{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-08_4_StR_456_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-08","aktenzeichen":"4 StR 456/55","doktyp":null,"leitsatz":"Ein Zollschuldner, der ohne ordnungsgemäße\nGestellung Treibstoff über die in § 134\n\nAZO festgesetzte Freimenge hinaus einführt,\n\nhat keinen Anspruch auf Zollbefreiung für\ndie dort vorgesehene Freimenge.","text_plain":".__\n\nFür das Nachschlagewerk! 5\nNicht für die Amtliche Sammlung! 22 40 087\n\nGesetz: Zollgesetz §§ 6, 13, 45, 69 Ziff 33, AZI § 134\n\nRechtssatz: Ein Zollschuldner, der ohne ordnungsgemäße\nGestellung Treibstoff über die in § 134\n\nAZO festgesetzte Freimenge hinaus einführt,\n\nhat keinen Anspruch auf Zollbefreiung für\ndie dort vorgesehene Freimenge.\n\nAktenzeichen: 4 StR 456/55\n‚ Urteil des BGH vom 8. Dezember 1955 LG Münster\n\nun S, %\n\n“uni\n\n{un\n——\n\n4_StR 456/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n. § 3.\n\nT:\n8.\nI\n10.\n11%\n\n12.\n\nwegen Vorteilsbegünstigung zur Zoll- und Steuerhinterziehung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8, Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nL/\n\ngegen\n\n77-7\n\nem\nir\n\n. Fi . f, % Ss. fi\ny und\nEMPRBEHE I Tier 22 e%\n\nn N RENT\n\nPPOR\nFer\nET FT Tr 5\nnn et rt\n\nPR LEE?\n\n-2-\n\nBundesrichter Krumme\n\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen *\n. Bundesrichter ‘Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I)\n\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Le,\nAuf die Revision des Angeklagten 5] wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Münster vom 13. Mai 1955\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit der Beschwerdeführer wegen Vorteilsbegünstigung\n\nzur Zoll- und Steuerhinterziehung,\n\ndie Angeklagten ‚ BGM. zei. Werner\n\nLED, Fuacız L ‚ DGEEED un: on\n\nwegen Urkundenfälschung. in Tateinheit mit Zoll- und\nSteuerhinterziehung,\n\n“der Angeklagte wm wegen 2011- und Steuerhinterziehung,\nder Angeklagte DEEEED wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Zoll- und\nSteuerhinterziehung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollund Steuerhinterziehung in einem Fall(6 d des enge-\n£fochtenen Urteils)\nverurteilt\nund die Angeklagten KEMED uni Ve wegen\nVorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung\nverwarnt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte Ef ist wegen fortgesetzter Vorteilsbegünstigung zur Zoll- und Steuerhinterziehung zu einer\nGeldstrafe von 400,- DM und zur Zahlung eines Wertersatzes\nin Höhe von 24 167,87 DM, ferner wegen Anstiftung zur Steuer-.\nhinterziehung verurteilt. Seine Revision richtet sich gegen\ndie Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung. Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:\n\nDer Angeklagte war als kaufmännischer Angestellter bei\ndem Mitangeklagten DD beschäftigt. Dieser veranlaßte\ndie bei ihm angestellten, inzwischen rechtskräftig verurteilten Lastwagenfahrer, Beifahrer und zwei selbständige Fuhrunternehmer, bei ihren Fahrten nach Holland dort Dieselöl\neinzukaufen und ohne ordnungsgemäße Gestellung dadurch unverzollt nach Deutschland zu bringen, daß die Fahrer die bei\nder Ausfahrt über die Menge des mitgeführten Kraftstoffes\nauszustellenden Kraftstoffausweise fälschten oder ihre unrichtige Ausstellung erschlichen. Dem Beschwerdeführer oblag die Verrechnung und Verbuchung des Ölbezüges.' Um seinem\nArbeitgeber vB den aus der zollfreien Einfuhr gezogenen Gewinn zu sichern und um ihn vor der Bestrafung zu\nschützen, führte er Palschbuchungen über den Bezug von\nholländischem Kraftstoff aus.