{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-24_4_StR_438_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"4 StR 438/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 438/55 | 2239 072\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich S EB iun. aus SP Sort\ngeboren an aD 1924,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Pr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ey\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts |\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 29. Juli 1955\nmit den Feststellungen aufgshoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n:\n{\n\n3\nFa\n\n5\n\nL Au\n\n—— nennen\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf der Unzucht mit einer\n\nAbhängigen freigesprochen worden, Die Sachbeschwerde der\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDer 62-jährige, durch Amputation eines Beines, YVersteifung des rechten Armes, Taubheit auf dem linken und\nSchwerhörigkeit auf dem rechten Ohr körperlich behinderte\nVater des Angeklagten betreibt ein Einzelhandelsgeschäft\nin dem Fahr- und Motorräder sowie Näh- und Waschmaschinen\nnebst Zubehör- und Ersatzteilen verkauft werden und dem eine\nReparaturwerkstatt angegliedert ist. Er stellte zu Ostern\n1954 äie 15-jährige Waltraud so» als Verkaufslehrli ng\nein, indem er mit ihrer Mutter als Vormund einen Lehrvertrag schloß. Da er wegen seiner Körperbehinderung an seinen\n\nlatz im Büro gefesselt war, konnte er sich im einzelnen\nnur wenig um den Lehrling kümmern. Die erforderlichen Anweisungen wurden üijesem daher zumeist von den als einzige\nkaufmännische Angestellte gegen Lohn im Geschäft tätigen\nKindern des Geschäftsinhabers erteilt, nämlich zum größeren\nTeil von Frau Yo 1) die sich hauptsächlich mit dem Ladenverkauf und den schriftlichen Arbeiten befaßte, und zu einen\nEs ıgeren Teil vom Angeklagten, dem die Sorge für die Reparaturen sowie der Ein= und Verkauf der } jotorräder oblag.\nWenn Frau Oo | in Urlaub war, gab’ der Angeklagte nahezu alle Anweisungen allein. 'Auch kam es in Anwesenheit von\nFrau DD 7) mehrfach vor, daß der Angeklagte dem lädchen\nArbeit zuteilte, sie in der Anfertigung von Reparaturzetteln\nunterwies, zum pünktlichen Erscheinen anhielt und von ihr\ngeschriebene Rechnungen beanstandete. Das kädchen betrachtete\nden Angeklagten als Juniorchef und leistete deshalb seinen\n\nAnweisungen stets Folge.\n\nN\n\nDie Anklage wirft dem bestreitenden Angekla\nhass das Wädchen in’ den Jahren 1954 und 195\neiner Zeit, als Frau ra in Urlaub war,\nyesetzt handelnd gegen § 174 ir 1 St&\n\nDe\n&\n{er\n[nd\n1)\nH\n[®\nI}\n+\nDR\n\nDie Strafkanmer hat ihn freigesprochen, weil zwischen\nihm und dem Mädchen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne\nGleser Gesetzesbestimmung nicht bestanden habe. Waltraud\n> sei nicht dem Angeklagten, sondern seinem Vater als\nveschäftsinhaber und Lehrherrn zur Ausbildung und Betreuung\nanvertraut gewesen. Zwar habe dieser wegen seiner Körperbehinderung das Kädchen nicht in allen Einzelheiten ausbilden\nund betreuen können. äber dadurch. daß die Beaufsichtigung\n\nund Betreuung insoweit zun größeren Teil von seiner Tochter\nFrau \"gm und zu einem geringeren Teil vom Angeklagten\nübernommen wurde, sei kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne\nvon § 174 Nr 1 StCB begründet worden. Denn der : „nraebenbene: ch\nües Leirlings, das Geschäft und die Räumlichkeiten seisn . nicht\nGerart groß gewesen, daß der Vater des Angeklagten die Ivere\nsicht verloren hätte und sich nicht mehr im großen und ganzen\nun das Mädchen kätte kümmern können. Allerdings habe der Angeklagte gelegentlich, insbesondere während des Urlaubs\nBeiner Schwester, dem Lehrling Arbeiten zugeteilt sowie die\nArbeiten überwacht und beanstandet, Ein derartiges Verhältnis\nbestehe aber in jedem Betrieb zwischen dem Lehrling und jeder\non ausgebildeten Kraft, mit der der Lehrling zusammen-\n\nn\nm\n\narbeite, ohne daß daäurch der Lehrling der schon ausgebildeten\nKraft zur Ausbildung und 3etreuung anvertraut wäre, Eine an-\n\nT,\n\neo}\n\nere Beurteilung könne der vorliegende Fall auch nicht deshalb erfahren, weil der Angeklagte der Sohn des Chefs unä\nGeshalb von dem Nädchen als Juniorchef respektiert worden\nsel, Denn der ängeklagte sei in dem personalmäßig kleinen\n\nsetriebe lediglich ein Angestellter gewesen. der auf Grund\n\nFr vr\nu . \"\n\n- 4\n\nseiner Ausbildung, seines Alters, seines Könnens und Seiner\nberuflichen Erfahrung: naturgemäß in jedem Betriebe das Vertrauen eines Lehrlings genieße und diesen auf Fehler und\ndergleichen aufmerksam machte, ohne ihn im Sinne des § 174\n\nir 1 StGB zu beaufsichtigen unä zu betreuen.