{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-24_4_StR_292_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-24","aktenzeichen":"4 StR 292/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 078...\n\nImNämendes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Brauereiingenieur und Kaufmann Otto\nEu , geboren u ED 1917 in F\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nB aus\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesricht Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 0. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «BE bei der Verkündung\nale. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m u nn\nals ; Urkundebeamter. ‚der Geschäftastelle, BEE,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n_ Landgerichts in Kassel von 15. April 1955 wird verworz;\nfen; Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n‚ tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nSo\n\ngrü\n\nI\n\n1\n\nIo\n23\n\nDer Angeklagte ist seit 1952 leitender Direktor der\nEB rausrei in KB; außerdem Inhaber einer Malzfabrik in > Er nahm am 23. August 1954 von 11.30\nbis 18 Uhr an der Eröffnungsfeier einer KB tastwirt-\n‚schaft teil.und trank dabei erhebliche Mengen Alkohol, hauptsächlich Bier und gegen Ende der Feier noch 2 Glas Sekt.\nAlsdann suchte er für kurze Zeit die Brauerei auf und fuhr:\ngegen 19 Uhr mit seinem Kraftwagen in seine Wohnung. Dort\nentschloß er sich, noch zu einem Gastwirt zu fahren, um\ndort seinen Ring zu holen, den ihm der Gastwirt während der\nFeier vom Finger abgezogen und eingesteckt hatte. Während .\nder nun ‚Zolgenden Fakrt - gegen 19.15 bis 19.20 Uhr —- stieß\ner auf der 12,95 m breiten Frankfürter Straße mit den Eheleuten Otto und Elisabeth a] zusammen, die von rechts\nnach. links in langsamen, trippelnden Schritten - Otto\nn ) ging‘ an zwei Krücken, seine Frau hatte sich bei.\n\n\"ihm. eingehängt = äie Frankfürter. Straße überqueren wollten\nund be site das ‚rechte Gleis des stadtauswärts führenden\naares der. Straßenbahn erreicht hat ten, das vom\n\nHi traßenrande = alles‘ in Richtung des Angeklagten F\ngesehen - 6 ‚10m entfernt ist. ‚Der‘ eine Geschwindigkeit von.\nmindestens 50 Im/st einhaltende Kraftwagen des Angeklagten\nnahm die Fußgänger 18,20 m weit mit, dann fiel Frau ED u\nnach rechts, Otto Bo 7 nach links zur Seite; beide waren\nsofort tot. Zur Zeit des Unfalls war es noch hell. Die Streße, Fe\nist auf weite: Strecken hin übersehbar., Eine nach etwa 40° “\nbis 50 Minuten beim Angeklagten entnommene Blutprobe erg gab\neinen Blutalkoholgehalt von 1, 38 %o; daraus hat das Landgericht für den Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt\nvon 1, 5 %o festgestellt.\n\nricht, verneint; denn es hält dem Angeklagten die verkehrsgemäße Fahrweise des Lehmann vor Augen und bemerkt dazus I\n\nleute va erschreckt und in Bestürzung versetzt haben,\nfehlt es an Jedem Anhalt in den Urteilsgründen. Da das\n\ndes Lehmann an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat verneint hat, stand der Vereidigung dieses.\n\nAbs 2 StPO) ist nicht begründet.\n\n‚Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Tlahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung\nzu einer. Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nverurteilt „und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß “eine neue vor Ablauf von zwei Jahren nicht erteilt\n. werden darf. Der Tatrichter macht dem Angeklagten zum Vorwurf,\n\ndaß er die Fußgänger erst gesehen habe, als der Unfall nicht\nmehr zu vermeiden war.