\n\nDie mitangeklagten Lastwagenfahrer und der ebenfalls\nmitangeklagte selbständige Fuhrunternehmer Op sind\nwegen fortgesetzter unverzollter Einfuhr des Dieselöls\n- mit einer Ausnahme - in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nwegen Steuerhinterziehung, der mitangeklagte Arbeitgeber\nDE wegen fortgesetzter Anstiftung zu dieser Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zu der*Zoll- und\nSteuerhinterziehung, wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und\nSteuerhinterziehung - geleistet dem Angeklagten OB -\n\n”\n\nu\nehr:\n\n.. > . .\n°\n\nec a Ka\n\nES ne\n\nrg\n\nFAR\nin\n\nHe\n\nvon -re .\nnn\n\n“0\nee\nnn\n\nin\n\nET FIN Pe\n“ Fe 74\nhtnsemran-\n\nm\nP le &\n\nBE\n\nh3\n\nvn\n\n— ge\n\n0“\n\nin zwei Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung\nverurteilt; die mitangeklagten jugendlichen Beifahrer\nxD =: ven wurden wegen Vorteilsbeihilfe zur\nZoll- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte I] außerdem wegen Urkundenfälschung verwamnt.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Beschwerädäeführers ergab die Aufhebung seiner\nVerurteilung wegen Vorteilsbegüinstigung und der Verurteilung und Verwarnung der Mitangeklagten, soweit sie sich\nbei diesen auf die Einfuhr des unverzollten Kraftstoffes\nbezieht.\n\n1. Zum Schuldspruch meint die Revision, der Angeklagte habe die Begünstigung nicht seines Vorteils wegen\ngeleistet. Nach dem Urteil wollte er sich durch sein Tun.\nseine Stelle in dem Fuhrunternehmen De erhalten. Damit hat der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt\n(BGHSt 6, 59 /51/). Daß er mehrfach vergeblich versuchte,\neine andere Stelle zu finden, beeinträchtigt entgegen der\nAnsicht der Revision diese Annahme nicht.\n\n'Der Einwand, es sei nicht hinsichtlich jeder Begünstigungshandlung festgestellt, auf welche Ölmenge sie\n\nsich bezog, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden.\nDiesem ist zu entnehmen, daß sämtliche unter Verletzung der\nGestellungspflicht unverzollt eingeführten Treibstoffmengen\nfalsch gebucht warden. Damit sind insoweit für jeden Einzelfall der fortgesetsten Handlung genügend bestimmte Feststellungen getroffen.\n\n2. Die Revision meint auch zu Unrecht, der Verurteilung könne nur die Einfuhr von 48 738,8 1 zu Grunde gelegt\nwerden, denn es habe nur festgestellt worden können, da\n\ndie namentlich aufgezählten Fahrer diese Menge ohne Verzollung eingeführt haben. Nach dem Urteil erstreckt sich\ndie Anstiftung und die Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten\nZoll- und Steuerhinterziehung durch den Mitangeklagten\nDEEEB zur die gesamte eingeschmuggelte Dieselkraftstoffmenge von 59 184 1. Es konnte lediglich nicht mehr ermittelt werden, wer von den einzelnen Fahrern die 48 738,8 1\nübersteigende Menge eingeführt hatte. Dies war jedoch\n\nfür die Verurteilung Di damit auch des Angeklagten, der Falschbuehungen über die ganze Menge vorgenommen hatte, nicht erforderlich.