{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-24_4_StR_378_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"4 StR 378/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 378/55 N)\n\n2239 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vorarbeiter Günter Vin zus rg. zevoren\nan ED 1929 in vg (<r>. >.\n\nwegen aranististung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\"Bündesanwalt' Dr. EEE ir ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. |) bei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n| Justizangestellter 3 |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer des Landgerichts Künster\nbei dem Amtsgericht in Bocholt vom 14. Juni 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird :\nzu nauer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n — on en\n\nDie Revision des wegen schwerer Branästiftung (§ 306\nNr 3 StGB) verurteilten Angeklagten ist begründet, weil\ndie bisher getroffenen Feststellungen den Schuldspruch\nu nicht tragen.\n\nIn den frühen Morgenstunden des 31. August 1954 brach\nin dem Lagerraum des Darmaufbereitungsbetriebes sun»\nGEREEEEEEEED ein unter Verwendung von mindestens 10 1 Senzin vorsätzlich entfachtes. Schadenfeuer aus. Der Lagerraum\nist nur durch ein zweiflügeliges Eisentor zugänglich, das\nsich links an der Hinterfront des Betriebsgebäudes befindet.\nDas Benzin war dem Tank des firmeneigenen Lastkraftwagens\nentnommen worden, den der Angeklagte auftragsgemäß hinter\ndem Gebäude abgestellt hatte, und zwar vor dem rechts angebrachten zweiten, zur eigentlichen Betriebsstätte führenden\nkisentor der Rückfront. Der als Vorarbeiter im Betriebe tätige\nAngeklagte war zusammen mit dem Arbeiter von ügg mit der\nBewachung der Fabrikanlage betraut; zu diesem Zweck schliefen\nbeide in ‚einem Übernachtungeraun des Betriebsgebäudes..\n\n(1) Die Strafkammer ist zu der Auffassung gelangt, daß\nder Lagerraum vom. Angeklagten in Brand. gesetzt worden ist.\nDie Verwirklichung der äußeren Tatbestandsmerkmale begründet\nindessen noch nicht die Täterscheft. Diese setzt vielmehr\nden Willen zur Tatherrschaft voraus. Daß aber der Angeklagte\ndie Tat als eigene gewollt hätte, stellt das Landgericht\nnicht fest. Dies beruht darauf, daß sich ein wesentlicher\nAnhaltspunkt für die Willensrichtung des Handelnden aus\ndem Grade seines eigenen Erfolgsinteresses ergeben könnte,\ndie Strafkammer aber einen Beweggrund des Angeklagten nicht\nhat feststellen können. Sie vermutet lediglich, daß er sich\naus Verärgerung über seinen Chef, infolge Anstiftung äurch\n\neine Konkurrenzfirma oder auch umgekehrt auf Veranlassung\nseines Arbeitgebers zu der Brandstiftung entschlossen haben\n\nkönne, und geht zu seinen Gunsten von dieser letzten Möglichkeit aus. Aber gerade wenn der Angeklagte nur im Auftrage und Interesse seines des Versicherungsbetrugs angeklagten Arbeitgebers gehandelt haben sollte, ist die lWöglichkeit nicht auszuschließen, daß er die Tat als fremde\ngewollt und demgemäß mit bloßem Gehilfervorsatz begangen\nhat. Schon die Verkennung dieses rechtlichen Gesichtspunktes\nzwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:\n\n(2) Es kommt hinzu, daß sich die Methode der Beweiswürdigung in mehreren Punkten als rechtlich mangelhaft erweist.