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des ver-\n\nfahrens- ünd des sachlichen Rechtes; sie. ist nicht begründet.\n\nVerfahrensrügen. |\n\n1. § 60 Nr 3. StPO ist nicht verletzt. Daß der Zeuge 3\nDU ı äurch fahrlässiges verkehrswidriges Verhalten zum ie\nTod der Eheleute POEB veizetragen habe, hat das Landge-\n\n> habe dem Angeklagten geradezu vorgemacht, wie auch er\n (Angeklagter) bei Annäherung an die Fußgänger \"hätte fahren\nsollens. , Für die Behauptung der Revision, DD 7) könrie durch u\nsein Warnseichen und das Fahrgeräusch seines Rollers die Ehe-\n\nLandgericht ersichtlich jeden Verdacht der Beteiligung\n\nZeugen § 60 Nr 3 StPO nicht im Wege.\n\n2. Auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244\n\na) Die Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt\nvon 1,38 %0o. Daraus hat das Landgericht, dem Sachverständigen\nfolgend, unter Hinzurechnung einer Alkoholverbrennungsmenge\nfür die Zeit zwischen Unfall und Blutentnahme eine Blutkonzentration zur Zeit der Tat mit 1,5 %o ermittelt. Die Revision wendet dagegen ein, der Kulminationspunkt des Blutalkohols sei möglicherweise zur Zeit des Unfalles noch gar\nnicht erreicht gewesen; hierüber hätte das Landgericht mit\nHilfe eines Sachverständigen genaue Feststellungen treffen\nmüssen, Dem kann nicht zugestimmt werden. In der ärztlichen u\nWissenschaft ist anerkannt, daß die Konzentrationskurve ..\nnach dem Genuß von Alkohol rasch ansteigt: Sie erreicht “\nihren Höhepunkt nach Schwarz in Lehrbuch der gerichtlichen“\nMedizin von Dettling, Schöneberg und Schwarz, 1951, 8 5I6\nnach einer Stunde, nach B. Müller, Gerichtliche Medizin,\n1953, 8 755, 763 im allgemeinen nach einer bis anderthalb\nStunden nach dem Trinkabschluß. Genaueres 1äßt sich nach\nAnsicht des letztgenannten Autors über die Geschwindigkeit\ndes Ansteigens nieht sagen. Im vorliegenden Falle endete\ndie Feier.um 18 Uhr; gegen deren Ende nahm der Angeklagte\nnoch‘ 2 Glas Sekt zu sich. Der Unfall ereignete sich um\n19. 15. Uhr bis 19, 20. Uhr; es liegt also ein Zeitabschnitt\nvon’ ungefähr 80 Minuten zwischen dem Trinkabschluß und dem\nE Unfall. Wenn das Landgericht mit ‚den Sachverständigen daven\n| ausging; daß zur. Zeit des Unfalls der Kulminationspünkt Ser-\n\n\"reicht: war, so deckt sich demnach seine Auffassung mit den\nangeführten Forschungsergebnissen. Es brauchte sich daher\nnicht veranlaßt zu sehen, hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Alkoholresorption einen weiteren Sachverständigen\nzu hören.\n\nbp) Die Revision macht weiter geltend, das Gericht hätte\nnäher aufklären müssen, wie sich die Eheleute > in\n\n1\n197\nI\n\neinzelnen beim Überschreiten der Straße und insbesondere\nkurz vor dem Zusammenprall verhalten haben. Indes ist es\nnicht auszuschließen, daß das Landgericht die Zeugen\"\nhierüber befragt, aber keine weitere Aufklärung hat schaffen\nkönnen, als in der Sachschilderung festgehalten ist. In der\nHauptverhandlung sind ein medizinischer Sachverständiger\n\nund ein Kraftfahrzeugsachverständiger vernommen worden.\n\n. Die Auziehung weiterer Sachverständiger drängte sich dem\nGericht keineswegs auf,\n\nce} Von der Beantwortung der Frage, wo drei den Eheleuten BD ] gehörende Gegenstände (Laufkrücke, Damenschirm\nund Damenhandschuhe) nach dem Unfall gelegen haben, brauchte\nsich das Landgericht für die Aufklärung der Schuldfrage\nnichts zu versprechen. Die Iage der Fundorte besagt nämlich\nnoch nicht, daß die Eheleute > diese Sachen dort fallen\nließen. u\n\na) Daß das Landgericht zu der Ortsbesichtigung nicht\nauch die Zeugin I) zugezogen hat, stellt sich nicht.