{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-01_4_StR_420_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-01","aktenzeichen":"4 StR 420/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\n4 StR 420/55\n\n44\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Alwin D_ aus Schmee\n(Kreis Te), dort geboren am | . zur\n\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht u. 3,\n\nhat'der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichtier Dr, Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter.Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter, | A ä\nBundesanwalt ie in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Wr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ie\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten Durst gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 18. Juli 1955 wird\n‚verworfen, BE Bo BR eh\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen, %\n\nDem Angeklagten Di wird die in dieser Sache seit\ndem 19, Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚Der Beschwerdeführer Damm ist wegen gemeinschaftlicher\nNotzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer\nErpressung, sowie wegen einer weiteren Freikeitsberaubung\nund wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt worden. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen,\nder Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwal-\n\nungsbehörde nicht vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe,\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts, Sie kann keinen Erfolg haben,\n\nT. Vorfell Bagmmm«\n\na) Die Verfahrensbeschwerde greift im Ergebnis nicht\ndurch, Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte während\nder Hauptverhandlung beantragt, den Kriminalbeamten B. darüber\nzu vernehmen, daß Helene Bee bei Erstattung der Straf-.\nanzeige angegeben habe, sie habe sich beim Abnehmen der\nTasche gewehrt, so gut es ging. Die Strafkammer hat den\nAntrag. durch verkündeten Beschluß: abgelehnt, weil diese\nFrage für die Glaubwürdigkeit .der Zeugin im Hauptverhand-\n“ Tungstermin ohne Bedeutung sei (8 244 Abs 3 § 2 StPO).\n\n\"Die Begründung des Beschlusses 'ergibt im Zusammenhang mit\nden Urteilsgründen (BGH 4 StR 178/55 vom 30. Juni 1955,\n\nS 6, 7), daß die Bedeutungslosigkeit nicht aus rechtlichen\nErwägung gen hergeleitet wurde. Der Beweisahtrag zielte darauf\nab, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Begme zu erschüttern,\n‚85 war ersichtlich auch dem Angek xlagten und seinem Verteidiger erkennbar, daß das Beweisthema aus tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten wurde. Hierfür sind zwar im\n\ndes Vorgangs des Pol.-Präs Stuttgart) bekannt, daß Helene\n\nAblehnungsbeschluß keine Tatsachen oder Umstände angeführt,\nwie dies an sich zu fordern ist (OGHSt 3, 141, 142) und von\nder Strafkammer bei der Ablehnung eines weiteren Beweisan-.\ntrags auch so gehandhabt worden ist (Bl 87 dohe). Es ist\njedoch folgendes zu berücksichtigen: Der erkennenden Strafkammer war aus dem Beweisamtrag und aus den Akten (BLIR\n\nBerger bei ihrer Anzeige die fragliche Angabe gemacht, aber\nebenfalls vor der Kriminalpolizei am 20, April 1955 (Bl\n\ni3 des Beihefts) ergänzende weitere Angaben gemacht hatte,\ndie den F Kerlabe Flüngen des Urteils im wesentlichen zu Grunde\n\nken E rpressungsvorgang nicht ‚gewehrt oder gesträubt, vielmehr hat sie dem Verlangen nach Geldhergabe dadurch - so\ngut es. ging - zunächst Widerstand entgegengesetzt, daß