{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-17_4_StR_430_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-17","aktenzeichen":"4 StR 430/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 0°0\n\nA St R 430/55 wm 4\n\nnn m nn\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hubert Jakob s u aus oa. dort\n\ngeboren ar gie 192...\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n17. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\n-Benatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n'Bundesrichter Dr. Engels.\nBundesrichter Dr. Seiberti\nBundesrichter Dr, Haager ... .. ..\n\nals beisitzender Richter.\nOberstaatsanwalt Dr. Dr, ey\n\nals Vertreter der. Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamt ‚er der Geschäftsstelle,\n\n‚Fü, Recht erkannt:\nDen Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes’ Landgerichts in \"Wiesbaden vom 1. August 1955 - „unter\n\nVerwerfung der Revision im übrigen. — im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Ver--\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ntn nn nn\n\nDer Ingeklag te wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer\nGefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hatte auf‘. der\nFahrt mit einem Lastzug beim Überqueren des Kaiser-iriedrich-Ringes in Wlesbaden das Herannahen eines von rechts kommenden\nvorfahrtsberechtigten Motorradfahrers nicht beachtet. Der „otorradfahrer fuhr auf den Lastzug auf, stürzte und wurde von den\nrechten Hinterrad des Lastwagens undden beiden rechten Rädern\ndes Anhängers am Kopf überfahren, so daß er auf der Stelle tot\nwaro\n\nDie Revision, die die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügt, ist nur teilweise begründet.\n\nbie verfahrensrechtliche Rüge ist nicht ausgeführt und da-\n\nher anbenehtich..\n\nIm sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht bei seiner ;\nFeststellung, der ‚Angekl te habe noch nach dem Einfahren in den “\nseine . Fahrbahn: kreuz den Ring : rechtzeitig halten können, offenbar nicht. berücksichtigt; daß’ der Lastzug des Angeklagten, wenn\ner in diesen Zeitpunkt. gebrenst hätte, vor dem: ‘Ansprechen der\nBrensen noch während einer. Reaktionszeit ungebrenst mit seiner\nursprünglichen Geschwindigkeit weitergefehren wäre, Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte hätte in dem Zeitpunkt, in\ndem sein Lastzug mit der Kühlerhaube des i lotorwagens 2,50 min\n\nGie zu kreuzende Fahrbahn hineingeragt habe, bei einem Blick nach\nrechts den herannahenden Motorradfahrer sehen und noch in diesen\nZeitpunkt seinen Lastwagen auf 4,00 nm zum Stehen bringen können,\nsodaß von der 8,40 m breiten Straße für den Motorraßfahrer noch\neine Fahrbahnbreite von fast 2,00 m zur Verfügung gestanden hätte,\nIn diesem Falle hätte der Hotorradfahrer entweder an dem Lastzug\n\nA\nwe\nEN\n5\n&\n\nzeigen\n\nvorbeifahren können oder er wäre an ihm lediglich angest\n\nund nicht\n\nzuges geraten, Selbst wenn man als Reaktionszeit,\nklagten zuzubilligen ist (Müller\n\n0, Kraftverkehrsrecht\n\nvon 0,7 Sekunden annimmt,\n\nLastzug\n\ndas Urteil an anderer Stelle ausführt,\n\nunter Berücksichtigung\n5,60 m, um den Lastzug\nAngeklagte noch in dem\n\ngebremst, so wäre sein\n3,60 m = 9,35 min die\n\ndie zu kreuzende\n\nunter die Räder des noch vorwärts rollenden Last.