{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-20_4_StR_49_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-20","aktenzeichen":"4 StR 49/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 49/54\n\nSE 23.4 047\n\nden\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nstaatlich geprüften lasseur Herbert KB aus\n\nDi, geboren amd. EEE GE ir Dre,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat\nvom\n\nfür\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 20. November 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n=\n\nDie Revision des wegen Verbrechens gegen\n§ 175 a Nr 3 StGB verurteilten Angeklagten hat Erfolg.\n\nUnbegründet ist freilich die Verfahrensrüge.\nDie Strafkammer hat auf Grund des persönlichen EFinädrucks sowie der Bekundungen des Vaters und des Lehrers die Überzeugung gewonnen, dass der 17jährige\nBelastungszeuge BEE ein nüchterner, vorsichtiger\nund wahrheitsliebender junger Nann ist; das Gericht\nhatte daher keinen Anlass, ihn durch einen Jugendpsychologen begutachten zu lassen. Auch durfte die\nKammer eine Besichtigung des Tatortes für entbehrlich\nerachten, wenn sie bereits auf Grund der Hauptverhandlung eine ausreichende Anschauung der örtlichen Verhältnisse gewann. Im übrigen ist die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht\n- wie erforderlich -— durch Bezeichnung der Beweismittel begründet worden, die das Gericht hätte benutzen\nsollen (BGISt 2, 168). Was die Revision sonst vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung,. die Verstösse gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Verfahrenssätze nicht hervortreten lässt.\n\nDie allgemeine Sachbeschwerde führt indessen\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der\nAngeklagte beim Yassieren unter hierauf sich beziehenden Worten das erregte Glied des Oberschülers DEE,\ndessen Geschlechtsteile er unnötig entblösst hatte,\numfasst und einmal daran herunter und hinauf gerie-\n\n- 3 -\n\nben; offenbar hat sich der Angeklagte dann doch\nnoch besonnen und von weiteren Handlungen abgesehen.\n\nDieser Sachverhalt ergibt nicht, dass dem Angeklagten die in § 175 a Nr 3 StGB vorausgesetzte Verführung des Kinderjährigen gelungen ist.\n\nZur Unzucht lässt ein Minderjähriger sich missbrauchen - nur diese Begehungsform kommt hier in\n“ Betracht -, wenn er Handlungen eines Mannes von\neiner gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher\nBeziehung verletzen, bei sich duldet und hierbei 'die\neigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will (BGHSt 1, 293). Zur Vollendung des\nVerbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB gehört hiernach, dass der Minderjährige selbst den Tatbestand\ndes § 175 StGB zur äusseren wie zur inneren Tatseite\nerfüllt, insbesondere also in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche !mpfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (BGHSt 2, 40; 1 StR 344/51\nvom 7.9.1951). Dass Büscher mit einer solchen inneren Anteilnahme die schamverletzende Betätigung\ndes Angeklagten über sich ergehen liess, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr kann\nseine Anzeige unmittelbar nach der Tat darauf hindeuten, dass er in der Ablehnung der Unzucht verharrte.\n\nDie Feststellungen ergeben somit nicht, dass\nder Angeklagte den Minderjährigen verführt, d.h. durch\nTinwirkung auf seinen Willen zur Unzucht, die er an\nsich nicht wollte, geneigt gemacht hat. Sie lassen\ndie Möglichkeit offen, dass es bei einem Verführungsversuch geblieben ist, wobei überdies ein Rücktritt\nnach § 46 Nr 1 StGB in Betracht kommen kann.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Seibert\n\nnn (7.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-20/4-str-49-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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