sie\nvorgab, keine Barmittel hei sich zu haben, Die Strafkammer _\nhat die Zeugin - bei Unterstellung der Möglichkeit, daß sie\nne Dirne war - auf Grund des in der Hauptverhandlung von\nir gewonnenen Eindrucks und der Art ihrer Sachdarstellung\nSs voll glaubwürdig angesehen, Das Landgerich t hat die\n\nRichtigkeit ihrer Aussage zudem aus dem gesamten Verhalten\nder Angeklagten gefolgert (S 6 UA). Bei dieser Sachlage\nbedurfte die Ablehnung des Beweisamtrages einer weiteren\nBegründung. nicht. Denn der benannte Zeuge hätte lediglich\nüber einen Vorgang aussagen sollen, der allen Beteiligten\neckon bekannt war, Die Notwendigkeit der Vernehmung des\n\nen brauchte sich der Strafkammer auch keinesfalls\n\nb) Des Landgericht nimmt an, Helene Be habe sich\nOD 2\n\nunser der Drohung, sonst erschossen zu werden, zum Geschlechtsr\n\nbereit gefunden. Dem stand nicht entgegen, daß sie - un-;\n\ngeachtet der schweren Drohung - das besonders entwürdigende\n\nVerlangen ablehnte, sich nackt auszuziehen, sowie mit Tee\nnoch ein zweites al zu verkehren,\n\nci Abwegig ist der Einwand der Revision, Helene Be gm\nsei Ja von Anfang an bereit gewesen, mit dem Beschwerdeführer geschlechtlich zu verkehren, Sie war dabei davon ausgegangen,\n\nes nur nit ihm zu tun zu haben,\n\nd; Auch im Übrigen ergibt der schulds;ruch keine recht\n\nlichen Bedenken, Ob die Tode särokungen schon auf der Fahrt nsch\nsillenbuch und nochmals im Jald oder erst dort susgesprochen\n\nwurden (einerseits § 4 und 7, anderseits 3 10 oben UA). ist\n\nnicht wesentlich, Entscheidend ist. ob diese Drohung im maß-\n\ngebenden Zeitpunkt zumindest noch fortwirkte, Daß dies so war,\nersint der Ur teilsmusammenhang. Vie Revision des Beschwer-\n\ndeführers hat denn auch in dieser Hinsicht keine besondere 3eanstandung erhoben,\n\n#erner ist es rechtlich nicht zu beanstanden. daß die\nStrafkammer Tateinheit zwischen dem Verbrechen der Yotzucht\n\nund dem Vergehen der “reiheitsberaubung angenommen Hat, Zwar\n\nist diese regelmässiz nur „lttel und Bestandteil Ger Notzuchtskendlung und Zeht daher insoweit rechtlich in dieser auf\n\ner Schröder, 7. Aufl, Anm XI zu .§ 239 SteR), Doch\nist dies keineswegs immer die einzig möxliche Gestaltung,\n\ndie „yelheitsbe sraubung über das hinausseht. was zur\n{>} :\n\nVerwirklichung der Yotzucht gehört, kann Tateinheit oder\n2\n\nTainenrheit zwi:chen den heiden Delikten in Nrage konnen\n\n(vgl auch RG LZ 1921, 659 betr. Sreiheitsberaubung und Raub;\n\n25H 4 862 396/53 vom 24, September 19535 ZGE NW 1955, 1327\n4\n\nür 18), Die Ütrafkanmer hat rechtlich unan.reirhar ausge? ührt.\n\ndie lotzucht sei nur durch die Drohunsz des krschisßens\n\nverwirklicht worden, dagegen die Frei iheitsberauhung durch\n\nor\ne.alb (Festhalten) und Zufahren mit dem wagen. Überdies\n\na\nund rechtlich n möglichen Annahme der Strafkamer - noch weiter an, als. die Notzüchtshandlung längst vollendet war,\n\n‚ Anderseits war das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung\nnicht geeignet, das einigende Band zwischen den Verbrechen\nnach 8§ 177 und 255 StEB herzustellen (BGHSt 2, 246).