\n\nwährend dieser Zeit noch rund 3,25 m zurückgelegt. wis\n\ndie dem Anıe-Opitz\nnur einen Zeitraun\n\nkm/st fahre ande\n\nDAR 53, 181;\nvon A - Z Bremsweg' ),\n\nso hätte der mit 17]\n\nbrauchte der Argeklast\n\no\n\nder Ansprechzeit der Iuftäruckbrense i\n\nzum Stehen zu bringen, Hätte daher der\nZeitpunkt,\n\nWagen eine Strecke von 2,50 m + 5,25 n +\n\nvon dem das Landgericht aus\n\nKreuzung hineingefahren und hätte damit\n\nSiraße überfahren gehabt. Offenbar beruhen die\nentgesenstehenden Berechnungen des Landgerichts darauf, daß es\n\ndie Berücksichtigung der Zeaktionszeit übersehen hat.\n\nDurch diesen Fehler wird jedoch der Schuldspruch nicht\nbeeinträchtigt. Das Landgericht: hat nämlich weiterhin zutreffend\n\nein Verschulden des Ange\nnach den Sichtwerhältnissen unzulässigen Geschwindigkeit in die\nKreuzung hineinfuhr, Der Kaiser-Friedfich-Ring,\n‚lagte selbst bis zur ‚ Kreuzung. beruhr, b\n\nLagten darin gesehen, daß er mit einer\n\nden der Inge-\n\nbeateht : aus zwei, durch\n\nAra\n\n\"Vorbeifahren an diesem Grünstreifen die Gegenfehrbahn des Dinges\nüberqueren. Seine Sicht nach rechts in diese Gegenfahrbehn wer\n\ndurch eine auf dem Grünstreifen stehende Bedürfnisanstalt, ferne!\n\ndurch einen dicken Baum und durch eine Stange mit vier Richtungs-\n\nschildern behindert. Beim Beginn des Rinbiegens wird die Sicht\n\nsuf 47 m begrenzt; sie wird mit dem weiteren Einbiegen noch schlech\nSobald der\n\nmen war,\n\nvev. Lastzug auf die Höhe der Bedürfnisanstalt gekon-\n\nnahm äie durch das Bedürfnishäuschen, den Baum und die\n\nmn.\n\nRichtungsweiser bedingte Sichtbehinderung ab, wurde aber durch\n\nei\n\nden rechten Holm des Führerhauses in einer Breite von etwa iO m\nerneut behindert und zwer so, daß sich bei der Weiterfahrt der\ntote Winkel immer mehr nach der Kreuzung zu verschob; Nach den\nFeststellungen des Landgerichts hatte der ingeklagte vor dem\nEinbiegen vom 3, auf den 2, Gang zurückgeschaltet.-ils er in\n\nder Mitte des Überwegs in Höhe des Bedürfnishäuschens war. hatte\ner zum letzten Male in die zu kreußende Fahrbahn nach rechts geschaut und dabei vom 2. in den 1. Gang zurückgeschaltet. {ls er\n\nkein sich näherndes lahrzeug bemerkte, schaltete er wieder in den\n\n2. Gang und fuhr zügig mit einer Geschwindigkeit von 16 - '7\nkm/st über die Kreuzung hinweg, wobei er nur nach vorne schaute.\nNach der durch eine iekonstruktion gewonnenen Überzeugung des\nLandgerichts befand sich der Motorradfahrer, als der Ingeklagte\nbeim YNeginn des Einbiegens zum ersten Mal nach rechts schaute.\n\naußerhalb der auf 47 m begrenzten Sicht, beim zweiten und letzten\n\n‚Rechtsschauen in dem durch den rechten Kolm gebildeten toten \\inkel. Mit Recht ist das Landgericht der Auffassung, daß der Ange-\n\nklagte nicht in der. geschilderten Weise in die Kreuzung hätte\nhineinfahren dürfen. Bin zur Gewährung der. Vorfahrt verpflich-\n\nteter. Kraftwagenführer verletzt das Vorfahritrecht, wenn er trotz\n\nbehinderter Sicht auf äie reuzangsstelle weiterfährt (RG 37 1930;\n2867 Nr 15; BGH VRS 5, 70;und 120). Er muß unter Umständen halten bis der Überblick über gie Fahrbahn frei ist (RG JW 1930;\n2865 Ür 13; Martin in Kraftverkehrsrecht von A - Z, Vorfahrt\nBl 1 R), Der Angeklagte hätte sich daher an die Kreuzung so