\n\nDie Kammer ist - abgesehen von dem Angeklagten Vi\n\nED - »ei der Ermittlung der Treibstoffmengen, auf die\nsich die Zoll- und Steuerhinterziehung durch die Fahrer,\nBeifahrer und den selbständigen Unternehmer Oggp bezog,\ndavon ausgegangen, daß sämtliche Fahrer schon anläßlich der\nersten Fahrt nach Holland wesentlich größere Mengen ohne\noränungsgemäße Gestellung nach Deutschland brachten, als\nsie mit herausgenommen hatten, und daß für diese Mengen der\nZoll und die anfallenden Steuern hinterzogen wurden. Diese\nAusführungen stehen, mindestens soweit sie die Fahrer\nIE und DEE betreffen, in Widerspruch zu der Feststellung, diese, Fahrer hätten bei ihrer ersten Fahrt am\n\n25. und 26. November 1955 ie 100 1 getankt. Wenn sie, was\nnach dem Urteil nicht auszuschließen ist, auf dem Hinweg\n\nzu ihrem Bestimmungsort tankten und dabei nur noch unerhebliche Mengen deutschen Dieselöls im Tank hatten, so liegt\nes nahe, daß sie bei ihrer Rückkehr nach Deutschland weniger\nals 50 1 Treibstoff im Tank mit sich führten, da sie zu\nihrer Fahrt auf holländischem Gebiet nach dem Urteil bis\n\nzu 75 1 benötigten. Das Urteil nimmt keine Stellung dazu,\nob die Fahrer, wozu kein Anlaß bestand, auch in diesem Fall\n\nm rg man\n\nPe\n\n’\nBEE Br Ss VER SEE EEE . .\nne we Du rende ud nn\n\nP\nFERBEPFLEPS -_..\nve Ara ahead ae\n\nDr\n\n“ \"te\n\ngegen ihre Gestellungspflicht verstießen. Dies hätte um\n\nso mehr geschehen müssen, als das Urteil bei dem Fahrer\nVE: der allerdings bei der ersten Fahrt nur 60 1\ngetankt hatte, eine Zollbefreiung annahm. Kamen die Zollschuldner oränungsgemäß ihrer Gestellungspflicht nach, dann\nwaren diese Treibstoffmengen nach §§ 69 Abs 1 Ziff 33 Zollgesetz, 134 AZO von der Verzollung frei gestellt. Die Strafkammer, die diese nach den tatsächlichen Feststellungen nahe\nliegende Möglichkeit bei beiden Fahrern nicht gesehen und\nauch nicht ausreichend geprüft hat, wie weit dies auch bei den\nanderen Fahrern, die wiederholt geringere Mengen getankt\nhatten, zutreffen könnte, hat daher den Umfang der eingeschmuggelten Treibstoffmengen nach den pisherigen Ausführungen nicht bedenkenfrei ermittelt. Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruches, weil der\nBeschwerdeführer die Vorteilsbegünstigung in fortgesetzter\nTat begangen hat (4 StR 799/53 vom 8.4.1954).\n\n. 3. Auch die Angriffe, die in subiektiver Hinsicht\nwegen mangelnder Kenntnis des Umfangs er eingeschmuggelten Treibstoffmengen erhoben weräen,- greifen zum Teil durch\nund würden ebenfalls :zu der schon aus objektiven Gründen\nerfolgten Aufhebung des Schuldspruches führen. Allerdings\n“ macht die Revision, was diesen Umfang und damit auch das\nAusmaß der Yorteilsbeglünstigung betrifft, zu Unrecht geltend, die Strafkammer habe unter Rechtsverstoß festgestellt, der Mitangeklagte ‚DEEEB habe gewußt, daß süntlicher von seinen Fahrern und von dem Fuhrunternehmer.\nOB aus Holland eingeführter Kraftstoff zollpflichtig\ngewesen sei. Dieselöl unterliegt allgemein der Zollpflicht,\nselbst wenn es im Einzelfall nach §§ 69 Abs 1 Ziff 33 Zollgesetz, 134 AZO zollfrei bleibt (RGSt 74, 323 /3267). Nach\n. diesen Bestimmungen wurde Einfuhrzoll für den im Kraft-\n\nfahrzeugtank mitgeführten Treibstoff bis zu einer Menge\nvon 50 1 nicht erhoben. Voraussetzung für eine Zollbefreiung ist indes die ordnungsgemäße Gestellung. Err\nfolgt diese nicht, so kann, wie der Reichsfinanzhof bereits zu § 6 Nr 7 Zolltarifgesetz und § 74 Abs 2 Tabaksteuerausführungsbestimmungen vom 26. 2. 1920 entschieden hat, der Zollschuldner für den Teil, der nach § 69\n\nAbs i Ziff 33 Zollgesetz in Verbindung mit § 134 AZO hätte\nzollfrei belassen werden müssen, keine Zollbefreiung in\nAnspruch nehmen (RGSt 17, 95 74, 323 /326/; RFH IV F 5/32\nvom 11. 