\nals Verfahrensfehler dar. Die Ortsbesichtigung diente\ndem Gericht dazu sieh ein Bild über die Ör rtlichkeit zu\nverschaffen, Das Landgericht hat dabei Zeugen zugezogen,\ndie ersichtlich über den Unfallhergang selbst Aussagen ma-.\nchen konnten, Frau 7 hatte dagegen, wie ihre Angaben.\nbei der Polizei ersehen lassen, ‘den Unfall nicht beobachtet; sie war erst später an die Unfallstelle gekommen.\nUnter diesen Umständen verlangte die Sachaufklärung keineswegs die Hinzuziehung dieser Zeugin zur Ortsbesichtigung.\n\n3. Die Revision sieht § 261 StPO als verletzt an,\nweil der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten eines Ange-\n\n. .klagten zu entscheiden ist, nicht zur Anwendung gebracht\n\nworden sei. Das Landgericht hat indes gegen ihn nicht ver-\n\n‚stoßen. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte\nin hohem Maße fahrlässig gehandelt und dadurch den Tod\n\nder Eheleute Pr» verursacht habe. Er habe infolge grober\nUna ufmerksamkeit die beiden Fußgänger erst auf der Mitte\nder Fahrbahn wahrgenommen, zu einem Zeitpunkt, als es für\nihn schon zu spät war, .um das Unglück zu verhüten. In\n\neiner durch Alkohol erzeugten Hochstimmung sei er bedenken- und rücksichtslos draufzugefahren unä habe so den\nUnfall hervorgerufen. Die Möglichkeit, daß die Eheleute\nPB sen Unfall äurch ein Rückwärtsschreiten im letzten\nAugenblick verursacht haben, hat das Landgericht verneint;\ndarüber lassen die Urteilsausführungen keinen Zweifel.\n\nDer Tatrichter hat lediglich hilfsweise untersucht, welche\nRechtsfolgen bei \"Unterstellung\" eines solchen Verhaltens\nder Eheleute EB ] zu ziehen wären. Die Annahme der Revision, das Landgericht habe zwei Möglichkeiten des Unfallge-Schehens offengelassen, trifft nicht zu. Daher enthbehrt\nauch der Vorwurf der Revision der Berechtigung, das\nLandgericht habe es unterlassen zu prüfen, welche dieser\nbeiden Möglichkeiten Für den Angeklagten die günstigere\nsei, und vom Boden dieser Möglichkeit : ‚aus. die Sehuld- und\nStraffrage zu beurteilen. 2 DE\n\n. 4. Intgegen der Auffassung der Revision lassen die\n Strafzumessungserwägungen einen Verstoß gegen S 267 StPO\nnicht ‚erkennen. Das Urteil enthält hierzu eingehende Aus-\n\nführungen, auch zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens\nder Eheleute PD. Es hat Milderungsgründe hervorgehoben\nund führt weiter die Überlegungen an; die zur Entziehung\nder Fahrerlaubnis Anlaß gegeben haben, Den \"Anforderungen\ndes Gesetzes /§ 267 Abs 3 Satz 1 und Abs 6 St20) ist damit\nin ausreichenden Maße genügt.\n\nEEE SEEN Bes a\n\nSachrügen.\n\n1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird\nvon den getroffenen Feststellungen getragen.\n\na) Der Angeklagte hät seine Fahrbahn nicht aufmerksam beobachtet, obwohl er wegen des Genusses von Alkohol\nzu erhöhter Sorgfalt Anlaß hatte; denn nach allgemeiner\nErfahrung reagiert ein unter Alkoholeinfluß stehender\nKraftfahrzeugführer langsamer als sonst. Weil er die Verkehrslage auf der Straße außer acht ließ, bemerkte der Beschwerdeführer zu spät die beiden Fußgänger und konnte\nnunmehr den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Hätte er\nseine Pflichten ernst genommen, so hätte er nach den Urteilsfeststellungen auf der geraden übersehbaren und vom\nTageslicht beleuchteten Straße auf große Entfernung das\n| & > sowie dessen langsame Gehweise wahrnehmen\n\nhm auch imstande.