lange\nherantasten müssen, bis er sich davon überzeugt hatte, daß er\n| &ie Kreuzung ohne Gefährdung vorfahr berechtigter Verkehrsteilnehmer überqueren konnte. In diesen Falle hätte er, wie zus den\nAusführungen Über die Entfernung des Hotorradfehrers beim Herannahen dus Lastzuges als Jberzeugung des Lendgerichts zu entnehmen ist, den Unfall vermieden, Ta das Urteil auch in subjektiver\nHinsicht die erforderlichen Feststellungen getrolfen hat, it\n\nERTL ERNRENE ua\n\ndır Schuläspruch wegen fahrlässiger Tötung bevenkenfrei.\n\nvon der Revision hiergegen vorgebrachten Einwendungen sind un.\nbegründet, Yenn sie die Schlußfolgerung des Landgerichts, aus\nder Anbrin.ung eines Tiefstrehlers an der Kreuzung habe der\n\nAneeklagbe deren Üichtigkeit erkennen können, damit bekämpft,\n3 Fast jede Kreuzung auf dem Ring durch Tiefstrahler beleuch-\n\n5\n\ntet sei, so läßt sich diese in dem Urteil nicht wiedergegebene\n\nF\n\nin der Revisionsinstanz nicht nachprüfen. Zudem wäre\n\n2\n”\n+\nu\nRN)\n[e)\nDD\n[0\n\nT\ndie Annahme des Landgerichts auch in diesem Falle nicht \"abwegig\nund würde nicht gegen die Lebenserfshrung verstoßen, da auch Sieh.\nanderen Kreuzungen gefährlich sein können, Ob beim Befehren eine\ndurch einen Tiefstrahler beleuchteten Stelle außerhalb des Licht}\nkegels befindliche, die Sicht versperrende Gegenstände nicht\nwahrgenommen werden können, kann dahingestellt bleiben. Aus den\nrteil ergibt sich nämlich einmal, daß der Ring außerhalb des\nBercichs: des Tiefstrahlers durch Straßenlaternen erleuchict\nwar. Zudem kommt es darauf,:wje auch auf das Erkennen der Wich-E\nsigkeit der Straßenkreuzung hier nicht an, denn der Angeklagte I\ndurfte in jedem Falle die Kreuzung nicht überqueren, solenge er =\nsich, sei es aus welchen Grunde, nicht überzeugt. hatte, daß die |\n\nvon rechts kommende Straße frei von vorfahrtberecht igten Ver-\n\nkehrsteilnehmern war,\n\nDagegen ist die Strafzumessung nicht bedenkenfrei., Das\nVandgericht hat dem ingeklagten eine doppelte Verkehrswiärigkeit zur Last gelegt, weil er einmal zu schnell in die Kruuzung\neingefshren sei und weil er außerdem, als er schon in der Krcuzuf..\nwer, nicht nach rechts geschaut, infolgedessen den Wotorradfehref\nnicht bemerkt und seinen Wagen nicht auf 4 m zum Stehen gebracht\nhabe. Lieser letzte Vorwurf ist, wie bereits ausgeführt, nicht\n\ngerechtfertigt, da er auch beim ÜÄrblicken des kLotorradfehrers\nin diesem Abschnitt des Geschehensablaufs den Unfall nicht mehr\nhätte vermeiden können, Es ist nicht auszuschließen, daß diese\n\nBeurteilung sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat, und daß das\nLandgericht, das die Fahrlässigkeit des Angeklagten schon jctzt\nnur als gering bewertet hat, bei richtiger Beurteilung eine\nmildere Strafe ausgesprochen hätte. Für die neue Verhanälung\n\nist darauf hinzuweisen, daß - wie das Landgericht offensichtlich\nmeint — eine Gefängnisstrafe von drei lionaten nicht nach § 270 StGB in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann, da diese Be-.\nstimmung sine Freiheitsstrafe von weniger als drei Henaten voraussetzt.\n\nGüde Krumme : . Engels\n\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/4-str-430-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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