5. 1932, abgedruckt in Mrozek, Kartei zur Steuerrechtsprechung zu § 6 Nr 7 Zolltarifgesetz). Der Angeklagte DB nette sich dahin eingelassen, er habe geglaubt, es dürften jeweils 50 1 mehr Dieselöl, als aus\nDeutschland mitgenommen worden sei, wieder zollfrei eingeführt werden. Dieses Vorbringen hat das Gericht \"auf Grund\ndes gesamten Verhaltens des Angeklagten als eindeutig\nwiderlegt\" erachtet. \"Wenn er das geglaubt hätte, hätte\n\ner seinen Fahrern nicht die Anweisung zur Fälschung der\nTreibölausweise gegeben und sie auch nicht mehrfach darauf\nhingewiesen, sie sollten auf irgend eine andere Art versuchen, die Verzollung zu umgehen\". Es ist der Revision\neinzuräumen, daß allerdings die Vorlage der auf Veranlassung des Angeklagten erschlichenen oder verfälschten\nKraftstoffausweise auch nach seiner Einlassung für die\nFälle ihren Sinn haben konnte, in- denen die Differenz\nzwischen eingeführtem und ausgeführtem Kraftstoff die\n\n50 1-Grenze überschritt, der Angeklagte demnach für die\nFälle des Unterschreitens ein solches Vorgehen nicht für\nerforderlich zu halten brauchte. Offensichtlich hat jeäoch\ndas Gericht aus der Verwendung derartig geänderter oder\nerschlichener Kraftstoffausweise keine zwingende Schlußfolgerung gezogen, sondern sie nür als Anzeichen für die\nim übrigen aus dem gesamten Verhalten geschlossene Kenntnis des Angeklagten verwertet, zumal aus dem Urteilszu-\n\nee\na an\nBa Eu 20\n\ndenen\nIan, BSCÜEAE Rand\" Anh Ada VERF ANP Searr\n\n- gen ne a m\n\nPrRFeR\nBIT BaPP, RHEIN\n\ntn nt\n\n.-\n\nDER .\n\nPERE re 54\n\nnt und Eee nina\n\nE}\n\nsammenhang zu entnehmen ist, daß erschlichene oder verfälscht\nKraftstoffausweise offensichtlich auch bei der Einfuhr\ngeringerer Differenzmengen als 50 1 verwendet wurden.\n\nDas Landgericht hat ferner ausgeführt, bei der Berechnung des eingeschmuggelten Treibstoffes sei die Menge\nhinzuzurechnen, die sich bei der Ausfahrt aus Deutschland\nim Tank der Lastwagen befand. In objektiver Hinsicht ist\ndie Auffassung, daß das aus Deutschland ausgeführte Öl bei\nder erneuten Einfuhr wiederum Zollgut darstellte, nach § 6\nAbs 1 Satz 2 Zollgesetz gerechtfertigt. Zollbar sind Waren,\nfür die ein Einfuhr- oder Ausfuhrzoll im Zolltarifgesetz\nvorgesehen ist. Darunter fallen auch Waren, die aus dem\nfreien Verkehr des Zollgebietes ‚stammen (Siegert, Zollgesetz § 6 Anm 2). Mit ihrem Eingang über die Zollgrenze werden sie zollhängig, also Zollgut im Sinne des § 6 Abs 3.\n\nAußerdem hat die Kammer mit Recht angenommen, daß auch\nTreibstoffmengen, die bereits einmal eingeschmuggelt waren,\nerneut zollhängig wurden, wenn sie. im Tenk verblieben, ausgeführt und ohne ordnungsgemäße Gestellung - sei es unverändert oder vermischt mit erneut in Holland getanktem Dieselöl - wiederum nach Deutschland verbracht wurden. Auf Grund\ndieser zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat sie in tatsächlicher Hinsicht unangreifbar festgestellt, daß es sich\ndabei um mindestens eben so große Mengen handelte,wie sie von\ndem im Holland getankten Dieselöl während der Fahrten in\nHolland selbst verbraucht wurden. Daher hat sie bei der Ermittlung der Gesamtmenge des eingeschmuggelten Treibstoffes |\n\nrechtsirrtumsfrei die in Holland von den beiden Tankstellen\nbezogenen Mengen ohne Abzug für die Fahrten in Holland zu\nGrunde gelegt, weil sie das in Deutschland getankte, durch\nVerbringung ins Ausland und Rückverbringung nach Deutschland\n\nund das durch zweimalige Einschwärzung doppelt zollhängig\ngewordene Dieselöl nicht berücksichtigte.