{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-24_4_StR_402_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"4 StR 402/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 402/55 2239 077\n\nIn Yanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. Josef R ED :ı: em.\ndort geboren am ED 1899,\n\nwegen Parteiverrats u.a.\n\n‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 24. November 1955, an der teilgenonmen habens\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WW vei er Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justizangestellter > |\n| als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntr\n\n4\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 23. April\n1955 mit den Feststellungen aufgenoben, soweit der\nAngeklagte freigesprochen worden ist, im übrigen\nunter Aufrechterhaltung der Feststellungen. In\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n= m oma.\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf, sich zweier Vergehen des Parteiverrats schuldig gemacht zu haben, freigesprochen worden. Das weitere Verfahren wegen Untreue wurde\ngemäß § 1 Abs 2 StFG 1954 eingestellt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft muß Erfolg haben.\n\nI. Im Jahre 1950 übernahm der Angeklagte die Verteidigung des Friseurmeisters KK aus Herden in einem Strafverfahren wegen mehrerer Sittlichkeitsverbrechen, das am 2. Mai\n1950 zur Verurteilung. in den eingestandenen Fällen, im übrigen\nzum Freispruch führte. Zugleich vertrat er die Ehefrau de\nin dem auf dieselben Verfehlungen gestützten Ehescheidungsrechtsstreit. Die Ehe wurde im September 1950 aus alleinigem\nVerschulden des Nannes geschieden. Auch in dem anschließenden\nPersonensorgerechtsregelungsverfahren vertrat der Angeklagte\nFrau Rp. Ihr wurde das Personensorgerecht für die Kinder\nübertragen, während sich der Vater nur mit dem vorläufigen\nVerbleiben der Kinder bei der Kutter einverstanden erklärt\nhatte. Die Strafprozeßvollmacht wurde dem Angeklagten zuerst\nvon Frau x erteilt und später von > selbst mitunterzeichnet. Die Ehefrau wünschte wegen des Ansehens der Tamilie\nund wegen der Kinder, daß ihr Mann mit einer milden Strafe\ndavonkomne . Als sie den Angeklagten zur Erhebung der Scheidungsklage beauftragte, hatte sich auch ihr Mann selbst schon in\nder Strafsache an den Angeklagten gewandt und ihm die Anklageschrift ausgehändigt; der Ehescheidung widerstrebte er:\nDer Angeklagte führte diese Verfahren für seine Auftraggeber\ndurch. Als Verteidiger beantragte er im kinvernehmen mit\nKB. der in den meisten Fällen geständig blieb, milde 3estrafung, Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und Freisprechung\n\nin den bestrittenen Fällen.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nalle Verfahren \"dieselbe Rechtssache\" im Sinne des § 356\nStGB betrafen, weil die den Gegenstand der Verurteilung\ndes Hannes bildenden Straftaten auch Üntscheidungszrundlage des Scheidungs- und des Familienrechtsverfaährens waren\n(BGH 4 StR 762/53 vom 14. April 1954). Es het sodann richtig hervorgehoben, daß sich die Eheleute :> in den beiden\nzuletzt genannten Verfahren als Parteien mit entgegengesetzten\nAnträgen und Interessen gegenüberstanden (SCH asO0 und 3GESt 7,\n261). Gleichwohl hat es die Pflichtwidrigkeit der anwaltlichen Diens® des Angeklagten in beiden Verfahren rechts-\n\n‚irrtümlich verneint, weil die ihm von den Parteien anvertrauten Interessen weder nach der Vorstellung seiner Auf- |\ntraggeber noch nach der objektiven Sach- und Rechtslage entgegensetzt gewesen seien.