{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-08_4_StR_444_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-08","aktenzeichen":"4 StR 444/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 089\n\n4_StR 444, 55 TY\n\nia Neaemaer des Yo’ kes\nIn der Strafsarhe\n\ngegen\n\ngen Maurer Ernst S )s geboren\n1928 in . zur an in ED. : Sache\nin rafthaft,\n\nwegen Raubes U.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender:\n\nBundesrichter Dr.Engel.s\nBundesrichter Dr,Seibert\nBundesrichter Prof.,Dr.Lang -Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Haager\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwal.t\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rt\nals Urkundsbeamter der Gesehäftsstelle,\n\nw\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur.\nteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom\n29. August 1955 mit den Feststellungen aufge:\nhoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\nZar\n\nm\n\nGründes\n\nME mr Dr m Pe Hr re en\n\nNach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte\nin der Nacht zum 20. Januar 1955 dem Oberladeschaffner\nCGEBEB. der ihn. als früheren Arbeitskollegen gut kannte, zunächst ein Paar gefütterte Lederhandschuhe und nach\nderen Rückgabe unter Gewaltanwendung seine Barschaft von\n19.-— DM weggenommen. Das Gericht hat ihn wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nund wegen Rückfalldiebstahls verurteilt.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten greifen nicht\ndurch, weil er nicht angibt, welcher weiteren Beweismittel die Strafkammer sich hätte bedienen sollen, und weii\neine Vereidigung des verletzten Zeugen CD zeuäs 5 61\n\"Nr 2 StPO auch dann im Ermessen des Gerichtes stand, wenn\ndieser seit 14 Uhr dem Alkohol zugesprochen hatte, Seine\nSachbeschwerde hat dagegen Erfolg.\n\n(1) Die Möglichkeit, daß der den Angeklagten belastende Zeuge CB infolge seines Alkoholgenusses einer\nSinnestäuschung zum Opfer gefallen sei, scheidet nach der\nÜberzeugung der Strafkammer deswegen aus, weil Ci»\nsich anschließend den Polizeibeamten gegenüber verständlich ausgedrückt und vernünftig verhalten habe. Dabei\ngeht das Landgericht ersichtlich von dem vermeintlichen\nErfahrungssatz aus, daß jemand, der sich nach außen hin\nverständlich ausdrücke und vernünftig verhalte, nicht infolge Alkoholgenusses das Opfer einer Sinnestäuschung gewesen sein könne. Ein solcher Erfahrungssatz kann indessen\nnicht anerkannt werden, weil die Auswirkung des Alkoholgenusses sich in zeitweiliger Schwächung und Verwirrung\ndes Wahrnehmungsvermögens erschöpfen kann. Überdies hat\ndie Strafkammer die naheliegende Möglichkeit außer Betracht\ngelassen, daß CB iurch seinen Sturz und die dadurch\n\nverursachten erheblichen Schmerzen ernüurhtert worden ist,\n\n(2) Der Angeklagte wies zur Zeit des angenommenen\nRaubüberfails auf den Zeugen cu eine Alkcholkonzentrasion von 2 ° Foo auf, Die Strafkammer hat erwogen, daß\nder Überfall — dicht bei einer noch in Betrieb befindlicher. Gastwirtschaft - eine so törichte Handlung darstellte, daß man sie normalerweise einem vernünftigen\nMenschen nicht zutrauez denn der Angeklagte habe doch\ndamit rechnen müssen, daß er sehr bald als Täter ermit--\ntelt werden würde. Dieser Umstand vermöge aber den Schuldbeweis nicht in Frage zu stellen, weil der Angeklagte nach\nÜberzeugung der Kammer infolge der enthemmenden Wirkung\ndes genossenen Alkohols zu der Tat hingerissen worden sei.\nAn späterer Urteilsstelle wird sodann festgestellt, daß\nweder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten erheblich vermindert oder gar aufgehoben\ngewesen Selen.\n\nDiese Ausführungen sind in sich widersprüchlich.\n\nDie Strafkammer geht ersichtlich davon aus, daß der\nAngeklagte die völlige Sinnlosigkeit der Tat erkannt habe\nund nur infolge der enthemmenden Wirkung des genossenen\nAlkohols dazu hingerissen worden sei. Ist aber somit nach\nder Auffassung des Landgerichts die Entbemmung durch Al.kohoi die einzige Ursache für eine törichte, keinem vernünftigen Menschen zuzutrauende Handlung gewesen, so kann sie\nnicht gleichzeitig als unerheblich gewertet werden. Denn\neine alle Vernunftsgründe teiseiteschiebende, allein tatur--\nsächliche Enthemmung des Willens ist deshalb notwendigerweise erheblich, weil diese törichte Tat ohne sie nicht\nvorstellbar wäre,\n\n(3) Die Zueignungsabsicht des Angeklagten hinsichtlich der Handschuhe sieht das landgericht auf Grund des\n\nYt;\n\n7Y\n\nGesemtergebnisses seiner Beweisaufnahme als erwiesen an.\nEs ist daher nicht auszuschließen, daß der Tatrichter\nauch insoweit Zweifel an der Schuld des Angeklagten\nnicht überwunden hätte, wenn er zu einer anderwei.ten\nBeurteilung des dem Angeklagten vorgeworfenen Raubes\n\ngelangt wäre.\n\nKrumme Engels Seibert\n\nLang-Hinrichsen Haager\n\nPS\n\n. . Y% 4\n» Pr ”\n: .\nE, x\nWeichue:\n\nwann £\n\n. .\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-08/4-str-444-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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