\n\nEine ausdrückliche Klarstellung, ob die Vortäter,\nder Fuhrunternehmer DD und seine Fahrer und der Unternehmer og. die Zollpflicht in diesem Umfang kannten,\nist zwar in dem Urteil nicht enthalten, jedoch ist den\nzum Vorsatz dieser Persamem gemachten Urteilsausführungen als\nÜberzeugung des Gerichts hinreichend zu entnehmen, daß sie\nnicht‘nur allgemein die Gestellungspflicht des über die Grenze gebrachten Dieselöls kannten, sondern aus ihrer Fahr-.\npraxis an der Grenze auch Kenntnis davon hatten, daß wiedereingeführte Waren ohne ordnungsgemäße Gestellung der Zollpflicht unterlagen und daß diese auch bei erneutem Einschmuggeln derselben Ware:neu entstand.\n\nDer Beschwerdeführer beruft sich darauf, er selbst\nhabe angenommen, daß teilweise Zoll aus den Geldern bezahlt\nwurde, die seine Firma bei den Grenzübergangsstellen hinterlegt habe. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß\nzu diesen Zweck Gelder hinterlegt waren. Unbeachtlich ist\nferner das Vorbringen, es sei dem Angeklagten nicht bekannt\n\n. gewesen, daß die Fahrer nicht mehr Zoll aus eigener Tasche\n\nbezahlt hätten, als sie nach jeder einzelnen Fahrt durch\nQuittung belegt hatten. Damit widerspricht die Revision der\nbindenden Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe\ngewußt, daß die Fahrer keinen - ‚gemeint ist offensichtlich\nkeinen über den durch Zollquittungen nachgewiesenen Betrag\n\nhinausgehenden - Zoll entrichtet hatten.\n\nDas Landgericht hatte ferner keinen Anlaß, darauf\neinzugehen, ob die in’den Quittungen der Tankstellen ausgewiesenen Mengen an einem Tage getankt wurden oder sich\n\nPORR!\nhie.\n\nnn BZ\n\nsm\n\nurn\n\n. u gumun me\n\nN eintrat een an me\n\nEn\n\nen\n\nCt\n\nzum\n\n.,\n\nZr\n\nEL\nPa\n\nne an\n\n- 10 -\n\nauf mehrere Tage verteilten. Da üblicherweise für jede\nTankung eine Quittung ausgestellt wird, der Angeklagte sich\nnach dem Urteil auch auf keine andere Handhabung berufen\nhatte, bedurfte es keiner ausdrücklichen Hervorhebung, daß\nüber jede Tankung eine besondere Quittung ausgestellt wurde.\n\nDer Angeklagte wußte zwar, welche Treibstoffmengen\nin Holland gekauft wurden, er wußte ferner, in welchem Umfang eine Verzollung erfolgte. Zu seiner Verurteilung in\ndem Umfang, wie sie das Landgericht ausgesprochen hat, ist\naber auch seine Kenntnis davon erforderlich, daß seine Vortäter rechtewidrig handelten, indem sie die Gesamtmenge,\ndie nach den bisherigen Urteilsausführungen hätte verzollt\nwerden müssen, unverzollt einführten. Die Feststellungen\ndes Urteils hierzu reichen zum Nachweis des Vorsatzes nicht\naus: Daß er \"die Zollpflicht zugegebenermaßen genau kannte\"\nund ihm nicht verborgen blieb, daß die großen Mengen holländischen Dieselöls unverzollt eingeführt wurden, besagt\nzwar, daß er von der Tatsache der unzulässigen Einfuhr\n. größerer Mengen Kenntnis hatte, diese Feststellung genügt\naber nicht zur Darlegung seiner Kenntnis von dem gesamten\n\"Umfang. Es hätte biergüu der - übrigens hinsichtlich des\nAngeklagten DEMD ausärücklich getroffenen - Feststellung seiner Kenntnis davon bedurft, daß bei nicht ordnungsgemäßer Gestellung die Zoll- und Steuerschuld hinsichlich der gesamten mitgeführten Treibstoffmengen entstanä, daß bereits eingeschmuggelter Kraftstoff bei erneuter Einfuhr wiederum zollpflichtig wurde und daß das\nin Deutschland getankte Dieselöl bei