\n\nDie Revision macht hiergegen geltend: Der Angeklaste\nsei zwar nicht ausdrücklich von seinem Vater zur Ausbildungs\nder Waltraud sg» bestellt worden; er sei jedoch tatsächlich mit dessen Wissen und Willen für ihn wit der Unterweisung des Lehrlings so befaßt gewesen, daß das kKäädchen\nsich in einem Verhältnis geistiger und sittlicher Unterordnung zu ihn befunden habe. Waltraud se» sei der geistigen und sittlichen Einwirkung des Angeklagten nicht nur deshalb unterworfen gewesen, weil er als Sonn des Inhabers eine\nRespektsperson gewesen sei, Sondern weil sie für ihren künftigen Beruf als Verkäuferin vom Angeklagten hebe lernen sollen\nund dieser ihr Kenntnisse beizubringen bestrebt gewesen sei.\nDer Geschäftsinhaber als Lehrherr habe sich zur Erfüllung\nder ihm den Lehrling gegenüber. obliegenden Pflicht zur Unterweisung im wesentlichen des Angeklagten und seiner Tochter\nbedient. ‚Die, Rechtsbeziehüngen zwischen dem Angeklagten und\nseinem Vater, ‚seien ohne Bedeutung; entscheidend seien allein\ndie tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten als\nVertreter seines Vaters und dessen Lehrling, aus dem sich\ndie für das Verhältnis zwischen Lehrenden und Lernendem bezeichnende geistige und sittliche Unterordnung und damit ein\nAbhänsigkeitsverbältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB ergebe.\n\nDas angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben,\n\nweil das Landgericht den Begriff des Anvertrautseins:zur\nAusbildung verkennt. | |\n\nDer Vater des Angeklagten hatte sich durch Abschluß des\nLehrvertrages verpflichtet, den Lehrling s> zur Verkäuferir\n\n|\n’4\n\nit Aan Zen\n\nbilden. Die dazu erforderliche Unterweisung selbst zu\n\nA\n5\nu\nem\n\nu\nerteilen, war er infolge seiner körperlichen Gebrechen nıcht\ninstande. Denn diese fesselten ihn an seinen Platz im Büro\nwährend die Ausbildung des Verkaufslehrlings hauptsächlich\nim Ladengeschäft beim Ungang nit der Kundschaft erfolgen\nnußte. wenn Gaher der Vater auch vom Schreibtisch aus die\nÜberleitung des Geschäfts und eine Oberaufsicht über den\nLehrling wahrzunehmen vermochte, so konnte er sich doch, wie\ndas Landgericht feststellt, im einzelnen wenig um das kKädchen\n\nkümmeri:\n\nEs lag daher in der Üatur der Dinge, daß die eigentliche\nAusbildung und Unterweisung des hehrlings, wenn der Lehrvertrag erfüllt werden sollte, anderen Angehörigen des Geschäftsbetriepbes überlassen werden mußte. Da nun lediglich zwei kaufnönnische Angestellte - Frau FW und der Angeklagte -\nin dem Betriebe beschäftigt waren und die gesaüute Verkaufssätigkeit, in der das Mädchen vornehmlich unterwiesen werden\nsollte. unter sie verteilt war. so lag die eigentliche Ausbildung zwangsläufig Frau DB] und - wenngleich zu einem\nxeringeren Teile - auch dem Angeklagten ob.\n\nIndem somit der Vater des Angeklag sten in Kenntnis der\nVerhältnisse das Mädchen als Verkaufslehrling bei sich einstellte, vertraute er dessen Ausbildung stillschweigend im\nwesentlichen seinen beiden im Verkaufsgeschäft tätigen Kindern\nan. Denn diese fühlten sich und waren auch verpflichtet, dem\n\"}ödchen anstelle ihres behinderten Vaters die erforderlichen\nKenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, und der Lehrling\nanderseits sah sich durch das Unvermögen des Lehrherrn auf\ndie 3elehrung durch Frau 34 |) und den Angeklagten verwiesen. Das so begründete Unterordnungsverhältnis wurde noch\naadurch bekräftigt, daß däjese Angestellten zugleich die Linder\ndes Lehrlierrn waren und daher dessen Autorität in besondere\n\nLs°e verkörnerten,\n\nf\nf\n\n5 - 1.\nus ist mithin nicht so, wie das Landgericht in Widersnaruch\nzu seinen Teststellungen annimmt, daß Waltraud su» in Verlauf\n\nhrer Ausbildung nur gelegentlich nit dem Angeklagten in 3erührung\n\nkJ\n\ngekommen und dieser ihr bloß durch seine Sachkunde überlegen zewesen wäre, Nach dem für beide verbindlichen Willen des Geschäftsinhebere. Vaters und Lehrherrn sollte vielmehr gerade auch der. Än-Zeklagte das Kädchen unterweisen und dieses seinen Anweisungen,\nwie. denen des Lehrherrn selbst, nachkommen. Dadurch wurde ein Abhängigkeitsverhältnis ües Lehrlings vom Angeklagten. begründet, das\n\ndie üntschließungsfreiheit des Mädchens in geschlechtlicher Rinsicht\n\nzu beeinträchtigen geeignet war. Demgegenüber ist es ohne Belang,\ndaß der Vater des Angeklagten trotz der körperlichen Behinderung\nwegen der geringen Größe seines Geschäftsbetriebes imstande sewesen ist, sich im großen und ganzen um den Lehrling zu kümmern,\n\nd-h. der aus dem Lehrvertrag sich ergebenden Pflicht zur allgemeinen Reaufsichtigung und Betreuung des Mädchens selbst nachzukommen. -\n\nDie Entscheidung entsuricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\n- Güde j Krumme Engels\nDr. Augustin Seibert\n\nBidet A ne u Nitra\n\nre wen,\n\nDen EEE Ta a nn ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/4-str-438-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/4-str-438-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.957108+00:00"}}