\n\nIT: Yortadl a\n\n&) Rinige Wochen nach dem früheren Vorkommnis forderte\nder Angeklagte DR; der diesmal mit seinem Wagen allein\nunte erwegs war, zu später Nachtstunde auf einer Straße in\nCC dic Hoteisekretärin Ursula A auf, zu ihm in\n128 Auto zu steigen und mit ihm anschließend gegen Entgelt\n\nD U:\nc >\n\nOÖ \"3\n\ngeschlechtlich zu verkehren, Die Frau stieg auch zu ihm ein,\nAls er jedoch eine andere als die vorgesehene Fahrtrichtung einschlug, verlangte Ursula Al, daß er anhalte und\nsie aussteigen lasse. Durst fuhr indes weiter. Als auch\n\ndie Ankündigung der Frau, sie werde aus dem Wasen seringen, wenn er nicht halte, fruchtlos blieb, öffnete sie die\nWayentür und rief laut um Hilfe, Sie war inzwischen zu der\nÜberzeugung gelangt, Damme sei einer der drei Männer, die\n\n- wie sich herumgesprochen hatte,- Dirnen .\"hernahmen\"., In\nihrer Angst ste 1lte sie sich bei geöffneter Tür auf das\n\nTrittbrett, um bei nächster Gelegenheit abzusvringen,\n\n;\n\nTrotz ihrer weiteren Hilferufe verringerte der Beschwerdeührer das Tempo nicht, sondern fuhr mit etwa 60 km/st Geschwindigkeit weiter. Darauf surang die Frau schließlich. von\n\nF\n\nMH\n\nGen fahrenden Wagen ab und stürzte auf den Gehsteig. Hier-\n\nhei erlitt sie erhebliche Abschürfungen, eine Platzwunde\neine Ellenbogen- Fraktur. Passamten kamen ihr\n\nzu nilfe, Sie wurde kurze Zeit später in ein Krankenhaus ge-\n\nbracht.- Der Angeklagte fuhr nach dem Absprung der Frau\n\nmit unvermindertem Tempo weiter. Erst nach einiger Zeit\n\nkehrte er an die Absturzstelle zurück, wobei er auf der\nentgegengesetzten Seite daran vorüberfuhr. Er sah Sort\n\nnur noch in einigem Abstand einen sich entfernenden Polizeibeanten.\n\nDie rechtliche Würdigung dieses Verhaltens des Angeklagten als Treiheitsberaubung und weiter als Unfall-Flucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung Laßt\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil ‚ges Beschwerdeführers nicht\nerkennen. i\n\nb) Unfallflucht: Das Abspringen der Frau mit seinen\nFolgen war, wie das Landgericht zu Recht annimmt, ein Verkehrsunfall, nämlich ein »lötzliches Ereignis im öffentlichen\nVerkehr, das zur Verletzung eines Menschen führte, Daran\nändert nichts, daß Frau AN ihre Absicht, aus dem Wagen\nzu springen, schon vorher angekündigt hatte, ehe sie Sich:\n\nzu ihrer Verzweiflungstat endgültig entschloß, Wie der Große,\nSenat in BGHSt 6, 152 zu 8 330 ce StGB dargelest hat, darf\nder Begriff des Plötzlichen und Unerwarteten nicht allzu eng\naufgefaßt werden (vgl auch den Fall RGSt 75, 355, 360 -\nHinausstoßen aus der Straßenbahn =). Ob die Anwendbarkeit\ndes § 142 StGB zu verneinen wäre, wenn jemand einen anderen mit Tötungsvorsatz überfährt oder aus dem ‚Wagen wirft,\nbedarf hier keiner Erörterung. Anderseits &ehört zum Besriff des Unfalls nicht notwendig das Kriterium des \"Ungewollten\", wie Bruns, DR 1941, 2660 annimmt (vei die bereits angef. Entscheidung des Großen Senats zu § 330 © StGB),\n. Die Urteilsdarlegungen lassen überdies die Überzeugung des\nLandgerichts erkennen, daß der Angeklagte das Herausspringen der Frau zwar durch sein Verhalten mit verursacht,\n\nden Sturz aber nicht gewollt oder auch nur - ihn billigend-\n\n%\nh\n!\nI\n|\n\nin Kauf genommen hat; wenn er auch - wie das Landgericht dar-\n\na - mit einem solchen Geschehen hätte rechnen müssen.\naraus erklärt- sich, daß die Strafkammer zu einer tateinheitlichen Ver vurteilung wegen Körperverletzung (§ 223 StGB)\nnicht. gelangt ist, obwohl Strafantrag gestellt war (Hl 3.