{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-08_4_StR_449_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-08","aktenzeichen":"4 StR 449/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"© 4_StR 449/55\n\n2290095\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Hans-Joachim G aus KB, geboren am\n\nGEREBB :>;2 := Ä\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krummea\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager '\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED. in üer Verhandlung,\nBundesanwalt WB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «> ze\n‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\" ‚für Recht erkannt:\n\nde “ De B\n\n. Auf die Revision der Staatsanwaltachaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Juli 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nann\n\nES ER .\nAB: > ES Sahne\n\nRE Lu\n\n.;r\n\nwe\n\n“ Fu Fe J:\nart FR\n\n£\n\non x\nBSH D\n\n.-\n\n..\n\n5\n\nSS\nQ\n\nnn\n\nDem Angeklagten wurde zur Last gelegt, er habe am 7. April\n1955 gegen 2220 Uhr beim Befahren der Tiolländischen Straße\nin Kassel seine Fahrweise nicht so eingerichtet, daß er\nhinter einen, seine Fahrbahn von rechts nach links überschreitenden Fußgänger habe vorbeifahren können. Infolgedessen habe er den Fußgänger angefahren, der erhebliche\nVerletzungen davontrug, die am 9. April 1955 zu einer Lungenentzündung und Kreislaufschwäche und schließlich zu seinem\nTode führten.\n\nGegen das freisprechende Urteil des Landgerichts richtet\nsich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, die vom Angeklagten\nkurz vor der Unfallstelle befahrene Straßenkreuzung sei\ndurch eine 3ogenlampe erleuchtet gewesen. Es hat die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß der durch die Lichteinwirkung geblendete Angeklagte den später getöteten Fußgänger und seinen Begleiter erst so spät erkennen konnte\nund erkannte, daß er bei seiner Fahrgeschwindigkeit von\n35 - 40 km/st nicht mehr ausweichen oder rechtzeitig bremsen\nkonnte. Diese Ausführungen tragen die Freisprechung des An-\n‚geklagten nicht. Die beiden Fußgänger hatten sich, wie dem\nUrteil zu entnehmen ist, offensichtlich in dem Augenblick\nzum Jberschreiten des an der Unfallstelle fast 12 m breiten\nFahrdammes angeschickt. als der Angeklagte etwa auf 60 m\nherangekommen war. Der später getötete Fußgänger ging in\nmäßiger Gangart, jedoch stetig über die Straße, während\nsein Segleiter seine Schritte im Hinblick auf das Herannahen des Kraftfahrzeugs plötzlich beschleunigte, so daß\nzwischen beiden Fußgängern eine Lücke entstand. Das Landgericht hält es für \"sehr wahrscheinlich\", daß der Angeklagte\n\ndie beiden Fußgänger erst in diesem Augenblick bemerkte.\nWie groß seine Entfernung in diesen Zeitpunkt war, konnte\ndas Landgericht nicht mehr feststellen.\n\n\"Sie war möglicherweise so kurz, daß vom Schreckmoment\nbis zur Betätigung der Bremsen kein ausreichender\nSpielraur mehr war. um das Unglück abzuwenden. Bei\n40 km/st beträgt der Bremsweg einschließlich Reaktionszeit 21,7 m. Von dem Lichtkegel der 3ogenlampe bis\nzur Unfallstelle war höchstwahrscheinlich eine so\ngeringe Entfernung, daß nach Aufhören der Blendwirkung\ndes Lichtkegels, der bekanntlich such die wirkung der\nabgeblendeten Scheinwerfer zeitweise aufhob, kein\nausreichender Zremsweg mehr vorhanden war. Das Gegenteil 1äß8t sich jedenfalls heute nicht mehr feststellen.\"\n\nAus diesen Ausführungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Strafkanmer bei der Bemessung der Strecke,\ndie der Angeklagte von Erkennen der beiden Fußgänger an\nohne Ergreifung wirksamer Gegenmaßnahmen noch durchfahren\ndurfte, von zutreffenden rechtlichen Brwägungen ausgegangen\nist. Im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes \"Schreckmoment\"\nneben der \"Reaktionszeit\" 1äßt sich trotz der gleichzeitigen\nBerechnung des Bremsweges nicht mit Sicherheit ausschließen.