{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-12-01_4_StR_405_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-01","aktenzeichen":"4 StR 405/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 405/55 2240 092\nTv\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafrsche\ngegen\n\nED. seborene TB au: 1@@B, ;ehoren 2: ie 151\nin 78 (Kreis ii .\n\nwegen Zeibringsung von Gift\n\ndie Hausfrau Zlisabeth Gertrud Y ww. zeschiedene\n\nhat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-.inrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\n\nals Vertreter der Zundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. Kai 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Seche wird\nzur neuen Verhandlung und zntscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1”\n+\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist von der auf % 229 StG3 gestützten\nAnklage, ihrem angetrunkenen Ehemann am 24. Oktober 1954\neine überdosis des Barbitursäure enthaltenden Schlafmittels\nQuadronox beigebracht zu haben, mangels Seweises freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt\nnit Erfolg, daß ihrem Antrage, zur Frage der Ärt der polizeilichen Vernehnung der Angeklagten die bei der Vernehmung\ngefertigte, zur Iauptverhandlung herbeigeschaffte Tonbandaufnahme abzuspielen, nicht entsprochen worden ist.\n\nDie Ablehnung des Antrags hat die Strafkamner in der\nEauptverhandlung wie folgt begründet: Nach Abschluß der\nim Protokoll festgelegten Verrehmung habe sich der Zriminalsekretär Sch: der bis dahin die Vernehmung durchgeführt\nhatte, mit der Angeklagten in einen Raum begeben, in dem\nein Tonbandgerät für einen Fremden nicht sichtbar aufgestellt war. SchD habe sich nit der Angeklagten über\nden Gegenstand der bisherigen Vernehmung in aufgelockerter\n: Weise unterhalten, ohne daß dieser habe erkennbar zu sein\n: brauchen, daß es sich noch um eine Vernehmung handele, die\n“ eg’ nach,der Aussage Sch wohl auch nicht mehr habe-\n\n„sein sollen. Daß ihre Angaben auf Nonband aufgenommen wurden,\n\nsei .der Angeklagten nicht bekanrt gewesen. Zudem solle sich\nder Inhalt des Gesprächs nicht voll mit der vorhergegangenen\nVernehmung decken, ohne daß der Kriminalsekretär Sch\nin der Lage gewesen sei, die Abweichungen anzugeben.\n\nDiese der verfahrensrechtlichen 3eurteilung allein zugrunde zu legenden Erwägungen des Landgerichts tragen die\nUnterlassung der beantragten 3eweisaufnahme nicht.\n\nDie Yiedergabe akustischer Vorgänge auf technischem\nlege ist - ebenso wie im optischen 3ereich das Abspielen\neines Filnstreifens (R6St 65, 307) - geeignet, die „ber-\n\n..\nDep\n\nY Per\nen ae\nx\n\nu, Yin\n\nm: El\n\nbu 5. 2\n\ngg\n\n-3-\n\nzeugung eines bestimmten Geschehensablaufs zu vermitteln:\n\ndas Tonband daher ein taugliches Beweismittel (vgl BGH 1 StR\n11/54 vom 12. März 1954; Kohlhsas DRiZ 1955, 80). Der keinung,\ndaß Tonbandaufnahmen zur Wiedergabe von Aussagen im Strafprozeß nicht verwandt werden dürfen (Eb, Schaidt, Gedächtnisschrift für W. Jellinek, 625 ff), liegt eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Auslegung des\n\n§ 253 StPO zugrunde; ohnedies muß die Frage des\" Beweiswertes\nim Einzelfall Sache tatrichterlicher Würdigung sein. Da das\nBand von der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung herbeigeschafft war, mußte es daher gemäß § 245 StPO auf ihren Antrag grundsätzlich benutzt werden.\n\nEine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Benutzung\ndes Tonbardes aüs besonderem Grunde unzulässig gewesen wäre.\nDas Vorliegen dieser Voraussetzung ergibt sich aus dem Atlehnungsbeschluß indessen nicht. Insbesondere rechtfertigen\ndie aus diesem Beschluß zu- entnehmenden Umstände nicht die\nAnnahme, daß der Kriminalsekretär SchBD :ie Yillensfreiheit, ‚der Angeklagten dureh Täuschung beeinträchtigt hätt\n(§ 136 a StPO). Daß die nach Unterzeichnung des Protokolle\n\n‚in aufgelockerter. Weise geführte Unterhaltung eine Vernehmung\n\n\"wohl\" nicht sein \"sollte\", daß dies der Angeklagten jedenfalls nicht erkennbar \"zu sein brauchte\", und daß sich der\nInhalt des Gesprächs nicht voll: mit der vorhergegangenen Vernehmung decken \"soll\", sind keine verwertbaren, Gesichtspunkte, sondern bloße Vermutungen. Die Frage, ob des Vorgehen’ des Kriminalsekretärs - wie das angefochtene Urteil\nsich ausdrückt - \"einer Täuschung im Sinne des § 136 a StPO\nbedenklich nahe kommt\", konnte vielmehr erst nach dem Abspielen des Bandes abschließend beurteilt werden, Demgemäß\nwar der 3eweisamtrag von der Steatsanwaltschaft auch ausdrücklich dahin gerichtet worden, daß die ärt der polizeilichen\nVernelimung festgestellt werden solle. „ine vermutungsweise\n\n-4-\n\nVorwegnabme des brgebnisses solcher Beweiserhebung war unzulässig. Erst recht durften Bedenken nicht aus der „rößeren\nErinnerungstreue und Zuverlässigkeit der Bandaufnahme hergeleitet werden; denn je wirklichkeitsgetreuer das 3eweismittel ist, umso höher kann sein Wert für die „ahrheitsfindung\nsein.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das freisprechende Erkenntnis auf der Unterlassung einer Benutzung der 3andaufnahme\nberuht, war dem Revisionsbegehren stattzugeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Kinrichsen\n\nwunpeen,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/4-str-405-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/4-str-405-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.429095+00:00"}}