\nder Blattsannlung). Die Nichtanwendung des S 230 StGB (RGSt\n\n25, 148) beschwert den. Angeklagten nicht,\n\n. Das Landgericht legt weiter rechtlich unangreifbar\ndar, daß sich der Angeklagte vorsätzlich durch Flucht der\nzu erwartenden Feststellungen seiner Person und seiner Beteiligung entzogen hat, Mit dem Weiterfahren war die Un-Zallflucht bereits vollendet, so daß es auf sein späteres\nVerhalten nicht ankomnt (ecH 4 StR 235/55 vom 30. Juni 1955 =\n\na\n\nDe®\n\nführers, er sei überrascht und erschreckt gewesen, für widerlegt erachtet (S 12 UA), Die zusätzliche kusführung der\nUr ns seründe: \"auch dann, wenn er zunächst kopflos weiter-\n\nefahren sein sollte! (S 13 UA), ist nur eine überflüssige\nNilfs erwägung. Daher beeinträchtigt es den Bestand des\nUrteils nicht, daß für diese lediglich. gedachte, aber nicht\ngegeben erachtete Fallgestaltung zu Unrecht eine Meldei der Polizei angenommen wurde (vgl dazu neuer-7, 112 £), |\n\nF\n\nantgegen der Ansicht der Revision war dem Angeklagten\n\ndas Anhalten zumutbar, selbst wenn dadur ch auch die von ihm\n\nbegangene Freiheitsberaubung offenbar werden mochte (BGH\n\n2 StR 370/51 vom 27. November 1951; Henkel, Festschrift\n\nFü er 3 277). Der Entscheidung EGH NJW 1955, 1078 Nr 19\n(Selbstverletzung durch Anfahren an einen Baum) lag ein\nnesonders gestalteter Sachverhalt zugrunde, Dort war es zur\nVerletzung oder Schädi gung Dritter nicht gekomuen, Von sol-\n\nVRS 9, 1356 ff). Die Strafkammer hat den Einwand des Beschwerde- .\n\nS\n\nchen Sonderfällen abgesehen, gebietet der § 142 StGB jedem\nwirklich oder möglicherweise an einem Verkehrsunfall Be-\n\nteiligten, dort zu bleiben, damit die erforderlichen Fest-\n\nStellungen alsbald getroffen werden können. Sich schuldig\n2 zu bekennen, wird er dadurch nicht genötigt: Dagegen muß\ner von Rechts wegen hinnehmen, daß es dabei unter Umständen\n\nzur Aufdeckung anderer, von ihm begangener Straftaten kommt,\n\nce) Unterlassene Hilfeleistung: Auch insoweit ergeben\nsich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß der\nVerxehrsunfall zugleich einen Unglücksfall 1.8. des § 330 c\nStGB darstellte, ist nach der bereits erwähnten Entscheidung\nBGHSt 6, 147 nicht zu bezweifeln, Hilfeleistung war erforderlich, weil die betroffene Frau der Eilfe bedurfte. Der\nzunächst hinzugekommene Passamt konnte, wie das Landgericht darlegt, keine ausreichende Hilfe leisten. Die Fürsorgepflicht des Beschwerdeführers entfiel nicht dadurch\n\ndaß anschließend andere Personen für die BinlieTerung der\nVerletzten sorgten (vgl auch BGH in IM Nr 2 zu 8 330 c)e\n\nDie Strafkammer erörtert zwar nicht, daß eine. persönliche\nilfeleistung des Angeklagten‘ durch Fortschaffen der Verunglückten mit seinem Wa agen möglicherweise deshalb nicht in\nBetracht kam, weil sich Frau Alp nach dem Vorgefallenen\nvermutlich mit allen Mitteln dagegen gesträubt hätte, sofern\nsie nach ihrem Zustand dazu in der Lage war..Der Beschwer-\n\nJ\n\nEu\n\ndeführer brauchte indes nur andere Wegbenutzer aufmerksam\nzu machen oder die Rettungswache zu alarmieren.\n\nDas Beistandleisten war dem Beschwerdeführer, wie die\nStrafkamner zutreffend darlegt, den Umständen nach auch\n\nzumutbar, Die Beistandspflicht des Angeklagten wurde vorliegend keinesfalls durch die für ihn etwa bestehende Ge-\n\nfahr einer Strafverfolgung ausgeschlossen. Diese Möglichkeit\n\nmußte er von Rechts wegen in Kauf nehmen. Denn er war auf\n\nGrund Seines vorangegangenen Tuns ‚Freiheitsberaubung Ssowie als Mitverursacher des Verkehrsunfalls und. Unglücks-Falls verpflichtet, ZU bleiben und dem Opfer Hilfe zu\nleisten (vel auch R& DR 1940, 154). Im übrigen ‚konnte er\nseiner Beistandspflicht in der schon erörterten verhältnismäßig gefahrlosen Weise nachkommen. |\n\nDer innere Tatbestand des § 330 c StGB ist zwar. knapp,\naber noch ausreichend festgestellt, Daß die Erwähnung\nanfänglicher