{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-24_4_StR_383_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"4 StR 383/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volk\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, die geschiedene Hausfrau Inge \\ geb. Tg\naus BB dort geboren am 024.\n\n2. den Yulkanisiermeister Hors WB :.: Se:\n\ndort geboren an > 312.\n\n3. den Gastwirt X a : us Emm. iort seboren an au\n\n4, die Ehefrau Fried ger eb. su aus 7\ngeboren am > CE.\n\nwegen Meineids.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1955, an der teilgenominnen haben;\n\nSenatspräsident Güde\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\n. als beisitzende Richter, \\ |\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. > | ”\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, =\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Hans (Em ,\nKarl TED und Frieda Tee zegen Gas Urteil\ndes Landgerichts in Bamberg vom 25. Juni 1955\nwerden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nu Auf die Revision der Angeklagten Inge.\n> wird das bezeichnete Urteil, soweit es\ndiese Angeklagte betrifft, im Strafausspruch\n\nnit den Feststellungen hierzu aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandj ng. und Entscheidung, auch über &; Kosten\n„des. Bechtemittels, : an das bandger ht, und. Zwar\n\nverworfen.\n\nv\n\n- 3 - u 4\nur”\n\nEs sind verurteilt:\n\ndie Angeklagte NED egen Meineids, wegen zweier unter\nsieh in Tateinheit stehender gemeinschaftlich begangener\nVerbrechen der Anstiftung zum Meineid, eines Vergehens\ndes gemeinschaftlich begangenen Hausfriedensbruchs sowie eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren,\n\nder Angeklagte WED wegen eines Verbrechens der Beihilfe\nzu einem Verbrechen des Meineids, wegen zweier unter sich\nin Tateinheit stehender gemeinschaftlich begangener Verbrechen der Anstiftung zum Meineid und wegen eines Verbrechens der erfolglos gebliebenen Anstiftung zum Meineid zu. einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten, |\n\nder Angeklagte Karl Tg - unter Freisprechung im übrigen -\n\nwegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten.\n\nund seine Ehefrau Frieda T N] wegen Meineids zu einer\nGefängniss trafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt wurde.\n\nDie Revisionen der Angeklagten vo: Karl und\nFrieda > sind nicht begründet; das Rechtsmittel\nder Angeklagten Ne hat nur zum Strafmaß Erfolg.\n\na) Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und\ndaher nicht zu beachten (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes begegnet keinen Bedenken; beide Beschwerdeführer\nhaben eingeräumt, als Zeuge vor Gericht unter Eid bewußt\ndie Unwshrheit gesagt zu haben. Die Tatbestandsmerkmale\ndes § 154 StGB sind nach der äußeren und inneren Tatseite\nnachgewiesen. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil dieser Angeklagten erkennen. Beide\nBeschwerdeführer haben außer der allgemeinen Sachrüge\nnur vorgetragen, das Urteil verstoße gegen die Denkgesetze. Das. ist nicht der Fall\n\n2. Revision des_Anzeklagten. mm.\na) Die Annahme von Beihilfe zum Meineid wirä von den\ngetroffenen Feststellungen getragen: Zwar wuste vg.\ndaß Frau io ] entschlossen war, die Unwahrheit vor Gericht zu bekunden. Dadurch aber, daß er ihr von vornherein\nzugesagt hatte, auch seinerseits bei seiner Einlassung\nvor Gericht übereinstimmende Angaben zu machen, hat er\ndurch tätiges Handeln die Umstände für die von Frau\n> beabsichtigte Tat günstiger gestaltet und ihr,\nwie ihm bewußt war, Hilfe geleistet. Frau Now hätte\nandernfalls keine Aussicht gehabt, für ihre Bekundungen\nbei Gericht Glauben zu finden. Der Angeklagte rechnete\nauch mit der Möglichkeit, daß Frau > vereidigt werde;\ner nahm diese Möglichkeit bewußt in Kauf und wollte\nauch für diesen Fall helfen. Damit sind die Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum Meineiä nachgewiesen (vgl\nBGHSt 2, 129), |\n\nDie Angriffe der Revision gehen fehl. Ob es der