und bejahendenfalls, ob diesem Umstand bei Abwägung der zugunsten\nund zu ungunsten sprechenden Gesichtspunkte im ersteren\nSinne ein Einfluß zuzumessen ist.\n\nAuch im Falle Nr 7, in welchem der Angeklagte erklärte,\nsein Vater werde die Rechnung für die Schuhe bezahlen, ergeben sich gegen die Annahme eines Betruges keine Bedenken,\nDen Urteilsfeststellungen ist ihrem Zusammenhang nach\nzu entnehmen, daß der Angeklagte mit seiner Erklärung, die\n\n- 14 -\n\nzu_ dieser Zeit vorhandene Bereitschaft seines Vaters, die\nSchuhe später zu bezahlen, also einen gegenwärtigen Umstand, vorspie;elte.\n\nGüde Krumine . Dr. Augustin\n\nTang-Hinriehsen Haager\n\nn.'$,\n. ..\n.\n. .\n. .\nz on .\nDR\n“ie x .\n“ *\nr e\n- . a.\nı ..\nI}\n“\n‘\n‘\n“ - .\nfi .\n. * a\ny\nx\n\n>»\nunse\n\n\\r\nws\n\nDauK 77 2er\n\nwor A:\nAhr AALRE mmnder wer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-342-55","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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