\n\nDie Strafkammer hat nämlich eine gleichmäßige Besshränkung der dem Angeklagten von den Eheleuten gg anvertrauten Interessen angenommen. Frau U ] habe kein Interesse\ndaran gehabt, daß ihr Mann wegen aller ihm vorgeworfenen |\n'Sittlichkeitsverbrechen, u.a. eines solchen an seiner nsun-\n‘jährigen Tochter, verurteilt oder streng bestraft werde; die\nFeststellung der in der Ehescheidungsklage vorgetragenen\ngleichgeschlechtlichen Verfehlungen des Kannes habe ihr\ngenügt. de \\ selbst habe nur seine Freisprechung in den\nvon ihm bestrittenen Fällen, im übrigen ebenfalls milde Bestrafung erstrebt., Damit stehe der Aufvrag der Ehefrau :D\nweder in der Scheidungssache noch in den Personensorgerechtsregelungsverfahren in “iderspruch. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung der äihe habe ; > dem Angeklagten nicht anvertraut, die Schuldissprechung im Scheidungsurteil sei für\nihn unvermeidlich gewesen,\n\n- A -\n\nEiner erneuten Stellungnahme zu der in einer früheren\nEntscheidung des erkennenden Senats (BGESt 5, 301) - im Gegensatz zu dem Urteil des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 284)\nbejahten Frage, ob ein Angeklagter die Treuepflicht seines\nAnwalts im Strafprozeß dadurch begrenzen könne, daß er ihm\nseine Verteiäigung nur auf der Grundlage seines Geständnisses anvertraue, bedarf es nicht. Nach der schon in jener\nEntscheidung vertretenen Auffassung des Senats mißbraucht\nnämlich auch in einem solchen Faile der in: äerselben Rechtssache für mehrere Auftraggeber tätig werdende Rechtsanwalt\ndas ihm geschenkte Vertrauen nur _so lange. nicht, als sich\nihre Interessen miteinander vereinen lassen und soweit sie\nihm nur die Wahrnehmung ihres gemeinsamen Interesses, also\nnicht die Verfolgung einander widersprechender Ziele anver-\n\ntraut haben.\n\nIm Strafverfahren mochte die Ehefrau xD aus Familienrlicksichten mit ihrem Kann völlig einig darin sein, daß er\nvegen der zugegebenen gleichgeschlechtlichen Verfehlungen\neiner möglichst milden Strafe verurteilt werde. Ein\n‚In eressengegensatz trat dort nicht hervor. Im Scheidungs-\n‚streit- und in der Fanilienrechtssache zog sie aber aus dem-\n\n. selben Sachverhalt rechtliche Folgerungen, die ihr Mann\n‚nicht wünschte und mit denen er sich überdies im ähescheidungsprozeß nach den dieses Verfahren beherrschenden\nGrundsätzen nicht wirksan einverstanden erklären konnte\n(SCH 3 StR 252/53 vom 16. Juli 1953). Als der Angeklagte\nFrau ra in diesen beiden Verfahren unter Berufung auf\ndie im Strafurteil festgestellten unsittlichen Handlungen\ndes Mannes vertrat. handelte er nicht mehr - wie in der\nStrafsache - als Beistand dieses Auftraggebers, sondern er\n.;verwertete den ihm im Strafverfahren envertrauten Sachverhalt zu dessen Ungunsten. also im entgegengesetzten Interesse.\n\n5-\n\nDemgegenüber ist es belanglos, ob ihm der Ehemann\nMO 3 ] sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ihe anvertraut hatte und ob die Scheidung schon auf Grund der eingestandenen Straftaten unvermeidbar war. Da dem Strafprozeß\nderselbe Sachverhalt wie den beiden anderen Verfahren zugrunde lag, wurde ihm mit der Übertragung der Verteidigung\n\nwendig mit anvertraut, ohne Rücksicht darauf, ob er auch\n\nmit ihrer Wahrnehmung in den übrigen Rechtsstreitigkeiten\nbeauftragt wurde (BCH 4 StR 616/54 vom 10. März 1955). Die\nbegrenzte Zielsetzung in der Strafsache führte daher, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht zu einer über die\nunmittelbaren strafrechtlichen Folgen des Geständnisses hinausgehenden, allgemeinen Beschränkung des anvertrauten Interesses,\nDie Übertragung der Verteidigung verpflichtete den Angeklagten\ndazu, jeden Auftrag abzulehnen, der zu einer Auswertung des\nihm anvertrauten Sachverhalts gegen Ki führen konnte.