Ausfuhr und Wiedereinfuhr zu verzollen war. Was diese letzte Frage anlangt,\nso sprechen die zweimaligen Ausführungen des Urteils (Urteilsabschrift Bl 52 - 54), der Beschwerdeführer habe von\n\ndem Schmuggel großer Mengen holländischen Dieselöls Kenntnis gehabt, eher gegen seine Kenntnis von der Zollpflicht\ndes in Deutschland getankten und nach Verbringung ins\nAuslanä wiedereingeführten Kraftstoffs. Das Landgericht\nwird daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung,\ndie schon wegen der nicht fehlerfreien Feststellung zum\nUmfang der eingeschmuggelten Treibstoffmengen notwendig ist,\nden Feststellungen zum inneren Tatbestand in dieser Hinsicht besondere Beachtung zu schenken haben.\n\nDie neue Verhandlung wird ferner Gelegenheit zu:\neiner genaueren Berechnung der nach dem Urteil nicht bedenkenfrei ermittelten Wertersatzstrafe geben. Allerdings\nkonnte entgegen der Auffassung der Revision auf eine Wertersatzstrafe auch bei der Verurteilung nach § 398 AO erkannt werden. Diese Bestimmung kann nämlich nicht anders\nverstanden werden, als daß die Vorteilsbegünstigung zur\nSteuerhinterziehung ebenso zu bestrafen ist wie diese selbst.\nAn Stelle der nicht mehr möglichen Einziehung tritt die\nWertersatzstrafe (BGHSt 3, 41).\n\nWie oben ausgeführt, hat der Tatrichter in objektiver\nHinsicht mit Recht angenommen, daß bereits einmal eingeschmuggelte Treibstoffmengen erneut zollhänging wurden,\nwenn sie nach der Ausfuhr wiederum nach Deutschland verbracht wurden. Soweit hinsichtlich dieser Treibstoffmengen\nzweimal Zoll hinterzogen wurde, durfte sich diese Tatsache\naber nicht auf die Wertersatzstrafe auswirken. Bei dieser\nStrafe handelt es sich um einen Ersatz für eine Einziehung,\nauf die nur soweit erkannt werden kann, als in demselben\nStrafverfahren auf Einziehung hätte erkannt werden können.\nDa dies aber hinsichtlich derselben Sache nur einmal geschehen kann, darf nur eine Wertersatzstrafe ausgesprochen\nwerden (RGSt 62, 370). Das Gericht wird daher bei der er-\n\n—. tn\n\nın\net ri\n\nPL . \"han\nen Ten\n\nPe E\n& u.\n\nne\n\nKUReR\n\n- 12.\n\nneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob bei Berücksichtigung\ndieser Rechtslage für den Verbrauch in Holland Abstriche\nvon den dort nachgewiesenermaßen getankten Ölmengen zu\nmachen sind.\n\nFerner hat das Landgericht den Angeklagten nur wegen\nVorteilsbegünstigung seines Arbeitgebers DB zu der\nvon diesem begangenen fortgesetzten Anstiftung zur fortgesetzten Zoll- und Steuerhinterziehung (Fall 6 b des angefochtenen Urteils) verurteilt. N ) ist außerdem\nwegen Vorteilsbeihilfe zu der von dem Angeklagten I]\ndurch unverzollte Einfuhr begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt. Insoweit liegt nach dem Urteil keine\nVorteilsbegünstigung des Beschwerdeführers vor. Daher durfte bei der Berechnung der Wertersatzstrafe nicht, wie es\nim Urteil offensichtlich geschehen ist, die Treibstoffmenge berücksichtigt werden, die der Angeklagte On\neinschmuggelte.\n\n‚Da sich die - schon aus objektiven Gründen -. nicht,\nfehlerfreie Feststellung zum Umfang der strafbaren Handlung\ndes Beschwerdeführers auf die Verurteilung der übrigen Mit-\n\n- 13 -\n\nangeklagten erstreckt, war das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, im gleichen Umfang aufzukeben.\n\nKrumme Engels Seibert\nLang-Hinrichsen Haager\n\n.\nnn nm nee 0.\n\nN\n\nDe\n\nnr\n\noo. nn mem . 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