\ndaß die Kammer dem Angeklagten eine Schrecksekunde zugebilligt hat. Kit dieser Möglichkeit muß umso mehr gerechnet\nwerden, als die Kammer einmal von der Entfernung spricht.\nin der der Angeklagte die Fußgänger wahrnahm. und dann\nwiederum von der Entfernung; in der sich der Angeklagte\nder \"Situation bewußt wurde\", daß ihm durch das Vorwärtsspringen des einen Fußgängers die Möglichkeit zum Linksausweishen genommen war, Eine Schrecksekunde komml jedoch nur\ndann in Betracht, wenn ein Fahrer, von einer Gefahr über--\nrascht, falsche oder zu spät richtige „aßnsehmen trifft\n(Floegel-Bartung 9. Aufl § 1 StVO Anm 7 mit Einweisen auf\n\n-4-\n\ndie Rechtsprechung; Hüller DAR 19553, 181; Opitz in EVR von\n\nA - Z, 3remsweg II 2 Bl ıR;. wer jedoch, wie üer Angeklagte,\ntrotz Blendung mit unverminderter Geschwindigkeit in eine\nfür ihn unübersichtliche Verkehrslage hineinfährt, hat die\nZubilligung der Schrecksekunde verwirkt.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung unter 3erücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergeben, daß der Angeklagte die\nFußgänger so spät bemerkte, daß ihm das Anfahren des einen\nFußgängers nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden kann, So\nwäre aus diesem Grunde allein die Freisprechun: noch nicht\ngerechtfertigt. Das Landgericht hat nämlich fir seine 3eurteilung der Schuldfrage den Ausgangspunkt räumlich und zeitlich nicht richtig gewählt. Das Verhalten des Angeklagten\nist nicht erst während dieser letzten, dem Zusammenstoß un.\nmittelbar vorausgegangenen Sekunden rechtlich von 3elang.\nsondern schon von dem Augenblick an, als er in den 3lendungs--\nbereich der 3ogenlampe einfuhr (BGH VRS 5. 130). Wenn ihm\ndurch die Blendung die Sicht genommen war, dann mußte er nach\n§ 9 Abs 1 StVO so langsam fahren, daß er rechtzeitig anhalten\nkonnte (3GH VRS 4, 126, 267; Fischer KVR von A - Z, Fußgänger\nBl 15). Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe\nmit der \"näßigen, im Stadtverkehr angemessenen Geschwindigkeit\" von 35 - 40 km/st weiterfahren dürfen. ist nicht zu\nbilligen, zumal der Angeklagte im Stadtbereich über eine\nStraßenkreuzung fuhr. Das Gericht wird daher bei der erneuten\nVerhandlung - erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Kraftfahrsachverständigen - festzustellen haben, wie sich die\nlage entwickelt hätte, wenn der Angeklagte bei #intritt der\nBleridung seine Geschwindigkeit entsprechend vermindert hätte,\nvar die Alendung, sei es im \"inblick auf die einem heran.\nnahenden Kraftfahrer erkennbare Leuchtstärke (vgl Denecke\nKVk von A - Z, 3lenäung 31 4 R), sei es wegen der Ortskenntnis\ndes in Xassel wohnhaften ängeklagten für ihn schon vor dem\n\n-5-\n\n„intritt in den Lichtkreis der Bogenlampe voraussehbar, Janın\nmußte er schon in dieseuü Zeitpunkt seine Faurweise danach einrichten (Denecke aaO). Da nach rt und Zeit mit den überschreit\nder Fahrbahn durch Fußgänger an der Unfallstelle offensichtlicr\nzu rechnen war, wird sich der Angeklagte auf den Vertrauensgrundsatz nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern berufen\nkönnen, die er bemerkte, deren Verhalten er also auf der Grundlage der allgemeinen Verkehrsregeln zu beurteilen vermochte\n(3GE VRS 3, 422; 4, 267):\n\nKrumme . Engels Seibert\nLang-Hinrichsen Igaager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-08/4-str-449-55","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-08/4-str-449-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.871208+00:00"}}