\nDieser selbst hätte ihn nicht einmal durch sein Einverständnis\ndavon entbinden können, weil die Vorschrift des § 356 StGB\n\nin Verbindung mit § 37 Abs 1 Nr 2 RAnwOBZ allgemein das Ansehen des Anwaltstandes als eines wichtigen Organs der\nRechtspflege wahren soll (BGHSt 4, 80, 82; 5, 284, 289, 301;\nRest 71, 253 £f3 72, 139). Sein Auftreten im Ehescheidungsund Personensorgerechtsverfahren war hiernach eindeutig\npflichtwidrig. | |\n\nZu diesem Ergebnis wäre das Landgericht möglicherweise\nschon dann gekommen, wenn es den festgestellten Sachverhalt\nerschöpfend gewürdigt hätte. Der Ehemann KB t=t den Angeklagten gleich nach seiner Verhaftung, am 23. Januar 1950,\ndarum, sich seiner \"persönlichen\" und geschäftlichen Sache\nanzunehmen; er werde sich bemühen, bei seiner Familie zu\nbleiben. Diese Fassung deutet darauf hin. daß er von ihm\nauch Unterstützung in seinen Familienangelegerheiten wünschte.\n\nAm nächsten Tage wandte sich die Ehefrau Fi “ezen der\nEhescheidung an den Angeklagten, der ihr riet, ihren Kann\nnicht sofort fallen zu lassen, es sei vielleicht möglich,\ndie Familie zu erhalten. Sie erteilte ihm schon damals Vollmacht zur Verteidigung ihres Mannes, die dieser später bestätigte. Zur Erhebung der Scheidungsklage bevollmächtigte\nsie ihn erst am 10, April 1950. Diese Feststellungen legen\ndie Annahme nahe, daß der Ehemann a) dem Angeklagten von\nvornherein auch sein Interesse an der Aufrechterhaltung der\nEhe anvertraut und dieser ihm deshalb bereits am 24. Januar\n1950 in einen den Belangen der Frau entgegengesetzten Interesse\nBeistand geleistet hatte- Alsdann wäre die Annahme des Auftrags zur Scheidungsklage auch ohne Rücksicht auf die Vertretung im Strafprozeß pflichtwidrig. .\n\nZur inneren Tatseite hat das Landgericht noch keine Feststellungen getroffen. In dieser Richtung wird der Tatrichter\nin der neuen. Verhandlung die in der Rechtsprechung des 3undes- ’\n\" gerichtshofs ' 'erörterten rechtlichen Gesichtspunkte über den\n Tatbestands- und Verbotsirrtum beim Parteiverrat zu beachten\nhaben (BEHSt 3,'400; 4, 80; 5, 284, 301; 7, 17, 261; 5 StR\n6359/52 vom 11. Dezember 1952; 4 StR 762/53.vom 14. April 1954;\n4 StR 616/54 vom 10. März 1955). Der Umstand, daß der Angeklagte der Ehefrau a] in Scheidungsprozeß als Armenanwalt |\n\nbeigeordnet wurde, obwohl das Gericht aus den beigezogenen\nStrafakten erkennen konnte, daß er den Ehemann bereits in\nderselben Rechtssache vertreten hatte, nötigt allein nicht\nzur Annahme eines entschuldbaren Verbossirrtums, weil der\nAngeklagte unter eigener Verantwortung zu prüfen hatte, ob\ndie Übernahme der Vertretung der Frau gegen seine anwaltliche\nTreuepflicht gegenüber dem Ehemann verstieß.\n\nII. Der Freispruch wegen Parteiverrats in dem Rechts-\n\nstreit KB zegen LED - © 232,51 des ämtsgerichts in\nMenden - kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.