\n\njanit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem\n: ehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Tod der\nEheleute RB) dargetan. Was die Revision hierzu ausführt,\ngeht an den eindeutigen Feststellungen des landgerichtlichen\nUrteils vorbeis: Das Revisionsgericht darf aber nur den\nSachverhalt einer rechtlichen Nachprüfung unterziehen, den\ndas Vandgericht festgestellt hat,\n\nwurden, daß’ sie ni\n\nIn eingehender Weise befaßt sich die Revision mit den\nAusführungen des Tatrichters hinsichtlich des Verhaltens\nder Eheleute Mo | im Angesicht des heranfahrenden\nKraftwagens. Dabei verkennt sie Aufbau und Sinnzusammenhang\nder Urteilsgründe. Das Landgericht war davon überzeugt, GaB\ndie Eheleute PD nicht wieder zurückgegangen sind, nachdem sie an dem rechten Gleis des stadtauswärts führenden\nSchienenpaars der Straßenbahn angelangt waren. Freilich\nsind sie nach den Urteilsfeststellungen nicht von der\nSeite her, sondern von hinten erfaßt und jeweils \"nach. einer\n\n„andern Richtung zu Boden geschleudert worden. Dies‘ 18ßt\n\nh aber zwanglos damit erklären, daß sich die Eheleute\nh den Urteilsfeststellungen im letzten Augenblick vor\n\ndem herannahenden : Kraftwagen noch abgewandt haben können\n\nund dann von der Stoßstange des Kraftwagens so erfaßt\n\nht in dieselbe Richtung bewegt wurden.\nDaß sie in diesem Zeitpunkt noch einen Schritt rückwärts,\ndem Wagen ZU, gemacht haben, hat das Landgericht ledig-\n\nlich hilfsweise unterstellt, wobei es nochmals darauf hin-\n\nweist, daß mehrere Umstände ‚gegen eine dahin gehenäe Annahme, vom Geschehensabläuf sprechen. Eindeutig verneint\n\nhat der Tatrichter die Möglichkkit, daß ‚die Fußgänger\n\nmehr als allenfalls einen Schritt zurückgegangen sind,\n\ndaß. sie also, wie der Angeklagte behauptet hatte, in das\n\nahrzeug hineingelaufen seien. Aus dem Umstand, aaß der\n\nsan ke\n\nZeuge TB unmittelbar, nachdem er im Rücken der über\n\nseine’Fahrbahn gehenden Eheleute rn vorbeigefahren war,\n\nden starken Knall des Zusammenstoßes gehört hat, schloß\ndas Landgericht, daß die beiden Eheleute EB | sich \"höchstens im letzten Augenblick\" noch vor dem Wagen des Ange-\n\nklagten abgewandt oder \"wieder einen Schritt nach dem rechten Bürgersteig zu gemacht haben mögen\".\n\n#\n§ 5:\n5\n\nDie rechtliche Würdigung der Hilfsunterstellung ist\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht geht davon aus, der\nAngeklagte hätte beim Vorbeifahren an den beiden Fußgängern\nso viel seitlichen Abstand einhalten müssen, daß auch bei\neinem etwaigen Zurückgehen um einen Schritt ein Zusammen-\n\nstoß vermieden wurde. Dem Angeklagten war es auch ohne\nweiteres möglich, weit nach rechts auszubiegen. Bis zum\nrechten Straßenrand stand ein Raum von 6,10 m zur Verfügung.