{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-01_4_StR_451_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-01","aktenzeichen":"4 StR 451/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Be |\n\n4 StR 451,755\n\nden Polstergehilfen Rud\n\nol£f A aus ‚ geboren\n«un 1921 inD ‚ Kreis ;\n\nam\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «an in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > >$\nals Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt? BE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 29. August 1955 samt\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\nVon Rechts wegen\n\n2240 090 4%\n\n« . .. .\nDr Pr\n\nx\nww...\n\na.\n*r\n\nBarum\" PR Pie\n\n3.\n\nv Fr “x\nPR ENRR SOR FERN T\n\n=\n\nan 2£\n\n. w\n\n«\n..\n®\n\n;\n“\nIr\n\n“\nca\nD\n\n('\n(/\n\nDer Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nMit der Revision erhebt er die Verfahrens- und Sachrüge.\n\nMit der ersteren macht er mangelnde Sachaufklärung\ngeltend.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagßte seinen Geschlechtsteil der noch nicht 14-jährigen\nWarlies DD gezeigt habe, auf deren Bekundungen.\nDanach hat sie den Vorgang, der sich in den ersten Maitagen 1955 etwa um 21.30 Uhr auf der Straße abgespieit\nhaben soll, hinter der Gardine des Fensters ihres Schlafzimmers im Licht der Hausbeleuchtung beobachtet. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er zwar die Absicht gehabt habe, sich dem Mädchen entblößt zu zeigen, sie aber\nnicht ausgeführt, sondern nur mit der Hand an seine Hose\ngefaßt habe, um dort einen Knopf zu schließen.\n\nDa sich der Vorgang in der Dunkelheit abgespielt haben\nsoll, lag es nahe nachzuprüfen, ob er nach den örtlichen\nund Beleuchtungsverhältnissen mit Sicherheit beobachtet\nwerden konnte. Die bisherigen Feststellungen des Urteils\nergeben nicht, welcher Art die Hausbeleuchtung gewesen sein\nsoll, die die Beobachtung ermöglichte, insbesondere ob\nes sich um eine Außenbeleuchtung oder den Lichtschein der\nvon innen erleuchteten Fenster handelte und wie groß die\nEntfernung vom Standort des Kindes zu dem des Angeklagten\n\nwar. In dieser Richtung hätte das Urteil Feststellungen\ntreffen müssen. Dem Tatrichter hätte sich eomit die Notwendigkeit aufdrängen müssen, die Möglichkeit der Beobachtung und damit die Richtigkeit der Angaben durch eine Augenscheinseinnahme unter entsprechenden Beleuchtungsverhältnissen nachzuprüfen. Dies lag umso näher, als die Bekundungen der Zeugin das einzige Beweismittel waren, das\nMädchen noch im Kindesalter, jedoch nahe an der Grenze\n\nder Pubertät war und sich in der Erwartung einer unzüchtigen Handlung des Angeklagten an das Fenster gestellt\nhatte. Unter diesen Umständen lag die Möglichkeit einer\nSinnestäuschung besonders nahe,\n\nDas Urteil mußte sonach aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlvng und £intscheidung zurückverwiesen werden.\n\nEiner Nachprüfung der übrigen Rügen bedurfte es daher\nnicht.\n\nSollte die neue Verhandlung zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen führen, so wird das Gericht zu prüfen\nhaben, ob ein vollendetes oder nur ein versuchtes Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 vorliegt. Gegen ein vollendetes\nVerbrechen könnte sprechen, daß sich das Kind aus Neugierde\nan das Fenster gestellt hat, um die erwartete unzüchtige\nHandlung zu beobachten. Dies steht allerdin,s der Annahme\ndes Verleitens nicht ohne weiteres entgegen. Die Mittel\nder Beeinflussung können auch auf die Benutzung schon vorhandener Umstände, somit auch auf die Geneigtheit oder auf\ndie dem Täter erkennbare Neugierde des Kinäes berechnet\nsein. Stets muß jedoch trotz bestehender Geneigtheit noch\ndie Möglichkeit offen sein, das Kind durch Willensbeeinflussung zu der unzüchtigen Handlung, dem geflissentlichen\n\nBetrachten, zu veranlassen. War aber das Kind bereits\nvon sich aus zur Verübung der Handlung fest entschlossen,\nso kann es zu ihr nicht mehr verleitet werden. Es kommt\ndann nur Versuch des genannten Verbrechens in Betracht\n‘BGH 3 StR 425/52 Urteil vom 19. Februar 1953:IM Nr 7 zu\n8 176 Abs 1 Nr 3 StGB; vgl auch aa0 Nr 9.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts nahm das\nKind \"nach dem Verhalten\" des Angeklagten - an anderer\nStelle ist von dem \"Verhalten des Angeklagten an den Tagen\nzuvor\"! die Rede —- an, daß der Angeklagte eine unzüchtige\ndandlung vornehmen werde. Dies bezieht sich offensichtlich\ndarauf, daß der Angeklagte vorher mehrfach versucht hat,\nsich dem Kinde \"zu nähern\", Dies 1äßt die Möglichkeit offen,\ndaß er selbst vorher die Geneigtheit und Neugierde des\nKindes mit dem Willen geweckt hat, es zur Vornahme der unzüchtigen Handlung zu verleiten. Träfe dies zu, 80 konnte\ndas Verbrechen auch auf Grund der vorher herbeigeführten\nund nachher ausgenutzten Willensbeeinflussung vollendet\nsein. Die Ausführungen über das Verhalten des Angeklagten\nsind jedoch so ailgemein gehalten, daß sie nicht mit Sicherheit erkennen lassen, ob die genannten Voraussetzungen\ntatsächlich gegeben sind. Darauf wird das Gericht noch\nseine Prüfungen zu erstrecken haben.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/4-str-451-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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