\n\n- 1 -\n\nNach der Festnahme ihres ilannes übereignete Frau E89 isr\nstädtischen Sparkasse in Dr 3 ) die Einrichtung des Frisesurgeschäfts zur Sicherheit für alle Geschäftsforderungen. Um eine\n\nweitere Schuld ihres kKiannes til;.en zu können, verkaufte sie als\nseine Vertreterin das Geschäft an den Triseurmeister >\nfür 4300 DM, ohne den Käufer von der Sicherungsübereignung der\nGeschäftseinrichtung zu unterrichten. Der Angeklagte setzte\nden Kaufvertrag auf Grund der Besprechungen mit Frau Kg auf\nund ließ ihn von den Vertragschließenden in seinem Büro unterschreiben. Er wurde von Frau x» damit beauftragt, die Spar-\n\n: kasse aus dem Verkaufseriös zu befrieäigen, und übernahm es |\nauch, den widerstrebenden Vermieter zur weiteren Überlassung \\\nder Geschäftsräume an den Käufer geneigt zu machen. 3is zur |\nerdgültigen Regelung erhielt dieser die Leitung des Geschäfts\nals Geschäftsführer. zur Erfül lung seiner Aufgaben ließ sich\nder Angeklagte die am 31: März 1950 fällige Rate von 1000 DM\nvon dem Käufer auszahlen, führte sie aber nicht an die Sparkasse\nab, sondern verrechnete sie zum großen Teil mit seinem Verteidiger- R\n\nhonorar. Da die: Sparkasse die Zahlung der Darlehnsschuld aD 3 2 ÄW\n\nunter Berufung auf ihre Rechte aus der Sicherungsübereignung\nvon MO verlangte und auch der Vermieter der Geschäfts-\n\n. räume Schwierigkeiten machte, stellte der Käufer die Zahlungen\n‚auf ‚Grund des Zaufvertrags ein. ZB verklagte ihn deshalb auf\nHerausgabe eines Teils der Einrichtungsgegenstände. Er stützte\nseinen. Anspruch auf einen am 14. Februar 1951 mit der Sparkasse\ngeschlossenen Vertrag, in dem sich die Gläubigerin verpflichtet\nhatte, ihm einen Teil der zur Sicherung übereigneten lachen zur\nEinrichtung eines Herrenfrisiersalons leihweise zu überlassen.\nIn diesem Rechtsstreit vertrat der Angeklagte den Beklagten\nu - : Er machte geltend, daß dieser Eigentümer des ihn\nauf Grund des Kaufrertrags übergebenen Geschäftsinventars geworden sei, weil zn seine Frau zum Abschluß dieses > Vortrage\nermächtigt habe, während sie bei der Sicherungsübere ng an\n\nBe\nz\n\ndie Sparkasse ohne seine Vollmacht gehandelt habe. Da der Beklagte die herausverlangten Sachen veräußerte, wurde die Hauptsache schließlich für erledigt erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Anklage wegen Parteiverrats für\nunbegründet erachtet, weil die Herausgabeklage nur auf Verträge gestützt worden sei, bei deren Abschluß der Angeklagte\nnicht mitgewirkt habe. Das Interesse AO 3 1] an der Erfüllung\ndes Kaufvertrags sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Die Berufung des Beklagten auf die Wirksamkeit dieses\nVertrages infolge der Ermächtigung und späteren Zustimmung\ndes Klägers betreffe nur Begleitumstände des Vertragsschlusses,\ndie nicht Gegenstand des dabei von dem Angeklagten für >\n wahrgenommenen Interesses gewesen seien. Diese Ausführungen\nberuhen auf einer zu engen Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 356 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung\nist unter derselben Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift die\nGesamtheit der bei einem Sachverhalt in Betracht kommenden-Tatsachen und Interessen zu verstehen, ganz gleich, welche\nAnsprüche im einzelnen aus ihn hergeleitet werden, ob sie sich\nim. ihren Gegenstand, ihrer Begründung oder in der Person des\nGegners unterscheiden (BGESt 5, 301; 7, 2615 4 StR. 162/53 yom\n\"14. April 1954; 5 StR 639/52 vom 11. Dezember: 1952; 4 StR 616/54\nvom 10. März 1955). Entgegengesetzte Interessen \"ergeben sich aus\neinem ‚solchen dieselbe Rechtssache bildenden Sachverhalt dann,\nwenn die Beteiligten aus ihm widerstreitende 1 Bolgerungen ziehen\nund gegeneinander gerichtete Ziele verfolgen (Beust 5, 301).