\nSelbst vom Boden dieser Hilfserwägung aus kann mithin\n\nder ursächliche Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen\nFahrweise des Angeklagten und dem Unfallerfolg nicht fraglich sein» j\n\nDaß der Angeklagte schuldhaft, nämlich fahrlässig\ngehandelt hat, legt das Landgericht eingehend dar,\n\nDie Voraussehbarkeit des Unfalles ist im übrigen\nauch dann zu bejahen, wenn beide Fußgänger etwa noch\neinen Schritt zurückgemacht haben sollten. Es liegt nänlich nicht außerhalb: der Erfahrung des Lebens, daß ältere\nse beim Überqueren, einer Straße, verwirrt: durch das\n\nanfahren. eines: ‚Kraftwagens, insbesondere bei Gehbehin-\n‚derung, sich ungeschickt verhalten. Gerade aus diesem\nGrunde ist der. Kraftfahrzeugführer gehalten, mit einem entsprechend großen. seitlich bstand an ihnen vorbeizu-\n\n' fahren, damit ein ‚Anstoß vermieden wird. Daß der Ange=;s\nklagte. als erfahrener, und im Leben erfolgreicher Mann solehe\n\nÜberlegungen anzustellen in der Lage war, kann den\nUrteilsgründen in ihrem Zusammenhang entnommen werden,\n\nDie Annahme einer fahrlässigen Tötung begegnet mithin weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite\näurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß das Landgericht\n\n“,\nDE\n\nden Angeklagten nicht wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung verurteilt hat,\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nb) Auch die Merkmale der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 316 Abs 2, 315 a Abs 1 Nr 2 StGB) sind dargetan. Hierzu war es, wie der Senat bereits ausgesprochen\nhat (BGHSt 8, 28), nicht erforderlich, daß sich die Fahrunsicherheit des Angeklagten, hervorgerufen durch Alkoholgenuß, gerade in der Fahrweise ausgewirkt hat; es genügte,\ndaß infolge dieses Zustandes der Eintritt einer Schädigung\nfür Menschen oder bedeutende Sachwerte wahrscheinlich geworden war. Dies hat das Landgericht dargetan.\n\n2. Da das Landgericht davon überzeugt war, daß die\nEheleute ao) beim Überqueren der Straße unmittelbar\nvor dem Wagen des Angeklagten. nicht zurückgegangen waren,\nkam ein Mitverschulden ‘der Getäteten nieht in Frage. Aber\nuch dann, wenn. sie \"im letzten ‚Augenblick einen Schritt\ndem rechten Bürgersteig zu gemacht haben mögen\",\nbrauchte ‚das Landgericht darin kein für die Strafzumessung:\nim Siäne einer Strafmilderung für den Angeklagten irgendwie bedeutsames Mitverschulden zu sehen. Denn nicht jedes-Nitverschulden muß strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt\n3, 218, 220). Wenn der Tatrichter unter den hier gegebenen\nUmständen das - unterstellte - Verhalten der Eheleute\n>: für die Strafzumessung nicht ins Gewicht fallen\nließ, so ist das mit Rechtsgründen nicht anzugreifen; er\nbewegte sich dabei noeh innerhalb der seinem pflichtgemäßen\nErmessen gesetzten Schranken,\n\nAuch im übrigen 1äßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat sorgfältig die Strafmilderungs- und Straferschwe-\n\nrungsgründe abgewogen und kam zu der Auffassung, daß zur\nSühne der schweren Schuld wie auch zur Abschreckung anderer möglicher Täter in der Zeit der nicht abreißenden\nTrunkenheitsdelikte am Steuer eines Kraftwagens die ausgesprochene Strafe unbedingt erforderlich sei. Die Strafe\nsteht nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat\nund zur Schuld des Täters. Die für die Strafbildung maßgeblichen Erwägungen sind mit dem Recht vereinbar; dafür,\ndaß andere Gesichtspunkte den Tatrichter bestimmt haben,\ndie erkannte Strafe auszusprechen, hat der Senat keine\nAnhaltspunkte. Schließlich steht auch die Begründung,\n\nmit der das Landgericht die Fahrerlaubnis entzogen hat, _\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang\n(vgl BGHSt 7, 168 ff),\n\nGüde Krurime u Engels\n\nDr. dugustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-24/4-str-292-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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