Kopflosigkeit nur eine hypothetische Hilfserwägung des Tatrichters war, ist bereits zu II b des Senatsurteils dargelegt. Die 8% ısrafkamner hat bei der Bejahung der\ninneren Tatseitse offenbar mit berücksichtigt, daß der Ange-\n\nklagte durch seine anschließende Rückkehr zu erkennen gab,\ndaß er sich seiner Beistandspflicht bewußt war,\n\n&s wird nun die Meinung vertreten: \\er durch sein\nBandeln eine Straftat vorsätzlich begeht oder unterstützt,\ndie für das Opfer einen Unglücksfall darstellt, ist nur\nwegen dieser Tat oder Tatbeteiligung nicht aber - auch\nwegen unterlassener Hilfeleistung strafbar i\\BEHSt 3, 685\n„elzel, 4. Aufl 8 349; Schmidhäuser JZ 1955, 437; etwas einschränkend wohl Gallas, JZ 1954, 642; Zurücktreten des\n50 c 3GB bei Tötungsversuch). Dagegen hat das Reichssericht. (RGSt 1 355, 359) in einem ähnlichen Tall die sowohl\n\nätz\n\nicher. Körperverletzung im Amt wie wegen\n\n>\n\nje)\n\n\\n\n\nQ\nvg\nPr\n[@)\n\n0)\n\nn vo\n\nQ\n63)\n\nWEN\nWIE\n\n0\n\nunterluesenen Hilfeleistung erfolgte Verurteilung\n\nohne weiteres gebil. ‚igt. Es mag nun sein, daß die Rechtsordnung von demjenigen, der etwa sein Opfer in Tötungsabsicht verletzt oder es niederschlägt und ausraubt und\ndann liegen L8ßt, ‚keine Samariterdienste erwartet. So lag\n‘er Pall hier aber keineswegs. Daß der Beschwerdeführer\netwa der versuchten Notzucht oder vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil d der Verunglückten schuldig wäre,\n\n- 10 -\n\nhat die Strafkammer ersichtlich nicht festzustellen vermocht. Daher bestehen im gegebenen Fall keine Bedenken gegen\ndie Annahme einer Hilfspflicht des Angeklagten,\n\nIII. Die Strafzumessung gibt gleichfalls keinen Anlaß\nZU rechtlichen Beanstandungen. Das jugendliche Alter der\nTäter, also auch des Beschwerdeführers, hat das Landgericht, entgegen der Behauptung der Revision, ausdrücklich\nberücksichtigt. Dagegen war der Tatrichter nicht gehalten,\nstrafmildernd zu werten, daß der Angeklagte erst durch Zureden seiner Kameraden. veranlaßt wurde, mitzumachen. Wie\nsein weiteres Verhalten zeigt, hat er, nachdem er dem Vorhaben zugestimmt hatte, recht intensiv mitgewirkt, Dies hat\ngie Strafkammer ersichtlich erwogen. - Das Landgericht hat\nnun, was die Revision nicht ausdrücklich rügt, einen weiseren - nicht angeklagten - Vorfall (Entführungsversuch\neiner anderen Frau, im Anschluß an den Fall Berger) als\nKennzeichen für die verbrecherische Energie und das.\nvöllig fehlende sittliche Empfinden des Angeklagten mit\nherangezogen, Hiergegen bestehen nach Sachlage keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl BGH 4 StR 339/51\nvom 12. Juli 1951, in MDR 1951, 659 mitgeteilt; BayObL6-St\nBd 1, 129, 132). Der Entscheidung des Senats vom 24. Juni\n1955 (IM Nr 24 zu § 267 StPO) lag ein anderer Sachverhalt\n\nDie Maßnahme nach § 42 m StGB und ihre Begründung geben.\ngleichfalls keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung. Es\nbeschwert den Angeklagten Durst nicht, daß eine Einziehung\ndes Fahrzeugs (§ 40 St@B) unterblieben ist (BGH NIW 1955,\n1327 Nr 18); möglicherweise deshalb, weil sich nicht feststellen ließ, daß er Eigentümer des verwendeten Kraftwagens\n\nwar,\n\nIV. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als\n\nunbegründet zu verwerfen.\n\nGüde 5 Engels Dr. Augustin\n.Beibert Lang-Hinrichsen.\n\n\"F","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/4-str-420-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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