\nDiese Voraussetzungen sind hier erzüllts\n\nN hatte den Angeklagten nach. seiner Verhaftung gebeten, sich seiner geschäftlichen Sache anzunehmen. Er ermächtigte seine Frau, seine geschäftlichen Angelegenheiten\nwahrzunehmen, und empfahl ihr, sich in allen Fragen vom Angeklagten beraten zu lassen. Dengemäß suchte Frau > den\n\ni\nLo\nI\n\nAngeklagten sogleich wegen ihrer geschäftlichen Sorgen auf.\n\nund dieser erklärte sich bereit, sie in diesen Angelegen-\n\nheiten zu vertreten, Er beriet mit ihr auch den Inhalt des\nKaufvertrages über das Geschäft und übernahm dessen endgültige\nAbfassung, Außerdem bemühte er sich im Einvernehmen mit Frau\n39 ) um die Durchführung des Vertrages: Er trat also nicht\nbloß als unparteiischer Vermittler beim Vertragschluß auf.\n\nIhm wurden vielmehr die gesamten mit diesem Vertrage zusammenhängenden Tatsachen und Interessen des Verkäufers anvertraut\n(vgl BGH AnwBl 1955, 69): Zu diesem Komplex gehörte auch das u\nvom Kläg:r in dem Rechtsstreit gegen a 3 ) verlolgte Interesse \\\nDer Klagea:spruch wurde nämlich offensichtlich nur äußerlich\n“auf den mit der Sparkasse geschlossenen Leihevertrag in Ver-\n\"bindung mit der früheren Sicherungsübereignung gestützt, um\nder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts des Käufers wegen der geleisteten Kaufpreisraten von 2900 DM und der von ihm\nan die Sparkasse gezahlten Tilgungsbeträge von 100 DM vorzubeugen. Dies kann schon daraus entnommen werden, daß der Kläger\nden Vertrag mit der Sparkasse erst schloß, nachdem BE 5)\nsein ihm vom Angeklagten selbst vorgetragenes Verlangen auf\n\n_ Rückgabe eines Teils der veräußerten Geschäftseinrichtung abgelehnt hatte. Spätestens aber mit der Klagebeantwortung, in\nder sich der Angeklagte auf die teilweise Erfüllung des Kaufvertrages durch Übereignung des Geschäftsinventars berief\n\nwurde das unmittelbar mit diesem Vertrage zusammenhängende\nInteresse des Klägers zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht.\nDa der Angeklagte für den von ihm vertretenen Beklagten aus\ndiesem Sachverhalt rechtliche Folgerungen zuungunsten seines\nfrüheren Auftraggebers 208; verriet er das ihm von diesem anvertraute Interesse, Daß der Streit der Parteien - wie das\nLandgericht meint - nur um die 3egleitunstände des , Vertrages\nging, ändert hieran nichts; denn diese waren für seine Rechts-\n\nwirksamkeit bedeutsam.\n\n- 10 --\n\nDer innere Tatbestand muß auch in diesem Falle noch nach\nden in der Rechtsprechung des 3undesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen geprüft werden.\n\nIl, Der. Vorwurf der Untreue ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei begründet, Der Angeklagte war von Frau KB Heauftragt, die Darlehnsforderung der Sparkasse aus dem Verkaufserlös abzudecken, Mit dem Rinweis auf. diese Verpflichtung\nveranlaßte er den Käufer, ihm die am 31. März 1950 fällige\nKaufpreisrate von 1000 DM auf sein persönliches Postscheck--\nkonto zu überweisen; er werde das Geld nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen dergestalt verwerten, daß die Sparkasse befriedigt und die übernommene Sachgesamtheit- von Rechten\nDritter freigestellt werde, Die ihm vom Käufer daraufhin zugesandte Rate führte er indes nicht an die Sparkasse ab, sondern\ner behielt 500 DM als Verteidigerhonorar für sich. Ton dem\nRestbetrag gab er den kheleuten ED später auf ihr Drängen\nnach und nach 440 DM für ihren Unterhalt. Mit Recht hat das\nLandgericht in diesem Verhalten eine Verletzung der Treupflicht\n- gegenüber beiden Vertragsparteien