{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-24_4_StR_399_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"4 StR 399/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LER 30075 2239 088\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Karl D EEE :u:\nBB. zevoren on ED 1924 in m,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u. as\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n Bundesrichter Dr. Engels\nEundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «a\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > : |\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 28. Juli 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-Sehe\n\nVon Rechts wegen\n\n”\nY\n>\n%\n5\nBi\n\na\nA\n\nS\n\nu\n\nGrün de:\n\nt\n\nDer Angeklagte hatte während des letzten Krieges eine\nGranatsplitterverletzung am Kopf mit Gehirnquetschung erlitten und gilt als Schwerkriegsbeschädigter mit einer\n\nErwerbsminderung von 55 v.H.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen Anstiftung und wegen versuchter Bestimmung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\n1} Die Revision macht in erster Linie gelterd, dem Beschwerdeführer hätte gemäß § 140 Abs 2 StPO von Änts wegen\n\nein Verteidiger beigeordnet werden müssen.\n\nSchon diese Rüge greift durch. Der Beschwerdeführer\nhatte zwar von seinem Recht, nach § 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3\n\\ StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen,\nkeinen Gebrauch gemacht. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob\ner diesen Antrag, wie der jetzige Wahlverteidiger behauptet,\ndeshalb unterließ, weil in der Ladung vom 15. Juli 1955\nzur Hauptverhandlung versehentlich vom Schöffengericht\ndie Rede war, Es kommt ferner nicht darauf an, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat, ihm\nnach §§ 140 Abs 2 StPO einen Fflichtverteidiger beizuordnen.\nDiese Umstände enthoben nämlich den Vorsitzenden nicht der\nVerpflichtung, sorgfältig zu prüfen, ob eine Zeiorönung\ngemäß § 140 Abs 2 StPO von Amts wegen geboten war (Eb,Schniät.\nLehrkomm, Teil II, Anm II 30 zu § 140).\n\nEs ist schon fraglich, ob eine solche Beiordnung nickt\nbereits wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage\nsowie deshalb erforderlich erschien, weil der Deschwerde-\n\nführer in der Schutzschrift (Bl 31, . auf seine frühere\n\nnervliche Belastung und seine Hirnverletzung hingewiesen\n\nd\n\nhatte. Auf jeden Fall häi tte der Vorsitzende wegen der schwere\n\nIh\ni®\n\nJ\n\nE\n\nder dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sine Frü-\n\nr\n\nfung nach § 140 Abs 2 StPO vornehmen müssen. Das Landgericht hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nHonaten Gefängnis ver Angst. Der Sitzungsvertreter der\nStaatsannaitschatt hatte sogar eine Gesamtzuchthausstrafe\nvon zwei Jahren und zwei Monaten beantragt (vgl auch\nBGHSt 6. 199 f).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß Ger Vorsitzende eine\nnach § 140 Abs 2 StPO gebotene Verteidigerbestellung rechisirrtümlich außer acht gelassen hat. Schon wegen dieses\nmöglichen Verfahrensverstoßes (§ 538 Nr 5 St?PG) muß das\nUrteil aufgehoben werden (vgi BGH NW 1953, 116 Nr 25;\n\n1 StR 14/53 vom 3- März 1953}.\n\n2) Ferner ist mit Recht gerügt, daß die Strafkammer\neinen ärztlichen Sachverständigen hätte hören müssen (§ 244\nAbs.2 StPO). Der Angeklagte hatte Schon vor der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß er schwerkriegsbeschädigt,\nund zwar hirnverletzt sei. Er hatte weiter geltend gemacht,\ner sei um die Zeit der Beweisaufnahme vor dem Landgericht\nim Eheprozeß infolge der Wirren der letzten Monate sehr mit\nden Nerven herunter gewesen und habe laufend Spritzen bekommen. Bei dieser Sachlage mußte sich der Strafkammer die\nNotwendigkeit aufdrängen, einen HEirnfacharzt wegen der\nFrage der Verantiwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs 1 oder\n2 StGB) hinzuzuziehen (BGH NJW 1952, 633 Nr 25; KHR 3.Aufl,\nAnm 18 b, S 848 zu § 244).\n\n3) Nach alledem ist der Revision stattzugeben, ohne\ndaß es auf die weiteren Rügen der Verteidigung ankommt,\ndie im wesentlichen die Beweiswürdigung angreifen,\n\nGüde Krumne Engels\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/4-str-399-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/4-str-399-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.910042+00:00"}}