Hilfe\ndes Angeklagten bedurft hätte, ist nicht nachzuprüfen;\n\nentscheidend ist, daß der Angeklagte üurch sein Verhalten\nbewußt die Bedingungen für die Tat der Frau Vi zünstiger\ngestaltet hat: ie Behauptung der Revision. der Angeklagte habe nicht den Willen gehabt, Frau TB zu unterstützen, er habe vielmehr nur aus eigenem, unabhängigen\nInteresse gehandelt, widerspricht den Urteilsfeststellungen (UA 3 24). Die Darlegungen der Strafkammner sind\n‚insoweit, entg gegen der Auffassung der Revision, frei von\nVerstößen gegen die TDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Im übrigen kann ein Gehilfe bei Ger Unterstützung des Haupttäters auch von eigenen Interessen geleitet sein\n\nb) Daß der Angeklagte mit einer Vereidigung der Eheleute ww: gerechnet, dies in Kauf genommen und auch\nfür diesen Fall die Abgabe unwahrer Angaben durch jene\ngewollt hat, hat das Landgericht eingehend dargelegt;\nseine kusführungen sind nicht zu beanstanden. Aus den\neinzelnen Beweistatsachen konnte das Landgericht die\ntat ;sächlich getroffenen nn on Beringen ziehen; seine\n‚ Beweisführung brauchte nicht zwingend zu sein. Das übersieht die Revision.\n\n©) Auch die Verurteilung wegen erfolglöser Anstif-\n\ntung zum Meineid im Falle ss» enthält keinen Rechts-\n\nirrtum zum Nachteil des Angeklagten WB. Das Lanägericht hat festgestellt, daß der Angeklagte durch Überredung und Bitten auf Straub eingewirkt hat, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen. Er hat auch mit äüer Mög-\n\nlichkeit einer Vereidigung des s> : erechnet. Das\nRevisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden.\nEs kann nicht nachprüfen, ob (diese Sachschilderung richtig ist. Es ist auch nicht in der Lage festzustellen, ob\n\n’\n\nsie mit Gen Angaben der vernowmenen Zeugen in Einklare\n\nzu bringen ists denn ren Angaben sins in ihrem Wort-\n\nlaut aus dem Urteils nicht zu entnehuen. Fehl &\nna\n\ndie Berufung der Revision auf die Ergebnisse äe\n\n5\n3\n@®\no’\nfe}\nFH\n{6}\n\nlichen Ermittlunsen. Nicht d’ese, sondern das !\nder Hauptverhandlung mußte die Grundlage des Urteils\nbilden. Daß sich das Landgericht s seine Überzeugung nicht\naus der Hauptverhandlung, sondern aus anderen Guellen\ngebildet habe, was die Revision als Verstoß gegen § 261\nStPO rügt, ist nicht nachgewiesen.\n\n4) Auch im übrigen läßt das Urteil, soweit es den\nAngeklagten > betrifft, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Rechtsmittel dieses Angeklagten kann daher\nkeinen Erfolg haben...\n\nAm urn nn a men re m re\n\na) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt\n\nund hat dahsr für das Revisionsgericht keine Bedeutung.\n\nb) Der » Schuldsprach 156t Keinen Rechtsirrtum zum\nNachteil der Beschwerdef führerin erkennen.\nDie Verurteilung ‚wegen, Meineids, Fahrens ohne Führerschein und Hausfriede nsbruchs greift die Revision nicht\nweiter an; insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Auch die Annahme von Anstiftung zum Meineid hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand, Das Lan dgericht hat\nzwar ausgeführt, daß die Einwirkung der Angeklagten MD ]\nauf die Eheleute Tg allein für sich nicht ausgereicht\nhätte, um diese zu dem Entschluß zu bringen, einen Meineid\nvor Gericht zu leisten. Der Hauptbeweggrund für die Ehe-\n\nleute MW ) sei vielmehr gewesen, dem Mitangeklagten\nTg: einem guten Gaste, gefällig zu werden. Immerhin hat aber die Einwirkung der Frau MM ] nit dazu beigetragen, daß die Eheleute TB sich bereit erklärten,\neinen Meineid vor Gericht zu leisten. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen;\nDenkfehler oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung lassen\ndie Erwägungen des Tatrichters auch in diesem Zusammenhange\nricht erkennen. Was die Revision hierzu vorträgt, ist im\nGrunde nur ein Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und kann daher nicht durchgreifen. \\\n\nBedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung.\n\nDas Dandgericht schildert eingehenä die Gründe, die\nfür eine Strafmilderung sprechen, unä zieht äle Anwendung\ndes § 157 StGB in Betracht. Insoweit sind die Ausführungen\ndes Patrichters nicht zu beanstanden. Er verweist anderer-.\nseiTs aur die erstaunliche E Energie und Skrupellosigkeit der\nBeschweräeführerin und fährt dann fort: \"Im Hinblick auf\ndie Bedeutung und Schwere des Falles und der Persönlichkeit der Angeklagten fordert auch der Strafzweck der Gene=\n.ralprävention, der Abschreckung anderer möglicher Täter,\n\n. eine strenge Bestrafung, dies umsomehr, als die Verletzung\nder Wahrheitspflicht vor Gericht in den Jahren seit Kriegsschluß ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat.\" Während\ndas Landgericht bei der Strafzumessung bei den übrigen\nAngeklagten von der \"Persönlichkeit\" des Täters spricht,\nlegt es hier den Akzent auf die \"Bedeutung der Persönlichkeit\", Dem scheint es auch zu entsprechen, wenn das\nLandgericht für das gemeinschaftlich begangene Verbrechen\nder Anstiftung bei dem Mitangeklagten vB» eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten. bei der Beschwerdeführerin aber.\n\neine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nausspricht. Was nun das Landgericht unter \"Bedeutung\n\nGer Persönlichkeit\" verstanden hat, läßt sich aus den\nUrteilsgründen, auch in ihrem Zusammenhang gelesen,\n\nnicht zweifelsfrei entnehmen. Von der nicht vorbestraften\nAngeklagten wird gesagt, sie sei redegewandter und\npsychologisch geschickter vorgegangen als > {UA S 10),\ndie Beweggründe für ihr gesamtes Vorgehen werden nicht als\nverwerflich, einer niederen Gesinnung entsprungen,bezeichnet (UA S 22); die Feststellung, die Angeklagte\n\nhabe erstaunlich enerzisch und skrupellos gehandelt\n\n(UA S 21) wird später dahin abgeschwächt, daß die Anstiftung zum Meineiä eine Folge der eigenen Meineidsleistung gewesen sei, so daß die Angeklagte äurceh die\nSituation zu der neuen Tat gedrängt worden sei (UA S 22 u).\nErwähnt wird schließlich, daß die Angeklagte Schauermären über ihre Ehe erzählt habe (UA S 24) und daß\n\nsie für ihre Taten offensichtlich auch jetzt noch mehr\n\nbei anferen =ls bei sich selbst die Schuld suche (UA S 23).\nAlle diese Einzelheiten beziehen sich indes mehr auf\n\ndie Aus führung der Taten, auf die dabei gezeigte Ener-\n\n.. gie und \"die fehlende Einsicht in deren Unwertgehalt,\n\nÜber Gie \"Bedeutung der Persönlichkeit\" der Angeklag-\n\nten läßt die Strafkammer sich nicht aus, Die sonst\n\nübliche Schilderung des Lebenslaufs, des Bildungsgra-\n\ndes, der beruflichen Tätigkeit und gegebenenfalls des\nAnsehens eines Angeklagten, das er in der Öffentlichkeit\ngenießt, fehlt. Aus dem Urteilsrubrum ist lediglich das\nAlter der Frau NED vnä die Bezeichnung \"geschiedene\nHausfrau\" zu entnehmen; eine Stelle in den Urteilsgründen\nspricht von den \"vermeintlichen oder wirklichen Verbindungen dieser Angeklagten zum Gericht\" (UA S 1).\nZusammenhang damit ist wohl eine Bemerkung in der Revision\n\ndes Angeklagten gg zu verstehen, die besagt, Frau\nvg habe sich als Frau eines Staatsanwaltes auf ihr\nallgemeines Wissen berufen. Von welchen Erwägungen das\nLandgericht ausgegangen ist, wenn es mit Rücksicht\n\nauf \"die Bedeutung und Schwere des Falles und der Persönlichkeit der Angeklagten\" eine strenge Bestrafung\nfür geboten bezeichnet, ist mit Sicherheit nicht zu\nerfassen. Es läßt sich daher auch nicht ausschliessen,\ndaß sich das Landgericht von Gedankengängen dabei hat\nleiten lassen, die vor dem Recht nieht bestehen können,\nAuf die allgemeine Sachrüge der Beschwerdeführerin hin\nmuß daher der Strafausspruch aufgehoben werden, im übrigen\nkann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.\n\nDem Senat erscheint es angezeigt, die Sache einem\nbenachbarten Gerichte gemäß § 354 Abs 2 StPO zu überweisen. | \\\n\nGüde | Krumme Engels\nDr. Augustin ..... Beibert\n\nThea\n\nSn eh N ars","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/4-str-383-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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