gesehen. Den Verkäufer\n\ngegenüber war der Angeklagte auf Grund des Auftrags zur\n\nWahrnehmung seiner ‚Vermögensinteressen hinsichtlich des Kaufpreises verpflichtet. Dem Käufer gegenüber begründet er selbst\ndurch die Aufforderung zur Zahlung an ihn persönlich mit dem\nVersprechen, das Geld \"auch in seinem Interesse\" zur Befriedigung der Sicherungsgläubigerin zu verwenden, ein tatsächliches\nTreueverhältnis,. Durch die anderweitige Verwendung des Geldes\nschädigte er den Verkäufer jedenfalls. hinsichtlich der für\nsich selbst behaltenen Summe, weil er nach den Abmachungen\nmit der Ehefrau x nicht berechtigt war, die Kaufpreisrate\nauf seine Gebührenforderung zu verrechnen. den Käufer bezüglich der ganzen Rate, weil dieser nunmehr den Zugriff der\nSparkasse in das Geschäftsinventar durch jbernahme der Dar.\nlehnsschuld des Verkäufers abwenden mußte. Das für beide Ver-\n\ntragsparteien nachteilige Scheitern der Durchführung des\nKaufvertrages ist zum großen Teil auf das ungetreue Verhalten\ndes Angeklagten zurückzuführen. Das fehlende Einverständnis\nder Beteiligten mit jener Maßnahme hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar festgestellt. Ob sie sich durch das eigenmächtige Verhalten des Angeklagten \"verletzt. gefühlt\" haben,\nist für die Feststellung ihrer objektiven Benachteiligung\nunerheblich: Wenn sie sich später damit abgefunden haben\nsollten und aus der veränderten Sachlage Vorteile für sich\nzu gewinnen suchten, so konnte das einmal vollendete Vergehen\ngegen § 266 StGB hierdurch nicht mehr beseitigt werden. Der\ninnere Tatbestand der Untreue ist den Urteilszusammenhang\neindeutig zu entnehmen.\n\nDie - sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende - Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs 1 StTG 1954 kann: jedoch\nnicht aufrechterhalten werden, weil nicht fesisteht, ob das\nVerfahren wegen Parteiverrats zu einem Schuldspruch: führen wird\nund welche einzelnen Strafen gegebenenfalls gegen den Angeklagten verhängt werden. Eiervon hängt die Anwendbarkeit des\nStraffreiheitsgesetzes eb, weil es nach § 11 Abs I dieses Ge-\n\nsetzes auf äie Höhe der Gesamtstrafe oder die Summe der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen ankommt (BEESt 6, 312 #5\n\n7, 240, 242; 5 StR 741/53 vom 14. September 1954; 1 StR 256/54\nvom 28. Oktober 1954; 4 StR 823,52 vom 25. Novenber 19545 u\n4 StR 179,54 vom 16. Dezember 1954). Der Matrichter muß des- ;E.\n‚halb auch noch die außerdem anhängigen, ihm bekannten Ver-.\nfahren mit dem gegenwärtigen Verfahren verbinden (vgl die in\nder Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Revision aufge- |\nführten Verfahren). Soweit das Hauptverfahren noch nicht eröffnet sein sollte, müssen die bei Gericht anhängigen Straf- we\nsachen zwecks späterer Verbindung ausgesetzt werden. 3ei inzwischen rechtskräftig abgeurteilten Straftaten muß die Vorschrift des § 79 StGB beachtet werden (BGHSt 4, 287 ff; 4 ütR\n\n- 12 -\n\n179/54 vom 16. Dezember 1954; 4 StR 584/54 von 24. Wärz 1955.\n\nElernach ist das angefochtene Urteil in allen Fällen\naufzuheben, und zwar, soweit das Verfahren wegen Untreue\neingestellt worden ist, unter Aufrechterhaltung der Schuldfeststellungen (3GESt 4, 287, 290). ,\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts. |\n\nGüde Krumme Engels\nDr. Augustin . \" Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/4-str-402-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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