\n\n(a) Eine Täterschaft des Zeugen sn sen., der eben-\n..,so wie der Angeklagte einen Schlüssel zu den hinteren Toren\ndes Fabrikgebäudes in Besitz hatte, schließt die Strafkanner\nmit der Erwägung aus, daß der Angeklagte der Täter sei. Darin\nliegt ein denkgesetzlich fehlerhafter zZirkelschluß. Denn auf\ndiesen Wege folgert das Landgericht die Täterschaft des Ar--\ngeklagten aus der Nichttäterschaft des Zeugen SW ;en..;\nund dessen Richttäterschaft aus der zu beweisenden Täterschaft\ndes Angeklagten. | Be |\n\n| (b) In sich widersprüchlich ist es ferner, wenn die\nStrafkammer einen Verdachtsgrund gegen den Angeklagten darin |\nfindet, daß er den Lastkraftwagen spitzwinklig vor dem rechter\nTor abstellte und so eine \"Vorbereitung zur Tat getroffen\nhabe, indem die Abzapfung des Benzins durch die Sichtbehinderung anderen Personen unbemerkt habe bleiben müssen,\n- obwohl Veranlassung bestanden habe, den \\jagen vor dem linken\nTor abzustellen, weil hier am folgenden Tage aus’ dem Lagerraum Exportware habe aufgeladen werden sollen, ©s liegt auf\nder Hand, daß die Beobachtung durch Dritte noch wirksamer\n\nbeschränkt und überdies die Verwendung des Senzins wesentlich\nerleichtert worden wäre, wenn der Angeklagte den Wagen - der\nAuffassung des Landgerichts folgend - vor dem Tor des jJagerraums abgestellt hätte.\n\n(c) Als den Angeklagten überführend erachtet die Strafkammer schließlich die Bekundung des Zeugen von Zi:\ner habe zu nicht festgestellter Uhrzeit im Ealbschlaf irrtumsfrei wahrgenommen, daß Licht eingeschaltet worden sei\nund der Angeklagte den gemeinsamen Schlafraum verlassen habe.\nDiese Angabe wird nach Auffassung des Gerichts unterstützt\ndurch die Aussage des Nachtwächters Fe von der benachbarten Gardinenweberei. TED sch vei einem Außenrundgang gegen 2 Uhr eine Person, die - von ihm verfolgt -\nauf die Darmfabrik zu- und um den Fabrikbau herumschritt;\nkurz danach. ging im Arbeitsraum Licht an, während auf dem\nFabrikgelände Hunde bellten. FEED vermutet in der Person.\ninsbesondere wegen ihrer hellen Kopfbedeckung, den Angeklagten\n\nAbgesehen davon, daß sowohl das angenommene zeitliche\nZusammentreffen der bekundeten Vorgänge, als auch die Identität der Person - gegen die übrigens schon der vom Zeugen\nrg : bekundete Anmarsch des Unbekannten und das Anschlagen der Hunde sprechen könnten. - auf bloßen Vermutungen beruht, hat das Landgericht sich nicht mit einem möglichen Widerspruch in den Aussagen der Zeugen von I\n\nund ri auseinandergesetzt, der einen Zusammenhang\n\nder von ihnen bekundeten Vorgänge ausschließen kann: während\nnämlich nach Angabe des Zeugen von 3 | das Licht in dem\nSchlafraum bereits eingeschaltet wurde, ehe der Angeklagte\ndiesen verließ, ist nach der Beobachtung des Nachtwächters\nTB Licht in dem Gebäude erst gemacht worden, nachden\ndie Person das Tabrikgebäude umschritten hatte, Wird aber\ndie Angabe des Zeugen von ÜgD durch die Bekundung des\nzeugen rg nicht unterstützt, so muß es als zweifelhaft\n\n\\n\n\nerscheinen, ob dem Tatrichter die bloße Überzeugung des Ziminergenossen, in der Schlaftrunkenheit eine alltägliche, für ihn\nselbst belanglose Wahrnehmung gemacht zu haben, als Grund-\n\nlage für einen Schuläspruch ausgereicht hätte, -— zumal nicht\nfestzustellen wäre, ob die bekundete Wahrnehmung nit der Branälegung zeitlich zusamnenstimmen kann; denn erfahrungsgemäß ist\nes einem Erwachenden ohne äußere Anhaltspunkte unmöglich, die\nZeitdauer seines Schlafes auch nur annähernd zu bestimmen. In\ndiesem Zusammenhang drängte sich zudem die Erwägung auf, ob\n\nder Angeklagte unvorsichtig genug gewesen sein kann, durch\nEinschalten des Lichtes die Gefahr einer Entdeckung durch den\nZeugen von ID zu erhöhen. - TE |\n\nEs erscheint sachdienlich, die hiernach erforderliche erneute Verhandlung einem benachbarten Gericht zu übertragen.\n\nGüde Krumme Engels\nDr. Augustin . Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/4-str-378-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/4-str-378-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.863755+00:00"}}